Erneuerung Reinerstrasse

Rodungen · Brugg · Aufgehoben am 05.01.2023

Dokument

Nummer
1560
Art
Rodungen
Gemeinde
Brugg
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
25.08.2021
In Kraft seit
14.10.2021
Aufgehoben
05.01.2023

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Text

DIE STADT BRUGG

Wo alles zusammenströmt.

Nr. 2021-100

BAUBEWILLIGUNG

Bauherrschaft Bauvorhaben

A.

KOPI

BRUGG

Ganzen Text zeigen

14. Oktober 2021 / MM

Einwohnergemeinde Brugg, Hauptstrasse 3, 5201 Brugg Temporäres Rodungsgesuch, Parzellen Nr. 4034,4324, 4003, Reinerstrasse, 5200 Brugg

SACHVERHALT

Das Baugesuch für ein temporäres Rodungsgesuch wurde am 10. Juni 2021 einge reicht und im ordentlichen Verfahren beurteilt. Das Baugesuch wurde im General-An zeiger wie auch im Amtsblatt des Kantons Aargau ausgeschrieben und lag vom 18.

Juni 2021 bis zum 19. Juli 2021 öffentlich auf. Es sind keine Einwendungen eingegan gen.

B.

ENTSCHEID

Gestützt auf das Baugesuch vom 10. Juni 2021 wird die Bewilligung mit folgenden Be

dingungen und Auflagen erteilt:

1.

2.

Die Bauarbeiten sind grundsätzlich nach den Ausführungsbestimmungen der gel

tenden Gesetzgebung auszuführen.

Als Bestandteil der Bewilligung gelten im Weiteren:

a) Die massgebenden Pläne der Projektverfasserin; Steinmann Ingenieure und Planer AG, Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg:

- Projektbeschrieb - Kartenausschnitt zum Rodungsgesuch - Plan zum Rodungsgesuch - Querprofile

Mst. 1:25'000 Mst. T.200

Mst. 1:100

04.05.2021

E: 10.06.2021 04.05.2021 04.05.2021

b) Die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 9. September 2021 (BVUAFB.21.1563).

c) Die Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abtei

lung Wald, vom 25. August 2021 (BVUAW.1560).

9

STADT BRUGG

Baubewilligung Nr. 2021-100

2

Die darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie diejenigen aller eidge

nössischen und kantonalen Amtsstellen sind integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung.

3.

Sicherheit

Sicherheitsaspekte werden aufgrund fehlender baurechtlicher Festlegungen zu diesem Thema durch diese Baubewilligung explizit nicht behandelt. Zu beachten

sind aus Sicht der Werkeigentümerhaftung und Sorgfaltspflicht entsprechende Empfehlungen, beispielsweise der Beratungsstelle für Unfallverhütung.

4.

Baustellenverkehr / Verkehrssicherheit

Sollten sich Einschränkungen auf den öffentlichen Strassen und Plätzen erge ben, ist die Bauherrschaft bzw. die verantwortliche Bauleitung verpflichtet, die

Regionalpolizei zu kontaktieren. Die Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer ist jederzeit zu gewährleisten. Speziell zu beachten sind Schulwege, Fussgängerbeziehungen, Radwege etc.

Die Bauherrschaft hat dafür zu sorgen, dass Strassen, Wege und Plätze unbe schädigt und laufend sauber gehalten werden, gemäss Strassenverkehrsgesetz Art. 29 / Betriebssicherheit und Verkehrsregelverordnung Art. 59 / Schutz der Fahrbahn.

Nachträgliche Kosten für den Einsatz der Regionalpolizei für Verkehrsdienste

und administrative Aufwendungen werden der Bauherrschaft verrechnet. 5.

Baulärm

Für lärmverursachende Bauarbeiten gelten die vorgeschriebenen Ruhezeiten ge mäss Polizeireglement (www.stadt-brugg.ch/reglemente).

Für bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gilt die Baulärm-Richtlinie (aktualisierte Ausgabe vom 24. März 2006; bafu.admin.ch/publikationen > Suchwort „Baulärm“).

Für lärmintensive Bauarbeiten während 8 Stunden pro Tag gelten - entgegen der

Baulärm-Richtlinie -folgende Arbeitszeiten; 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr

6

Marchsteine, Vermessungszeichen

Die Marchsteine oder Vermessungszeichen dürfen weder verändert noch be

schädigt werden. Bedingen die Bauarbeiten eine Verschiebung, Überdeckung etc., muss dies dem Nachführungsgeometer des Bezirks Brugg rechtzeitig ge

meldet werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die definitive Vermarchung

STADT BRUGG

Baubewilligung Nr. 2021-100

3

in jedem Fall wieder herzustellen. Arbeiten an den March- oder Vermessungszei

chen dürfen nur vom Nachführungsgeometer ausgeführt werden und sind kos

tenpflichtig. 7.

