Gestaltungsplan Zentrum Hirschthal
Sondernutzungsplan · Hirschthal
Dokument
- Nummer
- 23.34
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Hirschthal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 02.12.2024
- In Kraft seit
- 02.12.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Hirschthal mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4007-2024-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4007-2024-E.pdf
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicidung
Kanton Aargau Gemeinde Hirschthal
Gestaltungsplan Zentrum Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 (verbindlich)
I I ti44 44
'Tafman
Z440
» 557^—-
,, ilI-'
9
548
Hl
9
/
Usseres Til
520 527.
Kartenausschnitt 1:25'000 (Quelle: ag.ch/agis)
Vorprüfungsbericht vom 14. November 2023 öffentliche Auflage vom 12. April 2024 bis 13. Mai 2024 Beschlossen vom Gemeinderat am:
Frau Gemeindeamman:
Der GeiVieindeschreiber:
ta
Genehmigung:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum Aarau, den /(.(. 0? . 202^ Abteilung Raumentwicklung BVU
suisse plan suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Entfelderstrasse 2 • 5001 Aarau ■ Telefon +41 (0)58 310 57 80 www.suisseplan.ch • [email protected]
AARAU • LUZERN • WOHLEN ■ ZÜRICH
Impressum Verfasser:
Gabriele Horvath, Philipp Baur
Auftraggeber:
Art. 7 Immobilien AG
Steiger Immobilien AG Heuweg 6 5102 Rupperswil
Auftragnehmerin:
suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Entfelderstrasse 2 5001 Aarau www.suisseplan.ch
Datei:
N:\29 AG\32 Hirschthal\06 GP Oberdorf\13 Nutzungsplan\50
Beschluss_Genehmigung\SNV\SNV_GP_Zentrum_Beschluss_Gen.docx Änderungsverzeichnis
Datum
Projektstand
19.01.2023 29.02.2024 17.06.2024
Vorprüfung Öffentliche Auflage
Beschluss/Genehmigung
Gemeinde Hirschthal Gestaltungsplan Zentrum
Sondernutzungsvorschriften
Beschluss/Genehmigung
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen
1
Art. 1
Zweck
1
Art. 2 Bestandteile
1
Art. 3 Perimeter
2
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
2
Art. 5 Qualitätssicherung
2
Art. 6 Gestaltungsgrundsatz
2
Bau- und Nutzungsvorschriften
3
Art. 7 Baubereich für Gebäude
3
Art. 8 Baubereich für Balkone
4
Art. 9 Baubereich für unterirdische Bauten
4
Art. 10 Nutzung
4
Art. 11 Dachgestaltung
4
Art. 12 Fassadengestaltung
5
Freiraumgestaltung
5
52 weitere Artikel
Art. 13 Grundsätze
5
Art. 14 Bepflanzung Bestand
5
Art. 15 Umgebungsbereich öffentlich
5
Art. 16 Umgebungsbereich halböffentlich
6
Art. 17 Umgebungsbereich privat
6
Art. 18 Platzbereich halböffentlich
6
Erschliessung und Parkierung
7
Art. 19 Verkehrsfläche
7
Art. 20 Parkierung
7
Art. 21 Langsamverkehrsverbindung
7
Art. 22 Notzufahrt
8
Art. 23 Abstellflächen für Velos, motorisierte Zweiräder und Kinderwagen
8
Art. 24 Containerstandplatz
8
Art. 25 Sichtiinie/-zone Talstrasse
8
Gemeinde Hirschthal Gestaltungsplan Zentrum
Umwelt
Sondernutzungsvorschriften
Beschluss/Genehmigung
8
Art. 26 Energie
8
Art. 27 Versickerung
9
Art. 28 Lichtemissionen
9
Art. 29 Vogelschutz am Bau
9
Etappierung
Art. 30 Etappierung
9
9
Schlussbestimmungen
9
Art. 31 9
Inkrafttreten
Sondernutzungsvorschriften
Gemeinde Hirschthal
Beschluss/Genehmigung
Gestaltungsplan Zentrum
Der Gemeinderat von Hirschthal erlässt über das Gebiet Zentrum, gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993 und § 8 der Bau verordnung (BauV) vom 25. Mai 2011, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan „Zentrum" bezweckt:
• die Realisierung einer siedlungs- und landschaftsgerechten sowie architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung, die sich gut in die bauliche Um gebung einfügt; • eine Überbauung als Beitrag zur Schaffung eines neuen ortsbildprägenden Zent rumsbereichs; • die Erstellung von hochwertigem Wohnraum für verschiedene Nutzergruppen an zentraler Lage, wobei dem Lärmschutz Rechnung zu tragen ist; • die Erstellung von Flächen für zentrumstypische Nutzungen mit Publikumsver kehr;
• eine haushälterische Bodennutzung mit angemessener baulicher Dichte; • eine gute Freiraumgestaltung zur Schaffung attraktiver öffentlicher Freiräume ent lang der Hauptstrasse und Vernetzung mit den benachbarten Grünflächen; • die Realisierung von attraktiven, abseits des Verkehrs gelegenen halböffentlichen Erholungsflächen und Freizeitanlagen mit hoher Aufenthaltsqualität; • die Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung und unterirdischen Parkie rung; • die Gewährleistung sicherer Fuss- und Radwegverbindungen sowie einer öffentli chen Langsamverkehrsverbindung als attraktive Durchwegung des Areals; • die Aufwertung und den Einbezug des Strassen raumes der Hauptstrasse mit dem Kreuzungsbereich und der Verbindung zur Bahnstation.
