Sanierung Quellen "Schmizenbrünneli"

Rodungen · Bottenwil

Dokument

Nummer
1712
Art
Rodungen
Gemeinde
Bottenwil
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
09.04.2024
In Kraft seit
22.04.2024

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Text

Protokollauszug Sitzung des Gemeinderates Nr. 8/ 24 vom 22.04.2024

7.9.0.1. Baugesuche 2. Baubewilligung, Einwohnergemeinde Bottenwil, Sanierung Quelle Schmitzenbrünneli, Parzelle 566, Schmitzebrünneli.

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Sachverhalt I.

Baugesuch

Nr. 03/2024

Bauherr:

Einwohnergemeinde Bottenwil, Hauptstrasse 64, 4814 Bottenwil

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Grundeigentümer:

Einwohnergemeinde Bottenwil, Hauptstrasse 64, 4814 Bottenwil

Projektverfasser:

Einwohnergemeinde Bottenwil, Hauptstrasse 64, 4814 Bottenwil

Bauvorhaben:

Sanierung Quelle Schmitzenbrünneli

Bauplatz:

Parzellen Nr. 566 / Schmitzenbrünneli

Mit Eingang vom 11. Januar 2024 reichte die Bauherrschaft das oben erwähnte Bauvorhaben ein. Das Bauvorhaben tangiert die Interessen des Kantons und wurde an die Abteilung für Baubewilligung des Kanton Aargau zugestellt. Die kantonale Zustimmung liegt mit Datum vom 16. April 2024 vor. Das Bauvorhaben lag vom 19. Januar 2024 bis 19. Februar 2024 öffentlich auf. Da den eingereichten Unterlagen kein Rodungsgesuch beilag, verlangte die Abteilung für Baubewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt am 25. Januar 2024 eine Unterlagenergänzung. Das Rodungsgesuch wurde am 06. Februar 2024 nachgereicht.

Protokoll der Sitzung Nr. 8/ 24 vom 22.04.2024

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Die öffentliche Auflage des Rodungsgesuchs fand vom 09. Februar 2024 bis 11. März 2024 statt. Es sind keine Einwendungen eingegangen, weder zum Bauvorhaben noch zum Rodungsgesuch. Erwägungen II. Die Prüfung des Baugesuches ergibt: Massgebende Pläne und Unterlagen - Begleitschreiben - Baubeschrieb - Situationsplan - Situationsplan - Situationsplan – neuer Schacht Mst. 1:250 - Baustelleninstallationsplan Mst. 1:250 - Rodungsgesuch - Bericht Jäckli Geologie AG - Situationsplan Rodungsgebiet Mst. 1:25'000 - Detailplan Rodungsgebiet Mst. 1:500 - Zustimmung Grundeigentümer

Mst. 1:5000 Mst. 1:2500

dat. 11.01.2024 dat. 04.01.2024 dat. 04.01.2024 dat. 04.01.2024 dat. 04.01.2024 dat. 04.01.2024 undatiert dat. 13.09.2023 dat. 02.02.2024 dat. 01.02.2024 dat. 31.01.2024

Bauvorhaben Die Einwohnergemeinde Bottenwil plant die Quelle Schmitzenbrünneli zu sanieren. Die Wasserversorgung Bottenwil will die Quellen 11 und 12 im Gebiet Schmitzenbrünneli sanieren. Aus diesem Grund müssen die Quellfassungen geöffnet werden. Kameraaufnahmen haben ergeben, dass die Fassungen teilweise in einem schlechten Zustand sind. In den Aufnahmen ist bei einigen Quellen starker Wurzeleinwuchs zu erkennen. Zone Das Bauvorhaben befindet sich gemäss geltendem Kulturlandplan von Bottenwil ausserhalb der Bauzone Wald und in der Grund- und Quellwasserschutzzone I – III. Zudem kommt es in der Naturschutzzone Wald zu liegen. Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tieren. Das Naturschutzgebiet ist von kantonaler Bedeutung. Kantonale Zustimmung mit Nutzungsbewilligung Nr. 240’105 und fischereirechtlicher Bewilligung Nr. 2024.00036 (BVUAFB.24.105) Die kantonale Zustimmung mit Nutzungsbewilligung Nr. 240'105 und fischereirechtlicher Bewilligung Nr. 2024.00036 liegt unter Auflagen mit dem Datum 16. April 2024 vor.

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Entscheid 1. Die Baubewilligung für Sanierung der Quelle Schmitzenbrünneli auf der Parzelle Nr. 566 wird mit folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt: 2. Allgemeine Bedingungen und Auflagen: - Die Bauausführung hat nach den geltenden Bestimmungen und Vorschriften des Baugesetzes (BauG) und der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Bottenwil zu erfolgen. -

Für die Befolgung der baupolizeilichen Vorschriften und die Übereinstimmung der Baute mit den Plänen sind Bauherr und Bauleitung verantwortlich.