Wald

Die Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald sowie die Zustimmung der Kantonalen Abteilung für Baubewilligungen lie gen vor. Die Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat gemäss Rodungsbewilligung der Abteilung Wald (BVUAW.1560) bis spätestens am 31. Dezember 2022 zu er

folgen. 8.

Projektänderungen

Der Bau ist gemäss den bewilligten Projektünterlagen auszuführen. Jede Abwei chung ist vor Ausführung bewilligen zu lassen. Geringfügige Abweichungen kön nen, wenn sie der kantonalen Baugesetzgebung oder der Bau- und Nutzungsord nung nicht widersprechen und keine nachbarrechtlichen Interessen berühren, durchgeführt werden. Erhebliche Änderungen gegenüber den genehmigten Plä nen erfordern ein neues Baubewilligungsverfahren.

9.

Geltungsdauer / Baubeginn

Die Geltungsdauer eines Vorentscheids oder einer Baubewilligung beträgt zwei

Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids.

Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar(§ 57 BauV).

Der Gemeinderat setzt eine Baubewilligung ganz oder teilweise ausser Kraft, wenn die Bauarbeiten während mehr ais 2 Jahren ununterbrochen eingestellt

sind oder nicht ernsthaft fortgesetzt werden. Er verfügt die Wiederherstellung des vorherigen Zustands, soweit die ausgeführten Bauten und Anlagen nicht bewilli gungsfähig sind oder die Bauherrschaft auf Aufforderung hin kein neues Bauge such für die Fortsetzung einreicht(§ 65 BauG).

10.

Verfahrenskosten

aj Baubewilligungsgebühren

Die Baubewiliigungsgebühr richtet sich nach dem Gebührenreglement im Anhang 2 der Bau- und Nutzungsordnung vom 19. März 1997.

- Minimalgebühr für Baubewilligungen

CHF

»

STADT BRUGG

Baubewilligung Nr. 2021-100

b) Weiteres

- Publikationskosten General-Anzeiger - Publikationskosten Amtsblatt

Total Verfahrenskosten

4

CHF CHF

CHF

Nachträgliche Gutachten und Bewilligungen werden nach Aufwand separat in

Rechnung gestellt.

11. Kontroll- und Meldepflicht

Die Kontrollen der Abteilung Planung und Bau beschränken sich auf die Prüfung der Übereinstimmung mit den öffentlichen Baurechtsnormen. Sie befreien die Bauherrschaft und deren verantwortliche Bauleitung weder von der Pflicht zur ei

genen Beaufsichtigung noch von der Verantwortung für die Einhaltung der aner kannten Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB). Aus der Mitwirkung ihrer Organe kann keine Haftung der Gemeinde abgeleitet werden.

Es ist darauf zu achten, dass alle Anzeigen für die obligatorischen Baukontrollen

frühzeitig eintreffen. Erfolgen die Meldungen nicht oder nicht frühzeitig, hat der Bauherr für die Mehrauslagen aufzukommen,

a) Der Baubeginn und die Bauvollendung sind der Stadt Brugg anzumelden: www.stadt-brugg.ch > Verwaltung > Planung und Bau > Baupolizeiwesen > Sonstiges

b) Die Vollendung der Bauarbeiten sind dem Nachführungsgeometer Kreis Brugg, Reto Porta, Neumarkt 1, 5201 Brugg, 058 580 97 97, zu melden. Er wird die Baute gegebenenfalls vor Ort aufnehmen und anschliessend ins Ka tasterwerk der Gemeinde übertragen.

Mit Baubeginn anerkennt der Baubewilligungsnehmer alle Bedingungen und die ein schlägigen Bestimmungen der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Stadt Brugg. Für die vollständige Eröffnung sowie die Einhaltung der Baubewilligungsbestimmun gen an die Bauleitung und die Unternehmer ist die Bauherrschaft verantwortlich. Die Einhaltung der Baubewilligungsbestimmungen erfolgt unter Androhung der Straf bestimmungen des Aargauischen Baugesetzes. Der Stadtrat behält sich ausserdem eine sofortige Baueinstellung vor. Rechtsmittelbelehrung 1.

2.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Es gelten keine Rechtsstillstandsfristen. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder einer von ihr bevollmächtigten

Person zu verfassen.

