Gestaltungsplan Seilpark
Sondernutzungsplan · Rheinfelden
Dokument
- Nummer
- 20.375
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Rheinfelden
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 24.02.2025
- In Kraft seit
- 24.02.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Rheinfelden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4258-2025-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4258-2025-E-1.pdf
fCanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Stadt Rheinfelden
Gestaltungsplan S: Freizeitzone Wasserloch Sondernutzungsvorschriften stand: 25. März 2024
Weitere Bestandteile der Sondernutzungsplanung: - Situationsplan 1:1000
Vorprüfungsbericht vom
13. Juni 2022
vom
24. Juni 2022
bis
24. August 2022
Öffentliche Auflage vom
2. Juni 2023
bis
3. Juli 2023
Mitwirkung
Beschlossen vom Gemeinderat am
25. März 2024
De» Staätfichreiber:
Der Stadtammann:
Roger Erdin
Genehmigungsvermerk
Gonohniigung durch den Vorst?her des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum Aarau, den JG.
Datum
Klf
Abteilung Raumentwicklung BVU
Unterschrift
plan:team
Stadt Rheinfelden, Sondernutzungsvorschriften GP S; Freizeitzone Wasserloch, 25. März 2024
Inhalt 1
Allgemeine Bestimmungen
1
2
Nutzung und Gestaltung
2
3
Schlussbestimmungen
4
plan:team
Stadt Rheinfelden, Sondernutzungsvorschriften GP S; Freizeitzone Wasserloch, 25. März 2024
Gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 und auf § 8 der Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargau vom 25. Mai 2011 erlässt die Stadt Rheinfelden die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:
1
Allgemeine Bestimmungen Der Gestaltungsplan Freizeitzone Wasserloch schafft die planungsrechtliche Grund
Art. 1 Zweck und Ziele
lage für die Errichtung eines kompakten Seilparkes in der dafür vorgesehenen Frei zeitzone Wald der Stadt Rheinfelden.
2 Die Anlagen haben insbesondere folgende Punkte zu erfüllen:
-
Die Sport- und Freizeitanlagen sind gut in die landschaftliche Umgebung einzu gliedern, Auf einen sensiblen Umgang mit dem angrenzenden Wald- und Landschafts raum ist grossen Wert zu legen. Mittels eines Konzeptes ist aufzuzeigen, wie die Belastung und Einwirkung auf die Flora und Fauna so gering wie möglich gehalten werden, Die Funktion des angrenzenden Wildtierkorridors darf nicht beeinträchtigt wer den, Die Waldbewirtschaftung und der öffentliche Zugang zum Wald sind Jederzeit zu gewährleisten,
-
’ Für die Baubewilligung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: - ein Betriebskonzept, das insbesondere die Vorgaben gemäss Abs. 2, die Be triebszeiten und die Minimierung der betrieblichen Emissionen, die Sicherheit, die medizinische Erstversorgung, die Ver- und Entsorgung, die Zuständigkeiten für den Unterhalt der beanspruchten öffentlichen Gebäude und Anlagen und allenfalls weitere von der Stadt verlangte Aspekte regelt und - die erforderlichen Nachweise und Bewilligungen für die Infrastrukturbauten in der angrenzenden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausserhalb des Ge staltungsplanperimeters, namentlich das Betriebsgebäude mit Materiallager, die sanitären Anlagen sowie die Zufahrt und Parkierung für PW's und Zweiräder.
’ Der Gestaitungsplan Freizeitzone Wasserloch setzt sich aus verbindlichen und ori
Art. 2 Bestandteile
entierenden Bestandteilen zusammen. 2 Die verbindlichen Bestandteile bestehen aus
dem Plan 1:1000 mit gekennzeichnetem Perimeter vom 18. März 2024 den Sondernutzungsvorschriften vom 18. März 2024
■’Als orientierende Bestandteile gelten der Planungsbericht vom 18. März 2024
plandeam
1
Stadt Rheinfelden, Sondernutzungsvorschriften GP S: Freizeitzone Wasserloch, 25. März 2024
’ Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:1000 gekennzeichneten Perirne ter.
Art. 3 Perimeter
’ Soweit die Sondernutzungsvorschriften davon nicht abweichen, gelten die Bestim
Art. 4 mungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Rheinfelden sowie die
Verhältnis zur
einschlägigen Vorschriften’von Kanton und Bund.
