Gestaltungsplan Vinea
Sondernutzungsplan · Spreitenbach
Dokument
- Nummer
- 22.211
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Spreitenbach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 31.01.2025
- In Kraft seit
- 31.01.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4040-2025-E-1.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Spreitenbach
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan «Vinea» gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften stand Beschluss und Genehmigung
Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 Gestaltungsplan «Vinea» Cj
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iV/T/./f w.i I Quelle: Bundesamt für Landestopografie
Mitwirkung vom:
30. Mai 2022
Vorprüfungsbericht vom:
2. November 2023
Öffentliche Auflage vom:
13. Mai 2024
Beschlossen vom Gemeinderat am:
1. Juli 2024 sind»
Der Gemeindepräsident:
bis;
28. Juni 2022
bis:
11. Juni 2024
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Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau. Verkehr und Umwelt
Genehmigung:
Genehmigungsdatum 34.3<»nuoi< ?czj" Aarau, den
Bauherrschaft: Richtprojekt:
4f, Mcirt 2ClS~ Abteilung Raumentwicklung BVU
Proj. Nr.
Hunziker Fininvest AG Hunziker Architekten AG SKK Landschaftsarchitekten AG
Datum Rev. Dat. Bearbeitung
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Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg Schweiz
[email protected] +41 56 460 gi 11
14-18-084-00 21.3.2022 1.7.2024 gdi / bru
2
Gemeinde Spreitenbach | Gestaltungsplan «Vinea»
Inhaltsverzeichnis A
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Zweck Geltungsbereich und Bestandteile Richtprojekt
3 3 3 3
B
Art. 4
Art. 9 Bau- und Nutzungsvorschriften
Nutzungsmass und -art Baubereiche für oberirdische Gebäude Baubereich für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten Baubereiche für Balkone Maximale Höhenkoten Dächer
4 4 4 4 5 5 5
C
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14 Gestaltungsanforderungen für Bauten und Freiräume
Gesamtwirkung Gestaltungsanforderungen an die Bauten Gestaltungsanforderungen an den Freiraum Bepflanzung Unterhalt
6 6 6 6 7 7
D
Art. 15
Art. 16
61 weitere Artikel
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20 Erschliessung und Parkierung
Öffentliche Fusswegverbindung Erschliessung für den motorisierten Verkehr Parlderung für Personenwagen Parkierung für Velos und Motorräder Zugang Tiefgarage Mobilitätskonzept
8 8 8 8 8 9 9
E
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24 Umwelt
Lärm lo Energie Meteorwasser Entsorgung
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F
Art. 25 Etappierung
Etappierung
lO
G
Art. 26
Art. 27
Art. 28 Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
Qualitätssicherung Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
11
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 10
10 10
10
11
11 11
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Präambel
Der Gemeinderat von Spreitenbach erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (Stand: 1. Januar 2022) sowie auf die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Spreitenbach 2003 (Stand 2012) den Gestaltungsplan «Vinea». Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bauund Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Spreiten bach. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
A
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Zweck
1 Der Gestaltungsplan «Vinea» sichert eine städtebaulich und architektonisch hochwer tige Überbauung bei gleichzeitiger, massvoller Verdichtung und Rücksichtnahme auf die angrenzenden bestehenden Quartiere. 2 Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Ziele sicherzustellen: - Erstellung einer architektonisch besonders gut gestalteten Überbauung - Erstellung eines vielfältigen Wohnraumangebots - Erstellung von Aussenräumen mit hoher Qualität, hohem ökologischen Wert und klimagerechter Gestaltung - Verzahnung des Freiraums mit dem Uferraum des Dorfbach - Aufwertung entlang des Strassenraums der Land- und der Wigartestrasse - Unterirdische Anordnung der Parkierung gemäss § 12 Abs. 2 BNO - Überbauung mit hohem Nachhaltigkeitsgrad, insbesondere hinsichtlich Ener gie und Biodiversität
Art. 2 Geltungsbereich und Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem da zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Bei den im Situationsplan mit «Lage schematisch» bezeichneten Elementen besteht zugunsten der weiteren Projektierung ein Handlungsspielraum bei der definitiven Lage und Abmessung des Standorts.
Art. 3 Richtprojekt
1 Für die Beurteilung der Qualität der Neubauten bzw. für die Auslegung der SNV zieht der Gemeinderat das Richtprojekt vom 24. Juni 2021 (revidiert 30. Mai 2023) heran. 2 Die Neubauten und die Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige städtebau liche, gestalterische und ökologische Qualität aufweisen wie im Richtprojekt.
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3 Abweichungen vom Richtprojekt sind möglich. Sie müssen zu einem gleichwertigen Gesamtergebnis gegenüber dem Richtprojekt beitragen.
B
Art. 4 Bau- und Nutzungsvorschriften
Nutzungsmass und -art
1 Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für Neubauten innerhalb der Baube reiche beträgt im gesamten Gestaltungsplanperimeter total 4'750 m^. 2 Die aGF verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baubereiche: Baubereich
max, zulässige aGF in
A
1'450 2'450 850
B
C
3 Nicht konsumierte aGF darf innerhalb des Gestaltungsplanperimeters unter den ein zelnen Baubereichen übertragen werden. Die maximale zulässige aGF darf pro Baube reich dadurch um höchstens 5% überschritten werden.
4 Allfällige Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sind entlang der Landstrasse sowie der Wigartestrasse im ersten Vollgeschoss anzuordnen.
Art. 5 Baubereiche für oberirdische Gebäude
* Die oberirdischen Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baube reiche A bis C anzuordnen. 2 Die oberirdischen Gebäude innerhalb der Baubereiche A und B dürfen nicht wesentlich von der Landstrasse und der Wigartestrasse zurückweichen. An der Wigartestrasse ist das oberirdische Gebäude im Baubereich A gegenüber dem oberirdischen Gebäude im Baubereich B zurückzusetzen. 3 Folgende Bauten und Anlagen dürfen ausserhalb der Baubereiche liegen, sofern sich diese gut in die Umgebungsgestaltung einpassen: a) Technisch oder betrieblich bedingte Bauten, Klein- und Kleinstbauten oder Vorrichtungen; b) Elemente der Freiraumgestaltung (z. B. Mauern, Treppen, Sitzgelegenhei ten); c) vorspringende Gebäudeteile; d) Erschliessungsanlagen (z.B. Treppenaufgänge, Lifte, Rampen, Veloparkie rung).
Art. 6 Baubereich für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
1 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind innerhalb des im Situationsplan be zeichneten Baubereich für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten anzuordnen.