•*

Baubewilligung Nr. 2021-100

STADT BRUGG

3.

4. 5.

5

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aUs welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Unterzeichneten Beschwerde schrift beizulegen. Allfällige Beweismittei sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die

unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls

die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

NAMENS DES STADTRATES Der Vizeammann:

Der Stadtschreiber:

Versand, 14. Oktober 2021

Anlagen:

- Genehmigte Projektunterlagen - Zustimmung BVUAFB - Zustimmung BVUAW

- Rechnung mit Einzahlungsschein

Geht an:

- Bauherrschaft:

Einwohnergemeinde Brugg, Abteilung Planung und Bau (Tiefbau), Hauptstrasse 3,

5201 Brugg

- Gebäudeakten

STADT BRUGG

Baubewilligung Nr, 2021-100

Kopie an:

- Grundeigentümerschaft (A-Post): Ortsbürgergemeinde Brugg, 5200 Brugg inkl. Rodungsbewilligung und Pläne - Projektverfasser (A-Post):

Steinmann Ingenieure und Planer AG, Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5000 Aarau (BVUAFB.21.1563)

/- Entfelderstrasse 22, 5000 Aarau (BVUAW.1560)

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald,

6

RAMO * 011~111 OW111101111 KANTON AARGAU DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald 25. August 2021

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1560 Gemeinde:

Gesuchstellerin:

Bauvorhaben:

Leitverfahren:

Brugg

Stadt Brugg

Erneuerung Reinerstrasse

Baugesuchsverfahren BVUAFB.21.1563

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt

Die Stadt Brugg plant im Zusammenhang mit dem Neubau des Reservoirs "Mühleweiher" und dessen Werkleitungserschliessungen die Erneuerung der Reinerstrasse. Die Lage des Strassentrassees wird optimiert, stellenweise minimal verbreitert und leicht verschoben. Das Trassee bleibt innerhalb der bestehenden Strassenparzelle. Die Strasse liegt am Hang und ist von Waldareal umgeben. Im Bereich des Waldes wird die Strasse leicht hangwärts geschoben. Für die Anpassungen der Böschungen während dem Bau und die abschliessende Böschungsmodellierung sind auf den Parzellen Nrn. 4003, 4034 und 4324 (Gemeinde Brugg) temporäre Rodungen im Ausmass von 448 m2 vorgesehen.

2. Erwägungen

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.

In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 448 m2 wird das BAFU nicht angehört.

Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor.

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 18. Juni 2021 bis 19. Juli 2021 in der Gemeinde Brugg öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen.

Während der Sanierung soll die Reinerstrasse in einem Einbahnverkehr befahrbar bleiben, da die Strecke auch von Postautos genutzt werden muss. Damit das Provisorium für die hangseitige Fahrspur erstellt werden kann, muss die Fahrbahn verbreitert werden und damit müssen Böschungen innerhalb des Waldareals erstellt werden. Diese Böschungen werden auch für die Erneuerung der Strassenentwässerung benötigt. Die sichere Verkehrsführung während den Bauarbeiten und die

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Strassensanierung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.

Durch die bestehende Strasse, die Lage des Waldes und die Topografie ist die Standortgebundenheit gegeben.

Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.

Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 7. Juli 2021 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.

In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge-

wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 14. Juli 2021 keine Einwände gegen das Vorhaben.

Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 448 m2 an Ort und Stelle geleistet.

Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.

Im Plan zum Rodungsgesuch, genehmigt durch die Abteilung Wald am 25. August 2021, ist auf der Parzelle Nr. 4003 eine Fläche von 2 m2 als definitive Rodung gekennzeichnet. Hierbei handelt es sich um eine Korrektur des Waldareals an die effektiven Verhältnisse. Gemäss § 1d Abs. 2 AVVaV lässt das Vermessungsamt im Einvernehmen mit der Abteilung Wald Änderungen im Waldareal, bei denen die Lage der Waldgrenzen um höchstens 2 m verschoben wird, im VValdgrenzenplan nachführen. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um eine solche Änderung des Waldareals und nicht um eine Rodung.

Erheblicher Vorteil:

Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin. 3. Rodungsentscheid

3.1 Der Stadt Brugg wird für die Erneuerung der Reinerstrasse eine Rodung im Umfang von 448 m2 Wald bewilligt.

3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde

Brugg Brugg

Brugg Total

Lokalname

Eigentümer/in

Ärnzmatt

OBG Brugg

Ärnzmatt

Ärnzmatt

Parz.Nr.

Rodung m2

4034

77

OBG Brugg

4003

OBG Brugg

4324

111

260

448

Rodungskoordinaten: 2 659 560 / 1 261 610

Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Plan zum Rodungsgesuch 1:200, genehmigt durch die Abteilung Wald am 25. August 2021.

2 von 5

Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.

3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.

3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Stadt Brugg das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 448 m2 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die VViederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen.

3.6 Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebühren in Rechnung gestellt.

3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben.

3.8 Das Waldareal auf der Parzelle Nr. 4003 wird gemäss den Erwägungen im Ausmass von 2 m2 nach § 3a Abs. 3 AVVaG nachgeführt.

3.9 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: -

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen

-

Abnahme durch das Kreisforstamt

Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und

•

Fabi Dietike Ab ilungsleiter

3 von 5

Rechtsmittelbelehrung 1.

2.

3.

4. 5. 6.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.

Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: (mit Beilagen) • Stadtrat Brugg Zur Eröffnung durch die Stadt Brugg an: - Stadt Brugg - Ortsbürgergemeinde Brugg - Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald

(mit Beilagen). (mit Planbeilage)

Kopie durch die Abteilung Wald an: (mit Beilagen) • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) • Kreisforstamt 2 Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen • Departement Bau, Verkehr und Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Markus Ottiger

(mit Planbeilage) 4 von 5

Anhang Rechtsgrundlagen 1.Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

5 von 5

151^0

H

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

BAU. VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

Adressaten gemäss Verteiler

Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau [email protected] www.ag.ch/bvu

ICL

22. Dezember 2021

Fristverlängerung Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1560 Erneuerung Reinersträsse Sehr geehrter

Mit dem schriftlichen Antrag vom 21. Dezember 2021 beantragt die Stadt Brugg, vertreten durch die

Steinmann Ingenieure und Planer AG,eine Verlängerung der Rodungsfrist für die Erneuerung der Reinerstrasse vom 31. Dezember 2021 auf den 31. Januar 2022.

Aufgrund der Beanspruchung der Reinerstrasse für den Neubau des Reservoir Mühleweiher konnte die Rodung wegen Platzmangels noch nicht ausgeführt werden. Der Baustart an der Strasse ist auf

den 17. Januar 2022 geplant.

Der Stadt Brugg wird für die Erneuerung der Reinerstrasse eine Fristverlängerung für die Rodung bis

zum 31. März 2022 erteilt. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten..

Die übrigen Punkte des Rodungsentscheids vom 25. August 2021 behalten ihre Gültigkeit. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind vorgängig durch das Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

Freurydliche Greese

Marcel M/rri

Sektionsleiter

Verteiler

• Steinmann Ingenieure und Planer AG, Philipp Kleger, Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg • Stadt Brugg, Planung und Bau, Hauptstrasse 5, 5201 Brugg • Revierförster Markus Ottiger, Remigersteig 8, 5200 Brugg

Kopie

• Kreisforstamt 211

Amtliche Vermessung Nachführungskreis Brugg

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KANTON AARGAU

Stadt Brugg

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Temporäre Rodung

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Kartenausschnitt zum Rodungsgesuch (1431.8) Erneuerung Reinerstrasse 1:25'000

Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1560

Rüfenach AG^-j^ SfaWPf

i3 Übersicht 1:25-000

© Daten: swisstopo

Planungsbüro STEINMANN Ingenieure und Planer AG

Datum: Unterschrift:

Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller:

Stadt Brugg Planung und Bau

Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:

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Datum:

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Närtiens'des Sfädträtes

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Stadtschrei

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Amtliche Vermessung Nachführungskreis Brugg

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KANTON AARGAU

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Stadt Brugg

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Temporäre Rodung

Plan zum Rodungsgesuch (1431.9) Erneuerung Reinerstrasse 1:200

Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1560

Rüfe^ach AG

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Jbersicht 1:25'000

D Daten: swisstopo

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Legende: Waldareal

temporre Rodungsflche,

Realersatz an Ort und Stelle

Planungsb€ro STEINMANN Ingenieure und Planer AG

Rodungsflche

Datum:

Unterschrift: Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller:

Stadt Brugg Planung und Bau

Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:

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Namens des ^adtrates

Der Stadtamm^n: pe/e/adtscW^er-St\A]:

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Plangrundlage

ƒ Auszug Amtliche Vermessung vom 10.01.2020, Typ; „ AV93 Brugg 1:250

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Ergnzende Situationsaufnahmen:

ƒ Messungen vom November 2008 und November 2019 vor Ort

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Parz. Nr. 4003:

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