Grundordnung
2
Nutzung und Gestaltung ’ Im Gestaltungsplanperimeter der Freizeitzone Wald gemäss Artikel 34“’ BNO sind zusätzlich Bauten und Anlagen des Seilparks zulässig wie
Art. 5 Nutzung
a)
Start-, Zwischen- und Endplattformen,
b)
Seilbahnen (Tyrolienne), Hängebrücken und Ähnliches,
c)
Auf eine Lage im Wald angewiesene, betriebsnotwendige Kleinbauten
d)
Waldverträgliche Ergänzungsangebote wie Rastplätze, Spielplätze, Ruhegele genheiten
Art. 6 Innerhalb des Perimeters sind Plattformen und Parcours mit maximal 90 Träger
Grundsätzliches
bäumen möglich. Davon ist mindestens ein Parcours rollstuhlgängig auszugestal ten.
Eine Start-Plattform hat eine max. Grösse von 10 x 10 m und kann mehrere Bäume miteinander verbinden.
’ Eine Zwischen- und End-Plattform weist eine max. Grösse von 2 x 2 m auf. Die Zwischen- und End-Plattformen sind, mit Ausnahme für Kinder-, Rollstuhl- und Übungsparcours, auf einer Höhe von min. 3 m über Boden zu erstellen-Der End
punkt eines Parcours kann am Boden enden.
5 Liegen Start-Plattformen unter einer Höhe von 3 m, sind sie mit geeigneten Mass
nahmen zu sichern, damit diese ausserhalb der Betriebszeiten nicht betreten werden können. Der Zustieg zur Startplattform und der Start und das Ziel des Rollstuhlpar
cours sind mit zweckmässigen Absperrungen und mit Verbotsschild vor unbefugtem Betreten zu schützen.
® Pro Baum sind vertikal mehrere Zwischen-Plattformen möglich.
Für die Fusswegverbindung zwischen den einzelnen Parcours sind in erster Linie bestehende Waldwege und Pfade zu nutzen. Wo dies nicht möglich ist, sind die
Wege in Absprache mit der Forstverwaltung möglichst waldschonend auszugestalten
und von der Stadt mit kantonaler Zustimmung zu bewilligen.
plan:team
2
Stadt Rheinfelden, Sondernutzungsvorschriften GP S: Freizeitzone Wasserloch, 25. März 2024
® Bauten und Anlagen sind soweit als möglich mit Holz und anderen naturnahen
Materialien auszugestalten. ® Befestigungen an Bäumen sind baumschonend so anzubringen, dass das Baum wachstum berücksichtigt wird und möglichst keine Rindenverletzungen auftreten. Die
Befestigungen sind periodisch anzupassen. Die maximal zulässigen Betriebszeiten am Abend richten sich ganzjährig an der
Zeit des Sonnenuntergangs. Der Betrieb ist spätestens zu folgenden Zeiten einzu stellen:
Monat
Maximale Betriebszeiten am Abend
November bis Januar
16.30 Uhr
Februar
17.30 Uhr
März
18.00 Uhr
Anfang April bis 15. Mai
20.00 Uhr
16. Mai bis Ende Juli
21.00 Uhr
August
20.00 Uhr
September
19.00 Uhr
Oktober
18.15 Uhr
Für Veranstaltungen gelten die Bestimmungen gemäss Waldgesetz und Waldver ordnung des Kantons Aargau. 12
Feste Installationen für Wasser, Strom und Abwasser sind nicht zulässig.
13
Der Wanderweg gemäss kantonalem Richtplan, die querenden Waldstrassen, die
bestehenden Fusswege, die Finnenbahn sowie die Posten des Fitnessparcours im Pe
rimeter müssen jederzeit gefahrlos begehbar sein.
Art. 7 Alle Bauten, Anlagen und Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Seilpark
Bau-und
bedürfen einer Baubewilligung, die innerhalb des Waldareals der Zustimmung des
Betriebsbewilligung
Kantons bedarf. Ebenso muss die schadlose Rückführbarkeit im Rahmen der Bau bewilligung geregelt werden. 2 In der Baubewilligung werden die notwendigen Lebensraum-Beruhigungsmass
nahmen festgelegt. Es sind mindestens zwei Ausgleichsmassnahmen zu Gunsten des Wildtierkorridors erforderlich.