Art. 2 Bestandteile
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Sondernutzungsvorschriften • Situationsplan 1:500 2 Wegleitende Grundlagen des Gestaltungsplans sind:
• Richtprojekt „2115 Studienauftrag Zentrum" vom 18. Juli 2022, Lämmii Architektur AG, Aarau • Richtprojekt Umgebung «1566 Studienauftrag Zentrum» vom 14. Februar 2024, Bütikofer Schaffrath Landschaftsarchitekten GmbH, Adliswil 3 Erläuternde Grundlage des Gestaltungsplans ist der Planungsbericht nach Art. 47 RPV vom 29. Februar 2024, suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft, Aarau.
1
Gemeinde Hirschthai
Sondernutzungsvorschriften
Gestaltungspian Zentrum
Beschluss/Genehmigung
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan bezeichneten Peri meter.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht ab weichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungs ordnung der Gemeinde Hirschthal.
Art. 5 1
Qualitätssicherung
Das dem Richtprojekt «2115 Studienauftrag Zentrum» vom 18. Juli 2022 zugrundeliegende städtebauliche Konzept ist wegleitend für die qualitative Beurteilung der Bauprojekte aller Etappen. Folgende qualitativen Merkmale prägen das Richtprojekt und sind bei der Projektie rung zu berücksichtigen; • der architektonische Ausdruck mit Setzung von raumgreifenden Bauten unter schiedlicher Formen und Gebäudeproportionen; • die Gliederung der Bebauung in eine erste und zweite Baureihe, wobei die archi
tektonische Gestaltung die unterschiedlichen Funktionen unterstreicht; • die Ausrichtung der Gebäude der ersten Bautiefe entlang der Hauptstrasse resp. der Kreuzung mit der Schaffung attraktiver öffentlicher Freiräume; • die Setzung und Gestaltung der Gebäude der zweiten Bautiefe, insbesondere der Fassadengestaltung mit diversen Vor- und Rücksprüngen; • die Höhenstaffelung der Volumina zur Eingliederung in die bauliche und land schaftliche Umgebung; • die Ausrichtung bzw. Adressierung der Bauten, zur Strasse, zu den Plätzen und den Langsamverkehrsverbindungen hin; • die Farbgebung und Materialisierung.
2
Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Rahmenbedingungen frühzeitig, d. h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojektes, mit der kommunalen Baubehörde in Verbindung zu setzen. Dabei sind insbesondere die Umsetzung des städte baulichen Konzeptes und die Einordnung in den Freiraum sowie Bauvolumen, Gestaltung, Baumaterialien und Farbgebung aufzuzeigen.
Art. 6 Gestaltungsgrundsatz
‘
Bauten, Anlagen und Aussenräume sind im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine hohe städtebauliche, architektonische und ökologische Qualität erreicht, eine sehr gute Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet und eine anspre chende Aufenthaltsqualität unter Berücksichtigung des Lärmschutzes geschaffen wird.
2
Die Eingangsbereiche der Gebäudeteile mit Wohnnutzungen sowie sozialen und öffentlichen Nutzungen hat sich zu den Langsamverkehrsverbindungen auszurichten. Die Flächen mit Ge werbe- und Dienstleistungsbetrieben und Gastbetrieben haben sich zur Hauptstrasse auszu richten. Es sind keine Rückfassaden zu bilden und lange geschlossene Fassaden sind zu ver meiden.
3
Die Wohnungen des 1. Vollgeschosses (Erdgeschoss) haben in der Regel einen Zugang zum Aussenraum aufeuweisen.
2
Sondernutzungsvorschriften
Gemeinde Hirschthal
Beschluss/Genehmigung
Gestaltungsplan Zentrum
Bau- und Nutzungsvorschriften
Art. 7 Baubereich für Gebäude
1 Gebäude sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. 2
Es gelten folgende Grundmasse:
Anrechenbare Geschossfläche max.
Vollgeschosszahl max.
max. Höhenkote Baubereich/ Höhen kote 1. Vollgeschoss
A
900 m2
4VG
459.0 m ü. M. 444.0 m ü. M.
B
1'100 m2
3VG
458.0 m ü. M. 444.0 m ü. M.
C
3'100 m2
4VG
461.0 m ü. M.
Baubereich
444.0 m ü. M.
3
D
2'100 m2
3VG
458.0 m ü. M. 444.0 m ü. M.
E
3'100 m2
4VG
461.0 m ü. M. 444.0 m ü. M.
Die maximalen Höhenkoten der Baubereiche werden am höchsten Punkt der Dachkonstruk
tion gemessen. 4
Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen gelten als Kontingente pro Baubereich. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer.
5
Die Übertragung der anrechenbaren Geschossflächen zwischen den Baubereichen ist zuläs sig. Die Erhöhung der anrechenbaren Geschossflächen darf dadurch pro Baubereich maximal 10 % betragen. Übertragungen sind im Grundbuch einzutragen, sofern es sich um unter
schiedliche Bauetappen handelt. 6
Für die Vollgeschosszahl gelten die den einzelnen Baubereichen zugeordneten Maximalwerte. In den Baubereichen C, D und E ist je ein zusätzliches Attikageschoss zulässig.
