Gestaltungsplan Hubelstrasse
Sondernutzungsplan · Niederwil (AG)
Dokument
- Nummer
- 20.1
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Niederwil (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 24.04.2025
- In Kraft seit
- 24.04.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4072-2025-E-2.pdf
^^^^^^anton Aargau Verkehr und Umwelt Abteilung Raumeniwicklung
Gemeinde Niederwil
Gestaltungsplan Hubelstrasse gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteiie des Gestaitungspianes: Situationspian 1:500 (verbindiich) Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV (orientierend) Richtprojekt Roefs Architekten AG (wegleitend) Umgebungskonzept iten landschaftsarchitekten gmbh (wegleitend)
Mitwirkungsbericht vom 14. März 2023 Vorprüfungsbericht vom 12. Dezember 2023 Öffentliche Auflage vom 01. Juli 2024 bis 30. Juli 2024 Beschlossen vom Gemeinderat am...... qy
-..I.N ,..202.4.
Der Gemeindeammann:
Der Gemeinefeschreiber:
itian'Huber'*'^**^
Norbert Ender
Genehmigt durch den Kanton am:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
13. September 2024/RIO
Genelimigungsdatum 'iX. Ä mit Äriderungen/Aiiiiagcn Aarau, dan Abteilung Raumentwicklung BVU BCAG Oberebenestrasse 38 5620 Bremgarten T 058 580 99 60 [email protected] www.bcplanung.ch SPORTA GROUP www.porta-group.ch
^BC AG
Gemeinde Niederwil Gestaltungsplan Hubelstrasse
Impressum Auftraggeber Bearbeitung Version Datum / Referenz Auftrags-Nr. Dateiname
Immofort AG, Büelisackerstrasse 3, 5619 Büttikon Romano Richter 5.0 13. September2024/RIO 4072XRP103.401 240913_SNV.docx
Versionenübersicht 1.0
Datum 31.10.2019
1.1
26.11.2019
2.0
28.09.2021
2.1
16.12.2021
3.0 3.1
30.03.2023
3.2
02.06.2023
4.0
07.05.2024
5.0
13.09.2024
Version
16.08.2022
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Status Entwurf zur Besprechung mit Fachgutachterin Ergänzung § 15 (Veloparkplätze) und Entwurf zur ersten Vorprüfung
Art. 22 (Qualitätssicherung)
Änderungen gemäss angepasstem Richt- Entwurf Projekt Stand 01.09.2021 Anpassungen gemäss Fachgutachten Entwurf zur erneuten VorprüHusistein vorn 02.12.2021 fung Bereinigung gemäss 2. Vorprüfbericht Entwurf Anpassung aufgrund Mitwirkung Entwurf zur abschliessenden Vorprüfung Entwurf zur abschliessenden Finale Bereinigung Vorprüfung Anpassungen gemäss abschliessender Entwurf zur öffentl. Auflage Vorprüfung Anpassungen gemäss Einwendungsver- Beschlussexemplar fahren Kommentar/Mutation
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Gemeinde Niederwil Gestaltungsplan Hubelstrasse
Inhaltsverzeichnis 1
Allgemeine Bestimmungen Ziel und Zweck.................................... §1 Bestandteile.........................................
Art. 2
Perimeter............................. ................
Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Art. 4
Privatrechtliche Regelungen..............
Art. 5 4
4 4 4 4 5
2
Bebauung .....................................
Art. 6 Baubereiche für Gebäude
Art. 7
Pflichtbaulinien.................
Art. 8
Geschosszahl und -höhe..
Art. 9
Dachform...........................
Art. 10
Nutzungsart......................
Art. 11
Nutzungsmass.................
.5 .5 .6 6 6 6 7
3
Verkehr................................
Art. 12
Erschliessung.........
36 weitere Artikel
Art. 13
Parkierung...............
Art. 14
Veloparkplätze........
