Sanierung Deponie Bachtale
Rodungen · Egliswil
Dokument
- Nummer
- 1666
- Art
- Rodungen
- Gemeinde
- Egliswil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 22.01.2024
- In Kraft seit
- 01.04.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates
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Sitzung vom 81
6.2.3
-
GEMEINDE EGLISWIL
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23
Baugesuche
Baubewiiiigung; Einwohnergemeinde Egliswil - Sanierung Deponie Bachtale und Ausdolung des Bachtaiebachs, Parzelle Nr. 44 BG Nr. 2023-41
Bauherrschaft:
Einwohnergemeinde Egliswil, Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil
Grundeigentümerin:
Ortsbürgergemeinde Egliswil, Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil
Projektverfasser:
CSD lngenieure AG, Schachenallee 29A, 5000 Aarau
Bauobjekt:
Sanierung Deponie Bachtale und Ausdolung des Bachtalebachs
Ortslage:
Bachtale
Grundstück:
Parzelle Nr. 4
Zone:
Wald Landwirtschaftszone
Öffentliche Auflage:
vom 16.06.2023 - 17.07.2023 (zeitgleich im Amtsblatt)
Einwendungen:
keine
Bauvorhaben Mit dem am 13. Juni 2023 eingereichten Baugesuch, plant die Bauherrschaft einen rund 280 m2 grossen temporaren lnstallationsplatz bestehend aus Zwischenlager und Baupiste zu erstellen. Von diesem aus soll eine altlastenrechtliche Sanierung des belasteten Standortes «Kehrichtdeponie Bachtale» vorgenommen werden. Durch die Sanierung soll das Eindringen von Sickerwasser in das Gewässer des unterhalb der Deponie eingedolt verlaufenden «Bachtale» vermieden werden. Des Weiteren soll der zurzeit noch eingedolte «Bachtalebach» auf gut 80 m geöffnet, verlegt und naturnah gestaltet werden. Der gesamte Projektperimeter umfasst 1 786 m2. Zone Die Parzelle Nr. 4 befindet sich gemäss rechtskräftigem Bauzonen- und Kulturplan ausserhalb des Baugebietes in der Landwirtschaftszone. lm Rahmen der laufenden Revision der Nutzungsplanung verbleibt die betroffene Parzelle innerhalb dieser Zone.
Kantonale Zustimmunq Die betroffene Parzelle Nr. 4 liegt ausserhalb des Baugebietes in der Landwirtschaftszone und im Wald. Für die geplante Baupiste und das Zwischenlager soli Wald gerodet und temporär beansprucht werden. Der Bodengrund der Deponie selber ist ein belasteter Standort und unter Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egiiswil
062 769 75 75
gerneindelanzlei©egliswil.ch
w.egliswilch
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der Nr. AA4195.0004-1 vermerkt. Darüber hinaus verläuft auf der Waldstrasse unter der eine Eindolung entsteht, die Wanderroute Nr. 112 (Lenzburg — Wohlen). Des Weiteren ist das Fliessgewässer ,,Bachtale selber von korrigierenden Eingriffen betroffen. Das Begehren tangiert somit übergeordnete lnteressen. Gestützt auf § 63 BauG wurde das Baugesuch an die Abteiiung für Baubewilligungen in 5001 Aarau zur Prüfung und Genehmigung eingereicht. Eine kantonale Zustimmung mit Auflagen vom 30.01.2024 liegt unter BVUAFB.23.2376 vor. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Rodungsbewilligung BVUAW.1666 und die fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2023.00325. Brandschutz Das Bauvorhaben erfordert keine feuerpolizeiliche Beurteilung.
Beschluss Baubewilliqunq Der Einwohnergemeinde Egliswil, Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egiiswil, wird die Baubewilligung für einen temporären lnstallationsplatz für die Sanierung der Deponie Bachtale und die Ausdolung des Bachtalebachs, Parzelle Nr. 4, Bachtale, gemäss den genehmigten Plänen sowie unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: A. Allgemeine Bedingungen und Auflagen 1. Bauausführunq, Vorschriften Für die Bauausführung gelten die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bauvorschriften sowie die Reglemente und Weisungen für Wasser, Abwasser und Elektrizität. 2. Privatrechte Diese Baubewilligung hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Soweit sie nicht mit den öffentlichrechtlichen Bauvorschriften im V\fiderspruch stehen, werden Privatrechte durch sie nicht berührt oder begründet und bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3. Anerkennunq der Bauvorschriften, Abweichunqen Mit dem Baubeginn werden die Bedingungen und Auflagen dieser Baubewilligung vollumfänglich anerkannt. Abweichungen von den genehmigten Plänen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Gemeinderates zulässig. 4. Meldepflicht Die Bauherrschaft wird speziell auf die Anzeigepflicht gemäss § 58 BauV aufmerksam gemacht. Die entsprechenden Meldungen sind jeweilen rechtzeitig an die massgebenden Funktionäre zu erstatten. 5, Haftunq Für die Einhaltung der Baubewilligungsvorschriften sind Bauherr, Bauleiter und Unternehmer solidarisch verantwortiich. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der baupolizeilichen Kontrolle übernimmt der Gemeinderat keine Garantie für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung usw. 6. Baubeqinn Vor Rechtskraft der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. lst kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar ( 57 Abs. 3 BauV).
