Sanierung Mühlebachbrücke
Rodungen · Mumpf · Aufgehoben am 30.01.2025
Dokument
- Nummer
- 1590
- Art
- Rodungen
- Gemeinde
- Mumpf
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 22.05.2023
- In Kraft seit
- 02.08.2021
- Aufgehoben
- 30.01.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Schweizerische Eidgenossenschaft Confädäration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289 Bem, 14. November 2023 HMR.L9S97S.303
Plangenehmigung Ordentliches Verfahren nach Art. 18 ff. Eisenbahngesetz
Plangenehmigungsgesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 1. Juni 2021, mit Projektänderungen vom 31. Januar 2023 und 22. Mai 2023
betreffend
Instandsetzung Mühlebachbrücke (ISP-Nummer: 1156932)
Kanton Aargau Gemeinde Mumpf, Möhlin und Stein (AG)
Bundesamt für Verkehr BAV
https://www.bav.admin.ch/ BAV-D-BEB33401/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
Inhaltsverzeichnis I.
SACHVERHALT .....................................................................................................................
II.
ERWÄGUNGEN .................................................................................................................................. 5
III.
4
A.
Formelles.......................................................................................................................... 5
1.
Sachliche Zuständigkeit.................................................................................................... 5
2.
Anwendbares Verfahren................................................................................................... 5
3. 4.
Verhältnis zu anderen Bewilligungen............................................................................... 5 Land- und Rechtserwerb ....................................................................... .......................... 5
5.
Projektänderung .............................................
;.................................. 5
B.
Materielles .........................................................................................
1.
Projektbeschrieb............................................................................................................... 6
2.
Gegenstand und Inhalt der Prüfung................................................................................. 6
3.
Ergebnis der technischen Prüfung durch das BAV .......................................................... 7
4.
Umwelt............................................................................................................................ 10
6
5.
Anhörung........................................................................................................................ 16
6. 7.
Baustellenkontrolle Umwelt............................................................................................ 17 Betriebsbewilligung / Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung ....................... 17
8. 9.
Ergebnis der Prüfung...................................................................................................... 18 Plangenehmigungsgebühr.................................. 18
10.
Eröffnung der Plangenehmigung.................................................................................... 18
Dispositiv ..........................................................
19
1.
Genehmigung................................................................................................................. 19
2.
Auflagen.......................................................................................................................... 19
3. 4.
Baubeginn.............................................................. 21 Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung.......................................................... 21
5.
Ausnahmebewilligungen................................................................................................. 21
6. 7.
Anträge der Fachstellen ................. 23 Umweltbaukontrolle........................................................................................................ 23
8.
Plangenehmigungsgebühr....................................................................... '. .................... 23
9.
Eröffnung........................................................................................................................ 23
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BAV-D-BEB334C1/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
I.
SACHVERHALT
1.
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB) haben dem Bundesamt für Verkehr (BAV) das Projekt «Instandsetzung Mühlebachbrücke» am 1. Juni 2021 zur Genehmigung im ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren mit Enteignung eingereicht.
2.
Nach Vorprüfung der Gesuchsunterlagen wurde das ordentliche eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren am 9. August 2022 eröffnet und der Kanton Aargau wurde zur Stellungnahme bis 8. November 2022 eingeladen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) wurde zur Stellungnahme bis Ende September 2022 eingeladen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) wurden ersucht, ihre Fachberichte einen Monat nach Erhalt der kantonalen Stellungnahme zu den Akten zu reichen.
3.
Das Projekt wurde im kantonalen Amtsblatt sowie in der Fricktal Info vom 14. September 2022 bekannt gemacht und lag vom 15. September bis 14. Oktober 2022 auf der Gemeindekanzlei Mumpf zur öffentlichen Einsicht auf. Es gingen keine Einsprachen ein.
4.
Am 26. Oktober 2022 nahm das ASTRA zur Planauflage Stellung.
5.
Das Anhörungsergebnis des Kantons Aargau datiert vom 3. November 2022.
6.
Am 5. Dezember 2022 reichte das BAFU seinen Fachbericht zu den Akten.
7.
Am 8. Dezember 2022 nahm das ESTI Stellung.
8.
Am 20. Februar 2023 nahm der Kanton Aargau Stellung.
9.
Am 31. Januar 2023 und 22. Mai 2023 reichten die SBB eine Projektänderung ein. Die Projektänderung führt dazu, das snicht mehr nur die Gemeinde Mumpf, sondern auch die Gemeinden Möhlin und Stein (AG) betroffen und somit anzuhören sind. Die Projektänderung wurde dem Kanton zugestellt. Auf die Anhörung der Bundesbehörden wurde verzichtet, da diese von der Projektänderung nicht betroffen sind. Die Projektänderung wurde im kantonalen Amtsblatt und in der Fricktal Info vom 5. Juli 2023 sowie der Neuen Fricktaler Zeitung vom 6. Juli 2023 bekannt gemacht und lag vom 10. Juli 2023 bis 11. September 2023 auf den Gemeindekanzleien Mumpf, Möhlin sowie Stein (AG) zur öffentlichen Einsicht auf. Es gingen keine Einsprachen ein.
10. 11.
Am 5. Juli 2023 nahm der Kanton Aargau zur Projektänderung Stellung. Am 14. Juli 2023 übermittelte das BAV den SBB das Resultat der technischen Vollständigkeitsprüfung und forderte diverse Unterlagen nach.
Auf die Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.
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BAVO-B EB3340172
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
II.
ERWÄGUNGEN
A.
Formelles
1.
Sachliche Zuständigkeit
Das Projekt betrifft eine Baute bzw. Anlage, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von
Art. 18
Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG) 1 dient. Gestützt auf Art. 18 Abs. Abs. 2 EBG ist das BAV Genehmigungsbehörde für solche Bauten und Anlagen. 2.
Anwendbares Verfahren
Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens gemäss
Art. 18
/ Abs. 1 EBG sind vorliegend nicht erfüllt, so dass das ordentliche Verfahren nach Art. 18b ff. EBG anzuwenden ist. 3.
Verhältnis zu anderen Bewilligungen
Art. 18
Abs. 3 EBG legt fest, dass mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 4 EBG sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Das BAV entscheidet gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über alle anderen notwendigen Spezialbewilligungen nach Bundesrecht, soweit diese für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind. 4.
Land- und Rechtserwerb
Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 EBG verfügt die Gesuchstellerin über das Enteignungsrecht. Sie kann also unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Betroffenen Eigentums-, Weg- oder andere sog. dingliche Rechte für sich in Anspruch nehmen. Das Enteignungsverfahren kommt allerdings erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen (Art. 3 Abs. 2 EBG). Das Enteignungsrecht kann gemäss Art. 1 Abs. 1 Enteignungsgesetz (EntG) 2 geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Das Enteignungsrecht steht nur soweit zu, als es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG), in der Regel in Form einer Geldleistung (Art. 17 EntG). Die SBB haben im Plangenehmigungsgesuch vom 1. Juni 2021 mitgeteilt, dass für das Bauvorhaben eine temporäre Landbeanspruchung notwendig sei. Mit den betroffenen Grundeigentümern konnte im Laufe des Verfahrens eine Einigung erzielt werden. Es liegen somit keine enteignungsrechtlichen Tatbestände vor, über die zu entscheiden wäre. 5.
Projektänderung
Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten oder gegebenenfalls öffentlich aufzulegen (Art. 5 Abs. 1 VPVE) 3. Die Gesuchstellerin hat mit Eingaben vom 31. Januar 2023 sowie 22. Mai 2023 eine Projektänderung eingereicht.
1
SR 742.101
2
SR 711
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SR 742.142.1 5/24
BAV-D-BEB334C1/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
Das Projekt wurde für die Bauphase wie folgt überarbeitet: Es wird ein Bauspurwechsel eingebaut und ein provisorisches Perron am Bahnhof Möhlin angebracht Es werden für kurze Zeit zudem zwei kleinere zusätzliche Installationsplätze in Möhlin und Stein (AG) genutzt. Aufgrund der Projektänderung sind demnach neu auch die Gemeinden Möhlin und Stein (AG) betroffen. Da die Projektänderung als wesentlich zu betrachten war, wurde sie vom 10. Juli 2023 bis 11. September 2023 in den Gemeinden Mumpf, Möhlin und Stein (AG) öffentlich aufgelegt. Es gingen keine Einsprachen ein.
B.
Materielles
1.
Projektbeschrieb
Gegenstand der Planvorlage ist die Instandsetzung der die Kantonsstrasse Mumpf-Obermumpf und den Fischingerbach querenden Mühlebachbrücke. Gemäss Schätzung der SBB belaufen sich die Gesamtkosten auf ca. CHF
f
Für ausführlichere Angaben wird auf das Plandossier vom 1. Juni 2021, mit Projektänderungen vom 31. Januar 2023 und 22. Mai 2023 verwiesen. Mit dem Bau soll am 8. Januar 2024 begonnen werden. Die Inbetriebnahme soll per Ende 2024 erfolgen. 2.