Art. 15 Standort Entsorgung
Art. 16 Fusswegverbindung
7 7 8 8 8 8
4
Umgebung............................................
Art. 17
Umgebungsgestaltung....... ......
Art. 18
Vorplatzbereich Hauptstrasse..
Art. 19 Spiel-und Begegnungsbereich
..9 ..9 ..9 10
5
Diverse Bestimmungen................................
Art. 20 Gestaltung der Bauten und Anlagen
Art. 21
Qualitätssicherung............................
Art. 22
Energie..............................................
10 10 11 11
6
Schlussbestimmungen.........................................
Art. 23 Inkrafttreten / Änderung und Aufhebung
11 11
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1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Der Gestaltungsplan Hubelstrasse bezweckt eine Überbauung des heute unternutzten Areals mit einer angemessenen Dichte und einer besonders guten Einpassung in die ortsbaulich wichtige Situation öst lich der denkmalgeschützten Kirche. 2 Mit dem Gestaltungsplan soll eine hohe Wohnqualität und eine gute Umgebungsgestaltung mit attraktiven Spiel- und Aufenthaltsbereichen sichergestellt werden. Dazu ist eine zusammengefasste und platzspa rende Erschliessung von der Hubelstrasse zu ermöglichen. Der Stras senraum der Hauptstrasse soll aufgewertet und mit publikumsorien tierten Nutzungen belebt werden.
Art. 2 Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Tei len:
Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
2 Die erläuternden Teile des Gestaltungsplans sind: Planungsbericht nach Art. 47 RPV Beilage-Dossier bestehend aus:
Richtprojekt Roefs Architekten AG (wegleitend) vom 17. März 2023
Umgebungskonzept iten landschaftsarchitekten GmbH (weg leitend) vom 3. April 2023
Umfeldanalyse Beiloli Raum- und Verkehrsplanung
Lärmgutachten Grolimund + Partner AG
Situationsanalyse Dorfkern, KIP Siedlungsplan AG Geschwindigkeitsmessung, Innolutions
Art. 3 Perimeter
’ Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans Hubelstrasse umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Ge meinde Niederwil.
2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Art. 5 Privatrechtliche Regelun
gen
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1 Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Spiel end Begegnungsbereich, arealinterne Fusswege, Standort Entsor gung) sind durch grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeiten und Nach weise der Einträge ins Grundbuch sicherzustellen, die bis spätestens mit der Baufreigabe vorliegen müssen.
Bebauung
Art. 6 Baubereiche
1 Gebäude mit dazugehörigen Untergeschosse sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche A bis G zu erstellen. Gebäude, inkl. vorspringender Gebäudeteile (z.B. Balkone) müssen einen Mindestabstand von 7.5 m zum jeweils benachbarten Gebäude einhalten.
2 Nicht an die im Situationsplan bezeichneten Baubereiche gebunden sind: Elemente der Freiraumgestaltung und Entsorgung (z.B. Sitzgele genheiten, Treppen, Rampen, Veloabstellplätze, Containerabstell plätze) b) Klein- und Anbauten für den gemeinschaftlichen Aufenthalt c) Vorspringende Gebäudeteile, Dachvorsprünge und Vordächer a)
Im Weiteren gelten die Bestimmungen § 21 BauV.
3 Unterirdische Bauten dürfen innerhalb des im Situationsplan be zeichneten Bereichs für Unterirdische Bauten erstellt und dürfen an, respektive über die Grundstücksgrenzen gebaut werden. Die schriftli che Zustimmung der Nachbarn (ausserhalb des Planungsperimeters) ist zwingend, wenn der Grenzabstand unterschritten wird. Für Wurzel schächte sind Aussparungen an dem im Situationsplan bezeichneten Bereichen in den angegebenen Mindestabmessungen zwingend (Aus sparung unterirdische Bauten). '* Die etappenweise Ausführung der Überbauung ist jedoch zulässig und setzt den Nachweis einer funktionsfähigen und ortsbaulich über zeugenden Überbauung der jeweiligen Teiletappen voraus. Ferner müssen die gestaltungsplankonforme Überbauung, Freiraumgestal tung und Erschliessung des gesamten Areals bei jeder Etappe ge währleistet bleiben.