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7. Entsorqunq Der Bauschutt ist nach dem Mehrmuidenkonzept (MMK) des Schweizerischen Baumeisterverbandes resp. nach der SIA- Empfehlung 430 vom 31.08.2018 zu sortieren und der Wiederverwertung resp. der fachgerechten Entsorgung und Deponierung zuzuführen. Gültigkeit der Baubewilligung 8. Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen ( 57 BauV. § 65 BauG). Längere zeitliche bauliche Unterbrechungen nach lnangriffnahme der Bauarbeiten können nicht akzeptiert werden und hätten gegebenenfalls ein neues Bewilligungsverfahren zur Folge. Der Grundstückseigentümer bzw. der Bauherr verpflichtet sich, die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung einem allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden, mit der Pflicht zur Weiterüberbindung. B. Spezielle Bedingungen und Aufiagen 1. Zustimmungen Zu integrierendem Bestandteil dieser Baubewilligung wird kantonale ZustimmungBVUAFB.23.2376 vom 30.01.2024 mit Rodungsbewilligung BVUAW.1666 und der fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2023.00325 erklärt. lnteqrierter Bestandteil 2. Folgende Pläne und Unterlagen sind verbindlich: - 32 01 Ausgangslage 1:1000 vom 01.05.2023 - 32 02 Bauphase 1:1000 vom 01.05.2023 - 32 03 Endphase 1:100 vom 01.05.2023 - 32 04 Längenprofil 1:100 vom 01.05.2023 - 32 05 Detailierte Längenprofile 1 :25 / 50 vom 01.05.2023 - 32 06 Querprofile 1:100 vom 01.05.2023 - 32 07 Normalprofile 1 :25 vom 01.05.2023 - 32 08 Normalprofil Durchlass 1 :25 vom 01.05.2023 - Rodungsplan Egliswil 1:1000 - Technischer Bericht des Bauprojektes der CSD lngenieure AG vom 01.05.2023 Baustelleninstallation und Erschliessunq 3. Die Baustelle ist gegen unbefugtes Betreten fachgemäss abzusperren bzw. zu sichern. und wenn erforderlich, bei Beginn der Dunkelheit zu beleuchten. Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass genügend Parkplätze, Lager und Manövrierflächen für den Baustellenverkehr vorhanden sind damit der Personenverkehr der angrenzenden Strassen und Wege gewährleistet ist. Die Nachbarschaft, das Gemeindewerk und die Bauverwaltung Egliswil ist durch die Bauherrschaft frühzeitig über Beschränkungen von Durchgangsmöglichkeiten zu informieren. Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt von der Kantonsstrasse K374 her über die Flurwegparzelle Nr. 831 in das betroffene Gebiet. Dabei sind Sichtzonen und Kreuzungsmöglichkeiten für Baustellenfahrzeuge sicherzustellen und zu achten. 4. Befristung und Rückbau Da es sich beim lnstallationsplatz um eine temporäre Baute handelt, hat die Auflösung dieses unwiderruflich bis spätestens 30. April 2026 zu erfolgen. Dabei sind nach Abschluss der Rückbauarbeiten die entsprechenden Flåchen auf der Parzelle Nr. 4 nach den Auflagen aus der Kantonalen Zustimmung vom 30. Januar 2024 zu behandeln.
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5. Baukontrollen Nach den baupolizeilichen Vorschriften ist die Bauherrschaft zu folgenden Meldungen an die Bauverwaltung verpflichtet: - Baubeginn Bauverwaltung Egliswil - Schlusskontrolle Oberdorfstrasse 11, 5703 Seon Tel. 062 769 85 80 bauverwaltungseon.ch Sämtliche Abweichungen von den genehmigten Planunterlagen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Projektänderungen müssen vor ihrer Ausführung auf den Plänen vermerkt und an die Abteilung Bau, Planung und Umwelt eingereicht werden ( 52 BauV). Für bewilligte Änderungen am auszuführenden Objekt ist bis spätestens vor der Schlusskontrolle ein Revisionsplan (2-fach) an die Bauverwaltung Egliswil einzureichen. Die BaukontroUe richtet sich nach der Bauordnung und den kantonalen Bestimmungen. C. Baufreigabe Die Baufreigabe ist erteilt, wenn diese Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. D. Gebühren Baubewilligungsgebühren Die Baubewilligungsgebühr wird gemäss § 96 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) erhoben. Diese errechnet sich wie folgt: Berechnungsgrundlage: Baukosten von CHF - Baubewilligungsgebühr (3 % der Bausumme) - Publikationskosten und öffentliche Auflage Total Baubewilligungsgebühren
CHF CHF CHF
Die Baubewilligungsgebühren und Publikationskosten sind innert 30 Tagen an die Finanzverwaltung Egliswil einzubezahlen. Es erfolgt eine separate Fakturierung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen, seit Zustellung, Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h. es ist a) anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss Ziff. 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Protokollauszug an / -
Einwohnergemeinde Egliswil, Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil (Beilage: 1 Plansatz, Kantonale Zustimmung BVUAFB.23.2376 vom 30.01.2024 inkl. Rodungsbewilligung und fischereirechtlicher Bewilligung) Projektverfasser: CSD lngenieure AG, Schachenallee 29A, 5000 Aarau (Beilage: Kantonale Zustimmung BVUAFB.23.2376 mit Rodungsbewilligung und fischereirechtTicher Bewilligung Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (BVUAFB.23.2376) Bauverwaltung Finanzverwaltung Akten (BG Nr. 2023-41) GEMEINDERAT EGLISWIL
ndemann Ueli Voegeli
Genfndechreiberin Sabrina Sirist
02.04.24
GEMEINDE EGLISWIL 1J
Mitteldorfstrasse 3 5704 Egliswil
1.20
CH - 5704 Eghswi
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2023489
_____ DIE POST
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Baubewiliigungen Entfelderstrasse 22 5001 Aarau FS
-
A STANDARD
aas V KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald 22.Januar 2024
( Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1666 Gemeinde:
Egliswil
Gesuchstellerin:
Einwohnergemeinde Egliswil
Bauvorhaben:
Sanierung Deponie Bachtale
Leitverfahren:
Baugesuchsverfahren BVUAFB.23.2376
Rodungsbewilligung
1. Sachverhalt
Basierend auf den Ergebnissen einer technischen Untersuchung hat die Abteilung für Umwelt (AfU) den Standort Bachtale als sanierungsbedürftig beurteilt. Die Gesuchstellerin beabsichtigt in der Folge die Sanierung der Deponie Bachtale auf der Parzelle Nr. 4, Gemeinde Egliswil. Die Dolung des Bachs Bachtale verläuft unter der Deponie und ist defekt. Der Bach soll auf einer Länge von rund 100 m renaturiert werden, damit künftig keine Deponiesickerwässer in das Gewässer gelangen kön nen. Das Gewässer soll zu diesem Zweck nördlich der Deponie umgeleitet und ausgedolt werden. Die Deponie und der Bach befinden sich im Wald. Als Einlauf für das neue Bachbett wird ein Weiher aufgestaut. Vom Weiher verläuft das offengelegte Gewässer über eine Riegelrampe bis zur bestehenden Waldstrasse. Für die Unterquerung der Wald strasse wird ein rund 12 m langer Durchlass erstellt. Im Bereich des Bachdurchlasses wird bergseitig entlang der Waldstrasse ein Lattenzaun aus Holz zur Absturzsicherung erstellt (Höhe: rund 1,2 m, Länge: rund 9 m). Anschliessend erfolgt die Offenlegung des Bachs nördlich des Deponiekörpers nach Osten verlaufend. Die in diesem Bereich grosse Höhendifferenz wird mittels Holzschwellen überwunden. Das neue Gerinne wird mit Lehm abgedichtet, um den Deponiekörper vor Exfiltration zu schützen. Im steilen Bereich nach dem Bachdurchlass werden die Ufer zudem mit Holz befestigt. Die bestehende Dolüng wird von beiden Seiten verschlossen.
Aufgrund des steilen Geländes ist für die Ausführung der Arbeiten talseitig im Osten des Deponiekör pers eine temporäre Baupiste notwendig. Weiter ist im westlichen, flachen Bereich des Deponiekör pers ein Zwischenlager für Aushub, Boden- und Baumaterial vorgesehen. Für die temporäre Bau piste sowie für das Zwischenlager entlang der Waldstrasse sollen gesamthaft 1'136 m^ Wald temporär gerodet werden. Das Kreisforstamt teilte der Gesuchstellerin vor der Gesuchseinreichung mit, dass die Bachöffnung gemäss kantonaler Praxis einer forstlichen Baute entspricht und somit kei nen Rodungstatbestand erfüllt. Folglich schied die Gesuchstellerin neben den temporären Rodungs flächen für Zufahrt und Zwischenlagerplätze, den Bauperimeter der Bachöffnung im Ausmass von 1'066 m2 aus. Das Vorhaben betrifft eine Fläche von 2'202 m^ Waldareal.
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2. Erwägungen
Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. , Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche ' Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass geblichen Rodungsfläche von 1'136 m^ wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor.
Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 16. Juni 2023 bis 17. Juli 2023 in der Gemeinde Egliswil öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Die Revitalisierung eines Gewässers und der Schutz eines Oberflächengewässers vor dem Eintrag von schadhaften Stoffen gelten als wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung über wiegen können. Die Sanierung, für die gerodet werden soll, ist durch die Lage der Deponie auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Die temporäre Zufahrt ausserhalb des Bauperimeters ist aufgrund der topo graphischen Gegebenheiten notwendig. Die Zufahrt ist im Sinne der minimalen Waldbeanspruchung gewählt. Der Zwischenlagerplatz wird für die Sortierung des Aushubmaterials verwendet. Um geeig netes Material für die Renaturierung an Ort und Stelle wiederzuverwenden, ist die Platzierung des Zwischenlagers direkt bei der Deponie nötig.
Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Dezember 2023 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerver schmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 14. Dezember 2023 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 1'136 m^ an Ort und Stelle geleistet.
Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Ro dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.
3. Rodungsentscheid 3.1 Der Einwohnergemeinde Egliswil wird für die Sanierung der Deponie Bachtale eine Rodung im Umfang von 1'136 m^ Wald bewilligt.
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3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück:
Gemeinde
Lokalname
Eigentümer/in
Parz.Nr.
Rodung
Egliswil
Bachtale
OBG Egliswil
4
1'136
Rodungskoordinaten; 2 657 253 /1 245 642 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan "Änderung Walda real, Plan zum Rodungsgesuch, 1:1'000", genehmigt durch die Abteilung Wald am 22. Januar 2024.
Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun abzugren zen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.
Die Rodungsarbeiten, insbesondere das Fällen von Bäumen und Entfernen von Gehölzen, hat ausserhalb des Zeitraums vom 1. April bis am 15. Juni (Brut- und Setzzeit) zu erfolgen. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Egliswil das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 1'136 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2026 wiederzube stocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.
Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebüh ren in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben. ,
3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen,
;
Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und
Abnahme durch das Kreisforstamt.
Faljian Dietik^ Abteilungslejter
/
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Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
2.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
3.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
I
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Egliswil (mit Beilagen)
Zur Eröffnung durch Gemeinderat Egliswil an: Einwohnergemeinde Egliswil Ortsbürgergemeinde Egliswil Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Matthias Bruder
(mit Beilagen) (mit Planbeilage)
(mit Beilagen)
(mit Planbeilage)
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Anhang Rechtsgrundlagen
1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aargau (AWaG) vom 1; Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.
3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).
4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mitzunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 31c AWaV).
6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen^ die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
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Amtliche Vermessung Nachführungskreis Lenzburg
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Gemeinde Egliswil
Änderung Waldareal Plan zum Rodungsgesuch (Plan 1/1) Sanierung Deponie Bachtale, Ausdolung Bachtalbach
1:1000 Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1666
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Legende: temporäre Rodungsfläche, Realersatz an Ort und Stelle Beanspruchte Fläche für forstliche Bauten
Oliver Flury Nachführungsgeometer Kreis Lenzburg
Datum:
Unterschrift: Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller: Ortsbürgergemeinde Egliswil
Datum:
Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:
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Unterschrift:
9-7 z/Kanton Aargau •"■■■Oepartemefìt............... Bau^^kehr und Umwelt Unterschrift: -^^^^^^l^erhaltang
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Chäle
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