-

Wird die Umgebungsgestaltung anders ausgeführt als in den genehmigten Baugesuchsplänen, ist dem Gemeinderat ein neuer Umgebungsplan einzureichen. Dieser entscheidet, je nach Ausmass der Änderung, über eine erneute Publikation.

-

Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der baupolizeilichen Kontrolle übernimmt der Gemeinderat keine Garantie für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.

-

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.

-

Die Bauprofile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches nicht beseitigt werden. Nach Rechtskraft des Entscheides sind sie innert Monatsfrist zu entfernen.

-

Nach Inangriffnahme der Bauarbeiten ist das Gebäude bei der Aarg. Gebäudeversicherung, Aarau, zur steigenden Versicherung anzumelden.

-

Diese Baubewilligung erlischt nach Ablauf zweier Jahre, vom Tage der Rechtskraft an, sofern mit den Bauarbeiten nicht innert dieser Frist begonnen wird.

-

Die Benutzung von öffentlichen Strassen, Plätze und Trottoirs durch Ablagerungen, Gerüste, Mulden, Baubaracken usw. ist gemäss kommunalem Strassenreglement, in Kraft seit 1.1.2001, bewilligungs- und gebührenpflichtig.

-

Für allfällige Schäden an öffentlichem Eigentum haftet der Bewilligungsempfänger.

-

Es ist sicherzustellen, dass während der Bauzeit kein Oberflächenabfluss (Wasser, Sand, Schlamm) auf die unterhalb liegenden Grundstücke abfliessen kann. Ebenfalls ist dafür zu sorgen, dass kein Schlammwasser in die Kanalisation einlaufen kann. Für Schäden an Dritteigentum, insbesondere an Abwasserleitungen infolge von Ablagerungen, die auf das Ausschwemmen zurückzuführen sind, wird die Bauherrschaft haftbar gemacht.

-

Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen jederzeit leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigung zu schützen.

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-

Vermessungsfixpunkte und Grenzzeichen dürfen weder beschädigt noch überdeckt werden (Art. 257 StGB). Die durch die Bautätigkeit gefährdeten Punkte sind dem Bezirksgeometer, Flury Ingenieur Geometer AG, Zofingen, zu melden. Nach Bauvollendung sind sämtliche fehlenden oder beschädigten Grenzzeichen der Bauparzelle durch den Bezirksgeometer rekonstruieren und vermarken zu lassen.

-

Nach Fertigstellung der Baute wird der Bezirksgeometer die amtliche Vermessung (Gebäude- und Situationsaufnahme, Nachführen der Pläne und Register der Grundbuchvermessung) vornehmen. Die Kosten gehen gemäss § 47 Abs. 3 der kantonalen Geoinformationsverordnung vom 16. Nov. 2011 zulasten der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümer.

Besondere Bedingungen und Auflagen: -

Folgende beiliegende Unterlagen bilden mit ihren jeweiligen Auflagen einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung: -

Zustimmung mit Nutzungsbewilligung Nr. 240'105 und fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2024.00036 des Kanton Aargau vom 16. April 2024 Meldewesen / Baukontrollen Die Bauherrschaft ist verpflichtet, jeweils mindestens drei Tage im Voraus folgende Bauzustandsmeldungen zu machen: Der Gemeindekanzlei: -

Den Baubeginn

-

Die Fertigstellung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung

Gebührenrechnung Pauschal Verwaltungsgebühr Gesucheingabe an kantonale Stellen Externe Bauverwaltung

CHF CHF CHF

Publikation

CHF

Total

CHF

Zahlbar innert 30 Tagen netto Rechtsmittelbelehrung gegen die Baubewilligung: 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kanton Aargau, Regierungsratsgebäude, 5000 Aarau, schriftlich Beschwerde geführt werden.

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2. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das BVU entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung gegen die Beiträge und Gebühren: 1.

Gegen die Beitrags- und Gebührenverfügungen kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache gemacht werden.

