Gestaltungsplan Aarcasa/Austrasse
Sondernutzungsplan · Döttingen
Dokument
- Nummer
- 19.152
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Döttingen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 17.02.2025
- In Kraft seit
- 17.02.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4304-2025-E-1.pdf
Ksnton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
s=nn GUTER PLAN.
Gemeinde Döttingen Gestaltungsplan «Aarcasa I Austrasse»
Sondernutzungsvorschriften (SNV) gemäss § 21 BauV
Mitwirkungsbericht vom:
19. April 2024
Vorprüfungsbericht vom:
5. Februar 2024
Öffentliche Auflage vom:
10. Juni bis 9. Juli 2024
Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. September 2024
Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeami
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Ver!;ehr und Umwelt Genehmigungsdatum
Aarau,den Abteilung Raumentwicklung DVU
BVUARE.19.152 38/18
Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbäumen, 056 296 30 00, www.ingsenn.ch K:\D0ttingen\Projekte\38-18\Projekt Austrasse_Genehmigung_20241031.docx
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fab, 31.10.2024
2022\Berichte\Sondernutzungsvorschriften\38-18_SNV_Aarcasa-
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Sondernutzungsvorschriften
s=nn GUTER PLAN.
Inhalt 1
PRÄAMBEL
2
I.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
2
Zweck und Ziele...................................... Bestandteile............................................ Geltungsbereich.................................... Verhältnis zum übergeordneten Recht
2 2 3 3
BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
3
Baubereiche............................................ Gestaltungsbaulinie............................. Nutzungszweck und -mass.................... Höhenkoten, Klein- und Kleinstbauten, Gestaltungsanforderungen...............
3 3 4 4 4
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
II.
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
III.
Art. 10
Art. 11 5
5
UMGEBUNG
IV.
Art. 12
V.
Erschliessung Abstellplätze .
6
Umgebungsgestaltung
6
UMWELT
29 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
VI.
Art. 18
Art. 19
VII.
Art. 20 5
7
Hitzeangepasste Arealentwicklung................... Energie................................................................... Lärmimmissionen.................................................... Wassermanagement, Entwässerung................... Grundwasser, Freihaltebereich Gewässerraum WEITERE INHALTE
7 7 8 8 8 9
Entsorgungsstelle, Sichtzonen..............
9 9
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9
Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
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Sondernutzungsvorschriften
GUTER PLAN.
1 Präambel
Zweck und Ziele
Der Gemeinderat von Döttingen erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Döttingen vom 10. Januar 2013 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
I.
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Zweck und Ziele
1 Der Gestaltungsplan «Aarcasa / Austrasse» schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ortsbaulich und architektonisch überzeugende Überbauung. 2 Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: - die Erstellung zweier Gebäude mit einer besonders guten Gestaltung und Einpassung in das bestehende Ortsbild im Zentrum unter Berücksichtigung des Grundwasserspiegels; - angepasste Stellung und Gestaltung der Gebäude aufgrund der Lärmimmissionen; - die Sicherstellung einer ortsangepassten Nutzungsdichte und Nutzungsmischung zur Stärkung der Zentrumsfunktion; - die flächensparende Erschliessung und optimierte Anpassung der Austrasse sowie Neuregelung der Abstellplätze; - hoher Grünflächenanteil für eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität sicherstellen.
Art. 2 Bestandteile
Präambel
Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus dem rechtsverbindlichen Situationsplan 1:500, sowie den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften. 2 Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV hat erläuternder Charakter. 3 Für das Bauprojekt sind folgende Grundlagen wegleitend: - Das Richtprojekt der Hunziker Architekten AG vom 29. April 2024 - Richtprojekt der ASP Landschaftsarchitekten AG vom 3. Mai 2024 Das Richtprojekt stellt eine Beurteilungsgrundlage für die Qualität dar und ist richtungsweisend für die weitere Projektierung. Dieses ist bei der Auslegung der SNV beizuziehen. Das Bauprojekt soll ein gleichwertiges Ergebnis hinsichtlich städtebaulicher, gestalterischer und ökologischer Qualität aufweisen.
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GUTER PLAN.
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans Situationsplan bezeichneten Perimeter.
Art. 4 Verhältnis zum
übergeordneten Recht
Geltungsbereich
umfasst den
im
Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Döttingen. 2 Vorbehalten bleiben im Übrigen die zwingenden Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung des Kantons Aargau und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.
II. Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 5 Baubereich für
Gebäude
Baubereiche
Gebäude dürfen - unter Vorbehalt von Abs. 2 - nur innerhalb der Baubereiche für Gebäude erstellt werden.
2 Nicht an die Baubereiche gebunden sind; a)
b)
c) d)
Elemente der Umgebungsgestaltung (z.B. Mauern, Treppen, Rampen, Sitzgelegenheiten, Velo-Abstellplätze, Entsorgungsstelle etc.); vorspringende Gebäudeteile nach § 21 BauV wie Dachvorsprünge, Vordächer usw.; von der Hauptfassade zurückversetzte rückspringende Gebäudeteile im 1. Vollgeschoss des Baubereichs für Gebäude A Klein- und Anbauten, sowie Kleinstbauten nach § 19 BauV und § 8 Abs. 3 und 4 SNV
Baubereich für Vollgeschoss Sammelgarage
3 Nebennutzflächen wie Parkplätze, Keller- und Nebenräume, sowie die Haustechnik oder Lagerräume sind innerhalb des Baubereichs für Vollgeschoss Sammelgarage und innerhalb der Baubereiche für Gebäude A und B zulässig.
Baubereich für Vollgeschoss Attika
Das Vollgeschoss Attika ist im Baubereich für Gebäude innerhalb den im Situationsplan ausgewiesenen Flächen zu realisieren.
Baubereich für Regenklärbecken
5 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle (Flächensicherung) ist die Erstellung eines Regenklärbeckens zu ermöglichen. Die Details von dessen Realisierung (inkl. Verfahren, Hinderungsgründe etc.) werden in einem Planungs- und Infrastrukturvertrag geregelt. Die definitive Abmessung und Lage werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 6 Gestaltungsbaulinie
Gestaltungsbaulinie
Die Vollgeschosse sind an die Gestaltungsbaulinien zu platzieren, damit eine bündige Fassadenflucht entsteht. Davon ausgenommen ist das erste Vollgeschoss im Baubereich für Gebäude A.
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Sondernutzungsvorschriften
GUTER PLAN.
Art. 7 Art- und Mass der
Nutzung
Nutzungszweck und -mass
Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für den Baubereich für Gebäude A beträgt 3’350 m^ und den Baubereich für Gebäude B 3’150 m^. Das Gebäude Vers. Nr. 1381, Parz. 1720, unterliegt der Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG). 2 Im ersten Vollgeschoss des Baubereichs für Gebäude A sind Wohnnutzungen. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zu realisieren. Im Weiteren sind Wohnnutzungen und Dienstleistungsbetriebe gemäss
Art. 7
BNO „Kernzone“ zulässig.
Art. 8 Höhenkoten, Klein- und Kleinstbauten
Höhenkoten
Kleinbauten
Kleinstbauten
Pro Baubereich gelten die im Situationsplan max. festgelegten Höhenkoten, welche von den Gebäuden nicht überschritten werden dürfen. Massgebend ist der höchste Punkt der Dachkonstruktion. 2 In den Baubereichen für Gebäude dürfen technisch bedingte Anlagen und Aufbauten (wie Lüftungs- und Kühlanlagen, Oblichter, Kamine, Liftbauten, Solaranlagen, Entlüftungsrohr fürs Regenklärbecken und dergleichen) die max. Höhenkote um das technisch bedingte Minimum überragen. 3 Im Bereich gemeinschaftlicher Aufenthaltsraum mit Spielplatz ist max. eine Kleinbaute gemäss § 19 BauV für einen gedeckten Gemeinschaftsraum zulässig. Weitere Kleinbauten sind im Bereich für Erschliessungs- und Verkehrsflächen, sowie im Vorplatzbereich und auf der Parzelle 1720 gestattet. '‘Kleinstbauten gemäss § 19 BauV sind beim Spielplatz, im Bereich für Erschliessungs- und Verkehrsflächen, sowie im Vorplatzbereich gestattet.
Art. 9 Gestaltungs
anforderungen
Färb- und Materialkonzept
Gestaltungsanforderungen
‘ Die Gebäude haben eine einheitliche volumetrische und architektonische Gestaltung hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionen und Gliederung des Gebäudevolumens aufzuweisen. Sie haben zu einer besonders guten Qualität und Gesamtwirkung zu führen. 2 Der Rückversatz des ersten Vollgeschosses im Baubereich A ist optisch gut erkennbar auszuführen. 3 Die Fassadengestaltung ist klar zu strukturieren und mit natürlichen Materialien auszuführen. Sie soll feingliedrig in Erscheinung treten sowie sich farblich und materiell in das Ortsbild einpassen. Das Vollgeschoss Sammelgarage ist mit einem Materialwechsel differenziert zu den Gebäuden in den Baubereichen zu gestalten. Die Balkone auf den Hauptwohnseiten sollen dynamische und freie Formen aufweisen (keine starre Konstruktion). Die anderen Fassadenseiten sollen ruhig in Erscheinung treten. 5 Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Färb- und Materialkonzept mit den gestalterischen Angaben zur Fassade, Befensterung, Türen und Brüstungen einzureichen. Dabei sind für die
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Sondernutzungsvorschriften
GUTER PLAN.
Gebäudefassaden möglichst helle Farbtöne zu wählen. Ein Modell und Visualisierungen von den Gebäuden sind ergänzend einzureichen. ® Der Gemeinderat zieht zur Beurteilung der Gestaltungsanforderungen eine Fachperson bei oder verlangt einen unabhängigen Fachbericht einer Fachperson.
III. Erschliessung und Parkierung
Art. 10 Erschliessung
Erschliessung
Bereich für Erschliessungs- und Verkehrsflächen Gebäudeeingänge
Langsamverkehr
Fusswegverbindung
’ Die Zu- und Wegfahrt zum Plangebiet von der Kantonsstrasse K285 «Aarestrasse» und von der «Austrasse» hat über die im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen. 2 Die Zufahrt für die Anlieferungen, den Warenumschlag, den Zügeldienst, sowie die Handwerker von der Kantonsstrasse K285 hat für die Baubereiche für Gebäude über die im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 3 Die Ein- und Ausfahrt zur Sammelgarage der Baubereiche für Gebäude hat an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. '* Die Ein- und Ausfahrt zu den Parkierungsanlagen auf den Parz. Nrn. 71, 1700 und 1720 sowie 1255 hat über die im Situationsplan bezeichneten Stellen zu erfolgen. 5 Der im Situationsplan ausgewiesene Bereich für Erschliessungs- und Verkehrsflächen dient der Erschliessung des motorisierten Verkehrs und des Langsamverkehrs. ® Die Eingänge sind nordseitig der Baubereiche für Gebäude zu realisieren und sie sind im Situationsplan symbolisch mit einem Pfeil dargestellt. Die genaue Lage ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Vom Baubereich für Gebäude A zum Innenhof können (optional) zwei direkte Eingänge realisiert werden. Es ist zu gewährleisten, dass auf der Austrasse eine sichere Fusswegverbindung mit einem 1.50 m breiten Gehweg und eine sichere Veloroute R512 durch den Gestaltungsplanperimeter führen. Dies ist im Baubewilligungsverfahren des Strassenbauprojekts aufzuzeigen, ® Die Verbindungen für den Fussverkehr sind im Situationsplan symbolisch mit einem Pfeil dargestellt. Die Wegbreiten im Innenhof sind zu variieren und die versiegelten Flächen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Die genaue Lage und Abmessung des Durchgangs durch den Baubereich für Gebäude A ist im Baubewilligungsverfahren festzu legen.
Art. 11 Abstellplätze
Abstellplätze / Baubereich Vollgeschoss Sammelgarage
Die Auto-Abstellplätze für Kunden, Besucher, Handwerker, Beschäftigte und Bewohner sind in einer unterirdischen Sammelgarage (Baubereich Vollgeschoss Sammelgarage) zu erstellen.
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Sondernutzungsvorschriften
GUTER PLAN.
2
Velo-Abstellplätze
Verkehrsfläche für Warenumschlag / LKW-Anlieferung / Zügeldienst / Handwerker Oberirdische Abstellplätze Regenklärbecken
Das Angebot für Personenwagen Abstellplätze beträgt für: Wohnnutzungen max. 100 % der für den Normalfall geltenden Richtwerte (vgl. Ziffer 9.1 der VSS-Norm SN 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfelder für Personenwagen» vom 31. März 2019), Übrige Nutzungen mindestens 50 % und maximal 80 % der Richtwerte für das spezifische Parkfelder-Angebot (vgl. Ziffer 10.2 der VSS-Norm SN 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfelder für Personenwagen» vom 31. März 2019). 3 Es sind 30 % der Pflicht-Abstellplätze als oberirdische, gedeckte VeloAbstellplätze in Zugangsnähe und 70 % der Pflicht-Abstellplätze in der Sammelgarage vorzusehen. An den im Situationsplan markierten Stellen sind die Kurzzeit-Velo-Abstellplätze (Pflicht-Abstellplätze) und die zusätzlichen Velo-Abstellplätze (keine Pflicht-Abstellplätze) anzubieten. Die im Situationsplan bezeichnete Fläche dient als Verkehrsfläche und Haltebereich für den Warenumschlag, die Anlieferung des Gewerbes, des Zügeldienstes, sowie der Handwerker. Die genaue Gestaltung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 5 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein oberirdischer Abstellplatz für den Unterhalt des Regenklärbeckens zur Verfügung zu stellen. Die genaue Lage und Abmessung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
IV. Umgebung
Art. 12 Umgebungsgestaltung
Bereich für Grünflächen
Grünanteil
Bereich für ökologische Ausgleichsflächen
Bereich gemeinschaftlicher Aufenthaltsraum mit Spielplatz
Die Umgebung ist so zu gestalten, dass zusammen mit den Gebäuden eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Die Grünflächen sind mit einheimischer Bepflanzung zu bestocken. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan eines Landschaftsarchitekturbüros einzureichen. 2 Der Grünanteil beim Vorplatzbereich hat mind. 40 % und beim gemeinschaftlichen Aufenthaltsraum mit Spielplatz mind. 60 % zu betragen. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. 3 Die im Situationsplan überlagerte grün punktierte Fläche ist als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten. Sie muss eine Mindestfläche von 1’272 m^ aufweisen und ist mit Hecken, als Ruderalfläche und Magerwiese zu gestalten. Der Innenhof ist ein attraktiver gemeinschaftlicher Begegnungsraum mit verschiedenen Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten für verschiedene Nutzergruppen zu erstellen. Er ist mit einheimischen hoch- und niederstämmigen Bäumen und Sträuchern zu begrünen und weist Wegverbindungen für den Fussverkehr auf. Die detaillierte Gestaltung des Innenhofs und die Erholungs- und Spielplatzflächen sind im Baubewilligungsverfahren anhand eines Umgebungsplans auszuweisen.
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PlanunglProjekländerung
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Sondernutzungsvorschriften
Vorplatzbereich
Bäume / grosskronige Bäume
Sichtschutz
GUTER PLAN.
® Der Vorplatzbereich entlang der Kantonsstrasse K285 dient als Zugang und Aufenthaltsbereich des Gebäudes A. Die Gestaltung des Vorplatzes ist mit angemessenen Elementen (u.a. Beläge, Beleuchtung, Bepflanzung, Sitzgelegenheiten, Velo-Abstellplätzen usw.) auszustatten. Mit baulichen oder gestalterischen Massnahmen ist gegen unberechtigtes Befahren und Abstellen von Motorfahrzeugen vorzugehen. ® Die Erstellung von Gestaltungselementen im Vorplatzbereich bedürfen einer kantonalen Zustimmung des Departements Bau Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau. Entlang der Kantonsstrasse K285, der Austrasse, im Innenhof und gegenüber der Parzelle Nr. 71 sind standortgerechte und klimaresistente, hoch- und niederstämmige Bäume zu pflanzen. Im Innenhof sind gemäss Situationsplan grosskronige Bäume zu pflanzen. 8 Die Mindestüberdeckung beim unterbauten Innenhof hat für Pflanzbereiche mind. 50 cm, für Sträucher 100 cm und für niederstämmige Bäume 1.50 m zu betragen. ® Ein Sichtschutz um den Baubereich für Gebäude B ist mit Bepflanzungen von Bäumen, Sträucher und Hecken zu gewährleisten. Der Gemeinderat wird im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren zur Beurteilung der Umgebung und der Grünflächen eine externe Fachperson beiziehen oder einen Fachbericht eine Fachperson verlangen.
V. Umwelt
Art. 13 Hitzeangepasste Arealentwicklung
Hitzeminderung
1 Folgende Massnahmen sind für eine Hitzeminderung im Planungsgebiet umzusetzen: helle Fassadenfarben der Gebäude wählen; helle und hitzemindernde Aussenbeläge wie Chaussierungen, Rasengittersteine usw. verwenden; hoher Grünanteil im Innenhof mit Blumenrasen, Bepflanzungen mit Sträuchern, sowie verschiedenen hoch- und niederstämmigen Bäumen (grosse Bäume im Innenhof); partielle Begrünung der Fassaden; zum langfristigen Erhalt und Pflege der Grünflächen ist ein Pflegekonzept im Baubewilligungsverfahren einzureichen; es sind Dachretentionsmassnahmen vorzusehen, welche das Wohnklima bei den Vollgeschossen Attika begünstigen; sämtliche Flachdächer, die nicht als Sitzplätze genutzt werden, sind zu begrünen.
Art. 14 Energie
Energie
In den Baubereichen für Gebäude sind energieeffiziente Gebäude zu erstellen, welche mind, den zertifizierten Minergie- Standard nach § 39 Abs. 2 BauV erreichen.
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Sondernutzungsvorschriften
GUTER PLAN.
2 Für Elektrofahrzeuge sind nach dem SIA Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden» Lademöglichkeiten nach der Ausbaustufe B zu realisieren. 3 In der Sammelgarage sind Lademöglichkeiten für E-Bikes vorzusehen. * Auf dem Dach des Vollgeschosses Attika ist eine Photovoltaikanlage zu installieren. Die Anlage ist möglichst mit einem flachen Winkel zu erstellen, so dass keine Blendwirkung für Dritte entsteht. ® Die Gebäude sind möglichst an das Fernwärmenetz anzuschliessen.
Art. 15 Lärmschutz
massnahmen
Lärmimmissionen
Folgende Lärmschutzmassnahmen sind umzusetzen: - Die Untersicht der Sammelgaragenzufahrt muss absorbierend verkleidet werden; - Die Sammelgaragenzufahrt ist auf den ersten 5 m lärmabsorbierend zu gestalten; - Die Untersicht und mind, eine Seite der Fusswegverbindung im Baubereich für Gebäude A (Durchgang) sind lärmabsorbierend zu gestalten: - Die Fassaden sind lärmabsorbierend zu gestalten;
2 Die folgenden Aspekte der Klangraumgestaltung sind bei der Gestaltung und Materialisierung der Gebäude, des Innenhofs sowie der Fusswegverbindung zu berücksichtigen: - wenig schallharte Materialien verwenden und die Bodenflächen gliedern: - das Terrain im Innenhof ist möglichst mit unterschiedlichen Höhenstufen zu modellieren; - an den Fassaden und Wänden der Gebäude sind unterschiedliche Materialien zu verwenden und so zu gliedern, damit unangenehme Reflexionen vermieden werden können. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist mit dem Lärmschutznachweis die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 LSV nachzuweisen. Der Gemeinderat wird zur Überprüfung eine Fachperson beiziehen oder einen Fachbericht verlangen.
Art. 16 Entwässerung
Das Dachwasser der Gebäude ist in einen Vorfluter einzuleiten. 2 In den Baubereichen für Gebäude sind Retentionsdächer vorzusehen.
Art. 17 Grundwasser
Wassermanagement, Entwässerung
Grundwasser, Freihaltebereich Gewässerraum
Für die Erstellung der Sammelgarage und der Gebäude im Bereich des Grundwassers wird ein geologisches Fachgutachten benötigt, welches mit der Baueingabe einzureichen ist. Die fachliche Begleitung durch einen Geologen ist während der Bauphase zwingend vorzusehen.
Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbaumen, 056 296 30 00, www.ingsenn.ch
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Sondernutzungsvorschriften
GUTER PLAN.
VI.Weitere Inhalte
Art. 18 Entsorgungsstelle
Entsorgungsstelle
An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine AbfallEntsorgungsstelle für die Baubereiche für Gebäude A und B anzubieten.
Art. 19 Sichtzonen
Sichtzonen
Die Sichtzonen sind gemäss Merkblatt «Sicht im Strassenraum» vom 1. Februar 2021 vom Kanton Aargau im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft, 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
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Genehmigung
1
SSSAi# BS5 ★ KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRA/CBD4
Datum Genehmigung: 17. Februar 2025
Versand:
1 9. Feb. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.152
Gemeinde Döttingen; Gestaltungsplan "AarcasaZAustrasse"; Genehmigung; Publikation; Auf trag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1, Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Februar 2024 16. Oktober 2023 bis 14. November 2023 10. Juni 2024 bis 9. Juli 2024 23. September 2024 6. Januar 2025 8. November 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen {Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 10. Januar 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Das Areal AarcasaZAustrasse umfasst eine überbaute Fläche von ca. 0,8 ha in der Kernzone ohne Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungsplan (GP) wurde von privater Seite initiiert und mit der Ge meinde erarbeitet. Das Areal befindet sich an zentraler Lage zwischen dem Bahnhof Döttingen und der Aare sowie an der Kantonsstrasse K285 (Aarestrasse).
Mit dem GP soll eine gut in die Kernzone integrierte Überbauung sichergestellt werden. Gleichzeitig strebt die Gemeinde an dieser zentralen Lage eine Nutzungsdurchmischung mit kleinflächigen Ge werbe- und Dienstleistungsbetrieben und Wohnen zur Stärkung der Zentrums- und Versorgungs funktion sowie eine angemessene Dichte im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen an.
Der rechtskräftige Erschliessungsplan (EP) "AareCenter Oberle / Hauss AG" (genehmigt 31. August 2009) soll vollständig und der GP "Areal AareCenter Döttingen" (genehmigt 18. Februar 2004) teilweise aufgehoben werden. Die Genehmigung dieser Planungsvorlagen soll parallel zur Ge nehmigung der vorliegenden Planung erfolgen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Döttingen am 23. September 2024 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Aarcasa/Austrasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Oktober 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 5. Februar 2024 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die be anstandeten Punkte wurden sachgerecht überarbeitet.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteiiung
4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Im Sinne der Abstimmung und Bereinigung der Festlegungen des vorliegenden GP mit den rechts kräftigen Sondernutzungsplanungen wurden diese Planungen parallel zum vorliegenden GP vorge prüft. Dabei handelt es sich um folgende Geschäfte: • BVUARE.24.109 Teilaufhebung GP "Areal AareCenter Döttingen" • BVUARE.24,108 Aufhebung EP "AareCenter Oberle / Hauss AG"
Die Voraussetzungen sind erfüllt, um die drei Vorlagen durch das Departement koordiniert zu geneh migen. Die Genehmigungen der drei Vorlagen werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumpianerische Beurteiiung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein
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siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. 4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen
Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwickiungsziele ge währleistet werden. Da vorliegend ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplant wird (so genanntes Handlungsgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Gemäss Richtprojekt sind 43 Wohnungen unterschiedlicher Grösse (Total rund 5'460 m^ anrechen bare Geschossfläche [aGF]) sowie Gewerbeflächen im Umfang von rund 900 m^ aGF projektiert. Ge mäss Planungsbericht (Kapitel 1.6.5) resultiert eine Einwohnerdichte von 90 bis 100 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha). Die Planung trägt zur gewünschten Siedlungsentwicklung nach ihnen bei.
4.3.2 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Anlässlich einer Klausurtagung des Gemeinderats am 4. November 2016 wurde eine "Räumliche Gesamtschau Zentrum2030" erarbeitet. Der GP "Aarcasa/Austrasse" liegt innerhalb des Entwick lungsgebiets "Brüel/Austrasse"; dazu wurde folgende Vision formuliert: "Zusammenhängendes hoch wertig gestaltetes Entwicklungsgebiet mit Versorgungsschwerpunkt und attraktiver Mantelnutzung. Repräsentative Gestaltung der Aussenräume (Ortseingang) sowie attraktive Verbindung über die Aarestrasse hinweg. "
Art. 1
SNV legt den Zweck und die Ziele für den GP fest In Bezug auf die Siedlungsqualität soll die Er stellung zweier Neubauten mit einer besonders guten Gestaltung und Einpassung ins Ortsbild im Zentrum erreicht werden. Es wird eine Nutzungsmischung zur Stärkung der Zentrumsfunktion sowie ein hoher Grünflächenanteil für eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität gefordert.
Ortsbild und Städtebau Der Gestaltungsplanperimeter befindet sich an der Kantonsstrasse K285 zwischen Aarebrücke und Bahnhofskreisel. Der Planungsperimeter schliesst die bereits zu Wohnzwecken überbaute Parzelle 1720 mit ein (gemeinsamer Anschluss an die K285). Das Areal grenzt direkt an die Aare und bildet einen Teil des "Eingangtors" von Döttingen (rechter Brückenkopf). Das Areal befindet sich im Zent rum von Döttingen. Als Grundlage für den GP wurde ein Richtprojekt erarbeitet. Dieses sieht zwei längere, abgewinkelte und blockrandartig angeordnete Gebäude vor, die sich um einen zentralen, begrünten und vielseitig nutzbaren Innenbereich anordnen. Die zwei Hauptgebäude lehnen sich bezüglich Typologie und Geschossigkeit den benachbarten Gebäuden entlang der Kantonsstrasse an. Das nördlich gelegene Gebäude bildet einen klaren räumlichen Abschluss gegenüber der Kantonsstrasse und trägt mit der Anordnung von Gewerberäumen im Erdgeschoss (§ 7 Abs. 2 SNV) sowie mit der Gestaltung eines Vorplatzbereichs (§ 12 Abs. 5 SNV) zur gewünschten Zentrumsentwicklung bei. Für den Neubau auf der Parzelle 1720 gilt die Besitzstandsgarantie (§ 7 Abs. 1 SNV).
Die verschiedenen Baubereiche sind eng auf das Richtprojekt ausgelegt. Die obersten Geschosse werden im Sinne des architektonischen Ausdrucks (Abstufung Geschossigkeit) und im Interesse der Einpassung ins Ortsbild gezielt angeordnet. Innerhalb des Baubereichs A sind mit Ausnahme des ersten Vollgeschosses die Geschosse an der Gestaltungsbaulinie auszurichten. Aus fachlicher Sicht überzeugt das Richtprojekt zur Bebauung. Es stellt insgesamt eine gute und auf die Zentrumslage sowie das bestehende Ortsbild abgestimmte Grundlage für den GP dar.
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Die qualitativen Merkmale des Richtprojekts werden stufengerecht als gestalterische Vorgaben in den SNV festgelegt.
Freiraum Das Richtprojekt zur Umgebung weist aus fachlicher Sicht gute gestalterische Qualitäten auf. Insbe sondere der grosszügige Innenhof mit dem nicht unterbauten Bereich im Zentrum, das vielfältige Wegnetz mit Anbindung an die Aarestrasse sowie an die Austrasse, der Vorplatzbereich mit Baum pflanzungen entlang der Aarestrasse, der Durchlass im Gebäude des Baubereichs A zur ebenerdi gen Erschliessung des Innenhofs und Adressierung des Baubereichs B sowie die Begrünung der Freiflächen zwischen Austrasse und den Baufeldern A und B mit Baumpflanzungen und grünem Un terwuchs werden als wichtige Elemente des Freiraums gewertet. Der Gebäudekomplex grenzt einen Aussenraum ab, der im Wesentlichen von Erschliessungs- und Verkehrsflächen belegt wird. Die übrigen Flächen sind als Grünflächen oder ökologische Ausgleichs flächen festgelegt. Der minimale Grünanteil innerhalb des Vorplatzbereichs sowie innerhalb des Auf enthaltsraums mit Spielplatz wird in § 12 Abs. 2 SNV festgelegt. Der gemäss § 45 Bau- und Nut zungsordnung (BNO) erforderliche Umfang an Spiel- und Aufenthaltsflächen kann gemäss Angaben im Richtprojekt Umgebung eingehalten werden.
Das Zentrum im innenhof wird vom Baubereich für die Sammelgarage ausgenommen. Dies ermög licht die Pflanzung von grosskronigen Bäumen (§ 12 Abs. 7 SNV). Im Innenhof sowie im übrigen, nicht unterbauten Freiraum sind eine Vielzahl an Bäumen schematisch festgelegt. An diesen Stand orten sind standortgerechte und klimaresistente, hoch- und niederstämmige Bäume zu pflanzen (§ 12 Abs. 4 und 7 SNV). Die Flachdächer, die nicht als Sitzplätze genutzt werden, sind zu begrünen (§ 13 SNV). Auf den Dächern sind Retentionsmassnahmen vorzusehen. Der Gemeinderat zieht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Fachperson zur Beurteilung der Umgebungsgestaltung bei (§ 12 Abs. 10 SNV).
Die qualitativen Anforderungen zum Freiraum sind in den SNV sachgerecht festgelegt. Natur im Siedlungsgebiet
Die kantonale Praxis sieht bei GP gestützt auf § 40a BauG die Leistung eines ökologischen Aus gleichs (öA) von 15 % der Fläche des Planungsperimeters vor. Die Flächen für den öA werden im Situationsplan festgelegt. In § 12 SNV sind die quantitativen und qualitativen Vorgaben zum öA festgelegt. Ein Teil des öAwird in Form von Flachdachbegründung geleistet, wobei diese Flächen nur zur Hälfte angerechnet werden (siehe Richtprojekt). Gemäss Pla nungsbericht (Kapitel 2.10) wird ein Anteil an öA von 16,4 % der Gesamtfläche ausgewiesen. Die Festlegungen zum öA sind sachgerecht. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 Bauver ordnung [BauV]).
Die Klima-Planhinweiskarte Tag weist für den Planungsperimeter mehrheitlich eine starke Wärmebe lastung aus, die Klima-Planhinweiskarte Nacht sogar ein ungünstiges Bioklima (= starke nächtliche Wärmebelastung). Dies liegt unter anderem auch an dem östlich angrenzenden Gebäuderiegel, der die Kaltluftströmung praktisch gänzlich abblockt.
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Da mit der Überbauung vor allem auch neuer Wohnraum geschaffen wird, sind konkrete Massnah men zur Hitzeminderung dringend nötig. Im Planungsbericht (Kapitel 2.12) werden die Massnahmen aufgeführt, die zur Hitzeminderung beitragen können. Die umzusetzenden Massnahmen sind in § 13 Abs. 1 SNV festgelegt. Die Massnahmen sind aus fachlicher Sicht zielführend.
Siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis Der vorliegende GP weicht in Bezug auf die Ausnützungsziffer (AZ) von der allgemeinen Nutzungs planung ab. Gemäss § 21 BauG können GP von den allgemeinen Nutzungsplanungen abweichen, wenn dadurch • ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, • die Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und • keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Gemäss § 8 Abs. 3 BauV zeigt der Gemeinderat bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan auf. wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen.
Im Planungsbericht (Kapitel 3) sind die Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan tabellarisch dargelegt. Es erfolgt eine themenspezifische Beurteilung des GP und des Bebauungskonzepts ge stützt auf die in § 1 SNV festgelegten Zweckbestimmungen und Planungsziele.
Insgesamt wird aus Sicht der Planungsbehörde ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis attestiert (Planungsbericht, Kapitel 3.1.8). Aus fachlicher Sicht wird diese Beurteilung ge stützt. 4.3.3 Erschliessung Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die Erschliessung des Areals erfolgt ab der K285 sowie ab der Austrasse (Gemeindestrasse). Die Erschliessungsstrasse wird um die beiden Baubereiche A und B geführt und mit der Austrasse (Ge meindestrasse) kurzgeschlossen. Die erforderlichen Flächen werden mit Strassenlinien mit Enteig nungsrecht gemäss § 132 BauG gesichert. Die Zu- und Wegfahrt zum Areal sowie zur Parzelle 71 ausserhalb des Planungsperimeters, die Ein- und Ausfahrten Parkierungsanlage/Sammelgarage so wie das Verkehrsregime für die Anlieferung und den Warenumschlag werden im Situationsplan sym bolhaft festgelegt, in § 10 SNV geregelt und im Planungsbericht (Kapitel 2.6.3) zweckmässig erörtert. Fuss- und Veloverkehr
Das Planungsgebiet ist für den Fuss- und Veloverkehr primär von der Kantonsstrasse her erschlos sen. Der Fuss- und Veloverkehr erfolgt von und über die Austrasse (Gemeindestrasse, Tempo 30) im Mischverkehr.
Mit der Verlegung der Austrasse wird der Abschnitt der kantonalen Veloroute R512 durch das Pla nungsgebietsichergestellt. Der Verzicht von oberirdischen Parkfeldern für Personenwagen entlang der Austrasse wird hinsichtlich der Verkehrssicherheit der Radfahrenden positiv gewertet.
Warenumschlag Für den Warenumschlag, die Anlieferung des Gewerbes sowie den Umzugsdienst wird im nordöstli chen Bereich eine spezifische Verkehrsfläche festgelegt. Für den Warenumschlag / die Anlieferung wird eine Zufahrt ab der K285 ins Planungsgebiet festgelegt. Die Ausfahrt über diese Zufahrtsmög lichkeit auf die Kantonsstrasse soll mit geeigneten Massnahmen unterbunden werden. Im Planungs bericht (Kapitel 2.6.3) werden die Verhältnisse betreffend den Warenumschlag nachvollziehbar dar gelegt.
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4.3.4 Verhältnis zu rechtskräftigen Sondernutzungsplanungen Gemäss Planungsbericht (Kapitel 1.5.5 und 1.5.6) soll der EP "AareCenter Oberle / Hauss AG", be schlossen vom Gemeinderat am 31. August 2009, vollständig aufgehoben werden. Bestimmte Fest legungen im GP "Areal AareCenter Döttingen", beschlossen vom Gemeinderat am 24. Novem ber 2003, sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung des EP sowie die Teiländerung des GP erfol gen in einem separaten Verfahren. Dies setzt die gleichzeitige Genehmigung der betroffenen Pla nungen durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) voraus.
Die Festlegungen (Baulinien) des kantonalen Baulinienplans "Landstrasse Q XI Döttingen 1.0." (ge nehmigt durch den Grossen Rat am 16. Februar 1954) werden eingehalten (Planungsbericht, Kapitel
1.5.4). 4.3.5 Abstimmung mit Strassenbauprojekt / Strassenabstand
Gemäss Planungsbericht (Kapitel 4.1) ist der GP mit dem kantonalen Strassenbauprojekt der K285 abgestimmt.
Mit dem Baubereich A sowie mit dem Baubereich für Unterniveaugaragen wird ein Abstand von min destens 6 m gegenüber dem künftigen Verlauf der Kantonsstrassenparzelle eingehalten. Innerhalb des Abstands zum Strassenmark der Kantonsstrasse werden mitunter der Vorplatzbereich und Kurzzeit-Veloabstellplätze festgelegt sowie Baumstandorte schematisch verortet. Die Gestaltungsele mente innerhalb des Vorplatzbereichs (wie Terrainveränderungen/Aufschüttungen) bedürfen der Zu stimmung des Kantons (§ 12 Abs. 6 SNV). Das Befahren und Abstellen von Motorfahrzeugen inner halb des Vorplatzbereichs werden unterbunden (§ 12 Abs. 5 SNV). Gegenüber der räumlich neu festgelegten Austrasse (Gemeindestrasse) werden die erforderlichen Strassenabstände lediglich in der südwestlichen und südöstlichen Ecke des Baubereichs B unter schritten. Die Darlegungen und Begründungen für die Abweichung gegenüber den Anforderungen von § 11 BauG sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar.
Die Festlegungen sind mit dem übergeordneten Recht vereinbar.
4.3.6 Sichtzonen
Das zweistufige Verfahren für die Sichtzone ist korrekt. Die Sichtzonen werden sachgerecht festge legt.
4.3.7 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Das Gestaltungsplangebiet liegt im Zentrum von Döttingen (öV-Güteklasse C) und in Gehdistanz zum Bahn- und Bushof.
Gestützt auf die zulässige Nutzung (§ 7 SNV) sowie der zulässigen Anzahl Parkfelder wurde die künftige Verkehrsbelastung ermittelt. Das Verkehrsaufkommen kann aufgenommen werden und die Verkehrsqualität bleibt gut (Planungsbericht, Kapitel 2.6.4). Parkierung
Die Parkierung zur Wohnnutzung, für Besucherinnen und Besucher, zum Gewerbe sowie für Hand werkerinnen und Handwerker hat in einer unterirdischen Sammelgarage zu erfolgen (§ 11 Abs. 1 SNV). Das Parkfelderangebot für Personenwagen wird limitiert und sachgerecht in
Art. 11 Abs. 2 SNV geregelt. Die Festlegungen entsprechen der kantonalen Strategie
mobilitätAARGAU. Die Veloparkierung wird in § 11 SNV sachgerecht geregelt Die Standorte der Veloabstellplätze wer den differenziert nach Pflichtabstellplätzen und zusätzlichen Kurzabstellplätzen schematisch verortet.
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4.3.8 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum
Der Gestaltungsplanperimeter grenzt ostseitig an den eingedolten Binnenkanal. Westseitig verläuft die Aare mit einem Abstand von mehr als 20 m. Dieser Gewässerraum tangiert die vorliegende Pla nung nicht.
Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflich tet. den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Dieser Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser sowie der Gewässernutzung. Bei eingedolten Bächen ermöglicht er die Freihaltung eines Korridors für Wasserbau- und Unterhalts arbeiten oder eine allfällige Bachöffnung. Die Gemeinde Döttingen ist daran, den Gewässerraum im Rahmen einer separaten Planung (Teilän derung Nutzungsplanung "Gewässerräume": BVUARE.22.23) umzusetzen. Die fragliche Planung wurde am 20. Juni 2023 abschliessend vorgeprüft. In dieser Planungsvorlage wird entlang des Bin nenkanals eine reduzierte Gewässerraumbreite von insgesamt 6 m festgelegt. Im Rahmen der ab schliessenden Vorprüfung dieser Planungsvorlage wurde diese Festlegung als sachgerecht beurteilt. Infolge eines Rückweisungsantrags an der Gemeindeversammlung beabsichtigt die Gemeinde, die Festlegung des Gewässerraums in einem Bereich an der Surb anzupassen. Diese Anpassung wird aus fachlicher Sicht gestützt (Schreiben von 22. Oktober 2024). Der vorliegende Gestaltungsplanpa rimeter ist von der geplanten Anpassung nicht betroffen. Die Darstellung des Gewässerraums entlang des Binnenkanals als "Freihaltebereich Gewässerraum" als Orientierungsinhalt ist in der vorliegenden Konstellation (Verfahren zur Teiländerung "Gewässer räume") vertretbar. Hochwassergefahren
Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser besteht innerhalb des Gestaltungsplanperimeters eine Restgefährdung durch Hochwasser, jedoch kein Schutzdefizit.
Grundwasser Gestützt auf Anhang 4, Ziffer 211 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) dürfen im Gewässer schutzbereich Au keine Bauten erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Der Projektstandort befindet sich im Gewässerschutzbereich Au über einem Grundwasservorkom men von mittlerer Mächtigkeit. Gemäss kantonaler Grundwasserkarte liegt der mittlere Grundwasser spiegel auf 316,6-316,8 m ü. M. (Angaben ohne Gewähr). Die vorgesehene Fundationshöhe liegt auf 316,42 m ü. M. Somit erfolgt ein Einbau unter den mittleren Grundwasserspiegel. Im Interesse der Flexibilität und der Wahrung des Handlungsspielraums gegenüber den Rahmenbedingungen sei tens des Grundwasserschutzes wird auf die Festlegung einer fixen Kote (Oberkante) zum 1. Vollge schoss verzichtet. Im Baubewilligungsverfahren soll eine Anhebung der Kote um 25 cm geprüft wer den. Die Darlegungen im Planungsbericht (Kapitel 1.8.3) zum Grundwasserschutz sind zweckmäs
sig. Hinweise für das nachgelagerte Verfahren
In erster Priorität ist das Vorhaben deshalb so anzupassen, dass der Einbau unter den mittleren Grundwasserspiegel verhindert wird (zum Beispiel durch das Anheben der Bodenplatte). Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, kann in Ausnahmefällen die Durchflusskapazität durch techni sche Mittel auf den ursprünglichen Zustand ausgeglichen werden (zum Beispiel Materialersatz mit gut durchlässigem Schotter), sodass die Durchflusskapazität vollständig ausgeglichen wird.
Können beide vorangegangenen Massnahmen nachweislich nicht ausgeführt werden, kann eine Ausnahmebewilligung beantragtwerden, wenn die maximale Reduktion der Durchflusskapazität
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10 % beträgt. Ausnahmen für Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel werden zurückhal tend erteilt und es besteht kein Anspruch. Die Abteilung für Umwelt kann eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn folgende Punkte gemäss dem Merkblatt "Bauten im Grundwasser" kumulativ erfüllt sind: • Es muss ein öffentliches Interesse am Bauvorhaben bestehen. • Das Bauvorhaben ist aus zwingenden Gründen nur mit einem Einbau unter den mittleren Grund wasserspiegel realisierbar. • Die Reduktion der Durchflusskapazität durch den Einbau wird vollständig ausgeglichen. Aus zwin genden Gründen ist in Ausnahmefällen eine Verminderung der Durchflusskapazität um höchstens 10 % möglich. • Es darf keine Grundwassergefährdung bestehen, insbesondere für Trinkwasserfassungen. • Durch die im Grundwasser verbleibenden Bauteile dürfen weder ein Aufstau noch wesentliche Veränderungen der natürlichen Strömungsverhältnisse entstehen.
Für eine vorübergehende Absenkung des Grundwasserspiegels (Bauwasserhaltung) ist eine Nut zungsbewilligung nach § 5 Wassernutzungsgesetz (WnG) von der Abteilung für Umwelt erforderlich. Lärm
Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.9) ist das Areal strassenmässig erschlossen. Infolge der neuen Gebäude wird die Verkehrs- und leitungstechnische Erschliessung neu projektiert. Die Austrasse (Gemeindestrasse) mit den bestehenden Werkleitungen wird lediglich verlegt. Das Areal innerhalb des Gestaltungsplanperimeters wird daher als bereits erschlossen und baureif beurteilt. Die Feiner schliessung ist vorhanden. Diese Einschätzung wird aus fachlicher Sicht gestützt. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärm schutz-Verordnung (LSV) nachgewiesen werden.
Das Fachbüro Steigmeier Akustik + Bauphysik GmbH hat für das Richtprojekt Architektur des Archi tekturbüros Hunziker Architekten AG ein Lärmschutzgutachten vom 3. Juli 2023 ausgearbeitet. Für die kantonsstrassenzugewandten Fenster des Hauses A werden Beurteilungspegel von 66,6 dB(A) am Tag und 57,2 dB(A) in der Nacht ausgewiesen. Damit sind dort die massgebenden Immissions grenzwerte (IGW), die gemäss Anhang 3 LSV für die Empfindlichkeitsstufe (ES) III 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht betragen, überschritten. Die Wohnungsgrundrisse wurden im überarbeite ten Richtprojekt in Bezug auf die Anforderungen zum Lärmschutz optimiert. Hinweise für das nachgeiagerte Verfahren
Bei sämtlichen lärmempfindlichen Räumen, bei denen die massgebenden IGW nicht eingehalten werden können, wird die zuständige kantonale Fachstelle als Auflage verlangen, dass die Schall dämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA'’-Norm 181 entspricht. Dadurch ist gewährleistet, dass die Fenster eine gute Schalldämmung aufweisen müssen.
Die Nachweise, dass die Lärmquellen Tiefgarageneinfahrt und Anlieferung die Anforderungen von
Art. 7
LSV einhalten können, sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Energie
Gemäss § 14 Abs. 1 SNV sind energieeffiziente Gebäude zu erstellen, die mindestens den zertifizier ten MINERGIE®-Standard nach § 39 Abs. 2 BauV erreichen. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.1.6) führt eine Fernwärmeleitung durch das Areal. Der Anschluss an diese Leitung wird als erforderlich beurteilt.
’ Schweizer Ingenieur- und Archilektenverein
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Siedlungsentwässerung
Das gemäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) geplante Regenbecken wurde in den vorliegen den GP einbezogen. Die Dachwasserretention wird begrüsst.
Belastete Standorte und Altlasten Auf der Parzelle 72 des Areals, ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nr. AA4304.0140 eingetragen. Der belastete Standort ist bereits altlastenrechtlich untersucht wor den. Die Resultate der Untersuchungen zeigen, dass aktuell vom Standort keine Gefährdung der Umwelt ausgeht. Deshalb ist der Standort als weder übenwachungs- noch sanierungsbedürftig einge stuft worden. Hinweis für das nachgeiagerte Verfahren Für die Aushubarbeiten beim belasteten Standort ist ein projektspezifisches Entsorgungskonzept im Sinne von Art. 16 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA) zu er arbeiten und mit den Baugesuchsunterlagen einzureichen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfah rens werden weitere projektbezogene, abfallrechtliche Auflagen formuliert, die auf die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material fokussieren.
4.3.9 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Anwendbares Recht Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt.
Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Einzelne Sondernutzungsvorschriften
Die Bestimmungen der SNV sind sachgerecht
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Aarcasa/Austrasse", beschlossen vom Gemeinderat Döttingen am 23. Septem ber 2024, wird genehmigt.
2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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A Aa
Mef/hariAltiger j Regierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Surbtalstrasse 5, 5312 Döttingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVl
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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