2
Die maximale Höhenkote Baubereich darf nur durch technisch erforderliche Aufbauten und Anlagen (Entlüftungsbauteile, Dachaufgänge, Anlagen der Haustechnik, u. dgl.) sowie Anla gen zur Gewinnung erneuerbarer Energie überschritten werden. Diese sind einheitlich zu ge stalten und in die Architektur des Gebäudes so zu integrieren, dass eine besonders gute GeSamterscheinung resultiert.
8
Für die Höhenkote des 1. Vollgeschosses wird ein Spielraum von ±0.50 m gewährt, sofern die Erschliessung und die Übergänge gemäss Freiraumkonzept gewährleistet und zweckmäs sig realisierbar sind.
9
Vorspringende Gebäudeteile im Sinne von § 21 Abs. 1 BauV wie Balkone und Dachvor sprünge dürfen höchstens 1.5 m über die Baubereiche herausragen und dürfen - mit Aus nahme von Dachvorsprüngen und Vordächern - pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts.
Pro Baubereich ist ein Gebäude zulässig.
3
Gemeinde Hirschthal
Sondernutzungsvorschriften
Gestaltungsplan Zentrum
Beschluss/Genehmigung
Art. 8 Baubereich für Balkone
In den Baubereichen für Balkone sind Balkone, welche über das Mass gemäss Art. 7 Abs. 9 hinausgehen, erlaubt. Innerhalb dieser Baubereiche sind Balkone mit maximalen Massen von 3.0 m X 5.0 m zulässig. Pro Baubereich für Balkone ist ein Balkon gestattet.
Art. 9 Baubereich für unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten dürfen innerhalb des Baubereiches für unterirdische Bauten erstellt werden. 2
Die Tragkraft und die Mindestmächtigkeit der Überdeckung von unterirdischen Bauten müs sen so dimensioniert sein, dass die Gestaltung und Bepflanzung gemäss dem Umgebungs plan einschliesslich der erforderlichen Retention sowie Notzufahrten an den vorgesehenen Stellen möglich sind.
’ Notausgänge sowie Entlüftungsschächte für die Tiefgarage sind im gesamten Perimeter zu lässig. Sie sind in ihrer Erscheinung attraktiv zu gestalten, an die Langsamverkehrsverbin dungen anzubinden und müssen sich gut in die Umgebung einordnen.
Art. 10 Nutzung
Zulässig sind Wohnnutzungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Gast betriebe sowie soziale und öffentliche Nutzungen. Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Gastbetriebe sowie soziale und öffentliche Nutzungen sind vorzugsweise in den Baubereichen A und B vorzusehen.
Art. 11 Dachgestaltung
* Im Baubereich A sind sämtliche Fassaden des obersten Vollgeschosses im Sinne eines Man sardendaches abzuschrägen. Das Dach ist flach auszugestalten. 2 Das Gebäude im Baubereich B ist mit einem zweiseitig geneigten Dach, vorzugsweise mit ei nem Walmdach auszuführen. 3 In den Baubereichen C bis E sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als Dachgärten oder Dachterrassen genutzt werden. Solaranlagen sind ideal erweise mit einer zweckmässigen Begrünung zu kombinieren. 4
Die Dachbegrünung ist ökologisch wertvoll gemäss der Norm SIA 312 aus dem Jahr 2013 auszuführen. Gesamthaft sind mindestens 360 m^ der Dachflächen als ökologisch wertvolle Dachbegrünungen zu gestalten.
5
Anlagen für die Nutzung von Solarenergie sind auf sämtlichen Dächern zulässig. Solaranla gen oder Photovoltaikanlagen dürfen die Dachflächen der Baubereiche C bis E um maximal 1.0 m überragen. Sie müssen grundrissmässig um mindestens 1.0 m oder im 45°-Winkel von der Fassade zurückversetzt sein.
4
Gemeinde Hirschthal
Sondernutzungsvorschriften
Gestaltungsplan Zentrum
Beschluss/Genehmigung
Art. 12 Fassadengestaltung
Die Fassaden sind in unauffälligen Farben oder mit natürlichen Materialien zu gestalten. Es sind keine grellen Farben oder glänzende Materialien zulässig. Davon ausgenommen sind An lagen zur Nutzung von Solarenergie. 2 Mit dem ersten Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept aller Fassadentypen einzu reichen. Die Fassadenpläne und -muster, die Aufschluss über die Gliederung, die Proportio nen, die verwendeten Materialien und die Farbwahl geben, sind mit dem Baugesuch durch die Baubehörde der Gemeinde Hirschthal bewilligen zu lassen. Die Materialisierung der Fas saden ist nach dem Konzept und der Hierarchie gemäss Richtprojekt «2115 Studienauftrag Zentrum» vom 18. Juli 2022 zu gestalten, welche das städtebauliche Konzept als Leitidee von der «massiven», den Strassenraum prägenden ersten Baureihe gegenüber der «leichten hinterlüfteten» zweiten Baureihe mit den vertikal gegliederten und gestaffelten Baukörpern widerspiegelt.