Art. 6a Bereich für
nachgelagertes Verfahren
1 Für das Grundstück Nr. 324 ist vor einer Neuüberbauung im Einklang mit dem Gestaltungsplan Hubelstrasse ein eigener (Teil-) Gestaltungs plan oder einer Änderung des Gestaltungsplans in einem nachgela gerten Verfahren zu erstellen.
2 Darin ist vorzusehen, dass sich die wesentlichen Qualitätsmerkmale (bauliche Dichte, Höhe des Gebäudes, Aussenraum, Energievorga ben, etc.) am Gestaltungsplan Hubelstrasse zu orientieren hat.
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3 Ein Neubau muss zu den Gebäuden in den Baubereichen A und D auf der Parzelle Nr. 323 einen Gebäudeabstand von 8.5 m wahren. '• Die Parkierung hat über die gemeinsame Einstellhalle im Perimeter an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen (§13 SNV).
Art. 7 Pflichtbaulinien
1 Entlang der Pflichtbaulinien der Baubereiche A bis C ist die jeweilige Fassade auf der ganzen Höhe auf diese zu stellen. Ausgenommen sind Dachvorsprünge und Vordächer bis 1,5 m Auskragung.
Art. 8 Geschosszahl und -höhe
Es sind maximal drei Vollgeschosse in den Baubereichen A bis E zulässig, wobei in den Baubereichen A bis C auf den der Hauptstrasse zugewandten Fassaden maximal zwei Vollgeschosse in Erscheinung treten dürfen. In den Baubereichen F bis G sind maximal zwei Vollge schosse zulässig.
In den Baubereichen A bis C darf die zulässige maximale Geschosshöhe im ersten Vollgeschoss auf Ebene Hauptstrasse 4,5 m betragen, wenn die Nutzung nicht für das Wohnen bestimmt ist.
Art. 9 Dachform
1 Für die Baubereiche A. B und C gelten bezüglich Dachform die Best immungen gemäss rechtskräftiger Bau- und Nutzungsordnung der Ge meinde NiedenA/il. Für die Baubereiche D bis G sind nur gleichseitige Satteldächer mit einer Neigung von mindestens 40 Grad zulässig. Der First ist entsprechend der längeren Gebäudeseite nach auszurichten. 2 Dachaufbauten dürfen pro Gebäudeseite nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge sein. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. In den Baubereichen D bis G dürfen Dachaufbauten bis zum Dachrand rei chen.
Art. 10 Nutzungsart
1 in den Baubereichen A bis C sind Wohnungen, mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Verkaufsnutzungen zu lässig. Die ersten Vollgeschosse auf Ebene Hauptstrasse sind publi kumsorientierten oder gewerblichen Nutzungen Vorbehalten. Im ers ten Vollgeschoss des Baubereichs B sind Wohnungen mit Ausrichtung nach Osten zulässig.
2 In den Baubereichen D bis G sind nur Mehrfamilienhäuser mit aus schliesslich Wohnungen zulässig, in den Baubereichen F und G sind jeweils max. 8 Wohneinheiten zulässig.
3 in den ersten Vollgeschossen auf Ebene Hof der Baubereiche A und F sind hindernisfreie Gemeinschaftsräume gemäss Richtprojekt zu er stellen. Angebote für ältere Bewohner sind zu ermöglichen.