2.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist anzugeben, wie der Gemeinderat entscheiden soll und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Einsprache, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

Protokollauszug  Bauherrschaft / Grundeigentümer / Projektverfasser (A-Post plus): Einwohnergemeinde Bottenwil, Hauptstrasse 64, 4814 Bottenwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (BVUAFB.24.105)   Flury Planer + Ingenieure AG, Sägestrasse 6a, 5600 Lenzburg (Bauverwaltung)  Gemeinderat Richard Riedweg  Abteilung Finanzen  Akten

Protokoll der Sitzung Nr. 8/ 24 vom 22.04.2024

Versanddatum 26.04.2024

Gemeinderat Bottenwil

Silvan Bärtschi Gemeindeammann

Joel Etter Gemeindeschreiber

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S88 ★ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

9. April 2024

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1712 Gemeinde:

Bottenwil

Gesuchstellerin:

Einwohnergemeinde Bottenwil I•

Bauvorhaben:

Sanierung Quellen "Schmizenbrünneli"

Leitverfahren:

Baugesuchsverfahren BVUAFB.24.105

I

Rodungsbewilligung ' 1. Sachverhalt

■

Die Einwohnergemeinde Bottenwil plant die Sanierung der Quellen 11 und 12 im Gebiet "Schmizen­ brünneli". Für die Sanierung müssen die Quellfassungen geöffnet werden und im Weiteren soll ein Zwischenschacht für die Zusammenführung der Quellen 11 bl und 11 b2 gesetzt werden. Der Grund für die Sanierung sind beobachtete rückläufige Quellerträge. Eine Kamerabefahrung der Leitungen im Oktober 2022 zeigte, dass die Quellfassungen teilweise in schlechtem Zustand sind. Gemäss dem Bericht der Jäckli Geologie AG vom 13. September 2023 ist der Wasserverlust auf starken Wur­ zeleinwuchs, undichte Übergänge und Absätze, sowie auf die kleinen Leitungsdurchmesser und den damit herbeigeführten Wasserrückstau zurückzuführen.

Die Einwohnergemeinde Bottenwil hat in der Folge das vorliegende Rodungsgesuch gestellt, wel­ ches die Sanierung der Quellen im Gebiet "Schmizenbrünneli" und die anschliessende Rekultivie­ rung an Ort und Stelle beinhaltet. Für das Vorhaben ist eine temporäre Rodung im Umfang von 586 m^ Wald auf der Parzelle Nr. 566 in der Gemeinde Bottenwil nötig. Die Rodung betrifft ein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeu­ tung im Wald im Gebiet "Bättlerchuchi".

2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.

In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass­ geblichen Rodungsfläche von 586 m^ wird das BAFU nicht angehört.

Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor.

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Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 9. Februar 2024 bis 11. März 2024 in der Gemeinde Bottenwil öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Durch die bestehende Lage der Quellfassungen und -leitungen ist die Sanierung auf den vorgese­ henen Standort angewiesen.

Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe­ ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung.

Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahmen der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. Auflagen zum Bodenschutz können der Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vom 17. Januar 2024 entnommen werden. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge­ wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 13. Februar 2024 keine Einwände gegen das Vorhaben. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben keine längerfristigen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald im Ge­ biet "Bättlerchuchi" hat.

Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 586 m^ an Ort und Stelle geleistet. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.

Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Ro­ dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.

3. Rodungsentscheid 3.1 Der Einwohnergemeinde Bottenwil wird für die Sanierung der Quellfassungen im "Schmizen­ brünneli" eine Rodung im Umfang von 586 m^ Wald bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf das folgendes Grundstück: Gemeinde

Lokalname

Eigentümer/in

Parz.Nr.

Rodung

Bottenwil

Schmizenbrünneli

EWG Bottenwil

566

586

Rodungskoordinaten: 2 642 487 /1 237 981

Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:500, genehmigt durch die Abteilung Wald am 27. März 2024.

Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.

3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun

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abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzeri durch das zuständige Kreisforstamt ab­ nehmen zu lassen.

I

3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs­ fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau­ baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.

Die Rodungsarbeiten, insbesondere das Fällen von Bäumen und Entfernen von Gehölzen, ha­ ben ausserhalb des Zeitraums vom 1. April bis 15. Juni (Brut- und Setzzeit) zu erfolgen. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Bottenwil das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 586 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2026 wiederzubesto­ cken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.

Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi­ elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben Vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. -zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebüh­ ren in Rechnung gestellt.

3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus­ gleichsabgabe erhoben. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol­ gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen und Abnahme durch das Kreisforstamt.

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Fabi Abteilungsleiter

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Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.

2.

Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck­ baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin­ nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

3.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzuiegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

4.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

5.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: (mit Beilagen) • Gemeinderat Bottenwil Zur Eröffnung durch Gemeinderat Bottenwil an: Einwohnergemeinde Bottenwil Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald

(mit Beilagen)

Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

(mit Beilagen) (mit Beilagen)

Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Markus Steiner • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt

(mit Planbeilage)

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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan­ tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek­ ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen;

2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.

3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch­ steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder­ haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil­ lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).

4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur-und Landschafts­ schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge­ bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro­ dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land­ wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei­ lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli­ gung (§ 31c AWaV).

t

6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er­ teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de­ ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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