Freiraumgestaltung
Art. 13 Grundsätze
1 Das Richtprojekt Umgebung „1566 Studienauftrag Zentrum " hat bezüglich der Freiraumge staltung wegleitenden Charakter und konkretisiert die Festsetzungen im Gestaltungsplan. 2 Der Freiraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass einerseits eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht und andererseits eine ökologisch wertvolle, naturnahe Umge bung geschaffen wird, die zur Hitzeminderung und einem angenehmen Lokalkiima beiträgt. Dabei ist dem Öffentlichkeitsgrad und den angrenzenden Nutzungen insbesondere in den 1. Vollgeschossen Rechnung zu tragen. 3
Es ist eine standortgerechte, vielfältige und überwiegend einheimische Bepflanzung zu wäh len (Lage und Anzahl gemäss Situationsplan schematisch).
4
Zusammen mit dem Baugesuch ist jeweils ein Umgebungsplan einzureichen, der Aussagen über die Gestaltung und Bepflanzung der Freiraumbereiche mit den Grünflächen, den Spielund Ruheflächen sowie den Langsamverkehrsverbindungen und Erschliessungsflächen ent hält.
5 Ausserhalb der Baubereiche für Gebäude sind einzelne Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV zulässig. Sie sind im Umgebungsplan auszuweisen und müssen sich gut in die Umge bung einordnen.
Art. 14 Bepflanzung Bestand
Die im Situationsplan gekennzeichnete bestehende Birkengruppe ist grundsätzlich zu erhal ten. Bei natürlichem Abgang oder einem aus Sicherheitsgründen notwendigen Fällen ist eine angemessene Ersatzpflanzung vorzusehen.
Art. 15 Umgebungsbereich öffentlich
Der öffentliche Umgebungsbereich dient als öffentlicher Aufenthaltsbereich, für den Lang samverkehr, für einzelne oberirdische Besucherparkplätze sowie als Zufahrt zur Tiefgarage. Er ist gemäss seiner Funktion als zentraler Begegnungsort attraktiv zu gestalten und ausrei chend zu beschatten.
5
Gemeinde Hirschthal
Sondernutzungsvorschriften
Gestaltungsplan Zentrum
Beschluss/Genehmigung
Der Bereich zwischen den Baubereichen A und B ist als attraktiv gestalteter Platz mit einigen prägenden Elementen so auszustatten, dass ein hohes Identifikationspotenzial für die Öffent lichkeit und die Bewohnerschaft, eine gute Aufenthaltsqualität und ein angenehmes Lokal klima geschaffen werden. Es sind mindestens drei grosskronige Bäume zu pflanzen und wei tere Massnahmen zur Hitzeminderung zu prüfen. Bei der Gestaltung des Platzes ist zu be rücksichtigen, dass ein Befahren mit Motorfahrzeugen verhindert wird. Dieser Bereich ist mit der Überbauung der Baubereiche A und B zu realisieren und auf die Strassenraumgestaltung abzustimmen. 3 Vom öffentlichen Umgebungsbereich, abzüglich der Verkehrsfläche und der Langsamver kehrsverbindung, darf maximal ein Anteil von 60 % versiegelt werden.
* Die Flächen angrenzend an die Baubereiche können als Aussenflächen der Nutzungen des 1. Vollgeschosses (Erdgeschoss) genutzt und gestaltet werden, beispielsweise für Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe oder Gastbetriebe. ®
Der öffentliche Umgebungsbereich ist so zu realisieren, dass er für Notfallfahrzeuge gemäss
Art. 22
befahrbar ist.
®
Eine öffentliche Benützung dieses Umgebungsbereichs ist vor der Baueingabe mittels öffent lich-rechtlicher Verträge zu sichern.
7 Im Unterabstand zur Kantonsstrassenparzelle dürfen keine betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen erstellt werden.
Art. 16 Umgebungsbereich halböffentlich
Der halböffentliche Umgebungsbereich dient der Bewohnerschaft und ist, mit Ausnahme der im Situationsplan schematisch dargestellten Langsamverkehrsverbindungen, der Platzberei che und notwendigen Veloabstellflächen, unversiegelt als Grünfläche zu gestalten und mit standortgerechten und überwiegend einheimischen Bäumen zu bepflanzen, die wechselnde Stimmungen und Färbungen erzeugen. 2
Die ökologischen Ausgleichsflächen sind als Blumenwiese und mit standortgerechten und einheimischen Pflanzen zu gestalten. Sie dürfen nur extensiv genutzt werden.
Art. 17 Umgebungsbereich privat
1 Die privaten Umgebungsbereiche (Lage gemäss Situationsplan schematisch) für die Wohnungen des 1. Vollgeschosses (Erdgeschoss) können gestalterisch von den Umgebungsbereichen öffentlich und halböffentlich mit gemischten Strauch- und Staudenpflanzungen abgegrenzt werden. Sichtschutzvorrichtungen wie Mauern und Wände sind nicht zulässig. Hecken sind bis zu einer Höhe von 1.8 m zulässig, sofern sie offen gegliedert und artenreich gestaltet sind. 2 Die Bereiche sind grösstenteils unversiegelt als Grünfläche zu gestalten.
Art. 18 Platzbereich halböffentlich
Die im Situationsplan schematisch bezeichneten halböffentlichen Plätze sind als differenziert ausgestaltete Aufenthalts-, Spiel- und Ruheflächen für alle Altersgruppen und Bedürfnisse (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren) anzulegen und nach Bedarf sparsam zu möblie ren, Sie sind mittels Bäumen oder speziellen Vorrichtungen angemessen zu beschatten.