5 Die Bau- und Betriebsbewilligungen werden auf jeweils 10 Jahre befristet.
Nach Ablauf der Betriebsbewilligung oder im Fall einer vorzeitigen Betriebsauf
Art. 8 gabe ist die Anlage durch die Betreibenden innert zwölf Monaten auf eigene Kos
Betriebsaufgabe und
ten rückzubauen. Die Stadt kann dazu eine angemessene finanzielle Rückstellung
Rückbau
verlangen.
plan:team
3
Stadt Rheinfelden, Sondernutzungsvorschriften GP S: Freizeitzone Wasserloch, 25. März 2024
3
Schlussbestimmungen Der Gestaltungsplan Freizeitzone Wasserloch mit den dazugehörigen Sondernut zungsvorschriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements Bau,
Art. 9 Inkrafttreten
Verkehr und Umwelt BVU in Kraft. Änderungen oder die Aufhebung des Gestaltungs plan erfordern das ordentliche Gestaltungsplanverfahren.
plan:team
4
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/CBD4
Versand:
Datum Genehmigung: 24.02.2025
2^. Feb. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.375
Gemeinde Rheinfelden; Gestaltungsplan "Seilpark"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Ganzen Text zeigen
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. Juni 2022 24. Juni 2022 bis 24. August 2022 2. Juni 2023 bis 3. Juli 2023 25. März 2024 20.Januar 2025 5. Januar 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Kulturland vom 6. Mai 2009. Sie setzt jedoch eine Änderung des Nutzungsplans Kulturland voraus, die die Gemeindeversammlung am 20. Juni 2024 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regie rungsrat vor.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
3.2 Gegenstand der Genehmigung • Gestaltungsplan (GP) "Seilpark" bestehend aus: • Situation 1:1'000 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Juni 2024 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
3.3 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Der Gemeinderat Rheinfelden beabsichtigt, im Gebiet "Wasserloch" mittels GP einen Seilpark inner halb einer Freizeitzone im Wald zu ermöglichen (parallellaufendes Nutzungsplanungsverfahren; BVUARE.20.374).
Mit dem vorliegenden GP soll durch die detaillierte Festlegung von Geltungsbereich und Nutzweise sowie Ausgestaltung, Betrieb, Rückführbarkeit und Befristung - im Sinne einer Projektplanung - ein erster Teil der angestrebten Freizeitzone im Wald durch eine konkrete Freizeitnutzung spezifisch ak tiviert und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Baubewilligungsverfahren unter Einbe zug des Kantons geschaffen werden (§ 63 Abs. 1 lit. e BauG). 3.4 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. Juni 2022 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Während sachgerecht eine Vermassung des Perimeters eingeführt wurde, ging die Präzisierung von § 5 Abs. 1 SNV vergessen. Rechtlich ist dies jedoch unproblematisch, weil in § 3 Abs. 1 SNV der Geltungsbereich des GP abschliessend definiert ist.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination
Der vorliegende Sondernutzungsplan und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Kulturland sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorla gen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Kulturland. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung des Nutzungsplans Kulturland werden gleichzeitig publiziert.
2 von 5
4.3 Regionale Abstimmung Zur Stellungnahme des Planungsverbands Fricktal Regio vom 23. Februar 2022 wird auf die Ausfüh rungen zu Teiländerung der allgemeinen Nutzungsplanung verwiesen (BVUARE.20.374). Die Vor lage ist regional abgestimmt.
4.4 Gestaltungsplan
4.4.1 Nutzungs- und Anlagenkonzept Der Perimeter des GP umfasst 1.5 ha. Mit dem GP "Seilpark" wird im Sinne einer konkreten Projekt planung ein Seilpark in einem Teil der Freizeitzone im Wald im Gebiet "Wasserloch" umgesetzt. Die Flächenausdehnung ist in Anbetracht der erforderlichen Anzahl gesunder Bäume sachgerecht di mensioniert. Im Situationsplan wird nur der Geltungsbereich als Genehmigungsinhalt festgelegt. Al les Weitere, wie zum Beispiel die Seilparkrouten, werden als orientierender Inhalt aufgezeigt. Damit bleiben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens weitere Optimierungen möglich. Dies ist sachge recht. Für die restlichen 2.15 ha der vorgesehenen "Freizeitzone Wald" liegt aktuell noch kein weiter führender GP vor. Dies ist sachgerecht.