Gegenstand und Inhalt der Prüfung
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. der Prüfung durch das BAV und der übrigen betroffenen Fachstellen des Bundes und des Kantons bildet die Planvorlage der SBB vom 1. Juni 2021, mit Projektänderungen vom 31. Januar 2023 und 22. Mai 2023 betreffend Instandsetzung Mühlebachbrücke. Das Plangenehmigungsverfahren muss der Bewilligungsbehörde einerseits die Beurteilung ermöglichen, ob das ihr vorgelegte Projekt den massgeblichen technischen Vorschriften entspricht, und andererseits, ob die bundesrechtlichen Bestimmungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes sowie der übrigen betroffenen Rechtsbereiche eingehalten sind. Das BAV genehmigt eine Eisenbahnanlage bzw. deren Änderung, wenn diese den Anforderungen des Verkehrs und des Umweltschutzes genügt sowie gemäss dem Stand der Technik erstellt bzw. erneuert wird und den Belangen der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung trägt (Art. 17 und 18 EBG sowie Art. 2 und 3 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, EBV 4). In technischer Hinsicht ist zu beurteilen, ob die Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung, insbesondere der EBV mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen (AB-EBV)5 , eingehalten sind. Das BAV prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte in den Bewilligungsverfahren risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (Art. 17c EBG, Art. 2a EBV). Es erfolgt somit keine vollständige Prüfung aller sicherheitstechnischen Belange. Die Prüfung des BAV soll in erster Linie die sorgfältige Arbeitsweise der Gesuchstellerin sowie der von ihr beauftragten Projektverfasser und unabhängigen Sachverständigen gewährleisten; sie ersetzt keinesfalls die durch die Gesuchstellerin sicherzustellende Qualitätskontrolle der Gesuchsunterlagen. Für die Gesuchstellerin gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, sie kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass allfällige Planungs- oder Konstruktionsfehler vom BAV entdeckt werden. Sie hat grundsätzlich immer davon auszugehen, dass ein bestimmter Aspekt des Projekts von der Aufsichtsbehörde BAV faktisch nicht kontrolliert wird, was 4
SR 742.141.1
s
SR 742.141.11 6/24
BAV-D-BE 83340 1/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
an das Mass der von ihr zu verlangenden Sorgfalt hohe Ansprüche stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.717/2001 vom 9. Juli 2002 E. 3.e). Ausschliesslich die Gesuchstellerin sowie die von ihr beauftragten Projektverfasser tragen die Verantwortung für die Richtigkeit der getroffenen Annahmen, Berechnungen und Plänen. Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 EBV). Die Plangenehmigungsverfügung schliesst das Verfahren ab und gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV). Vorbehalten bleibt die Beurteilung von mittels Auflagen angeordneten Detailprojekten. 3.
Ergebnis der technischen Prüfung durch das BAV
3.1
Bautechnik
3.1.1
SIOP A Kunstbauten
Im Rahmen der SIOP A Kunstbauten wurden für die Mühlebachbrücke durch die Anlagenverantwortlichen der SBB verschiedene Auflagen für die Ausführungsphase definiert. Gemäss RL VPVE, Ziff. 22.2, haben die bautechnischen Unterlagen für das Plangenehmigungsverfahren mindestens dem Stand nach abgeschlossenen Bauprojekt (gemäss SN 508103) zu entsprechen. Für ein abgeschlossenes Bauprojekt sind sämtliche Bauteile zu berechnen und zu dimensionieren, sodass deren Abmessungen festgelegt werden können. Die Prüfbemerkungen der SIOP A Kunstbauten, welche ggf. einen Einfluss auf die Bemessung einzelner Bauteile haben könnten, sind entsprechend vor der Ausführung abschliessend mit den Anlagenverantwortlichen zu bereinigen. Die SBB haben sicherzustellen, dass die Prüfbemerkungen der SIOP A Kunstbauten umgesetzt werden und dem BAV vor Baubeginn eine entsprechende Bestätigung der Anlagenverantwortlichen zur Kenntnisnahme einzureichen. Eine entsprechende Auflage [III.2.1.1] wird in die Verfügung aufgenommen. 3.1.2
Schraubbewehrung
Auf dem Bauphasenplan (Beilage 8.1a) werden die geometrischen Verhältnisse der Schotterhalterung im Übergangsbereich der beiden Brückenplattenteile detailliert dargestellt (Detail 1). Gemäss der planerischen Darstellung liegen zwischen dem rückgebauten Bestand und der neuen Brückenplatte ca. 170 mm. Die Schotterhalterung ist in Bezug auf die Aussenkante des Köcherfundaments ca. 130 mm vom Rand der neuen Brückenplatte zurückversetzt und weist bzgl. der Schwelle auf der Innenseite einen Abstand von ca. 100 mm auf. Gemäss des Projektierungsassistent Ingenieurbau Brücken (PAIngB) der SBB soll auf den Einsatz von geschraubten Bewehrungsstössen in ermüdungsbeanspruchten Bauteilen verzichtet werden. Im vorliegenden Fall der Mühlebachbrücke wird die Schraubbewehrung in Querrichtung der Brückenplatte angeordnet, welche auf dem bestehenden Bogen aus Stampfbeton liegt. Es resultiert entsprechend keine direkte Beanspruchung für die Schraubbewehrung aus den Bahnlasten. Aus konstruktiven Gründen empfahl das BAV allerdings dennoch alternative Lösungen zu prüfen, um auf eine Schraubbewehrung verzichten zu können. Die SBB haben in der Rückmeldung dargelegt, dass für die Ausbildung eines Schlaufenstosses eine Mindestlänge von 250 mm erforderlich werden würde - dessen Umsetzung aufgrund der engen Platzverhältnisse als «nicht», «kaum» bzw. «nur mit massiven Qualitätseinbussen» ausführbar beurteilt wird. Aufgrund der beschriebenen geometrischen Verhältnisse der Schotterhalterung kann das BAV eine derartige Einschätzung nicht nachvollziehen: Ein Schlaufenstoss mit einer Mindestlänge von 250 mm scheint technisch mit verhältnismässigen Massnahmen machbar. Es obliegt der Verantwortung der SBB die konstruktive Durchbildung der Brückenplatte festzulegen. Der Hinweis des BAV stellt lediglich eine Empfehlung dar.
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BAV-D-BEB33401/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
3.1.3
Statik
Die Statik (Beilage 21,4a) der Mühlebachbrücke wurde infolge der Rückmeldungen aus der Vollständigkeitsprüfung (VP) überarbeitet. Die bautechnischen Bemerkungen aus der VP wurden grösstenteils korrekt und nachvollziehbar umgesetzt. Folgende Bemerkungen wurden nicht bzw. nicht hinreichend nachvollziehbar behandelt: Aktualisierte Lastbeiwerte: In der Statik vom 21. August 2023 wird dargelegt, dass «die Bauteilabmessungen im Rahmen der geodätischen Aufnahmen von 2019 bestätigt werden konnten, sodass die Aktualisierung der Lastbeiwerte zulässig ist.» Gemäss SN 505269/1, Ziff. 2.1.1, sind für das Festlegen des aktualisierten charakteristischen Werts von Eigen- und Auflasten die massgebenden geometrischen Grössen und Raumlasten des Tragwerks zu ermitteln - was in der Regel durch eine Zustandserfassung erfolgt. Ein «Abgleichen mit den vorhandenen Archivplänen» (gemäss Stellungnahme SBB vom 15.09.2023) stellt entsprechend keine hinreichende Massnahme dar, um die aktualisierten Lastbeiwerte verwenden zu können. Wie bereits im Rahmen der VP durch das BAV ausgeführt, sind die in der Statik erwähnten geodätischen Aufnahmen 2019 zu belegen oder die Lastbeiwerte gemäss SN 505260 zu verwenden. Entgleisung: In der Bemessung des Betontrogs werden die Entgleisungslastmodelle 1 und 2 (ELM1 und ELM2) der SN 505261 berücksichtigt. Hierbei wird dargelegt, dass das ELM2 massgebend wird. In der nachgereichten Statik wird für die Bemessung des Bogens lediglich das ELM1 berücksichtigt. Das BAV kann entsprechend nicht nachvollziehen, weshalb für den Bogen nicht das massgebende ELM2 verwendet wird. Das ELM2 repräsentiert gemäss SN 505261, Ziff. 11.5.2.1, zudem ein entgleistes Schienenfahrzeug, welches an der seitlichen Grenze des Fahrbahnbereichs balanciert. Für die Bemessung des Betontrogs ist entsprechend ebenfalls die Laststellung des ELM2 auf der Bordüre abzudecken. Gemäss SN 505261, Ziff. 11.5.2.2, ist für das ELM2 ebenfalls der Grenzzustand Typ 1 zu untersuchen. Mitwirkende Breite: In der Statik wird ein Querschnitt des Betontrogs dargestellt, um die berücksichtigte Modellbreite pro Gleis darzulegen. Hierbei wird allerdings lediglich das günstigere Gleis 261 betrachtet (Breite ca. 4,00 m) - statt das ungünstigere Gleis 161 (Breite ca. 3,80 m). Wie in der VP durch das BAV dargelegt, stellt eine Modellbreite pro Gleis von 4,00 m keine konservative Annahme dar. Dilatation: Der lange, gekrümmte Betontrog der Mühlebachbrücke (Länge ca. 100 m) weist gemäss Objektplan (Beilage 11.1a) keine Dilatationsfugen auf. In den Gesuchsunterlagen wird der Sachverhalt der Dilatation ebenfalls nicht beschrieben - weder qualitativ, noch quantitativ. Das BAV kann die Lastabtragung der resultierenden Horizontalkräfte infolge Dilatation in die Bögen bzw. Pfeiler entsprechend nicht nachvollziehen. Die SBB haben die Statik entsprechend den dargelegten Punkten in der Erwägung (aktualisierte Lastbeiwerte, Entgleisung, mitwirkende Breite, Dilatation) zu überarbeiten. Die überarbeitete Statik des Ausführungsprojektes ist anschliessend durch den Sachverständigen (SV) vollständig gemäss den Anforderungen der RL UP-EB zu prüfen. Der Prüfbericht ist dem BAV bis spätestens einen Monat vor Baubeginn zur Kenntnisnahme einzureichen (vgl. nachfolgende Auflage SV-Bericht). Eine entsprechende Auflage [111.2.1.2] wird in die Verfügung aufgenommen. 3.1.4
SV-Bericht
Im Rahmen der VP wurde dem BAV kein vollständiger SV-Bericht (Beilage 29.3) eingereicht. In den Nachreichungen wurde der SV-Bericht entsprechend den Ausführungen in der VP weder vervollständigt, noch infolge der überarbeiteten Statik aktualisiert. Gemäss RL UP-EB, Ziff. 13.4, darf auf die Prüfung von Ausführungsprojekten durch den SV verzichtet werden, falls die massgebenden Tragsicherheitsnachweise für alle relevanten Bauteile im Rahmen des Auflageprojektes vollständig erbracht und geprüft wurden. Im Rahmen der Nachreichungen wurde der
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Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
SV-Bericht nach der VP weder für die nicht geprüften Bauteile (bspw. Schotterhalterung) vervollständigt, noch für die überarbeitete Statik aktualisiert. Die SBB haben für das Ausführungsprojekt der Instandsetzung der Mühlebachbrücke einen SV-Bericht zu erstellen, welcher die Prüfung der massgebenden Tragsicherheitsnachweise für alle relevanten Bauteile verständlich und nachvollziehbar darlegt. Der SV hat im SV-Bericht ebenfalls explizit sämtliche bautechnische Punkte derobenstehenden Erwägung zur Statik (aktualisierte Lastbeiwerte, Entgleisung, mitwirkende Breite, Dilatation) zu beurteilen. Der SV-Bericht ist dem BAV bis spätestens einen Monat vor Baubeginn zur Kenntnis einzureichen. Eine entsprechende Auflage [III.2.1.3] wird in die Verfügung aufgenommen.
3.2
Fahrbahn und Publikumsanlagen
Publikumsanlaqen Bahnhof Möhlin, provisorischer Perron am Gleis 1 Für die Dauer der Baustelle «Instandsetzung Mühlebachbrücke» planen die SBB im Bahnhof Möhlin einen provisorischen Perron am Gleis 1. Der Perron wird einzig für den Ausstieg benutzt. Mit Mitteilung an die SBB vom 13. September 2023 teilte das BAV mit, dass bei der Engstelle am Fahrleitungsmast Nr. 81 (Breite des sicheren Bereiches von 0,83 m) folgende Probleme für Reisende entstehen: Ein Anprallrisiko und die Behinderung oder Unmöglichkeit des Rollstuhlausstiegs. Unter Berücksichtigung der begrenzten Nutzung der Anlage (ca. 40 Wochen) verlangte das BAV die Beseitigung der Engstelle nicht, sondern forderte Massnahmen in Form eines Detailprojektes an. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2023 reichten die SBB das geforderte Detailprojekt ein. Gemäss ihrer elektronischen Mitteilung treffen die SBB folgende Massnahmen: a) Zur Beseitigung des Risikos Anprall: •
Markierung des Fundamentes vom FL-Mast durch optisch gut differenzierbare Farbe,
•
Anbringung abgeschrägter Wände, in optisch gut differenzierbarer Farbe,
•
Im Bereich des FL-Mastens werden die Kunden durch Beschilderung zum jeweiligen Ausgang geführt, welcher die Begehung der Engstelle nicht voraussetzt,
•
Diese Beschilderung ist an der perronangrenzenden Fassade vom RL-Gebäude angebracht und ragt nicht in den Perronbereich.
b) Zur Beseitigung des Problems Behinderung oder Unmöglichkeit des Rollstuhlausstiegs: Flirt (einfach): •
Der Zug hält mit der Zugspitze bei der Halteorttafel «Besonderer Halt»,
•
Eintrag in der Fahrordnung, damit die Tafel für den Lokführer relevant ist. (Vorgabe Fahrdynamik),
•
Der stehende Zug ist so positioniert, dass sich im Bereich des Fahrleitungsmastes 81 keine Zugtüre befindet,
•
Bei allen Zugtüren ist ein Ausstieg mit Rollstuhl möglich,
•
Die Kunden werden durch Beschilderung zum jeweiligen Ausgang geführt, welcher die Begehung der Engstelle beim FL-Mast 81 nicht voraussetzt. Zweier-Kombination Flirt:
•
Der Zug hält mit der Zugspitze bei der Halteorttafel «150 m»
•
Mit einer entsprechenden Information ans Lokpersonal kann die Halteortgenauigkeit auf die notwendigen +/- 4 m verringert werden. Die Distanz zwischen zwei Zugtüren misst 8 m,
•
Der stehende Zug ist so positioniert, dass sich im Bereich des Fahrleitungsmastes 81 keine Zugtüre befindet, 9/24
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Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
•
Bei allen Zugtüren ist ein Ausstieg mit Rollstuhl möglich,
•
Die Kunden werden durch Beschilderung zum jeweiligen Ausgang geführt, welcher die Begehung der Engstelle beim FL-Mast 81 nicht voraussetzt.
Auf dieser Basis und auf Basis des neu eingereichten Plans stellt das BAV fest, dass die Massnahmen der SBB nachvollziehbar sind. Einzig fehlt ein Konzept beim Einsatz eines anderen Rollmaterials als die genannten und geplanten Flirts (Ersatzkomposition). Infolgedessen haben die SBB in Eigenverantwortung Massnahmen zur Beseitigung des Problems «Behinderung oder Unmöglichkeit des Rollstuhlausstiegs» beim allfälligen Einsatz eines anderen Rollmaterials als den geplanten Flirts zu treffen. Eine entsprechende Auflage [III.2.2] wird in die Verfügung aufgenommen. 3.3
Sicherheitstechnik
Prüfberichte SIOP A1 Mit den Sachverständigenprüfberichten (Phase Planung) vom 29. Juni 2022 und 8. Dezember 2022 bestätigen die Sachverständigen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der Prüfergebnisse den massgebenden gesetzlichen Grundlagen entspricht und eine entsprechend gebaute Anlage einen sicheren Betrieb erlaubt. Die SBB haben zu den formulierten Punkten jeweils unter Ziff. 10 der Prüfberichte SIOP A1 keine Stellung genommen. Die Nachprüfung erfolgt in einem späteren Prüfschritt und die Erledigung ist im Sicherheitsnachweis (Phase Realisierung) nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine entsprechende Auflage [III.2.3] wird in die Verfügung aufgenommen. 4.