6
Gemeinde Hirschthal
Sondernutzungsvorschriften
Gestaltungsplan Zentrum
Beschluss/Genehmigung
Erschliessung und Parkierung
Art. 19 Verkehrsfläche
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Verkehrsfläche ab der Talstrasse. 2 Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist an der im Situationsplan bezeichneten Stelle anzu ordnen. Bei einer nachweislich gleichwertigen oder besseren Zufahrtslösung kann sie anders angeordnet werden.
Art. 20 Parkierung
1 Die Anzahl der Pflichtparkfelder wie auch der maximal zulässigen Parkfelder ergibt sich nach
Art. 43
BauV bzw. der gemäss VSS-Norm SN 40 281 (Stand 31. März 2019) ermittelten Parkfel der für Wohnen, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Gastbetriebe. Werden weitere Massnahmen im Rahmen der Baubewilligung verbindlich verankert, so kann im Baubewilli gungsverfahren mit einem Mobilitätskonzept die Anzahl der Pflichtparkfelder reduziert wer den. 2
Es sind darüber hinaus abgestimmt auf die Bewohnerstruktur ausreichende Parkierungsmög lichkeiten für spezielle Nutzergruppen, für Motorräder sowie für Elektrofahrzeuge mit Vor richtungen für Ladestationen mindestens mit Ausbaustufe A sicherzustellen. Dies ist im Rah men des Baugesuchs aufzuzeigen.
3
Die Parkfelder sind grundsätzlich unterirdisch zu erstellen. Einzelne Besucher- und Behinder tenparkfelder können im Bereich der oberirdischen Parkierung angeordnet werden. Diese sind, soweit möglich, mit einer sickerfähigen Materialisierung auszustatten und dürfen die Qualität des Freiraums nicht übermässig beeinträchtigen. Bei nachgewiesenem Bedarf kön nen weitere Parkfelder auf der Reservefläche für oberirdische Parkierung erstellt werden.
4
Es ist eine gemeinschaftliche Tiefgarage mit einer Ein- und Ausfahrt zulässig. Mit dem ersten Baugesuch ist die Erschliessung der Tiefgarage für das gesamte Areal aufzuzeigen und so weit zweckmässig zu unterteilen, dass der Anschluss bzw. die Erweiterung der Tiefgarage für die weiteren Etappen möglich ist.
Art. 21 Langsamverkehrsverbindung
1 Die im Situationsplan schematisch dargestellten Langsamverkehrsverbindungen sind barrie refrei zu gestalten und an das übergeordnete Langsamverkehrsnetz anzuschliessen.
2 Die öffentliche Langsamverkehrsverbindung dient der öffentlichen Durchwegung des Areals, insbesondere der Verbindung zwischen dem Schulareal und der Talstrasse. Eine öffentliche Benützung dieser Verbindung ist vor der Baueingabe mittels öffentlich-rechtlicher Verträge zu sichern. 3
Die Langsamverkehrsverbindung halböffentlich dient der arealinternen Erschliessung.
4
Sämtliche Langsamverkehrsverbindungen sind so zu gestalten, dass sie als Notzufahrten ge mäss Art. 22 nutzbar sind.
7
Sondernutzungsvorschriften
Gemeinde Hirschthai
Beschluss/Genehmigung
Gestaltungspian Zentrum
Art. 22 Notzufahrt
1 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Notzufahrten zu erstellen, welche die An forderungen gemäss Kapitel 6.5 der AGV-Kommandoakten Führung „Richtlinien für die Zu fahrt der Feuerwehr" vom 1. Mai 2015 erfüllen.
2 Diese Notzufahrten müssen mit einer Langsamverkehrsverbindung kombiniert werden resp. sind über den öffentlichen Umgebungsbereich zu führen und haben eine Mindestbreite von 3.5 m aufzuweisen. Die Tiefgaragen müssen an den Stellen mit Notzufahrten einer Stützen last für ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mind. 181 standhalten.
Art. 23 Abstellflächen für Velos, motorisierte Zweiräder und Kinderwagen
Es sind in der Nähe der Hauseingänge leicht zugängliche gedeckte Abstellplätze für Velos und motorisierte Zweiräder gemäss § 43 und 44 BauV zu erstellen. 2 Die Abstellflächen sind sicher und gut erkennbar zu platzieren. Sie sind, äusser bei KurzzeitAbstellplätzen, vor Witterung zu schützen.
3 Gedeckte Abstellplätze sind ausserhalb der Baubereiche für Gebäude zulässig, sofern sie den Anforderungen gemäss § 19 BauV für Klein- und Anbauten entsprechen. Sie sind im Umge bungsplan auszuweisen und müssen sich gut in die Umgebung einordnen.
Bei Langzeitabstellplätzen sind für Elektrovelos Vorrichtungen für Ladestationen vorzusehen. 5
Für Kinderwagen und Mobilitätshilfen (Rollatoren usw.) sind innerhalb der Wohngebäude oder in der Nähe der Hauseingänge leicht zugängliche Abstellplätze zu erstellen.