Im festgelegten Perimeter sind Bauten und Anlagen für den Betrieb eines Seilparks zulässig. Konkret benannt werden Start-. Zwischen- und Endplattformen. Seilbahnen (Tyrolienne). Hängebrücken und Ähnliches. Auf die Fixierung der konkreten Lage für auf einen Standort im Wald angewiesene Ne benanlagen des Seilparks wie betriebsnotwendige Kleinbauten sowie waldverträgliche Ergänzungs angebote wie Rastplätze. Spielplätze oder Ruhegelegenheiten wird richtigerweise verzichtet. Die ge mäss Art. 5 SNV als zulässig bezeichneten Bauten und Anlagen sind betriebserforderlich und ange messen dimensioniert.
Die SNV regeln detailliert die zulässigen Massnahmen an den Bäumen, womit auch der Baumerhalt spezifisch gesichert ist. Die festgelegten maximalen Betriebszeiten sichern den Wildtieren ausrei chende Ruhezeiten, womit auch die Funktionalität des Wildtierkorridors gewährleisten bleibt Weiter wird das Baubewilligungsverfahren mit erforderlicher kantonaler Zustimmung selbst sowie die Befris tung und der Rückbau der Bauten und Anlagen geregelt. Die getroffenen Festlegungen sind ange messen und sachgerecht. 4.4.2 Erschliessung Das Planungsgebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe des Autobahnanschlusses Rheinfelden-Ost und ist ab der Kantonsstrasse K291 für den motorisierten Verkehr gut erschlossen. Auch die Er schliessung mit dem öffentlichen Verkehr (öV) sowie dem Fuss- und Veloverkehr (FW) ist gewähr leistet.
Gemäss Planungsbericht wird der Seilpark für ca. 110 gleichzeitige Benutzende ausgelegt. An einem Spitzentag ist mit einem Personenaufkommen von bis zu 250 Personen zu rechnen. Die Zahlen dürf ten sich auf Schätzungen und Erfahrungswerte der künftigen Betreiberin stützen und erscheinen grundsätzlich plausibel. Der induzierte zusätzliche Verkehr kann vom bestehenden Strassennetz gut aufgenommen werden. Gemäss Planungsbericht stehen dem Seilpark zwei Anlagen zur Parkierung zur Verfügung (Enger feld und Schulhaus Engerfeld). Beide weisen noch freie Kapazitäten auf. Gemäss Kommunalem Ge samtplan Verkehr (KGV) ist der Parkplatz Engerfeld als Park+Pool-Anlage ausgelegt. Dafür hat die Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2019 einen Kredit für die Erarbeitung eines Vorprojekts genehmigt. Vorgesehen ist ein Parkhaus mit 201 Autoparkplätzen und 73 Veloabstellplätzen, womit der Bedarf jedenfalls abgedeckt werden kann.
3 von 5
4.4,3 Wildtierkorridor
Das Waldareal des Seilparks wird für die meisten Säugetier- und Vogelarten - insbesondere wäh rend der Brut- und Setzzeit - nicht mehr als Lebensraum genutzt werden können. Es sind deshalb zum Ausgleich adäquate aktive Lebensraum-Beruhigungsmassnahmen in der weiteren Umgebung aufzuzeigen (Planungsbericht). Es gilt, den Lebensraumverlust wenigstens teilweise in der näheren Umgebung zu kompensieren (§ 18 Jagdgesetz des Kantons Aargau [AJSG]). In Art. 7 Abs. 2 SNV wird festgelegt, dass im Baugesuch mindestens eine Ausgleichsmassnahme zugunsten des Wildtierkorridors nachgewiesen und umgesetzt werden muss. Als diesbezüglich mög liche Massnahme wird auf Seite 37 des Planungsberichts vorgeschlagen, eine Waldstrasse nördlich der Rosshimmelbrücke aufzuheben. Dies sollte aus fachlicher Sicht als wirkungsvolle Massnahme weiterverfolgt werden.
Die gegenüber der vorgeprüften Vorlage ergänzte Massnahme zur Beruhigung des Wildtierkorridors als Ausgleich für die Freizeitzone liegt in demselben Interesse und wird fachlich gestützt. 4.4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Seilpark", beschlossen vom Gemeinderat Rheinfelden am 25. März 2024, wird genehmigt. 2.
DJe Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Attiger Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
4 von 5
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei
der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthaiten, das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
5 von 5