Umwelt
Massgebende Grundlagen hinsichtlich des Umweltschutzes bilden einerseits das Umweltschutzgesetz (USG) 6 sowie die darauf gestützten zahlreichen Ausführungsbestimmungen, anderseits das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) 7, das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) 8 und das Bundesgesetz überden Wald (WaG) 9 sowie die jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Das vorliegende Projekt unterliegt gemäss Art. 2 i. V. m. Anhang Ziff. 12.2 UVPV'° e contrario nicht der Pflicht zur Durchführung einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a USG 11. Dennoch gelten die umweltrechtlichen Anforderungen von Art. 3 und 4 UVPV. Die umweltrechtliche Prüfung erfolgt namentlich unter Berücksichtigung des Umweltberichts sowie der Anträge des BAFU und des Kantons Aargau mit Bezug auf folgenden Schriftenwechsel.' Stellungnahme des ASTRA vom 26. Oktober 2022; Stellungnahme des Kantons Aargau vom 3. November 2022; Fachbericht des BAFU vom 5. Dezember 2022; Stellungnahme des ESTl vom 8. Dezember 2022; Stellungnahme der SBB vom 20. Januar 2023;
8
SR 814.01
7
SR 451
8
SR 814.206
9
SR 921.0
10
SR 814.011
11
SR 814.01 10/24
BAV-D-BEB33401/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
Stellungnahme des Kantons Aargau vom 20. Februar 2023; Stellungnahme des Kantons Aargau vom 5. Juli 2023 zur Projektänderung. Der Umweltbericht (inkl. der Submissionsvorgaben) bildet Bestandteil der Gesuchsunterlagen. Mit dessen Genehmigung im Dispositiv werden die darin enthaltenen Massnahmen - vorbehaltlich abweichender Anordnungen in dieser Verfügung - für die SBB verbindlich. Die darin enthaltenen Massnahmen bzw. deren Einhaltung müssen mithin nicht mittels Auflage sichergestellt werden. 4.1
Wald
Der Wald soll in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten werden, weshalb Rodungen grundsätzlich verboten sind (vgl. Art. 1 , 3 und 5 WaG). Ausnahmebewilligungen können erteilt werden, wenn wichtige Gründe das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, das Werk standortgebunden ist, die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sind und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt (vgl. Art. 5 WaG). Für jede Rodung muss Realersatz geleistet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 WaG i. V. m. Art. 8 WaV 12 . Der Rodungsentscheid spricht sich aus über die Flächen der bewilligten und der verweigerten Rodungen sowie über die davon betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten; Art und Umfang der Ersatzmassnahmen; die Fristen zur Benutzung der Rodungsbewilligung und zur Erfüllung der mit der Rodung verbundenen Pflichten, insbesondere derjenigen der Ersatzmassnahmen; die unerledigten Einsprachen und schliesslich allfällige weitere Bedingungen und Auflagen (vgl. Art. 7 WaV). a) Die SBB stellen den Antrag auf Rodung der folgenden Fläche: Name des Eigentümers
Temporär
Definitiv
Total
m2
m2
che m !
Schwerpunkt Koordi-
Parz.
naten (pro Einheit)
Nr.
Mumpf
263 643/ 126 604
24
Einwohnergemeinde Mumpf
55
55
Mumpf
263 638/ 126 603
630
Einwohnergemeinde Mumpf
620
620
TOTAL
675
675
Gemeinde
Flä-
Frühere Rodungsgesuche: Datum
Fläche in m 2
675
23.10.2007
220
+
TOTAL
220
220 =
Massgebliche
Rodungsfläche
895
Frist für Rodung: 31.12.2022
Die Ersatzaufforstungsfläche entspricht der Rodungsfläche gemäss der ersten Tabelle. b) Der Kanton stellt die folgenden Anträge: AW-1
Für die Sanierung der Mühlebachbrücke ist den SBB eine temporäre Rodung im Ausmass von 675 m2 Waldareal auf den Parzellen Nrn. 24 und 630 in der Gemeinde Mumpf zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Plan «Mühlebachbrücke, Rodungsplan M 1:200 vom 30. April 2021, Plan-Nr. 10'138-206-08.5».
AW-2
Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen.
12
SR921.01 11/24
BAV-D-8EB33401/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
AW-3
AW-4
Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die SBB haben die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
AW-6
Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle haben die SBB das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 675 m2 wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan «Mühlebachbrücke, Rodungsplan M 1:200 vom 30. April 2021, Plan-Nr. 10'138-206-08.5». r
AW-8
Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen.
AW-9
Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen.
AW-10 Die SBB haben den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden. Das BAV hält fest, dass der Kanton keine Anträge AW-5 und AW-7 stellt. b) Die SBB erklären, die Anträge anzunehmen. c) Das BAFU nimmt zu den kantonalen Auflagen AW-1 bis AW-10 folgendermassen Stellung: «Die Anträge AW-3, AW-4, AW-8, AW-9 und AW-10 sind in den nachfolgenden Anträgen sinngemäss integriert/enthalten und müssen nicht separat aufgeführt werden. Dies gilt ebenso für den Satz im Antrag AW-6, wonach für die Rekultivierung kein Fremdmaterial eingebracht werden darf. Die Anträge AW-1 und AW-6 erachten wir als zweck- und verhältnismässig; sie sind in geeigneter Weise im Dispositiv der Plangenehmigung zu berücksichtigen. Der Antrag AW-2 ist hinfällig, da die Frist der Rodung an die Frist der Plangenehmigung gekoppelt ist.» Weiter hält das BAFU fest, dass es unter Berücksichtigung des Antrags [1] aus der Sicht der Walderhaltung mit dem Vorhaben und der Erteilung der Rodungsbewilligung einverstanden sei. Die Rodungsbewilligung könne durch das BAV in Anbetracht der im Umweltbericht definierten Massnahmen WA-01 und WA-02 und unter Berücksichtigung der folgenden Anträge [2] bis [6] erteilt werden: [1]
Die in der Stellungnahme der Abteilung Wald des Kantons Aargau vom 29. August 2022 formulierten Anträge AW-1 und AW-6 sind zu berücksichtigen.
[2]
Die SBB haben sicherzustellen, dass die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
[3]
Die SBB haben sicherzustellen, dass die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten bei temporären Rodungen innert zwei Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten erfolgen.
[4]
Für die Ersatzaufforstungen haben die SBB das Aufkommen einer standortgerechten Bestockung zur Erfüllung der Waldfunktionen sicherzustellen. Sie haben während der Bauphase und der Aufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenzvegetation wie Brombeere und invasiven gebietsfremden Pflanzen wie Goldrute, Sommerflieder, Riesenbärenklau etc. zu verhindern. Dies hat durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnahmen zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen haben die SBB die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst zu unterziehen. Letzterer hat festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzvegetation und der invasiven gebietsfremden Pflanzen weiterzuführen ist und diesfalls für welche Zeitdauer. Die SBB haben das BAV über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des
12/24
RAV-D-RFR334D1/?
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
kantonalen Forstdienstes in Kenntnis zu setzen. Bei Uneinigkeiten hat das BAV nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU zu entscheiden. [5]
Die SBB haben für die Umsetzung der Rodung und des Rodungsersatzes den kantonalen Forstdienst einzubeziehen. Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der SBB im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die SBB haben die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden.
[6]
Die SBB haben nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) den kantonalen Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen.
d) Die SBB erklären, den Anträgen [1] bis [6] zu entsprechen. e) Die Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG wird erteilt [III.5.1], Mit Genehmigung der Rodungsbewilligung wird der Antrag AW-1 erfüllt. Der Rodungsplan wird im Dispositiv genehmigt und gilt somit auch für die Wiederbestockung (vgl. Antrag AW-6). Betreffend die restlichen Anträge folgt das BAV den Ausführungen des BAFU. Die Anträge sind sachgerecht und unbestritten und werden zur Sicherstellung als Auflagen [III.5.1.1 bis III.5.1.6] in die Verfügung aufgenommen. 4.2
Oberflächengewässer und aquatische Ökosysteme / Fischerei
Gemäss der allgemeinen gewässerschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht müssen nachteilige Einwirkungen auf Gewässer vermieden werden (Art. 3 GSchG). Stoffe, die Wasser verunreinigen können, dürfen nicht mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer eingebracht oder versickert werden (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss vielmehr behandelt werden und darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist dagegen versickern zu lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, kann es mit entsprechender Bewilligung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Als Vollzugshilfe ist die Richtlinie «Entwässerung von Eisenbahnanlagen»13 des BAV und BAFU heranzuziehen. Das Fischereigesetz (BGF) 14 bezweckt die Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume, den Schutz bedrohter Arten und Rassen von Fischen und Krebsen, die nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände sowie die Förderung der Fischereiforschung (Art. 1 BGF). Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben (Art. 7 Abs. 1). Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können (Art. 8 Abs. 1). a) Der Kanton Aargau stellt die folgenden Anträge: 1.2
Installationsplätze sind auf befestigten Plätzen zu errichten. Andernfalls sind Installationsplätze zu befestigen. Dazu ist unter trockenen Bedingungen ein 50 cm mächtiger Kieskörper (kein Recyclingmaterial) direkt auf den begrünten Boden zu schütten (allenfalls mit reissfestem Geotextil).
1.3
Es ist sicherzustellen, dass möglichst keine gewässergefährdenden Flüssigkeiten und Stoffe bei den Instandsetzungsarbeiten der Mühlebachbrücke in den Fischingerbach gelangen. Die ge-
13
BAV, BAFU (Hrsg.), Entwässerung von Eisenbahnanlagen, Bern 2014.
14
SR 923.0 13/24
BAV-0-BEB33401/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
planten Arbeitsflächen auf dem Gerüst sind entsprechend dicht auszugestalten und Flüssigkeiten und Feststoffe sind vollständig aufzufangen. Die anfallenden Flüssigkeiten und Feststoffe sind fachgerecht zu entsorgen. 1.4
Bei Betonierarbeiten am Gewässer ist sicherzustellen, dass kein Betonabwasser unbehandelt ins Gewässer gelangt. Das Baustellenabwasser ist dauernd mit Vorbehandlung gemäss Kapitel 6.2.3 im Ordner «Siedlungsentwässerung» zu. behandeln. Das vorbehandelte Abwasser ist abzuführen oder in die Kanalisation abzuleiten, sofern es nicht indirekt versickert werden kann.
Der Kanton Aargau stimmt der Erteilung einerfischereirechtlichen Bewilligung unter folgenden Auflagen zu: 3.1
Die Vornahme des Eingriffs ist mindestens 10 Tage vor dessen Ausführung der Sektion Jagd, und Fischerei des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu melden.
3.2
Ebenfalls ist der Eingriff mindestens 10 Tage vor dessen Ausführung an folgende Pächter resp. Inhaber der betroffenen Fischereireviere zu melden: Fischereirevier Nr. 138, |
3.3
Das Einleitungsbauwerk ist naturnah in das bestehende Ufer zu integrieren.
3.4
Die mit der Vornahme des Gewässereingriffs beauftragte Bauunternehmung ist durch den Bewilligungsnehmer im Voraus über die fischereirechtlichen Auflagen zu orientieren.
Weiter erklärt der Kanton Aargau, dass die Gewässernutzungsbewilligung Nr. SBB/90/2022/5 mit folgenden Auflagen erteilt werden könne: 4.1
Die Brücke steht im Eigentum der Bewilligungsnehmenden bzw. ihren allfälligen Rechtsnachfolgenden. Ihnen obliegen auch die Unterhaltspflicht und die Gewährleistung des Abflusses der anfallenden Wassermengen.
4.2
Es dürfen keine Leitungsteile in das Durchflussprofii des öffentlichen Gewässers ragen. Die Leitungsausmündung ist dem bestehenden Ufer anzupassen.
4.3
Allfällige Eingriffe am Fischingerbach sind in Absprache mit dem zuständigen Gewässerbeauftragten des Kantons Aargau vorzunehmen.
b) Das BAFU stellt die folgenden Anträge: [7]
Die SBB haben die Ufervegetation soweit wie möglich zu schonen.
[8]
Die in der kantonalen Stellungnahme vom 3. November 2022 formulierten Anträge 1.2 bis 1.4 sowie die Anträge in Kapitel 3 [Anträge 3. 1 bis 3.4] sind zu berücksichtigen.
c) Die SBB erklären, den Anträgen zu entsprechen. d) Die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF [III.5. 2] sowie die Gewässernutzungsbewilligung Nr. SBB/90/2022/5 [III.5.3] werden unter Auflagen erteilt [III.5.2.1 bis III.5.2.4 respektive III.5.3.1 bis III.5.3.2]. Mit Ausnahme des Antrags 4.1 sind die Anträge sachgerecht und unbestritten und werden zur Sicherstellung als Auflagen [III.2.4.1 bis III.2.4.4] in die Verfügung aufgenommen. Der Antrag 4.1 bezieht sich nicht auf das vorliegende Verfahren und wird somit als gegenstandslos abgeschrieben
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BAV-0-8EB33401/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
4.3
Lufthygiene
Bauphase Die «Baurichtlinie Luft» 15 konkretisiert die allgemein gehaltene Vorschrift in Anhang 2 Ziff. 88 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) 16 . Sie zeigt den am Bau Beteiligten auf, wie im Rahmen der Bewilligungsverfahren die wichtigsten Kategorien von Baustellen aufgrund der vorgesehenen Bauarbeiten mit Emissionen zu beurteilen und welche vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind. Die «Vollzugshilfe Luftreinhaltung bei Bautransporten»17 dient der systematischen Beurteilung von grossen Bauprojekten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie enthält die Grundlagen für Luftreinhaltemassnahmen beim Bautransportverkehr sowie Beurteilungshilfen und Vorschläge für verschärfte Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Verkehrsemissionen. In einem Ausblick werden Vorschläge gemacht, wie mittelfristig auch vorsorgliche Massnahmen zur Geltung kommen könnten. a) Der Kanton Aargau stellt den folgenden Antrag: 1.5
Es sind alle relevanten Massnahmen der Massnahmenstufe A der Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft, BAFU 2009) umzusetzen.
b) Die SBB erklären, dem Antrag zu entsprechen. Dieser ist sachgerecht und wird zur Sicherstellung als Auflage [III.2.4.5] in die Verfügung aufgenommen.
4.4
Erschütterungen
Betriebsphase Erschütterungen und Körperschall sind Einwirkungen, die u. a. durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Es liegt noch keine bundesrätliche Ausführungsverordnung vor. Stattdessen haben das BAFU und das BAV die «Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS, 1999)» erlassen. Hinsichtlich Erschütterungen gilt die BEKS bei neuen Schienenverkehrsanlagen immer; bei bestehenden dagegen nur bei einer Zunahme gegenüber der Vorbelastung wegen der baulichen und/oder betrieblichen Änderung um mindestens 40%. Die Beurteilung erfolgt gemäss der DIN 4150 Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden. Betreffend Körperschall ist die BEKS sowohl bei neuen als auch bei bestehenden Anlagen heranzuziehen, sofern diese um- oder ausgebaut werden (vgl. Ziff. 1 BEKS). Sie legt für Neuanlagen Planungsrichtwerte und für bestehende Anlagen Immissionsrichtwerte fest. Können diese nicht eingehalten werden, sind Massnahmen zu treffen. a) Der Kanton Aargau stellt den folgenden Antrag: 1.6
15
Falls einzelne Überfahrten über die Mühlebachbrücke mit schweren Güterwagen zu übermässigen Erschütterungen bei den nächstgelegenen Wohngebäuden beim westlichen Brückenkopf führen, sollte die Erschütterungssituation vor Ort messtechnisch erfasst werden, soweit im Rahmen des geplanten Projekts eine elastische Unterschottermatte (USM) eingebaut werden könnte.
BAFU’Hrsg), Luftreinhaltung auf Baustellen. Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft), 1. September 2002, aktualisiert 1. Januar 2009.
15
SR 814.318.142.1
17
BUWAL(Hrsg.), Luftreinhaltung bei Bautransporten, 2001. 15/24
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Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
b) Die SBB lehnen den Antrag 1.6 ab. Sie halten fest, dass das obengenannte Objekt bis dato im IstZustand kein Erschütterungsproblem darstelle. Mit der Erneuerung des obenliegenden Trogs werde die Schotterstärke erhöht. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Erschütterungen keinesfalls zunehmen würden. Der Einbau einer USM würde im Aufbau auf dem Ultrahochleistungs-Faserbeton Schotterstärke wegnehmen. c) Der Kanton Aargau hält in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2023 fest, dass das BAFU nicht weiter auf die Problematik Erschütterungen eingegangen sei. Die Ausführungen der SBB in der Stellungnahme vom 20. Januar 2023 seien nachvollziehbar. Auch sei davon auszugehen, dass das BAFU die Situation in Bezug auf Erschütterungen ebenfalls als unkritisch beurteilt. Vor diesem Hintergrund seien keine weiteren Abklärungen im Bereich Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall mehr vorzunehmen. Am Antrag Ziff. 1.6 gemäss der Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen vom 3. November 2022 werde folglich nicht weiter festgehalten. d) Der Antrag wird als durch Rückzug gegenstandslos abgeschrieben. 4.5
Übrige Umweltbereiche
In den weiteren Umweltbereichen bestehen keine Hinweise, wonach das Projekt nicht den massgebenden Vorschriften des Bundesrechts entsprechen würde. 5.
Anhörung
Soweit die Anträge der in das Verfahren einbezogenen Behörden unter Kapitel 4 noch nicht behandelt worden sind, wird nachstehend darauf eingegangen. 5.1
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau
a) Der Kanton Aargau stellt die folgenden Anträge: 1. 1
Für die Inanspruchnahme der Kantonsstrassenparzelle sind dem zuständigen Kreisingenieur separate Gesuche einzureichen. Die Weisung 214.001 «Arbeiten im Kantonsstrassengebiet» der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Beilage) ist dafür verbindlich.
b) Der Antrag wird von den SBB angenommen. Er wird somit als Auflage [III.2. 5] in die Verfügung aufgenommen. 5.2
Bundesamt für Strassen ASTRA
a) Das ASTRA stellt die folgenden Anträge: 1.1 Allgemeines 1.1.1.
Zur frühzeitigen Erkennung möglicher Überschneidungen von Installations- und Abstellflächen ist vor jeder Bauphase eine Koordination zwischen SBB und ASTRA vorzunehmen. Die Koordination ist durch die SBB zu führen.
1.2 Bau und Realisierung 1.2.1
Bei Einrichtung der Installationsfläche unter der Autobahnbrücke «KS 491 und Mumpferbach Mumpfinkl. LSWFBBS», 16-Nr. 19.03.48.410.03 auf dem Nationalstrassengrundstück Nr. 199, GB Mumpf, ist zu beachten: -
Einrichtung ist mit der Gebietseinheit NSNWAG abzusprechen und zu koordinieren,
-
Einschränkung des Fussweges ist mit der Gemeinde Mumpf abzusprechen,
-
Entwässerungsleitungen an der Brückenuntersicht dürfen nicht beschädigt werden, 16/24
BAV-D-8EB33401/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
-
unter der Autobahnbrücke darf kein brennbares Material gelagert werden,
-
nach Bauende ist die beanspruchte Fläche in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
b) Die SBB erklären, den Anträgen des ASTRA zu entsprechen. Sie werden als Auflagen [III.2.6.1 und III.2.6.2] in die Verfügung aufgenommen. 5.3
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
a) Das ESTI hält fest: «An der Axpo- respektive an der AEW-Leitung werden keine Änderungen vorgenommen. Die Leitungen sind von den Baumassnahmen an der Mühlenbachbrücke nicht direkt betroffen. Die Abstände genügen laut der vorliegenden Zeichnung 10138.206-08.3b lnstallationsplan.pdf den Anforderungen der Verordnung über elektrische Leitungen (LeV) 18.» Es stellt die folgenden Anträge: Allgemeines 1)
Die Anlage ist in allen Teilen nach der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung)19 und der Verordnung über elektrische Leitungen (LeV) auszuführen.
Axpo-Leitung L0125 (L-0125522) der Axpo und 24kV-Leitung derAEW 2)
Die Betriebsinhaber der Freileitungen (AEW und Axpo) sind vor dem Beginn der Baustelleninstallation zu kontaktieren, um die Drehbeschränkung der Krane festzulegen.
3)
Fest montierte Metallkonstruktionen im Leitungsbereich für Bauaufzug, temporäre Arbeitsgerüste und Flächengerüste sind in Rücksprache mit dem zuständigen Netzkoordinator SBB zu erden.
b) Die SBB erklären, den Anträgen des ESTI zu entsprechen. Gesetze und Verordnungen sind per se einzuhalten. Es bedarf keiner zusätzlichen Auflage hierfür. Der Antrag 1 wird somit als gegenstandslos abgeschrieben. Die Anträge 2 und 3 werden als Auflagen [III. 2.7.1 bis III.2.7.2] in die Verfügung aufgenommen. 6.
Baustellenkontrolle Umwelt
Das vorliegende Projekt ist der Umweltrelevanzkategorie 2 im Sinne des Standardprozesses zur Absichtserklärung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) betreffend Vollzug von Umweltrecht auf Bundesbaustellen zugeordnet. Das BAV kann bei solchen Projekten mit einer geringeren Umweltrelevanz risikobasierte, stichprobenweise Kontrollen auf der Baustelle durchführen. Entscheidet das BAV, solche Kontrollen durchzuführen, regelt es die Einzelheiten mit der Gesuchstellerin. Die Kosten dieser Kontrollen trägt die Gesuchstellerin. Ein entsprechender Vorbehalt [vgl. Dispositiv Ziff. III.6] wird in die Verfügung aufgenommen. Zu diesem Zweck wird die Gesuchstellerin angewiesen, dem BAV den Baubeginn (einschliesslich jegliche Vorbereitungsarbeiten) zu melden. Eine entsprechende Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. III. 3] wird in die Verfügung aufgenommen. 7.
Betriebsbewilligung / Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung
Gemäss Art. 18w Abs. 1 EBG ist für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge eine Betriebsbewilligung erforderlich, wobei das BAV Ausnahmen vorsehen kann. Im vorliegenden Fall ist keine Betriebsbewilligung erforderlich. Unverzüglich nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen hat die Bahn dem BAV mit dem beigelegten Formular die verfügungsgemässe Erstellung sämtlicher mit vorliegender Genehmigung bewilligten "
SR 734.31
”
SR 734.2 17/24
BAV-D-BEB33401/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
Bauteile zu bestätigen. Eine entsprechende Auflage [vgl. Dispositiv Ziff. III.4] wird in die Verfügung aufgenommen. 8.
Ergebnis der Prüfung
Gestützt auf die durchgeführte Prüfung der eingereichten Unterlagen kommt das BAV zum Schluss, dass das Projekt unter Berücksichtigung der angeordneten Auflagen den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ihm keine höherrangigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Demnach kann es mit den erwähnten Auflagen genehmigt werden. 9.
Plangenehmigungsgebühr
Nach Art. 1 Bst. a i. V. m. Art. 4 Bst. b Ziff. 1 GebV-öV 20 ist für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen eine Plangenehmigungsgebühr zu erheben. Dabei ist laut Art. 2 GebV-öV gebührenpflichtig, wer eine Dienstleistung nach Art. 1 veranlasst. Die Plangenehmigungsgebühr bemisst sich nach Art. 23 Abs. 1 GebV-öV nach dem Zeitaufwand (gemäss Art. 7 Abs. 1 GebV-öV je Arbeitsstunde CHF bis der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens CHF B u n d h ö c hstens CHF f . Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens CHF J erhöht werden. Das vorliegende Projekt hat beim BAV einen Zeitaufwand von rund 78 Stunden ä CHF ausgelöst. In Anwendung von Art. 2 und Art. 23 Abs. 1 GebV-öV ist die Plangenehmigungsgebühr somit auf CHF J z u bestimmen und der Gesuchstellerin zur Bezahlung aufzuerlegen, fällig 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung bzw. im Falle der Anfechtung mit Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. 10.
Eröffnung der Plangenehmigung
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VPVE wird die Plangenehmigung den SBB und dem Kanton Aargau eröffnet. Das BAFU, das ASTRA, das ESTI sowie die Gemeinden Mumpf, Möhlin und Stein (AG) erhalten eine Kopie des Entscheides zur Kenntnisnahme.
20
SR 742.102 18/24
BAV-D-BEB33401/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
III.
Dispositiv
1.
Genehmigung Das Plangenehmigungsgesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 1. Juni 2021, mit Projektänderungen vom 31. Januar 2023 und 22. Mai 2023 betreffend Instandsetzung Mühlebachbrücke, umfassend folgende Unterlagen: Beschreibung
Massstab
Beilage
Doku.-/Plan-Nr.
Datum
Technischer Bericht
-
3a
123456790
16.05.2023
Situation
1:500
4
10'138-206-04
30.04.2021
Normalprofile
1:50
5a
10'138-206-05a
21.08.2023
Querprofile
1:50
6a
10'138-206-06a
21.08.2023
Installationsplan
1:1000, 1:200, 1:100
8.3b
10'138-206-08.3
03.10.2022
Rodungsplan
1:200
8.5
10'138-206-08 5
30.04.2021
Objektplan
1:100, 1:50, 1:25
11.1a
10'138-206-11.1a
21.08.2023
Möblierungsplan, provisorischer Per-
1:200, 1:50
12.1a
10'138-32-12 1a
11.10.2023
Signalplan
1:500
14.1
MPF-S-1V1-P
22.08.2022
Querprofile SAZ
1:75
14.2
-
10.05.2022
Umweltbericht
-
17. 1
-
19.09.2020
Rodungsgesuch
-
17.2
10'138-206-17.2
30.04.2021
Landerwerbsplan
1:200, 1:1000
18.2a
10’138-206-18.2
19.07.2022
Nutzungsvereinbarung
-
21.1a
10'138-206-21.1a
21.08.2023
Projektbasis
-
21.2a
10'138-206-21.2a
21.08.2023
Erdungskonzept
-
23.1
10'138-206-23.1
30.04.2021
Sicherheitsbericht Sicherungsanlagen
-
24.1
-
09.05.2022
ron, Bhf. Möhlin
wird mit nachstehenden Auflagen genehmigt.
2.
Auflagen
2.1
Bautechnik
2.1.1
SIOP A Kunstbauten Die SBB haben sicherzustellen, dass die Prüfbemerkungen der SIOP A Kunstbauten umgesetzt werden und dem BAV vor Baubeginn eine entsprechende Bestätigung der Anlagenverantwortlichen zur Kenntnisnahme einzureichen.
2.1.2
Statik Die SBB haben die Statik entsprechend den dargelegten Punkten in der Erwägung (aktualisierte Lastbeiwerte, Entgleisung, mitwirkende Breite, Dilatation) zu überarbeiten. Die überarbeitete Statik des Ausführungsprojektes ist anschliessend durch den SV vollständig gemäss den Anforderungen der RL UP-EB zu prüfen. Der Prüfbericht ist dem BAV bis spätestens einen Monat vor Baubeginn zur Kenntnisnahme einzureichen.
19/24
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Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
2.1.3
SV-Bericht Die SBB haben für das Ausführungsprojekt der Instandsetzung der Mühlebachbrücke einen SVBericht zu erstellen, welcher die Prüfung der massgebenden Tragsicherheitsnachweise für alle relevanten Bauteile verständlich und nachvollziehbar darlegt. Der SV hat im SV-Bericht ebenfalls explizit sämtliche bautechnische Punkte der obenstehenden Erwägung zur Statik (aktualisierte Lastbeiwerte, Entgleisung, mitwirkende Breite, Dilatation) zu beurteilen. Der SV-Bericht ist dem BAV bis spätestens einen Monat vor Baubeginn zur Kenntnis einzureichen.
2.2
Fahrbahn und Publikumsanlagen Publikumsanlaqen Bahnhof Möhlin, provisorischer Perron am Gleis 1 Die SBB haben in Eigenverantwortung Massnahmen zur Beseitigung des Problems «Behinderung oder Unmöglichkeit des Rollstuhlausstiegs» beim allfälligen Einsatz eines anderen Rollmaterials als die geplanten Flirts zu treffen.
2.3
Sicherheitsbericht Prüfberichte SIOP A1 Die SBB haben zu den formulierten Punkten jeweils unter Ziff. 10 der Prüfberichte SIOP A1 keine Stellung genommen. Die Nachprüfung erfolgt in einem späteren Prüfschritt und die Erledigung ist im Sicherheitsnachweis (Phase Realisierung) nachvollziehbar zu dokumentieren.
2.4
Umweltrechtliche Auflagen
2.4.1
Die SBB haben die Installationsplätze auf befestigten Plätzen zu errichten. Andernfalls sind Installationsplätze zu befestigen. Dazu ist unter trockenen Bedingungen ein 50 cm mächtiger Kieskörper (kein Recyclingmaterial) direkt auf den begrünten Boden zu schütten (allenfalls mit reissfestem Geotextil).
2.4.2
Die SBB haben sicherzustellen, dass möglichst keine gewässergefährdenden Flüssigkeiten und Stoffe bei den Instandsetzungsarbeiten der Mühlebachbrücke in den Fischingerbach gelangen. Die geplanten Arbeitsflächen auf dem Gerüst sind entsprechend dicht auszugestalten und Flüssigkeiten und Feststoffe sind vollständig aufzufangen. Die anfallenden Flüssigkeiten und Feststoffe sind fachgerecht zu entsorgen.
2.4.3
Bei Betonierarbeiten am Gewässer haben die SBB sicherzustellen, dass kein Betonabwasser unbehandelt ins Gewässer gelangt. Das Baustellenabwasser ist dauernd mit Vorbehandlung gemäss Kapitel 6.2.3 im Ordner «Siedlungsentwässerung» zu behandeln. Das vorbehandelte Abwasser ist abzuführen oder in die Kanalisation abzuleiten, sofern es nicht indirekt versickert werden kann.
2.4.4
Die SBB haben die Ufervegetation soweit wie möglich zu schonen.
2.4.5
Die SBB haben alle relevanten Massnahmen der Massnahmenstufe A der Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft, BAFU 2009) umzusetzen.
2.5
Auflage des Kantons (Departement Bau, Verkehr und Umwelt) Für die Inanspruchnahme der Kantonsstrassenparzelle sind dem zuständigen Kreisingenieur separate Gesuche einzureichen. Die Weisung 214.001 «Arbeiten im Kantonsstrassengebiet» der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Beilage) ist dafür verbindlich.
20/24
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Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
2.6
Auflagen des ASTRA
2.6.1
Zur frühzeitigen Erkennung möglicher Überschneidungen von Installations- und Abstellflächen ist vor jeder Bauphase eine Koordination zwischen SBB und ASTRA vorzunehmen. Die Koordination ist durch die SBB zu führen.
2.6.2
2.7
Bei Einrichtung der Installationsfläche unter der Autobahnbrücke «KS 491 und Mumpferbach Mumpfinkl. LSWFBBS», 16-Nr. 19.03.48.410.03 auf dem Nationalstrassengrundstück Nr. 199, GB Mumpf, haben die SBB folgendes zu beachten: -
Einrichtung ist mit der Gebietseinheit NSNW AG abzusprechen und zu koordinieren,
-
Einschränkung des Fussweges ist mit der Gemeinde Mumpf abzusprechen,
-
Entwässerungsleitungen an der Brückenuntersicht dürfen nicht beschädigt werden,
-
unter der Autobahnbrücke darf kein brennbares Material gelagert werden,
-
nach Bauende ist die beanspruchte Fläche in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
Auflagen des ESTI Axpo-Leitung L0125 (L-0125522) der Axpo und 24kV-Leitung derAEW
2.7.1
Die SBB haben die Betriebsinhaber der Freileitungen (AEW und Axpo) vor dem Beginn der Baustelleninstallation zu kontaktieren, um die Drehbeschränkung der Krane festzulegen.
2.7.2
Fest montierte Metallkonstruktionen im Leitungsbereich für Bauaufzug, temporäre Arbeitsgerüste und Flächengerüste sind in Rücksprache mit dem zuständigen Netzkoordinator SBB zu erden.
3.
Baubeginn Die SBB haben den Baubeginn dem BAV sobald als möglich an [email protected] zu melden.
4.
Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung Die SBB haben dem BAV unverzüglich nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen mit beiliegendem Formular die verfügungsgemässe Erstellung sämtlicher mit vorliegender Genehmigung bewilligten Bauteile zu bestätigen.
5.
Ausnahmebewilligungen
5.1
Rodung nach Art. 5 Abs. 2 WaG Die Rodungsbewilligung wird unter nachfolgenden Auflagen erteilt:
Gemeinde
Schwerpunkt K o o r d i -
Parz. Nr.
Name des Eigentümers
naten (pro Einheit)
Temporär
Total Flä-
m2
che m 2
Mumpf
263 643/ 126 604
24
Einwohnerqemeinde Mumpf
55
55
Mumpf
263 638/ 126 603
630
Einwohnergemeinde Mumpf
620
620
TOTAL
675
675
21/24
BAV-D-BEB334C1/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
5.1.1
Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle haben die SBB das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 675 m 2 wiederzubestocken.
5.1.2
Die SBB haben sicherzustellen, dass die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
5.1.3
Die SBB haben sicherzustellen, dass die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten bei temporären Rodungen innert zwei Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten erfolgen.
5.1.4
Für die Ersatzaufforstungen haben die SBB das Aufkommen einer standortgerechten Bestockung zur Erfüllung der Waldfunktionen sicherzustellen. Sie haben während der Bauphase und der Aufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenzvegetation wie Brombeere und invasiven gebietsfremden Pflanzen wie Goldrute, Sommerflieder, Riesenbärenklau etc. zu verhindern. Dies hat durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnahmen zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen haben die SBB die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst zu unterziehen. Letzterer hat festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzvegetation und der invasiven gebietsfremden Pflanzen weiterzuführen ist und diesfalls für welche Zeitdauer. Die SBB haben das BAV über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis zu setzen. Bei Uneinigkeiten hat das BAV nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU zu entscheiden.
5.1.5
Die SBB haben für die Umsetzung der Rodung und des Rodungsersatzes den kantonalen Forstdienst einzubeziehen. Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der SBB im Gelände ein-zumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die SBB haben die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden.
5.1.6
Die SBB haben nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) den kantonalen Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen.
5.2
Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 Abs. 1 BGF Die fischereirechtliche Bewilligung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
5.2.1
Die SBB haben die Vornahme des Eingriffs mindestens 10 Tage vor dessen Ausführung der Sektion Jagd, und Fischerei des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu melden.
5.2.2
Die SBB haben den Eingriff mindestens 10 Tage vor dessen Ausführung an den Pächter resp. Inhaber des betroffenen Fischereireviers zu melden: Fischereirevier Nr. 138,
5.2.3
Die SBB haben das Einleitungsbauwerk naturnah in das bestehende Ufer zu integrieren.
5.2.4
Die SBB haben die mit der Vornahme des Gewässereingriffs beauftragte Bauunternehmung im Voraus über die fischereirechtlichen Auflagen zu orientieren.
5.3
Gewässernutzungsbewilligung Nr. SBB/90/2022/5 Die Gewässernutzungsbewilligung Nr. SBB/90/2022/5 wird mit folgenden Auflagen erteilt:
5.3.1
Die SBB haben sicherzustellen, dass keine Leitungsteile in das Durchflussprofil des öffentlichen Gewässers ragen. Die Leitungsausmündung ist dem bestehenden Ufer anzupassen. 22/24
BAV-D-8EB33401/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
5.3.2
Die SBB haben allfällige Eingriffe am Fischingerbach in Absprache mit dem zuständigen Gewässerbeauftragten des Kantons Aargau vorzunehmen.
6.
Anträge der Fachstellen Soweit die Anträge des Kantons Aargau, des BAFU, des ESTI und des ASTRA nicht als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben sind, werden sie unter Aufnahme entsprechender Auflagen gutgeheissen.
7.
Umweltbaukontrolle Das BAV behält sich vor, die Baustelle für das vorliegende Projekt einer Umweltbaukontrolle auf Kosten der Bahn im Sinne der Erwägungen zu unterziehen.
8.
Plangenehmigungsgebühr Die Plangenehmigungsgebühr wird auf CHF gemäss separater Rechnung auferlegt.
9.
festgelegt und den SBB zur Bezahlung
Eröffnung Die Plangenehmigung wird den Schweizerischen Bundesbahnen SBB und dem Kanton Aargau eröffnet. Das BAFU, das ASTRA. das ESTI sowie die Gemeinden Mumpf. Möhlin und Stein (AG) erhalten eine Kopie des Entscheides zur Kenntnisnahme.
Bundesamt für Verkehr Abteilung Infrastruktur
Bundesamt für Verkehr Abteilung Sicherheit
Franziska Sarott Sektionschefin Bewilligungen I
Fritz Ruchti Sektionschef Bautechnik
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters ist beizulegen. In Bezug auf den Stillstand der Beschwerdefrist wird auf Art. 22a VwVG verwiesen.
23/24
BAV-D-8EB33401/2
Geschäftsnummer BAV: 2021/0289
Zu eröffnen (eingeschrieben): Schweizerische Bundesbahnen SBB; Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektmanagement, Region Mitte, Banhofstrasse 12, 4600 Olten Beilage: Bestätigungsformular Die Gebührenrechnung mit Ref.
ISP-Nr. 1156932, an SBB, Kreditoren SBB INFRA, Poststrasse 6, 3000
Bem 65, folgt mit separatem Versand.
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau
Mitzuteilen (A-Post): Gemeindeverwaltung Mumpf, Schulgasse 1, 4322 Mumpf Gemeindeverwaltung Möhlin, Gemeindehaus Möhlin, Hauptstrasse 36, 4313 Möhlin Gemeindeverwaltung Stein (AG), Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI 8320 Fehraltorf
Abteilung Planvorlagen,
Luppmenstrasse 1,
per E-Mail an: [email protected]
Kopie z. K. an: bw l/aa Per Zeiger: ea/aa, ken/fp, hen/bt, rut/st, kaa/uw
24/24
BAV-D-BEB33401/2
Post CH AG
Schweizerische Eidgenossenschaft Conföddration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
15.11.23
5.30
CH - 4 6 2 1
R Suisse
Frankieren Post 2090089 30001 708
3003 Bern
DI f POST LAPOSTT LAPOSTA
98.34.144077.10269954 Recommande Suisse
Einschreiben
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Entfelderstrasse 22 5001 Aarau
I8MÜMW SS* KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau [email protected] www.ag.ch/bvu
Departement BVU Abteilung für Baubewilligungen zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde
29. August 2022 Stellungnahme im Anhörungsverfahren Nr.: BVUAFB.22.1705 / Rodung AW.1590 Gemeinde:
Mumpf
Gesuchstellerin:
SBB AG
Bauvorhaben:
Sanierung Mühlebachbrücke
Bundesleitbehörde: Bundesamt für Verkehr (BAV)
Sachverhalt: Die SBB AG möchte die Eisenbahnbrücke "Mühlebachbrücke" in der Gemeinde Mumpf aufgrund des mangelnden Zustandes sanieren. Südlich angrenzend der Mühlebachbrücke stockt Wald. Durch die nördlich direkt angrenzende Autobahn und die Kantonsstrasse sind die Platzverhältnisse beengt. Für die Baustelleninstallation (Baugerüste, Arbeitsbühne, Bauaufzug, Kran, Installationsplatz) ist eine temporäre Rodung von 675 m2 Wald erforderlich. Ein zusätzlicher Installationsplatz ist nördlich der Eisenbahnbrücke unter der Autobahnbrücke und ausserhalb des Waldareals vorgesehen.
Erwägungen: Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens nach Eisenbahngesetz gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde, das Bundesamt für Verkehr BAV, für den Rodungsentscheid im Rahmen der Plangenehmigung zuständig. Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau erfolgt vorbehältlich des Verfahrens (Einwendungen) und vorbehältlich ergänzender Bemerkungen weiterer Fachstellen. Die Rodungsgesuchsakten sind vollständig. Die Seite 4 des offiziellen Rodungsformulars des BAFU wurde durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgefüllt und am 4. Juli 2021 unterzeichnet. Die schriftlichen Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen liegt nicht vor. Gemäss dem Rodungsgesuchsformular werden im Rahmen des Landerwerbs noch entsprechende Vereinbarungen getroffen. (Im Rodungsgesuchsformular wird auf das Dokument 18.1 verwiesen. Dieses Dokument liegt den zur Stellungnahme eingereichten Unterlagen aber nicht bei.)
Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG: Die Verkehrssicherheit und die Instandstellung der bestehenden Eisenbahnlinien gelten als wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen können. Die Baustelleninstallation, für welche gerodet werden soll, ist durch die Lage der zu sanierenden Brücke und der angrenzenden Lage der Autobahn auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Nördlich angrenzend an die zu sanierende Brücke verläuft die Autobahn. Der Zugang zur Baustelle muss von Süden her erfolgen. Es wurde ein alternativer Standort für einen Installationsplatz ausserhalb des Waldes geprüft. Für diesen hätte aber ein bestehender, ca. 230 m langer (davon 180 m im Wald), schmaler Fuss- bzw. Maschinenweg zu einer Baustellenzufahrt ausgebaut werden müssen, was eine noch grössere temporäre Rodungsfläche zur Folge gehabt hätte. Es handelt sich um eine bestehende Bahninfrastruktur. Die Voraussetzungen der Raumplanung sind sachlich erfüllt. Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar. Beim betroffenen Wald handelt es sich nicht um ein Naturschutzgebiet. Die Rodungsfläche wird auf das nötigste beschränkt. Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes werden gewahrt.
Antrag an die Plangenehmigungsbehörde: AW-1
Für die Sanierung der Mühlebachbrücke ist der SBB AG eine temporäre Rodung im Ausmass von 675 m2 Waldareal auf den Parzellen Nrn. 24 und 630 in der Gemeinde Mumpf zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Plan "Mühlebachbrücke, Rodungsplan M 1:200 vom 30. April 2021, Plan-Nr. 10'138-206-08.5".
AW-2
Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 31. Dezember 2024. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens 2 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung ...)).
AW-3
Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die SBB AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
AW-4
Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
AW-6
Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die SBB AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 675 m2 wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan " Mühlebachbrücke, Rodungsplan M 1:200 vom 30. April 2021, Plan-Nr. 10'138-206-08.5".
AW-8
Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen.
AW-9
Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vorschlag: 31. Dezember 2025. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens 3 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung ...)).
AW-10
Die SBB AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.
2 von 3
Wir bitten die Plangenehmigungsbehörde, die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau direkt mit einer Plangenehmigungsverfügung zu bedienen: Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Entfelderstrasse 22 5001 Aarau
Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Die Kantone sorgen gemäss Art. 9 WaG dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden. Vorliegend entsteht der SBB AG mit der Rodung kein erheblicher Vorteil; somit ist keine Ausgleichsabgabe zu leisten. Dieser gemäss Waldgesetz den Kantonen vorbehaltene Entscheid wird der SBB AG durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nach erfolgter Plangenehmigung formell eröffnet.
Abteilungsleiter
Beilagen Keine Beilagen Verteiler -
BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal
Restversand Revierförster Urs Steck
3 von 3
GRUNDLAGEN Grundbuchplan
11 07 2019
Aargauisches Geographisches Informationssystem(AGIS)
CH1903* LV95
Situation
Waldgrenze
04 032020
Aargauisches GeographischesInformationssystem(AGIS)
CH1903* LV95
1:200
531
LEGENDE I------1 WaidUche vorübergehendeRodungsflache
Nr. 2
Parzelle Nr. 630
Einwohnergemeinde Mumpf, 4322 Mumpf
vorübergehende Rodung
620 m*
25
,SP: 02'
442 Schweizerische Bundesbahnen SBB Hilfikerstrasse 1, 3014 Bern
Bezeichnung:
Kanton: Gemeinden: Projekt:
700 Linie Stein-Säckingen-Mumpf 60.840
08.5
Aargau Mumpf
Instandsetzung Mühlebachbrücke
ISP-Nr.:
199 Phase:
Auflageprojekt U.
Übersichtsplan:
9041
8 112a
ET «Ml. PLZ
4600Oien
K32SBB
Mühlebachbrücke
CFF FFS
Plan Nr. 10'138-206-08.5
Rodungsplan
128 Situation 1:200 Linie: 700 ________________Km: 60 840 SBB AG. Infrastruktur. Projekte, Engineering 4600 Olten
Formal: 60 x 84