Art. 24 Containerstandplatz
Für die Entsorgung ist durch die Grundeigentümer ein Containerstandplatz einzurichten. Der Containerstandplatz ist im Plan schematisch eingezeichnet und kann verschoben wer den. Er muss sich gut in die Umgebung eingliedern, ohne die öffentlichen Freiräume zu be einträchtigen.
3
Die Einrichtung von Unterflurcontainern ist zulässig, sofern von der Gemeinde Hirschthal das entsprechende Entsorgungssystem angeboten wird.
Art. 25 Sichtlinie/-zone Talstrasse
1 Die im Situationsplan eingetragenen Sichtzonen der Sichtlinien Talstrasse sind freizuhalten.
Umwelt
Art. 26 Energie
1 Neubauten haben eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung aufzuwei sen. Sie sind so zu erstellen, dass sie einen niedrigen Ressourcenaufwand bei der Erstellung und eine hohe Energieeffizienz bei der Nutzung der Gebäude gewährleisten. Sie haben min destens den Anforderungen gemäss § 39 Abs. 2e BauV zu entsprechen. 2
Die Wärmeerzeugung für die Räume und das Brauchwarmwasser erfolgt primär mit erneuer baren Energieträgern, und zwar prioritär mit Grundwasser-Wärmepumpen.
3 Zur teilweisen Deckung des Eigenstrombedarfs ist eine Photovoltaikanlage auf dem Dach und/oder an der Fassade vorzusehen. 8
Gemeinde Hirschthai
Sondernutzungsvorschriften
Gestaitungsplan Zentrum
Beschiuss/Genehmigung
Art. 27 Versickerung
Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in ein Oberflächen gewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig. 2 Die Retentionsmassnahmen wie auch eine mögliche Regenwassernutzung sowie das Ableiten in ein Oberflächengewässer sind im Rahmen des Baugesuches und nach den Baugrundunter suchungen gemäss einem Entwässerungskonzept konkret auszuweisen.
Art. 28 Lichtemissionen
Die Aussenbeleuchtung ist so zu planen, dass das Licht nur dorthin gelangt, wo es einen funktionalen Zweck erfüllt. Beleuchtungsdauer und Lichtstärke sind auf das funktional Not wendige zu reduzieren. Dabei sind die Grundsätze gemäss 7-Punkte-Plan (Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, Stand 2021, BAFU) anzuwenden. 2 Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten und mit intel ligenter Steuerung zu versehen. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden.
Art. 29 Vogelschutz am Bau
1 Bei transparenter oder spiegelnder Verglasung grösserer Flächen sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen gemäss dem Leitfaden "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" der Schweizerischen Vogelwarte vorzusehen.
Etappierung
Art. 30 Etappierung
Die etappenweise Bebauung der einzelnen Baubereiche ist zulässig, sofern die zweckmässige Erschliessung der unterirdischen Tiefgaragen gemäss Art. 20 Abs. 4 aufgezeigt und gewähr leistet wird. Es sind maximal drei Etappen zulässig. 3
Der jeweils an die Baubereiche angrenzende Freiraumbereich ist soweit zu gestalten und zu realisieren, dass genügend Spiel- und Aufenthaltsflächen für die realisierten Wohneinheiten zur Verfügung gestellt werden können, dabei jedoch die Realisierung der nächsten Etappe nicht beeinträchtigt wird. Die Übergänge zu den angrenzenden, innerhalb des Gestaltungs plans liegenden Freiraumbereiche, sind aufzuzeigen.
4
Mit der Etappierung sind städtebaulich verträgliche Übergangslösungen aufzuzeigen. Bei der Realisierung der Etappen sind die schädlichen und störenden Auswirkungen für die ansässige Wohn- und Arbeitsbevölkerung vor allem bezüglich der Lärmbelastung zu minimieren.
Schlussbestimmungen
Art. 31 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
2 Änderungen des Gestaltungsplans treten mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
9
Genehmigung
S8St^ SBSS ★ KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NKEJ/LKBG
Versand:
Datum Genehmigung: 02.12.2024
- 9. Dez. 202«
Geschäfts-Nr. BVUARE.23.34 Gemeinde Hirschthal; Gestaltungsplan Zentrum Hirschthal; Genehmigung; Publikation; Auf trag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Ganzen Text zeigen
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. November 2023 17. Februar 2023 bis 20. März 2023 12. April 2024 bis 13. Mai 2024 24. Juni 2024 22. August 2024 29. Juli 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument wicklung und Bauwesen {Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän dig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 7. April 2021 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Das Gestaltungsplapgebiet Zentrum Hirschthal umfasst eine Fläche von rund 0,96 ha. Das Gebiet wurde im Rahmen der Gesamtrevision Nutzungsplanung (genehmigt am 7. April 2021) von der Kern zone in die dreigeschossige Wohn- und Gewerbezone WG3 umgezont beziehungsweise durch Um lagerung von Bauzonen neu eingezont und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindiichen inhalte der vom Gemeinderat Hirschthai am 24. Juni 2024 beschiossenen Voriage: • Gestaltungsplan (GP) "Zentrum" bestehend aus; • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 17. Juni 2024 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. November 2023 ohne Vorbehaite abgeschiossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumpianerische Beurteiiung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird.
4.2.1 Siediungsentwickiung nach innen Schiüsseigebiet nach S 1.2
Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Wohn-Mischzonen-Reserve aktiviert wird (soge nanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzo nenreserven - über alles gesehen - mit 70 E/ha zu entwickeln.
Mit vorliegendem GP ist gemäss Planungsbericht vorgesehen gut 160 E/ha im Areal anzusiedeln. Das Gebiet leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Innenentwicklung der Gemeinde.
Abweichungen von der Grundordnung Die Abweichungen von der Grundordnung werden in Kapitel 5.1 des Planungsberichts aufgeführt. Abweichungen erfolgen hinsichtlich folgender Vorgaben: • Ausnützungsziffer (AZ) 1.07 • Gesamthöhe von 17 m in den Baubereichen C und E • Reduktion des kleinen Grenzabstands gegenüber der Parzelle 331 von 5 m auf 2 m
2 von 6
1
• Reduktion der Strassenabstände gegenüber der Hauptstrasse (K208) von 6 m auf 5,5 m sowie gegenüber der Talstrasse auf 2,9 m.
Die erfolgten Abweichungen gegenüber der Grundnutzung sind im Planungsbericht insbesondere im Hinblick auf das gemäss § 21 Abs. 2 BauG erforderliche siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis begründet.
Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.
4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
In einem ersten Schritt erfolgte eine Testplanung über das gesamte Ortszentrum, aus der das städte bauliche Gesamtkonzept "Collier" von PARK Architekten hervorging. Dieses gilt gemäss § 5 Bauund Nutzungsordnung (BNO) als wegleitend für das nachfolgende Gestaltungsplanverfahren. Der GP bildet die baurechtliche Grundlage für die künftige Bebauung des Areals. Er basiert auf dem weg leitenden Richtprojekt der Lämmii Architektur AG und Bütikofer Schaffrath Landschaftsarchitekten GmbH, das aus einem nicht anonymen Studienauftrag mit vier interdisziplinären Teams hervorge gangen ist.
Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild von Hirschthal ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als lokal bedeutend eingestuft. Die betreffende Parzelle befindet sich nach ISOS innerhalb des Gebiets Bäuerlicher Dorfteil mit dem Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur). Die Auseinander setzung und die Umsetzung der Ziele des ISOS erfolgen in der Regel mit einer Interessenabwägung im Rahmen der Nutzungsplanung. Der Umgang mit der ursprünglich dörflichen Bebauungsstruktur sowie den bestehenden Substanzschutzobjekten wurde im Rahmen der vorgelagerten Testplanung aufgegriffen und mit den Zielvorgaben für die Gestaltungsplanpflicht (§ 5 BNO) angemessen umge setzt. Das heutige Ortsbild setzt sich aus der ursprünglichen Bebauung entlang der Verkehrsachsen in der Flussebene und den neueren Einfamilienhausquartieren am Hang zusammen. Ein historischer Orts kern ist jedoch kaum erkennbar, einzig im südlichen Dorfteil, an der Kreuzung der beiden Hauptver kehrsachsen, sind teilweise noch ortsbildprägende Bauten vorhanden. Auch das heutige Ortszent rum orientiert sich entlang der Verkehrsachsen. Insbesondere die parallel zur Hauptstrasse verlau fende Suhrentalbahn prägt den Strassenraum massgeblich. Das städtebauliche Grundkonzept beruht auf dem Projekt "Collier" von PARK Architekten, das als Favorit aus der vorgelagerten Testplanung für das Zentrum von Hirschthal hervorgegangen ist. Das Konzept beruht auf der Unterteilung in eine erste und zweite Bautiefe, die sich von der Dichte und Gebäudetypologie her unterscheiden. Im Bereich entlang der Strasse orientieren sich die Ersatzneu bauten in der Form von Solitären an der bestehenden strassenbegleitenden Dorfstruktur, während der rückwärtige Bereich Wohnbauten mit einer höheren baulichen Dichte aufweist. Gemäss Schluss bericht erlaubt dieses Konzept einen schonenden Transformationsprozess, ohne das Ortsbild von Hirschthal grundlegend zu verändern.
Der GP bildet weitgehend das aus dem Studienauftrag hervorgegangene Siegerprojekt "Continuo" von Lämmii Architektur ab, das die Unterteilung des Gebiets in zwei Bautiefen mit unterschiedlichem Charakter übernimmt. Dazwischen verläuft eine öffentliche Fusswegverbindung von der Talstrasse zur nördlich gelegenen Schulanlage. Das Richtprojekt verfolgt dabei den Ansatz, die Bauten der ers ten Bautiefe durch eine strassenbegleitende Abfolge von Einzelbauten nach den Dimensionen der umliegenden und bestehenden Strassenbebauung zu gestalten, während die zweite Bautiefe in der
3 von 6
Form von grösseren Mehrfamilienhäusern mit Versprüngen ausgebildet wird. Die neue Gebäudety pologie von grösseren gestaffelten Punktbauten in der hinteren Bautiefe ermöglicht eine eindeutige Verbesserung der Einpassung in die Umgebung. Dank der lockeren Bebauungsstruktur ergeben sich zwischen den Gebäuden offene und grosszügige Freiraumstrukturen sowie eine durchgehende Blickachse in der Mitte. Für das Richtprojekt, das auf dem Ergebnis aus dem Studienauftrag basiert, wurde die Fassaden- und Dachgestaltung der strassenbegleitenden Bauten überarbeitet und opti miert. Gesamthaft führt das Bebauungsmuster, bestehend aus locker gesetzten Punktbauten, die ge löste Siedlungsstruktur von Hirschthal weiter fort. Die Fassadengestaltung entlang der Strassenräume wird das neue Gesicht des Zentrums mitprägen und kann merklich zur Aufenthaltsqualität und Identität des Orts beitragen. Eine hochwertige, ortsbe zogene und gut strukturierte Fassadengestaltung für die Bauten der ersten Bautiefe ist daher wichtig festzuhalten. Die Holzfassaden der hinteren Bauten im Richtprojekt sind sehr detailliert und die ver schiedenen Elemente spannungsvoll in Beziehung gestellt. Die Fassadenarchitektur schafft eine Identität und Qualität für die hintere Bebauung. Insbesondere die vertikale Gliederung trägt neben der Staffelung des Volumens merklich dazu bei, dass die grosse Masse optisch verkleinert wird. Die ses gestalterische Element ist ebenfalls in die qualitativen Vorgaben aufzunehmen, um Wirkungen der Fassadengestaltung der hinteren Bautiefe beizubehalten.
Qualitätssicherung Die aus fachlicher Sicht dringend empfohlene Qualitätssicherung im Baugesuchsverfahren kann mit dem gemäss § 6 Abs. 2 BNO vorgesehenen Fachgutachten durch einen unabhängigen und sachver ständigen Fachberater sichergestellt werden. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum
Die im Richtprojekt vorgesehene Freiraumgestaltung überzeugt. Im GP werden verschiedene wich tige freiräumliche Elemente verbindlich geregelt. Begrüsst wird insbesondere die Anordnung der un terirdischen Bauten und der Erhalt ausgewählter Bäume. Die Platzgestaltung verfügt über drei grosskronige Bäume, die eine massgeblich positive Wirkung hinsichtlich räumlicher Gestaltung, Aufent haltsqualität und Hitzeminderung erzielen werden. Mit zielführenden Vorgaben wird ein angemesse ner ökologischer Ausgleich sichergestellt. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 Bauver ordnung [BauV]).
Die hitzeangepasste Siedlungsentwicklung wird im Planungsbericht (Kapitel 3.4, Lokalklima) gut ana lysiert. Im Kapitel 5.14 wird zudem dargelegt, welche Massnahmen zur Hitzeminderung in den SNV verankert werden. Vorab werden nicht unterbaute Baumstandorte festgelegt. Im Umfeld der Baufel der D-E wird zudem ein hoher Grünanteil und eine geringe Versiegelung vorgegeben. Die Blickach sen in den östlich angrenzenden offenen Landschaftsraum sind in der Gegenrichtung auch für den Kaltluftabfluss von Bedeutung. Die Umsetzung der hitzeangepassten Siedlungsentwicklung im GP überzeugt. Aus klimatischer Sicht entscheidend ist ein weitgehender Erhalt des Kaltluftabflusses aus dem östlich angrenzenden Land schaftsraum ins Siedlungsgebiet. Dies ist für den Planungsperimeter sowie für das westlich angren zende Siedlungsgebiet wichtig. Die rautenförmige Anordnung der Baubereiche C-E wird in dieser Hinsicht als zweckmässig beurteilt.
4 von 6
4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr und die Erschliessung sowie Parkierung werden im Pla nungsbericht (inklusive Kurzbericht zum Verkehrsaufkommen; Anhang B) sachgerecht erläutert. Demzufolge kann der durch das Gestaltungsplangebiet erzeugte Mehrverkehr vom Strassennetz auf genommen werden. Erschliessung
Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Talstrasse (Art. 19 SNV). Die Fuss- und Velowegerschliessung wird im Planungsbericht erläutert und in den SNV (Art. 21) sachge recht geregelt.
Mit Ausnahme des Baubereichs A wird der Grenzabstand gegenüber der Kantonsstrasse nach §111 BauG von 6 m eingehalten. Beim Baubereich A (inklusive Baubereich für unterirdische Bauten) beträgt der Kantonsstrassenabstand nur 5,5 m. Die Begründung im Planungsbericht (Seite 19) zur Reduktion des Grenzabstands (optimale Anordnung des Gebäudes, ehemaliges Gebäude stand im Unterabstand) ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar. Zudem wird der gesetzliche Grenzabstand nur gering unterschritten und der geplante Umbau des Bahnhofs Hirschthal sowie der Kantonsstras senausbau nicht wesentlich eingeschränkt.
Parkierung Die Regelung zur Parkierung gemäss Art. 20 SNV entspricht der Strategie "mobilitätAARGAU". 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Energie
Bei neuen Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m^ besteht die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie durch Solaranlagen auf den Dächern oder an den Fassaden (Art. 45a Energiegesetz des Bundes [EnG] und § 26a kantonale Energieverordnung [EnergieV]). Eine solche Pflicht könnte beim vorliegenden Vorhaben zum Tragen kommen. Das Thema der Ge winnung erneuerbarer Energie wird angemessen antizipiert und die SNV mit sachgerechten und qua litätssichernden Vorgaben ergänzt
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Zentrum", beschlossen vom Gemeinderat Hirschthal am 24. Juni 2024, wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
iphan Regierungsrat
5 von 6
Verteiler • Gemeinderat, Trottengasse 27, 5042 Hirschthal
• Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
6 von 6