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Art. 7 Baubereiche für Balkone
1 Innerhalb der im Situationsplan bezeichneten «Baubereiche für Balkone» dürfen Bal kone angeordnet werden. Innerhalb dieses Bereichs sind folgende Anforderungen hin sichtlich der Umsetzung zu erfüllen:
Die Balkonbreiten dürfen gesamthaft max. 50% des zugehörigen Fassadenab schnitts betragen. Durch die Balkone ist eine klar ersichtliche Rhythmisierung einzuhalten. 2 Vorspringende Gebäudeteile sind nicht erlaubt.
Art. 8 Maximale Höhenkoten
1 Die maximalen Höhenkoten dürfen nicht überschritten werden. Bei den im Situa tionsplan festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) ist vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion auszugehen. Ausgenommen sind Dachaufbauten im Sinne von Absatz 2.
2 Als Dachaufbauten im Sinne des Gestaltungsplans gelten Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Kamine, Liftüberfahrten sowie technische Aufbauten (z. B. Zuund Abluftfassung). Sie dürfen die jeweilige maximale Höhenkote um maximal l.oo m überschreiten. 3 Im Baubereich A sind max. drei Vollgeschosse, im Baubereich B maximal vier Vollge schosse und im Baubereich C max. zwei Vollgeschosse erlaubt. 4 Für die Eingänge zum ersten Vollgeschoss gelten die im Situationsplan festgelegten maximalen Höhenkoten EG Eingang. 5 Für Massnahmen zum Hochwasserschutz dürfen in den Baubereichen A und C die Hö henkoten gemäss Abs. 1 und Abs. 4 um max. 50 cm erhöht werden. Der Nachweis ist mit dem Baugesuch einzureichen.
6 Das massgebende Terrain ist mit den im Situationsplan aufgeführten Schnitten festgelegt.
Art. 9 Dächer
1 Im Gestaltungsplanperimeter sind für Neubauten nur Flachdächer zulässig. 2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, ökologisch wertvoll zu begrünen oder als Standort für die Energiegewinnung zu nutzen. Soweit wirt schaftlich vertretbar sind die ökologisch wertvolle Begrünung und Energiegewinnung zu kombinieren.
3 Dachaufbauten sind auf möglichst wenige Stellen zu konzentrieren und gut in die Dach gestaltung zu integrieren. Ihre Ausdehnung ist auf das Nötigste zu minimieren und ihre Sichtbarkeit vom Strassenniveau her zu vermeiden.
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C
Gestaltungsanforderungen für Bauten und Freiräume
G
§ lo Gesamtwirkung
Art. 26 Qualitätssicherung
1 Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind in ihrem Zusammenhang mit der bauli chen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen mit einer besonders guten Gesamtwirkung zu gestalten.
1 Der Gemeinderat wird ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson einholen, um die Zielsetzungen des Gestaltungsplans im Rahmen von Baubewilligungen zu beur teilen. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde be stimmt. Die Kosten für das Fachgutachten übernimmt der Gesuchsteller.
2 Das Färb- und Materialkonzept ist mit den Baugesuchen einzureichen. Zusätzlich sind für wesentliche Fassaden- und Aussenbauteile Bemusterungen bei der Bauverwaltung einzureichen.
2 Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan für das ganze Gestaltungsplangebiet einzureichen und von der Gemeinde Spreitenbach genehmigen zu lassen.
3 Die Beleuchtung des Aussenraumes ist auf das funktional Notwendige zu beschränken. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.
3 Wohnobjekt und Wohnungen haben einen Gebrauchswert von mind. 70 Punkten ge mäss Wohnungs-Bewertungs-System WBS zu erreichen.
Art. 11 Gestaltungsanforderungen an die Bauten
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Bauten sind architektonisch hochwertig zu gestalten. Die Fassadengestaltung ist entlang der Landstrasse durch geeignete Gestaltungsmittel zu rhythmisieren.
1 Die mit RRB-Nr. 1717 vom 25. Juni 1990 genehmigte Baulinie wird innerhalb des Ge staltungsplanperimeters aufgehoben.
2 Wohnungen im ersten Vollgeschoss entlang der Landstrasse sind als Hochparterre aus zubilden.
Art. 28 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
3 Am im Situationsplan bezeichneten Standort innerhalb des Baubereichs B ist ein Ge meinschaftsraum im ersten Vollgeschoss zu erstellen. Der Gemeinschaftsraum ist so anzuordnen, dass er an den Hofbereich angrenzt. Er ist auf die Bedürfnisse der Bewoh nenden im Gestaltungsplanperimeter auszurichten und mit dem Aussenbereich Gesell schaftsraum abzustimmen.
2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Ge staltungsplans.
Art. 12 Gestaltungsanforderungen an den Freiraum
1 Der Freiraum ist in die im Gestaltungsplan bezeichneten verschiedenen Nutzungsbe reiche zu gliedern: - Die Vorzone Landstrasse und Wigartestrasse hat einen öffentlichen Charakter und dient dem Langsamverkehr. Sie ist mit einem Hartbelag zu ma terialisieren sowie entlang der Landstrasse zwischen Gehwegen und der sekun dären Baulinie zu begrünen. Entlang beider Strassen ist eine strassenbeglei tende Baumreihe zu pflanzen. Für die Bäume sind ausreichende unversiegelte und nach Möglichkeit begrünte Flächen vorzusehen. Veloabstellplätze sind gut in die Aussenraumgestaltung einzupassen. Die Befahrbarkeit ist durch geeig nete bauliche Massnahmen einzuschränken. - Der Gebäudevorbereich trennt die Wohnnutzungen von der Landstrasse und der Wigartestrasse sowie vom Hofbereich. Er ist mit wasserdurchlässigem Belag auszuführen und mit Stauden, Gräsern und Sträuchern zu bepflanzen. Entlang der Baubereiche A und B sind Begrenzungen gegen den Hofbereich zu vermeiden. Im Hofbereich sowie entlang des Dorfbachs kann der Gebäudevor bereich den Bewohnern als privat genutzte Terrasse mit befestigtem Belag die nen. Im Hofbereich entlang des Baubereichs C kann der Gebäudevorbereich bei Bedarf zusätzlich der Velo-Parkierung dienen. - Der Bereich für gemeinschaftliche Einrichtungen dient der Bewohner schaft des gesamten Gestaltungsplangebiets als gemeinschaftlich genutzte
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Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
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Umwelt
Aufenthalts- und Erholungsfläche. Er ist mit hoher Aufenthalts- und Gestal tungsqualität zu realisieren, mit Bäumen zu beschatten und wenn möglich mit wasserdurchlässigem Belag auszuführen. Der Bereich Spielplatz dient als Spiel- und Erholungsfläche mit hoher Auf enthalts- und Gestaltungsqualität sowie altersgerechtem Spielangebot für alle Altersgruppen. Er ist wenn möglich mit einem wasserdurchlässigem Belag aus zuführen. Der Aussenbereich Gesellschaftsraum dient als gemeinschaftlich genutz ter Begegnungsort. Er hat den Ansprüchen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen und ist mit Sitzgelegenheiten auszustatten. Er ist mit ei nem direkten Zugang zum Gesellschaftsraum innerhalb des Baubereichs B zu versehen. Der Bereich ökologische Aufwertung ist ökologisch hochwertig zu be pflanzen und hat mind. 10% des Gestaltungsplanperimeters zu umfassen.
Art. 21 Lärm
1 Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage ist schallabsorbierend auszuführen.
Art. 22 Energie
1 Die Bauten haben eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung auf zuweisen. Sie sind so zu erstellen, dass sie: - dem jeweils gültigen MINERGIE®-Standard entsprechen, - oder höchstens 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der jeweils gültigen Energieverordnung (EnergieV) benötigen und den Wärmebe darf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken - oder ausschliesslich erneuerbare Energie oder Abwärme nutzen.
2 Der Bereich für gemeinschaftliche Einrichtungen, der Bereich Spielplatz und der Aus senbereich Gesellschaftsraum haben total mind. 15% der zum Wohnen genutzten anre chenbaren Geschossfläche zu betragen.
Art. 23 Meteorwasser
3Die befestigte Fläche dient der Anlage von Wegen und Plätzen mit Hartbelägen. Sie ist nach Möglichkeit barrierefrei, mit Farben mit hoher Albedo sowie mit schlecht wär meleitenden Materialien auszuführen. Das anfallende Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit über die Schulter zu entwässern oder zu versickern.
1 Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist in geeig neter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen oder für die Bewässerung der begrünten Flächen zu nutzen. 2 Regenwasser, das nicht versickert werden kann oder darf und nicht für andere Zwecke genutzt wird, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.
4 Die begrünte Fläche ist unversiegelt zu gestalten und mit Pflanzen zu begrünen.
Art. 24 Entsorgung
1 Für die Baumpflanzungen entlang der Land- und Wigartestrasse sind angemessene Baumgruben mit einem Richtwert von 10 m3 vorzusehen. Bei unterirdischen Gebäuden ist eine ausreichende Überdeckung von mind, l.oo m zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis der ausreichenden Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfah rens zu erbringen.
Art. 13 Bepflanzung
* Die Infrastrukturanlagen für die Entsorgung von Abfällen sind an den im Situations plan bezeichneten Standorten gedeckt zu erstellen.
Art. 25 Etappierung
2 Markante Hochstammbäume sind als Baumreihe entlang der Landstrasse und Wigartestrasse sowie im Innenhof zur Beschattung des Bereichs Spielplatz und des Bereichs für gemeinschaftliche Einrichtungen zu pflanzen. Im Situationsplan sind die Baum pflanzungen als geplante Baumstandorte ausgewiesen.
1 Für das Gestaltungsplangebiet ist eine zeitlich gestaffelte Realisierung möglich. Mit je der Etappe ist das Erreichen eines siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Er gebnisses sicherzustellen.
3 Bei der Bepflanzung der Freiräume sind möglichst einheimische und standortgerechte Pflanzenarten einzusetzen. Basierend auf den Erkenntnissen des klimaangepassten Bau ens können auch nah verwandte Baumarten verwendet werden.
2 Im Falle eines etappierten Vorgehens sind mit jeder Etappe die zugehörigen Infrastruk turanlagen wie Abstellplätze, Wege und Aussenflächen zu erstellen. Der Gemeinderat kann Provisorien gestatten oder verlangen.
4 Die Verwendung invasiver Neophyten gemäss der schwarzen Liste Infoflora ist im Ge staltungsplanperimeter nicht zulässig.
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Etappierung
Art. 14 Unterhalt
1 Für die Bewässerung der begrünten Flächen ist retensiertes Meteorwasser zu verwen den. Dieses ist in geeigneter Weise zugänglich und nutzbar zu machen.
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Erschliessung und Parkierung
3 Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm 40 065 «Parkieren; Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019.
Art. 15 Öffentliche Fusswegverbindung
1 Die öffentliche Fusswegverbindung ist hindernisfrei zu erstellen und dauernd für die Allgemeinheit offen zu halten. Sie hat eine Mindestbreite vom 2.00 m aufzuweisen.
4 Die Veloabstellplätze sind in den im Situationsplan bezeichneten Signaturen anzuord nen. Sie sind in die übergeordnete Freiraumgestaltung zu integrieren und mit wasser durchlässigem Belag auszuführen. Entlang der Landstrasse sind offene Veloabstellplätze vorzusehen. In den Gebäuden sind ausreichend Veloabstellplätze für die Bewohner an zuordnen.
2 Die öffentliche Fusswegverbindung ist auf Kosten der Bauherrschaft zu erstellen sowie dauernd und unentgeltlich für die Benützung durch die Allgemeinheit freizuhalten und zu unterhalten. Die Verbindung ist mittels Grunddienstbarkeiten zu sichern. Der ent sprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen.
5 Die genaue Anzahl und Lage der Veloabstellplätze sind im Baugesuch nachzuweisen.
Art. 19 Zugang Tiefgarage
3 Bei einer Etappierung der Bebauung ist die öffentliche Fusswegverbindung jeweils zu sammen mit dem ersten Neubau im Baubereich A oder C zu erstellen.
1 Am im Situationsplan bezeichneten Standort innerhalb des Hofbereichs ist mit einer Treppe und einem Lift ein Zugang zur Tiefgarage zu erstellen. Er ist gut in die Aussen raumgestaltung einzugliedern.
Art. 16 Erschliessung für den motorisierten Verkehr
Art. 20 Mobilitätskonzept
1 Das Gestaltungsplangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr von der Wigartestrasse her zu erschliessen.
1 Abminderungen der Anzahl Abstellplätze sind gestützt auf VSS Norm 40 281 «Parkie ren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März 2019 bis auf 0.8 Abstell plätze pro 100 m2 anrechenbarer Geschossfläche zulässig, sofern mit dem Baugesuch der reduzierte Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen wird.
2 Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage liegt an der im Situationsplan gekennzeichneten Stelle. Sie ist gestalterisch gut ins Gebäude zu integrieren. 3 Die Einhaltung der Sichtzonen bei der Zu- und Wegfahrt ist gemäss dem Merkblatt "Sicht an Knoten und Ausfahrten" gestützt auf §42 BauV mit dem Baugesuch nachzu weisen.
2 Mit einem Mobilitätskonzept ist bei Abminderung der Abstellplätze für den gesamten Perimeter aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahr zeugs im Sinne der verkehrlichen Zielsetzungen der Sondernutzungsplanung in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist.
Art. 17 Parkierung für Personenwagen
1 Die Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für alle Nutzungen erfolgt den Vorgaben der VSS Norm 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwa gen» vom 31. März 2019. Die maximal mögliche Anzahl Abstellplätze für die Wohnnut zungen und die übrigen Nutzungen beträgt für die Bewohner 1 Abstellplatz pro 100 m^ anrechenbarer Geschossfläche und zusätzlich für Besucher 10% der Bewohner-Abstell plätze.
3 Im Mobilitätskonzept werden insbesondere die zu erreichenden Ziele, die maximal zu lässige Anzahl Abstellplätze für den MIV und die Minimalanforderungen an die Abstell plätze für den Radverkehr definiert.
2 Die Abstellplätze sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Ein oberirdischer Ab stellplatz für Anlieferung, Ver- und Entsorgung ist in dem im Situationsplan bezeich neten Bereich an der Wigartestrasse zulässig.
4 Im Mobilitätskonzept zu prüfen sind insbesondere die nachstehenden Massnahmen: - bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot - Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs - Monitoring/Controlling - Massnahmen, sofern Ziele nicht erreicht werden; Zuständigkeiten
3 Bei den unterirdischen Abstellplätzen ist soweit verhältnismässig die Ausbaustufe A nach SIA Merkblatt 2060 nachzuweisen.
5 Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobi litätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren.
Art. 18 Parkierung für Velos und Motorräder
1 Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder beträgt minimal 10 % der Anzahl zu erstel lenden Abstellplätze für Personenwagen. 2 Die Abstellplätze für Motorräder sind unterirdisch anzuordnen.
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Erschliessung und Parkierung
3 Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm 40 065 «Parkieren; Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019.
Art. 15 Öffentliche Fusswegverbindung
1 Die öffentliche Fusswegverbindung ist hindernisfrei zu erstellen und dauernd für die Allgemeinheit offen zu halten. Sie hat eine Mindestbreite vom 2.00 m aufzuweisen.
4 Die Veloabstellplätze sind in den im Situationsplan bezeichneten Signaturen anzuord nen. Sie sind in die übergeordnete Freiraumgestaltung zu integrieren und mit wasser durchlässigem Belag auszuführen. Entlang der Landstrasse sind offene Veloabstellplätze vorzusehen. In den Gebäuden sind ausreichend Veloabstellplätze für die Bewohner an zuordnen.
2 Die öffentliche Fusswegverbindung ist auf Kosten der Bauherrschaft zu erstellen sowie dauernd und unentgeltlich für die Benützung durch die Allgemeinheit freizuhalten und zu unterhalten. Die Verbindung ist mittels Grunddienstbarkeiten zu sichern. Der ent sprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen.
5 Die genaue Anzahl und Lage der Veloabstellplätze sind im Baugesuch nachzuweisen.
Art. 19 Zugang Tiefgarage
3 Bei einer Etappierung der Bebauung ist die öffentliche Fusswegverbindung jeweils zu sammen mit dem ersten Neubau im Baubereich A oder C zu erstellen.
1 Am im Situationsplan bezeichneten Standort innerhalb des Hofbereichs ist mit einer Treppe und einem Lift ein Zugang zur Tiefgarage zu erstellen. Er ist gut in die Aussen raumgestaltung einzugliedern.
Art. 16 Erschliessung für den motorisierten Verkehr
Art. 20 Mobilitätskonzept
1 Das Gestaltungsplangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr von der Wigartestrasse her zu erschliessen.
1 Abminderungen der Anzahl Abstellplätze sind gestützt auf VSS Norm 40 281 «Parkie ren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März 2019 bis auf 0.8 Abstell plätze pro 100 m2 anrechenbarer Geschossfläche zulässig, sofern mit dem Baugesuch der reduzierte Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen wird.
2 Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage liegt an der im Situationsplan gekennzeichneten Stelle. Sie ist gestalterisch gut ins Gebäude zu integrieren. 3 Die Einhaltung der Sichtzonen bei der Zu- und Wegfahrt ist gemäss dem Merkblatt "Sicht an Knoten und Ausfahrten" gestützt auf §42 BauV mit dem Baugesuch nachzu weisen.
2 Mit einem Mobilitätskonzept ist bei Abminderung der Abstellplätze für den gesamten Perimeter aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahr zeugs im Sinne der verkehrlichen Zielsetzungen der Sondernutzungsplanung in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist.
Art. 17 Parkierung für Personenwagen
1 Die Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für alle Nutzungen erfolgt den Vorgaben der VSS Norm 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwa gen» vom 31. März 2019. Die maximal mögliche Anzahl Abstellplätze für die Wohnnut zungen und die übrigen Nutzungen beträgt für die Bewohner 1 Abstellplatz pro 100 m^ anrechenbarer Geschossfläche und zusätzlich für Besucher 10% der Bewohner-Abstell plätze. 2 Die Abstellplätze sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Ein oberirdischer Ab stellplatz für Anlieferung, Ver- und Entsorgung ist in dem im Situationsplan bezeich neten Bereich an der Wigartestrasse zulässig.
3 Im Mobilitätskonzept werden insbesondere die zu erreichenden Ziele, die maximal zu lässige Anzahl Abstellplätze für den MIV und die Minimalanforderungen an die Abstell plätze für den Radverkehr definiert.
4 Im Mobilitätskonzept zu prüfen sind insbesondere die nachstehenden Massnahmen: - bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot - Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs - Monitoring/Controlling - Massnahmen, sofern Ziele nicht erreicht werden; Zuständigkeiten
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3 Bei den unterirdischen Abstellplätzen ist soweit verhältnismässig die Ausbaustufe A nach SIA Merkblatt 2060 nachzuweisen.
5 Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobi litätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren.
Art. 18 Parkierung für Velos und Motorräder
1 Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder beträgt minimal 10 % der Anzahl zu erstel lenden Abstellplätze für Personenwagen. 2 Die Abstellplätze für Motorräder sind unterirdisch anzuordnen.
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Umwelt
Aufenthalts- und Erholungsfläche. Er ist mit hoher Aufenthalts- und Gestal tungsqualität zu realisieren, mit Bäumen zu beschatten und wenn möglich mit wasserdurchlässigem Belag auszuführen. Der Bereich Spielplatz dient als Spiel- und Erholungsfläche mit hoher Auf enthalts- und Gestaltungsqualität sowie altersgerechtem Spielangebot für alle Altersgruppen. Er ist wenn möglich mit einem wasserdurchlässigem Belag aus zuführen. Der Aussenbereich Gesellschaftsraum dient als gemeinschaftlich genutz ter Begegnungsort. Er hat den Ansprüchen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen und ist mit Sitzgelegenheiten auszustatten. Er ist mit ei nem direkten Zugang zum Gesellschaftsraum innerhalb des Baubereichs B zu versehen. Der Bereich ökologische Aufwertung ist ökologisch hochwertig zu be pflanzen und hat mind. 10% des Gestaltungsplanperimeters zu umfassen.
Art. 21 Lärm
1 Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage ist schallabsorbierend auszuführen.
Art. 22 Energie
1 Die Bauten haben eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung auf zuweisen. Sie sind so zu erstellen, dass sie: - dem jeweils gültigen MINERGIE®-Standard entsprechen, - oder höchstens 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der jeweils gültigen Energieverordnung (EnergieV) benötigen und den Wärmebe darf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken - oder ausschliesslich erneuerbare Energie oder Abwärme nutzen.
2 Der Bereich für gemeinschaftliche Einrichtungen, der Bereich Spielplatz und der Aus senbereich Gesellschaftsraum haben total mind. 15% der zum Wohnen genutzten anre chenbaren Geschossfläche zu betragen.
Art. 23 Meteorwasser
3Die befestigte Fläche dient der Anlage von Wegen und Plätzen mit Hartbelägen. Sie ist nach Möglichkeit barrierefrei, mit Farben mit hoher Albedo sowie mit schlecht wär meleitenden Materialien auszuführen. Das anfallende Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit über die Schulter zu entwässern oder zu versickern.
1 Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist in geeig neter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen oder für die Bewässerung der begrünten Flächen zu nutzen. 2 Regenwasser, das nicht versickert werden kann oder darf und nicht für andere Zwecke genutzt wird, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.
4 Die begrünte Fläche ist unversiegelt zu gestalten und mit Pflanzen zu begrünen.
Art. 24 Entsorgung
1 Für die Baumpflanzungen entlang der Land- und Wigartestrasse sind angemessene Baumgruben mit einem Richtwert von 10 m3 vorzusehen. Bei unterirdischen Gebäuden ist eine ausreichende Überdeckung von mind, l.oo m zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis der ausreichenden Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfah rens zu erbringen.
Art. 13 Bepflanzung
* Die Infrastrukturanlagen für die Entsorgung von Abfällen sind an den im Situations plan bezeichneten Standorten gedeckt zu erstellen.
Art. 25 Etappierung
2 Markante Hochstammbäume sind als Baumreihe entlang der Landstrasse und Wigartestrasse sowie im Innenhof zur Beschattung des Bereichs Spielplatz und des Bereichs für gemeinschaftliche Einrichtungen zu pflanzen. Im Situationsplan sind die Baum pflanzungen als geplante Baumstandorte ausgewiesen.
1 Für das Gestaltungsplangebiet ist eine zeitlich gestaffelte Realisierung möglich. Mit je der Etappe ist das Erreichen eines siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Er gebnisses sicherzustellen.
3 Bei der Bepflanzung der Freiräume sind möglichst einheimische und standortgerechte Pflanzenarten einzusetzen. Basierend auf den Erkenntnissen des klimaangepassten Bau ens können auch nah verwandte Baumarten verwendet werden.
2 Im Falle eines etappierten Vorgehens sind mit jeder Etappe die zugehörigen Infrastruk turanlagen wie Abstellplätze, Wege und Aussenflächen zu erstellen. Der Gemeinderat kann Provisorien gestatten oder verlangen.
4 Die Verwendung invasiver Neophyten gemäss der schwarzen Liste Infoflora ist im Ge staltungsplanperimeter nicht zulässig.
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Etappierung
Art. 14 Unterhalt
1 Für die Bewässerung der begrünten Flächen ist retensiertes Meteorwasser zu verwen den. Dieses ist in geeigneter Weise zugänglich und nutzbar zu machen.
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Gestaltungsanforderungen für Bauten und Freiräume
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§ lo Gesamtwirkung
Art. 26 Qualitätssicherung
1 Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind in ihrem Zusammenhang mit der bauli chen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen mit einer besonders guten Gesamtwirkung zu gestalten.
1 Der Gemeinderat wird ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson einholen, um die Zielsetzungen des Gestaltungsplans im Rahmen von Baubewilligungen zu beur teilen. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde be stimmt. Die Kosten für das Fachgutachten übernimmt der Gesuchsteller.
2 Das Färb- und Materialkonzept ist mit den Baugesuchen einzureichen. Zusätzlich sind für wesentliche Fassaden- und Aussenbauteile Bemusterungen bei der Bauverwaltung einzureichen.
2 Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan für das ganze Gestaltungsplangebiet einzureichen und von der Gemeinde Spreitenbach genehmigen zu lassen.
3 Die Beleuchtung des Aussenraumes ist auf das funktional Notwendige zu beschränken. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.
3 Wohnobjekt und Wohnungen haben einen Gebrauchswert von mind. 70 Punkten ge mäss Wohnungs-Bewertungs-System WBS zu erreichen.
Art. 11 Gestaltungsanforderungen an die Bauten
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Bauten sind architektonisch hochwertig zu gestalten. Die Fassadengestaltung ist entlang der Landstrasse durch geeignete Gestaltungsmittel zu rhythmisieren.
1 Die mit RRB-Nr. 1717 vom 25. Juni 1990 genehmigte Baulinie wird innerhalb des Ge staltungsplanperimeters aufgehoben.
2 Wohnungen im ersten Vollgeschoss entlang der Landstrasse sind als Hochparterre aus zubilden.
Art. 28 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
3 Am im Situationsplan bezeichneten Standort innerhalb des Baubereichs B ist ein Ge meinschaftsraum im ersten Vollgeschoss zu erstellen. Der Gemeinschaftsraum ist so anzuordnen, dass er an den Hofbereich angrenzt. Er ist auf die Bedürfnisse der Bewoh nenden im Gestaltungsplanperimeter auszurichten und mit dem Aussenbereich Gesell schaftsraum abzustimmen.
2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Ge staltungsplans.
Art. 12 Gestaltungsanforderungen an den Freiraum
1 Der Freiraum ist in die im Gestaltungsplan bezeichneten verschiedenen Nutzungsbe reiche zu gliedern: - Die Vorzone Landstrasse und Wigartestrasse hat einen öffentlichen Charakter und dient dem Langsamverkehr. Sie ist mit einem Hartbelag zu ma terialisieren sowie entlang der Landstrasse zwischen Gehwegen und der sekun dären Baulinie zu begrünen. Entlang beider Strassen ist eine strassenbeglei tende Baumreihe zu pflanzen. Für die Bäume sind ausreichende unversiegelte und nach Möglichkeit begrünte Flächen vorzusehen. Veloabstellplätze sind gut in die Aussenraumgestaltung einzupassen. Die Befahrbarkeit ist durch geeig nete bauliche Massnahmen einzuschränken. - Der Gebäudevorbereich trennt die Wohnnutzungen von der Landstrasse und der Wigartestrasse sowie vom Hofbereich. Er ist mit wasserdurchlässigem Belag auszuführen und mit Stauden, Gräsern und Sträuchern zu bepflanzen. Entlang der Baubereiche A und B sind Begrenzungen gegen den Hofbereich zu vermeiden. Im Hofbereich sowie entlang des Dorfbachs kann der Gebäudevor bereich den Bewohnern als privat genutzte Terrasse mit befestigtem Belag die nen. Im Hofbereich entlang des Baubereichs C kann der Gebäudevorbereich bei Bedarf zusätzlich der Velo-Parkierung dienen. - Der Bereich für gemeinschaftliche Einrichtungen dient der Bewohner schaft des gesamten Gestaltungsplangebiets als gemeinschaftlich genutzte
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Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
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Genehmigung
1
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/SS2G
Datum Genehmigung: 31. Januar 2025
Versand:
0 i Feb. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.211 Gemeinde Spreitenbach; Gestaltungsplan "Vinea"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Ab teilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
2. November 2023 30. Mai 2022 bis 28. Juni 2022 13. Mai 2024 bis 11. Juni 2024 1. Juli 2024 21. November 2024 10. August 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüilt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Januar 2005 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Für das heute gewerblich genutzte Areal an der Wigartenstrasse 8 wurde gestützt auf städtebauliche Überlegungen eine Bebauungsstudie mit drei Varianten erstellt. Daraus resultierte in einem iterativen Prozess mit der Gemeinde ein Richtprojekt als Grundlage für den vorliegenden Gestaltungs plan (GP) auf den Parzellen 1625, 1626, 1628 und 3200.
https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM_d133d7a0f63b4d580a7a091658b2228e.6jgi614fnr17nr55skpsì2dmc5/d133d7a0f53b4d580a7a09165Bb2228e/igeko.modules.dok. IDok/2331919/20250113_bdv_22.211 .docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Spreitenbach am 1. Juli 2024 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Vinea" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 2. Juli 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 2. November 2023 mit Vorbehalten zur Auseinandersetzung mit den betroffenen privaten und öffentlichen Interessen, Sicherstellung der Erschliessung (Sichtzonen) und Vermassung abgeschlossen worden. Die Vorbehalte wurden vorliegend bereinigt.
Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.
Abweichung von der Regelbauweise Der GP-Perimeter befindet sich in der Wohn- und Gewerbezone (WG3). Diese ist für Wohn- und mässig störende Gewerbenutzungen sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt (§ 12 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung [BNO]). Es sind drei Vollgeschosse, eine maximale Ausnüt zung von 0.8, eine maximale Gebäudehöhe von 12 m, ein kleiner Grenzabstand von 6 m, die LärmEmpfindlichkeitsstufe III sowie ein Grünflächenanteil von 20 % festgeiegt (§ 6 Abs. 1 BNO). Sodann sind die Parkfelder - mit Ausnahme der Besucherparkfelder - bei Wohnnutzungen in Gebäuden un terzubringen (§ 12 Abs. 2 BNO).
Gegenüber dem Bestand weicht die vorliegende Planung in folgenden Bereichen von der Regelbau weise ab: • Erhöhung der Ausnützungsziffer (AZ) von 0.8 auf 0.806. Mit dem bereits erfolgten Ausnützungs transfer resultiert eine AZ von 1.2. 2 von 8
• Erhöhung von drei auf vier Vollgeschosse im Baubereich B. • Erhöhung der maximalen Gebäudehöhe von 12 m auf 12,3 m im Baubereich A und von 12 m auf 16 m im Baubereich B.
• Unterschreitung kleiner Grenzabstand im Baubereich B gegenüber der Parzelle 3021 von 6 m auf 5,6 m, sowie im Baubereich C gegenüber der Parzelle 1624 auf 5,2 m.
Es wird aufgezeigt, welche Abweichungen das Planungsergebnis in Bezug auf die bauliche Dichte, die Höhe, die Unterschreitung des Grenzabstands und die Geschossigkeit aufweist. In der fachlichen Beurteilung findet zudem eine Auseinandersetzung mit dem Quartier statt. Das ist grundsätzlich sachgerecht. Eine Auseinandersetzung mit den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen wurde nun nach vollziehbar im Planungsbericht vorgenommen. Daher gilt der Vorbehalt als bereinigt.
4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen
Wohnschwerpunkt (WSP) nach Richtplankapitel S 1.9 Das vorliegende GP-Gebiet ist gemäss Richtplankapitel S 1.9, Planungsanweisung 1.1, Bestandteil des festgesetzten WSP Nr. 13 "Spreitenbach, Limmattalbahn-Achse". Aus fachlicher Sicht ist das Gestaltungsplangebiet mit seiner peripheren Lage nicht ein Kernelement des WSP. Der Umgang mit dem WSP ist im Planungsbericht stufengerecht thematisiert.
4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise oder zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen. Wie vorliegend gehören sie auch zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile, oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungs- und Freiraumgestaltung.
Die Gemeinde Spreitenbach hat in einem längeren Prozess für ihre Entwicklung eine räumliche Ent wicklungsstrategie 2030 (RES 2030, Stand 2. Mai 2016) beschlossen. Dieses verschafft ihr eine ge samtheitliche Betrachtung über das ganze Gemeindegebiet und bildet den Rahmen für Teilstrate gien. Es versteht sich als Leitbild und als behördenverbindliches Instrument für die langfristige Ent wicklung der Gemeinde. Das vorliegend beplante Areal liegt an der lärmbelasteten K274 Landstrasse zwischen der Wigartenstrasse und dem Dorfbach. Es ist dadurch Bestandteil der "Eingangssituation" zum Wohngebiet im Osten der Gemeinde Spreitenbach mit einer attraktiven Anbindung an ein Gewässer. Andererseits stellt es ein städtebauliches Element des Strassenraums der Land- und Wigartenstrasse dar.
Es ist geprägt durch einen Gewerbebau mit rückwärtigen Parkfeldern. Das Umfeld gestaltet sich städtebaulich und von den Nutzungen (mit Restaurants, einem Hotel, einer Autogarage und der neu eren Überbauung im GP-Perimeter "Grabäcker H") her heterogen.
Es gelten somit unterschiedliche Anforderungen an eine Transformation dieses Gewerbeareals in eine Wohn- und Gewerbezone mit einer Wohnüberbauung. Im GP sind viele wichtige Aspekte ent halten, die eine adäquate Siedlungsqualitätfördern.
Ortsbild und Städtebau Das massgebende Richtprojekt "Vinea" wurde in einem iterativen Planungsprozess mit der Ge meinde erarbeitet. Das ist sachgerecht.
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Das Richtprojekt sieht den Abbruch des Bestands und den Neubau von drei Gebäuden (Baubereiche A-C) mit Wohnnutzungen in der WG3-Zone vor. Allfällige Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sollen zudem möglich sein. Gegenüber der Landstrasse wird ein strassenbegleitender viergeschossi ger und gegenüber der Wigartenstrasse ein dreigeschossiger Baukörper gesetzt. Dadurch entsteht rückwärtig mit dem Gewässerraum eine attraktive Hofsituation mit einem zweigeschossigen Baukör per in einer Reihenhaustypologie. Die Stellung und Geschossigkeit der drei Bauten ist überzeugend. Die Einbettung in den Kontext des Bestands ist grundsätzlich nachvollziehbar.
Aus ortsbaulicher Sicht vermag das Richtprojekt als qualitative Basis für die Umsetzung in ein SNPPlanwerk (Sondernutzungsplan) zu genügen. Die qualitativen Gestaltungsanforderungen für Bauten und Freiräume sind beispielsweise in den §§ 10 und 11 SNV stufengerecht gesichert. Weiter ist die Qualitätssicherung in § 26 SNV für das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren gegeben. Das gilt es zu würdigen. Somit wird das bessere Ergebnis erreicht. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum
Das gewählte Bebauungskonzept verlangt einen hochwertigen Umgang mit dem Freiraum. Es wird festgestellt, dass verschiedene Freiraumqualitäten ausgearbeitet wurden. Die Schaffung eines Wohnhofs sowie einer öffentlichen und vernetzenden Fussgängerverbindung wird begrüsst. Gesamt haft tragen auch die differenzierten Aussenraumzonen zur Orientierung und Gesamtgestaltung der Überbauung und zur guten Eingliederung bei. Es werden rund 30 % Grünflächen sowie 15 % Spielund Aufenthaltsflächen ausgewiesen. Der Gewässerraum wird durch die geplanten ökologischen Grünflächen sowie durch die neue öffentliche Fussweganbindung im westlichen Bereich des Pla nungsgebiets als Natur- und Erholungsraum gestärkt.
Die freiräumlichen Aspekte im Richtprojekt vermögen zu überzeugen. Die entsprechenden sorgfälti gen qualitativen Festlegungen sind in den §§ 12 und 13 SNV verankert. Das ist sachgerecht. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 Bauver ordnung [BauV]).
Für die Umsetzung einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung stehen zwei kantonale Grundlagen zur Verfügung. Die Klimakarten Aargau (www.aq.ch/klimakarten) verdeutlichen den Handlungsbedarf auf kommunaler Stufe und im Leitfaden Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung (www.ag.ch/klimawandel-siedlung) sind geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung im Siedlungsgebiet aufgeführt. Das Thema der Kaltluftströmung wird im vorliegenden Projekt nicht bearbeitet. Die Klima-Planhin weiskarte Nacht zeigt, dass die Kaltluftströmung aus südwestlicher Richtung durch den Planungspe rimeter fliesst. Ein positiver Effekt hat dabei die südwestlich am Bach gelegene Grünfläche in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA). Die nördlich und östlich angrenzenden Wohn- und Gewerbegebiete sind heute bereits überhitzt. Durch die neue Bebauung wird die Kaltlufteinwirkung im Planungsperimeter reduziert. Dank der gewählten Bebauungstypologie mit Öffnung Richtung Westen wird der Innenhof voraussichtlich weiterhin mit kalter Luft versorgt. Der lange Baukörper ent lang der Landstrasse wird die Kaltlufteinwirkung auf die östlich von der Landstrasse gelegenen Par zellen reduzieren. Für die Arbeitsplatzzone 1 ist dies weniger problematisch, die starke Überhitzung der Mischzone ist jedoch negativ zu werten.
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Im Grundsatz sollte in der weiteren Planung des Areals darauf geachtet werden, dass das natürliche Kaltluftsystem und die Kaltluftwirkbereiche durch die bauliche Entwicklung möglichst wenig beein trächtigt werden. Die nächtliche Kaltluftströmung trägt, in Kombination mit weiteren hitzemindernden Massnahmen, wesentlich zur Kühlung der Siedlung bei. Insbesondere in Wohngebieten ist eine gute Abkühlung zentral, da dies die Wohn- und Lebensqualität stark beeinflusst (nächtliche Temperaturen über 20 Grad wirken sich auf den Schlaf und damit auf die Gesundheit des Menschen nachweislich negativ aus). Die Erhaltung und Stärkung des Bachraums sind auch aus klimatischer Sicht wichtig. Grünflächen ab 1 ha kühlen die angrenzende Siedlungsstruktur merklich. 4.2.3 Erschliessung
Die Erschliessung des GP-Gebiets für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt ab der Wigartenstrasse. Dies wird im Situationsplan und in § 16 SNV definiert und wird grundsätzlich begrüsst. Die Erschliessung ist aber noch nicht genügend gesichert. Mit der Sichtlinie in Blickrichtung links wird die Nachbarparzelle 1629 ausserhalb des GP-Perimeters tangiert. Deshalb wurde mit den betroffenen Grundeigentümern für die vorgesehene Grundstückszufahrt die Sichtzone mit einem Dienstbarkeitsvertrag sichergestellt. Der Vorbehalt gilt somit als bereinigt. Sämtliche Parkfelder (Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher) werden sachgerecht in der Einstellhalle angeordnet, wie dies bereits in der BNO festgelegt ist.
Für eine reine Wohnnutzung, aber auch bei Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen muss davon ausgegangen werden, dass für die Ver- und Entsorgung (beispielsweise Paketzustellung. Umzug. Handwerker. Fahrzeuge usw.) die Einstellhalle aufgrund der Raumhöhe (gemäss Richtprojekt 2.50 m) kaum genutzt wird. In § 17 SNV sowie dem Situationsplan wird das Thema stufengerecht behandelt. Damit das Befahren der Vorzone sowie auch des Gebäudevorbereichs entlang der K274 Land strasse mit Motorfahrzeugen verhindert werden kann, sind entlang dem Gehweg permanente bauli che Massnahmen vorzusehen. In § 12 SNV wurden dazu stufengerechte Rahmenbedingungen fest gelegt.
4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) Der planerische Stufenbau ist eingehalten und die behördenverbindlichen Anordnungen des KGV sind vorliegend angemessen umgesetzt.
Parkierung Die Anzahl Parkfelder für den MIV werden in § 18 SNV geregelt. Mit einem Mobilitätskonzept soll ge mäss § 20 SNV eine Reduktion bis auf 0.8 Parkfelder pro 100 m^ anrechenbare Geschossfläche (aGF) zulässig sein.
Für die Berechnung der Parkfelderanzahl von Personenwagen gilt gemäss § 43 BauV die Norm VSS^ 40 281 "Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" vom 31. März 2019. Die BNO kann weitergehende Vorgaben enthalten, was für dieses Gebiet jedoch nicht zutrifft. Da Spreitenbach dem Raumtyp Urbaner Entwicklungsraum zugeteilt ist. der Kommunale Gesamtplan Verkehr (KGV) entsprechende Ziele bezüglich der Parkierung vorsieht und die Strategie "mobilitätAARGAU" unter anderem das Ziel hat. den MIV-Anteil am Gesamtverkehr zu reduzieren, wird aber die entspre chende Limitierung der Anzahl Parkfelder auf den Richtwert der Norm VSS 40 281 sowie einer mög lichen Reduktion mit einem Mobilitätskonzept begrüsst. Mit der Inbetriebnahme der Limmattalbahn verbesserte sich auch die öV-Güteklasse in der Umgebung, was sich ebenfalls positiv auf eine mögli che Reduktion der Anzahl Parkfelder auswirken kann.
’ Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachieute
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4.2.5 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum
Der GP grenzt im Süden an den Dorfbach. In der Gemeinde Spreitenbach liegt ein Entwurf der Um setzung der Gewässerräume im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung (BVUARE.18.7188) für das gesamte Gemeindegebiet vor. Gemäss Entwurf der geplanten Gewäs serraumumsetzung (Bauzonenplan, zweite Vorprüfung) liegt der GP-Perimeter direkt ausserhalb und angrenzend an den geplanten Gewässerraum des Dorfbachs. Der angedachte Bereich mit ökologi scher Aufwertung angrenzend an die südliche Gewässerparzelle und den künftigen Gewässerraum, stellt eine gute Ergänzung und einen sinnvollen Übergang zur vorgesehenen Überbauung im restli chen Perimeter dar. Auch den geplanten Anschlüssen am bestehenden Fussweg sowie einer Zu fahrtsmöglichkeit zum Regenbecken ist nichts entgegenzuhalten. Das ist sachgerecht. Hochwassergefahren
Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser besteht bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) keine Gefährdung durch Hochwasser. Gemäss der Fliesstiefenkarte bei einem dreihundert jährlichen Hochwasserereignis (HQ300) werden aufgrund der lokalen Topografie Fliesstiefen von bis über 2,0 m erwartet. Es besteht ein Hochwasserschutzdefizit. Die Gefährdung geht vom Dorfbach aus, der südlich des geplanten GP-Perimeters verläuft (Schwachstelle DS6). Im Planungsbericht und den beiliegenden Abklärungen zum Gefährdungsbild wird aufgezeigt, wie mit der vorliegenden Hochwassergefährdungssituation umgegangen wird und in § 8 Abs. 5 SNV, welche Hochwasserschutzmassnahmen geplant und umgesetzt werden sollen. Der entsprechende Nach weis muss im Baubewilligungsverfahren erbracht werden. Das ist sachgerecht. Lärm
Es wird davon ausgegangen, dass das Planungsgebiet als hinreichend erschlossen betrachtet wer den kann und somit erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderun gen von Art. 31 der Lärmschutzverordnung (LSV) nachgewiesen werden muss. Das Richtprojekt wird aus fachlicher Sicht als lärmgerecht beurteilt. Das Gebäude im Baubereich B schirmt die Gebäude in den Baubereichen A und C gut vor dem Strassenverkehrslärm der stark be fahrenen K274 Landstrasse ab. In Kombination mit dem Gebäude im Baubereich A entlang der Wigartenstrasse entsteht ein gut iärmgeschützter Freiraum zwischen den drei geplanten Bauberei chen. Gemäss Richtprojekt sind die Grundrisse der Gebäude in den Baubereichen A und B lärmge recht konzipiert. Entlang der Strasse sind nur die durchgehenden Wohn-/Essbereiche geplant, die als durchgesteckte Räume konzipiert sind und auf den ruhigen Freiraumbereich zwischen den Ge bäuden belüftet werden können. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass die für die lärmabge wandte Lüftung nötige Durchgangsbreite eingehalten wird (siehe www.bauen-im-laerm.ch > Mass nahmen II: Grundriss und Ausrichtung > Durchgesteckte Wohnbereiche).
Damit die geplanten Freiräume auch eine gute Aufenthaltsqualität aufweisen, ist der Akustik in die sen Räumen die nötige Beachtung zu schenken. Die Klangqualität bestimmt massgeblich, ob man sich an einem Ort wohlfühlt, auch wenn diese oft nur unbewusst wahrgenommen wird. Wie man durch akustisch wirksame Interventionen (zum Beispiel Terrainmodellierung, vielfältige Bodenmateri alien etc.) die Aufenthaltsqualität des Orts positiv beeinflusst, kann den Dokumenten zur Klangraum gestaltung entnommen werden, die auf der Homepage des Cercle Bruit aufgeschaltet sind (www.cerclebruit.ch > Themenordner > Klangraumgestaltung). Energie
Die Rahmenbedingungen zur Energie sind in § 22 SNV stufengerecht festgelegt. Der MinergieBaustandard unterscheidet sich aber nur gering von den gesetzlichen Anforderungen.
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4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Gestützt auf § 64 Abs. 1“® BauV müssen SNP, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt wer den, mit der Regelung der IVHB konform sein. Die vorliegenden SNV sind so weit IVHB-konform und stufengerecht formuliert.
4.3.1 Verschiedenes und Formelles
Situationsplan Vermassung Die Abstände zwischen den Baubereichen selbst und zwischen Baubereich und Parzellengrenze sind nun vermasst. Somit ist der Vorbehalt bereinigt.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Vinea", beschlossen vom Gemeinderat Spreitenbach am 1. Juli 2024, wird ge nehmigt. 2. Di’
Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
:ephan Attiger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei
der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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