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‘•Das Wohnungsangebot soll mindestens 25 % hindernisfreie und al tersgerechte Wohnungen bereitstellen. Es wird auf folgende Normen und Wegleitungen verwiesen:
-
Merkblatt des Bundesamtes für Wohnungswesen BWO SIA-Norm 500 Minimalanforderungen der Planungsrichtlinien altersgerechte Wohnbauten der schweizerischen Fachstelle für behinderten gerechtes Bauen
Art. 11 Nutzungsmass
1 Die maximal zulässigen, anrechenbaren Geschossflächen betragen für den
Baubereich A Baubereich B Baubereich C Baubereich D Baubereich E Baubereich F Baubereich G
340 m^ 1'070 755 m"
810 m" 968 m" 555 m" 510 m"
2 Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen Baubereichen für Gebäude ist im Umfang von maximal 10% des grös seren der betroffenen Kontingente möglich, sofern die ortsbauliche Konzeption nicht gestört wird und die gesamthafte Ausnützung je Zo nentyp nicht geändert wird. 2 Im Minimum sind 80% der Geschossflächen-Kontingente zu realisie ren. Wird die Überbauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis zu er bringen, dass das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgeleg ten Teilprojekts eingehalten respektive ausgeschöpft werden kann.
3
Verkehr
Art. 12 Erschliessung
Die Zu- und Wegfahrt in die unterirdische Einstellhalle darf lediglich über den im Situationsplan 1:500 dargestellten Zu- und Wegfahrt er folgen.
2 Die Rampe der unterirdischen Einstellhalle muss in das Gebäude des Baubereichs F integriert werden. 3 Für Notfahrzeuge ist ab der Hubelstrasse die Zufahrt bis zum Bau bereich G sicherzustellen. Die Lage und Dimensionierung der Feuer wehrzufahrt kann bei geänderten Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Baueingabe abweichend vorgesehen werden. '* Die erforderlichen Sichtverhältnisse sind im Rahmen des Baugesuch verfahrens gemäss dem kantonalen Merkblatt "Sicht im Strassen raum" nachzuweisen.
® Entlang der Hubelstrasse ist spätestens mit der Überbauung gemäss
Art. 6a
SNV auf der Parzelle 324 ein 2.0 m breites Trottoir zu realisieren.
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Art. 13 Parkierung
1 Sämtliche Pflichtparkfelder sind mit Ausnahme der Parkfelder für Be sucher und für Kunden unterirdisch in einer gemeinsamen Einstellhalle anzuordnen. Eine ausreichende Anzahl an Lademöglichkeiten für die Parkfelder und die Zweiradabstellplätze sind innerhalb der Einstell halle mit mindestens Ausbaustufen CI nach SIA 2060 zu erstellen. 2 Für die Baubereiche A bis G sind oberirdische Parkfelder für Besu cher nur in dem im Situationsplan 1:500 bezeichnetem Standort zuläs sig. Es ist ein behindertengerechtes Parkfeld zu erstellen. Die Beläge müssen sickerfähig sein.
3 Die Kundenparkplätze sind direkt über die Hauptstrasse zu erschlies sen und nur im Situationsplan 1:500 bezeichnetem Bereich zulässig. Einer der Parkfelder ist behindertengerecht auszuführen. Mindestens ein Parkplatz ist mit einer öffentlich zugänglichen Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge auszustatten. Der definitive Standort für Ein- und Ausfahrt richtet sich nach Strassenbreite und der einzuhaltenden Sichtzone. * Im Vorplatzbereich des Baubereichs B kann ein Anlieferungsbereich im Unterabstand zur Hauptstrasse erstellt werden. Die Zu- und Weg fahrt ist nur in Vorwärts-Richtung zulässig. Der Bereich ist als Güter umschlagplatz zu markieren bzw. zu signalisieren.
Art. 14 Veloparkplätze
1 Mindestens 30 %, der für die Wohnnutzung erforderlichen Velopark plätze, sind oberirdisch als Abstellplätze in der Nähe der im Situations plan 1:500 bezeichneten Standorten (Hauseingänge) zu erstellen.
Art. 15 Standort Entsorgung
1 An dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Standort ist eine Ent sorgungsstelle für das gesamte Gestaltungsplangebiet zu realisieren.
Art. 16 Fusswegverbindung
1 Die im Situationsplan 1:500 eingetragene öffentliche Fusswegverbin dung ist als durchgehender Fussweg gemäss §5 mit befestigten Belä gen zu sichern. Um die öffentlichen Durchwegung zu sichern, ist bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Baubewilligung ein öffentlich-rechtli cher Vertrag mittels Eintragung im Grundbuch zu verankern.
2 Die im Situationsplan 1:500 eingetragene halböffentliche Fussweg verbindung ist als arealinterner durchgehender Fussweg gemäss §5 mit sickerfähigen und rollstuhlgängigen Belägen zu sichern und ver bindet den Strassenraum Hauptstrasse über den zentralen Spiel- und Begegnungsbereich mit dem öffentlichen Fussweg. 3 Die Wege sind mit der Fertigstellung der Umgebung über die ganze Überbauung zu erstellen.
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Die Breiten der Fusswegverbindungen müssen mindestens 2.5 m be tragen.
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Umgebung
Art. 17 Umgebungsgestaltung
1 Der Aussenraum ist für die gemeinschaftliche Nutzung funktional, at traktiv. abwechslungsreich sowie gestalterisch und ökologisch hoch wertig zu gestalten. Die im Situationsplan weiss dargestellten Flächen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind insbesondere so zu ge stalten, dass eine hoher Biodiversität entsteht und ein ökologischer Ausgleich ermöglicht wird (z.B. Blumenrasen, kleine Sträucher, flä chige Bodendecker etc.)
2 Es sind standortgerechte und überwiegend einheimische Baum- und Strauchsorten zu verwenden. An den im Situationsplan 1:500 bezeich neten Standorten sind Bäume (Lage und Durchmesser Baumkrone schematisch) zu pflanzen und entsprechend zu pflegen. 3 Die Umgebungsgestaltung regelt darüber hinaus in welcher Abfolge welche Umgebungsbereiche zu realisieren sind. Sie ist mit der Bau eingabe der allfällig ersten Etappe über alle Baubereiche einzu reichen. Bei einer Überbauung in Etappen wird diese zur verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Etappen. Eine Anpassung ist in begründeten Fällen gestützt auf die aktuellen Bedürfnisse möglich. Im Umgebungsplan sind die Höhenverhältnisse sowie die Art der Be pflanzung, der Beläge und der Grünflächen auszuweisen. ® Im Sinne des Umgebungskonzeptes dürfen private Aussenbereiche nur durch eine einheitliche und lockere Bepflanzung differenziert wer den. Durchgegend geschlossene Einzäunungen und Hecken sind un zulässig. Es gilt eine allgemeine Höhenbeschränkung von max. 1.2 m. Punktuelle Erhöhungen zur Gewährleistung des Sichtschutzes bei empfindlichen Bereichen (private Aussenbereiche) z.B. gegenüber den halböffentlichen und öffentlichen Fusswegeverbindungen sind in geringem Masse zulässig.
® Bei Baubereich C ist der Geländesprung vom Niveau Parkplatz zum Gemeinschaftsgarten als leicht abgestufte und bepflanze Mauer aus zugestalten.
Art. 18 Vorplatzbereich Haupt
strasse
Der Bereich zwischen dem Fahrbahnrand und den Fassaden muss gestützt auf ein einheitliches Konzept als eine weitgehend offene Flä che mit Sitzmöglichkeiten gestaltet sein.
2 Ein Anlieferungsbereich für Warenumschlag mit den Abmessungen von 2.5m auf 12.0m ist bei Baubereich B innerhalb des im Situations plan bezeichneten Bereichs für Anlieferung nur zulässig, wenn im 1. Vollgeschoss des Baubereichs C ein Detailhändler betrieben wird. Er hat sich in den Vorplatzbereich gestalterisch zu integrieren und muss sich durch andere Materialität (z.B. