Sanierung Quellfassung "Sonnenberg 3"

Rodungen · Möhlin · Aufgehoben am 19.01.2024

Dokument

Nummer
1587
Art
Rodungen
Gemeinde
Möhlin
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
25.10.2021
In Kraft seit
29.11.2021
Aufgehoben
19.01.2024

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Text

MÖ Auszug

aus dem Protokoll der 39. Sitzung des Gemeinderates vom 29.11.2021

Einwohnergemeinde Möhlin, Sanierung der Quelie Sonnenberg 3 Baubewilligung

427

1

Bauen, Umwelt, Verkehr

11 Raumplanung, Nutzungsordnung 115 Baupolizei

Aktenzeichen: 115-16.0202.1

Ganzen Text zeigen

I.

Entscheid

Folgende Baubewilligung wird erteilt;

»-HR ‘739756,003

Bauherrschaft:

Einwohnergemeinde Möhlin Hauptstrasse 36

4313 Möhlin

Bauobjekt: Sanierung der Quelle Sonnenberg 3 Parzelle 1656

Unterlagen

Protokollauszug an: - Abteilung Bau und Umwelt zum Versand mit Unterlagen

GEMEINDERAT MÖHLIN

G«iT>«irx}ef8t, Postfach 128. 4313 MOhlin

Tel 061 655 33 01 E-Mail gemeirxteratQmoehlm ch

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber;

Fredy Böni

Marius Fricker

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MO

Gemeihderat

Tel. 061 855 33 70 Fax 061 855 33 79

Gemeindehaus, Postfach 128

4313 Möhlin,

29. November 2021 SachbearbelterZ-in:

Einschreiben

Einwohnergemeinde Möhlin Hauptstrasse 36

Direktwahl;

4313 Möhlin

E-mail:

Entscheid

Baubewi l l igung

Baugesuch Nr. 2021 -112 Bauherrschaft

Grundeigentümer/in

Projektverfasser/in Bauobjekt Ortslage

Zone

Baugesuchseingabe

Einwohnergemeinde Möhlin, Hauptstrasse 36.4313 Möhlin Ortsbürgergemeinde Möhlin, Abteilung Wald Hauptstrasse 36, 4313 Möhlin Waldburger Ingenieure AG, Hauptstrasse 52, 5277 Hottwil Sanierung der Quelle Sonnenberg 3

Parz. Nr. 1656 Wald / Naturschutzzone Wald 04. Juni 2021

I. Sachverhalt

Die bestehende Fassungsleitung der Quellfassung «Sonnenberg 3» ist durch einwachsende

Wurzeln verstopft und daher sanierungsbedürftig.

Das Sanierungsprojekt erfordert eine Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen mit Rodungsbewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Daher

wurden die Baugesuchsunterlagen der Abteilung für Baubewilligungen am 10. Juni 2021 so

wie die Unterlagenergänzung am 21. September 2021 zugestellt. Die Projektgenehmigung wurde mit Datum vom 25. Oktober 2021 (Abteilung Wald) bzw. 2. November 2021 (Abteilung

für Baubewilligungen)erteilt.

Das vor erwähnte Baugesuch wurde am 10. Juni 2021 in der «Neuen Fricktaler Zeitung» pu

bliziert. Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen konnten in der Zeit vom 11. Juni 2021 bis

zum 12. Juli 2021 eingesehen werden.

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Baugesuchsunterlagen - Baugesuchsformular - Rodungsgesuch

- Situationsplan Auflageprojekt -

Normfassung

- Übersichtsplan Rodungsgesuch

- Rodungsgesuch Situation - Technischer Bericht Sanierung der Quellanlage - Bodenschutzkonzept inkl. Pflichtenheft

dat. 04.06.2021

M 1:500 M 1:200

M 1:25’000 M 1:500

dat. 04.06.2021 dat. 04.05.2021 dat. 04.05.2021 dat. 04.05.2021 dat. 04.05.2021 dat. 04.05.2021 dat. 24.08.2021

II. Erwägungen Für die Beurteilung des Baugesuches gelten nebst den bundesrechtlichen und kantonalen Erlassen insbesondere die Vorgaben der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Möhlin, welche vom Regierungsrat am 23. Februar 2011 / 25. April 2012 / 27. Februar 2014 geneh migt wurde. Die Parzelle GB Möhlin Nr. 1656 sind gemäss rechtskräftigem Kulturlandplan (Genehmigung durch den Regierungsrat am 23. Februar 2011 bzw. 25. April 2012) der Zone Wald / Naturschutzzone Wald zugeordnet. A. Baugesuch 1.

Zonenzuaehöriokeit. Zonenkonformität

Das Bauvorhaben erfordert in der Zone Wald eine Ausnahmebewilligung, welche jedoch auf

grund der Standortgebundenheit erteilt wird (siehe kantonale Zustimmung).

III. Entscheid / Bewilligung

A. Baubewilligung

Aufgrund der baupolizeilichen Prüfung, gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben von Gemein de, Kanton und Bund wird, unter Einhaltung der nachfolgenden Auflagen und Bedingungen, die Baubewilligung erteilt. Die Bestimmungen des Privatrechtes bleiben Vorbehalten.

Pläne. Unterlagen

Die im Sachverhalt aufgeführten Unterlagen werden bewilligt.

202M1 29. Entscheid. Beubewnlligung. Sanierung Qualle Sonnent>erg_2111300829257<I40 docx

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Allgemeine Bestimmungen 1.

2.

3.

4.

5.

Die Ausführung der Bauarbeiten hat nach den Bestimmungen des Gesetzes über Raum entwicklung und Bauwesen (BauG), der Bauverordnung (BauV)der Bau- und Nutzungs ordnung, dem Wasser- und Abwasserreglement der Gemeinde Möhlin sowie den Wei sungen des Gemeinderats oder dessen Beauftragten zu erfolgen. Die weiteren Vorschrif ten des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben ausdrücklich Vorbehalten. Für die Bauausführung gelten die mit dem Genehmigungsvermerk des Gemeinderates versehenen Pläne und weiteren Unterlagen. Abweichungen davon sind nur mit vorheriger Zustimmung des Gemeinderates / der Abteilung Bau und Umwelt zulässig. Mit dem Baubeginn anerkennt die Bauherrschaft sämtliche Auflagen und Bedingungen

dieser Baubewilligung.

Mit der Erteilung der Baubewilligung und der Ausübung baupolizeilicher Kontrollen über

nehmen der Gemeinderat und dessen Beauftragte keine Garantie für die Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn alle nötigen baurechtlichen Bewil ligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind.

6.

7.

8.

Die Gültigkeit dieser Baubewilligung beträgt zwei Jahre ab Eintritt der Rechtskraft. Sie

kann nicht verlängert werden.

Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten (§ 57 BauV). Ist kein Aushub notwendig, stellt

jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

Die Baubewilligung hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Privatrechte werden durch sie weder berührt noch begründet und bleiben ausdrücklich Vorbehalten. Die Erledigung all

fälliger zivilrechtlicher Einsprachen ist Sache der Bauherrschaft. 9.

Für die Einhaltung der Vorschriften sind Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmung

solidarisch verantwortlich.

10. Die Bauherrschaft ist verantwortlich, dass sämtliche Bedingungen, Auflagen und Fristen

der Baubewilligung der Bauleitung und den betreffenden Unternehmungen bekanntgege ben und eingehalten werden.

11. Eine Kopie der Baubewilligung muss auf der Baustelle vorliegen und der Bauleitung so wie der Bauführung zur Verfügung stehen.

12. Sämtliche Neu-, Um- und Anbauten sind mit dem beiliegenden Anmeldeformular durch

die Bauherrschaft vor Baubeginn zur Bauzeitversicherung anzumelden. Diese Anmel dung ist bis Fr. Baukosten freiwillig und ab höheren obligatorisch. Der Abbruch von Gebäuden ist der Aargauischen Gebäudeversicherung(AGV)ebenfalls zu melden.

13. Vor Baubeginn auf öffentlichem oder privatem Grund hat die Bauherrschaft die Lage von allfälligen Werkleitungen mit deren Eigentümern abzuklären (Waser, Kanalisation, Elekt rizität, Telefon, Kabelfemsehen, Militär usw.). Die Behörde übernimmt mit der Baubewilli gung keine Haftung für die Vollständigkeit und Genauigkeit von Werkleitungsplänen. Bei Beschädigungen haften Bauherrschaft und Unternehmung solidarisch.

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14. Hydranten und Schieber der Wasserversorgung dürfen nicht überdeckt werden. Sie müs

sen stets ieicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen.

15. Lärm von Baumaschinen ist durch geeignete schalldämmende Massnahmen zu reduzie

ren. Übermässige Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärm und Staubentwicklung ist zu vermeiden. Im Übrigen gilt das Polizeireglement der Gemeinde Möhlin.

16. Die Gemeinde übernimmt mit der Genehmigung der Pläne keinerlei Haftung für die vor

gesehenen Konstruktionen, die genügende Sicherheit und die Art des venwendeten Ma terials. Ebenfalls kann aus der Mitwirkung der Kontrollorgane der Gemeinde keine Haf tung abgeleitet werden.

17. Wechselt während der Ausführung der Bauten die Bauherrschaft, so ist hiervon der Ab

teilung Bau und Umwelt schriftlich Anzeige zu erstatten. Solange dies nicht geschehen ist, liegt die Verantwortung bei der ursprünglichen Bauherrschaft.

18. Marksteine und Vermessungszeichen dürfen weder beschädigt, entfernt noch überdeckt

werden. Fehlende Grenzzeichen sind unverzüglich auf Kosten der Bauherrschaft vom zuständigen Bezirksgeometer ersetzen zu lassen.

19. Um die Verbreitung des Feuerbrandes und des Birnengitterrostes einzudämmen, ist bei

der Bepflanzung darauf zu achten, dass keine anfälligen Wachholder- und Cotoneaster-

sorten venwendet werden.

20. Bei der Umgebungsgestaltung ist eine naturnahe Bepflanzung

mit einheimischen und standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Pflanzen vorzusehen. Invasive Neophyten sind nicht zulässig. Versiegelte Flächen sind möglichst zu meiden.

21. Nach Bauvollendung ist die Realisation der Neu-, An- und Ausbaute dem Nachführungs

geometer zur Einmessung und Nachtragung des amtlichen Vermessungswerkes zu mel den. Die daraus entstehenden Aufwendungen werden, gestützt auf die Verordnung über die Grundbuchvermessung, direkt dem/der Grundeigentümer/-in in Rechnung gestellt.

Benützung öffentlichen Eigentums 1.

2.

Vor jeglichem Aufbrechen einer Gemeindestrasse inkl. Gehwege ist die Abteilung Bau und Umwelt der Gemeinde Möhlin zu informieren und deren Zustimmung einzuholen.

Bei Grabarbeiten hat sich die Bauherrschaft / Bauleitung im Voraus über die Lage der

Werkleitungen zu informieren. Wo notwendig, sind entsprechende Sondierungen vorzu

nehmen.

3.

Alle Anschlüsse von Werkleitungen wie Elektrisch, Fernwärme, Telefon, Fernsehen und

wo vorhanden Gas sind unterirdisch zu erstellen. Für diese Arbeiten sind die jeweiligen Vorschriften gültig von - AEW Energie AG, Riburgerstrasse 5, 4310 Rheinfelden - Swisscom AG, Network Services, Planning Access, Postfach, 4002 Basel - Cablecom GmbH, Belpstrasse 36, 3007 Bern

- IWB, Margarethenstrasse 40, 4002 Basel, Erdgas

- Wärmeverbund Möhlin AG, 4310 Rheinfelden

4.

, c/o ÄEVy Energie AG, Riburgerstrasse 5,

Beschädigungen von öffentlichen Strassen, Trottoirs oder weiteren öffentlichen Anlagen

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während der Bauzeit sind der Abteilung Bau- und Umwelt sofort zu melden. Die In standstellung erfolgt unter deren Aufsicht zu Lasten der Bauherrschaft.

5. Der Bewilligungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass Trottoirs und öffentliche Strasse un verzüglich gereinigt werden, soweit deren Verschmutzung durch Arbeiten auf der Bau stelle zurückzuführen ist. Kommt der Verursacher dieser Verpflichtung nicht nach, wird der Strasseneigentümer die Reinigung zu Lasten der Bauherrschaft ausführen lassen. Bauplatzinstallation / -loqistik / Abfallentsorqunq / Grabarbeiten 1. 2.

Die Installations- und Abstellflächen der geplanten Bauten sind innerhalb der Bauparzel

len vorzusehen.

Durch den Architekten ist mittels beiliegenden Formulars die Deklaration für die Ablage

rung von unverschmutztem Aushub und Abbruchmaterial der Abteilung Bau und Umwelt Möhlin zu melden.

3.

4._ 5.

6.

Während der gesamten Bauzeit ist auf die sich in der Nähe befindliche Nachbarschaft

gebührend Rücksicht zu nehmen.

Die Anwohner sind von der Bauherrschaft rechtzeitig über anfällige Einschränkungen und Behinderungen zu informieren.

Bei der Baustelleninstallation ist zu beachten, dass flüssige Brenn-, Treib- und Schmier stoffe nur in Kleingebinden aufbewahrt werden dürfen. Sie sind vorschriftsgemäss mit Auffangwannen und unter Verschluss zu lagern. Es ist verboten, nicht vorbehandeltes Baustellenabwasser in ein Oberflächengewässer einzuleiten oder versickern zu lassen (Art. 7 Gewässerschutzgesetz). Für die Planung und Realisierung der Baustellenentwässerung ist die SIA-Empfehlung SN 509 431 «Ent

wässerung von Baustellen» verbindlich. In erster Linie sollen diese Abwässer mittels Ab

setzbecken rezirkuliert und meistens auch neutralisiert werden. 7.

Sämtliche Bauabfälle (Bauschutt, Verpackungsmaterialien usw.) sind nach Materialien getrennt in Mulden zu sammeln und umweltgerecht zu entsorgen. Das Verbrennen von Abfall auf der Baustelle ist verboten.

Integrierende Bestandteile dieser Baubewilliqunq

Die nachfolgend aufgeführten Bewilligungen verschiedener Amtsstellen sind ein integrieren der Bestandteil dieser Baubewilligung. Sämtliche darin aufgeführten Auflagen und Bestim mungen sind im Verlaufe der kommenden Planungsarbeiten zu beachten und Im Rahmen der Bauausführung umzusetzen.

1. Zustimmung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligun gen vom 02. November 2021.

2. Rodungsbewilligung der Abteiiung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. Oktober 2021.

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¥

Baukontrollen und Meldungen

Die Baukontrollen werden von folgenden Beauftragten durchgeführt, welche rechtzeitig, d.h. mindestens 1 Tag vorher informiert werden müssen. Meldung Baubeginn

Abteilung Bau und Umwelt

Abnahme nach Bauvollendung (vor dem Bezug der Baute)

Tel. 061 855 33 75

Abteilung Bau und Umwelt

Die Bauherrschaft ist verantwortlich, dass die durch den Gemeinderat beauftragten Stellen rechtzeitig zu den Baukontrollen eingeladen werden.

Mit dem Baubeginn anerkennt die Bauherrschaft die Pflicht zur Einhaltung der aufgeführten Bedingungen. Wenn die Bauherrschaft Einwendungen oder Abänderungsvorschläge macht, muss mit dem Beginn der Arbeiten zugewartet werden, bis die Differenz bereinigt ist.

B. 1.

Gebühren und Beiträge

Baubewilligungsgebühr Auf die Erhebung einer Baubewilligungsgebühr wird verzichtet.

Freundliche Grüsse Gemeinderat Möhlin

Fredy Böni

Gemeindeammann

Marius Fricker

Gemeindeschreiber

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Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen die Baubewilligung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde ge

führt werden. 2. 3.

Gegen die Gebührenverfügungen kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerech net, beim Gemeinderat Möhlin Einwendung erhoben werden.

Die Beschwerden haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, das heisst es

ist

a)anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und

b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

4. 5. 6.

Auf Beschwerden, welche den Anforderungen gemäss Ziffer 1 bis 3 nicht entsprechen, wird nicht eingetreten.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides, sowie allfällige Beweismittel sind der Be

schwerdeschrift beizulegen.

Das Beschwerdeverfahren vor der nächst höheren Instanz ist mit einem Kostenrisiko

verbunden. Das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten, sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Auskünfte

Das Bewilligungsverfahren wurde bei der Abteilung Bau und Umwelt Möhlin durch Frau betreut. Sie steht bei Fragen im Zusammenhang mit der Bewilligung unter der Telefon nummer

zur Verfügung.

Beilagen - Bewilligte Pläne - Kantonale Zustimmung - Rodungsbewilligung - Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Kopie an - Waldburger Ingenieure AG, , Hauptstrasse 52, 5277 Hottwil - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Abteilung Wald, Fabian Dietiker

- Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Baubewilligungen, Stefan Grüter, Entfel-

derstrasse 22, 5001 Aarau (e-Bau) - Abteilung Finanzen - Abteilung Bau und Umwelt

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01~10 * 0~0 * r ROM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald 25. Oktober 2021

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1587 Gemeinde:

Gesuchstellerin:

Bauvorhaben:

Leitverfahren:

Möhlin

Einwohnergemeinde Möhlin, Wasserversorgung

Sanierung Quellfassung "Sonnenberg 3"

Baugesuchverfahren BVUAFB.21.1460

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt

Die Quellfassung "Sonnenberg 3" muss saniert werden. Die bestehende Fassungsleitung ist durch einwachsende Wurzeln verstopft. Die genaue Lage des Fassungsstrangs konnte nicht bestimmt werden. Ausserdem ist unbekannt, ob sich der Fassungsstrang verzweigt. Im Rahmen der Sanierung wird der bestehende Kontrollschacht abgebrochen und durch eine vorgefertigte Brunnstube aus PE ersetzt. Die Fassungsleitungen werden ausgegraben und ersetzt. Falls sich die bestehende Fassungsleitung verzweigt, werden die beiden Stränge separat an die Brunnstube angeschlossen. Für die Grabarbeiten, die Zwischendepots für Waldboden und Aushub sowie für die Zufahrt mit Baumaschinen ab der nächstgelegenen Waldstrasse wird vorübergehend Waldboden zweckentfremdet. Das Vorhaben erfordert die temporäre Rodung von 1'295 m2 Waldboden. 2. Erwägungen

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.

In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 1'295 m2 wird das BAFU nicht angehört.

Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin (Ortsbürgergemeinde Möhlin) liegt vor.

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 11. Juni 2021 bis zum 12. Juli 2021 in der Gemeinde Möhlin öffentlich auf. Gemäss Mitteilung der Gemeindekanzlei vom 14. Juli 2021 sind dagegen keine Einwendungen eingegangen.

Die öffentliche Wasserversorgung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.

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Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage der bestehenden Quellfassung auf den vorgesehenen Standort angewiesen.

Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Eine Baubewilligung für eine Baute ausserhalb Baugebiet kann erteilt werden.

Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.

Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Oktober 2021 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. Das Bodenschutzkonzept vom 24. August 2021 wird von der Abteilung für Umwelt genehmigt und gilt als integrierender Bestandteil der Baubewilligung.

Die Rodungsfläche liegt in einem Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan und in einem im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald vertraglich gesicherten Eichenwaldreservat. Durch die kleinflächige temporäre Rodung wird das Schutzziel nicht beeinträchtigt. Für die Sanierung der Quellfassung müssen keine geschützten Eichen gefällt werden. Es stehen keine überwiegenden Interessen des Natur- und Heimatschutzes entgegen.

Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 1'295 m2 an Ort und Stelle geleistet.

Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.

Erheblicher Vorteil:

Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin. 3. Rodungsentscheid

3.1 Der Einwohnergemeinde Möhlin wird für die Sanierung der Quellfassung "Sonnenberg 3" eine Rodung im Umfang von 1'295 m2 Wald bewilligt.

3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück: Gemeinde

Möhlin

Lokalname Sunneberg

Eigentümer/in OBG Möhlin

Parz.Nr. 1656

Rodung m2 1'295

Rodungskoordinaten: 2 631 130 /1 265 460

Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:500, genehmigt durch die Abteilung Wald am 25. Oktober 2021.

Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.

3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen, zu verpflocken und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

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3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.

3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Möhlin das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 1'295 m2 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten.

Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen.

3.6 Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gedie Gebühr von bühren in Rechnung gestellt.

3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben.

3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen,

Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und

Abnahme durch das Kreisforstamt.

77'4%7/7

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

3 von 5

Rechtsmittelbelehrung 1.

2.

3.

4. 5. 6.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.

Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be-

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Möhlin (mit Beilagen zu Eröffnung) Zur Eröffnung durch Gemeinderat Möhlin an: Einwohnergemeinde Möhlin Ortsbürgergenneinde Möhlin (Grundeigentümerin) Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald

(mit Beilagen) (mit Planbeilage)

Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) • Kreisforstamt 1, Jura-Fricktal (mit Beilagen) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Urs Steck (mit Planbeilage) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer

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Anhang Rechtsgrundlagen 1.Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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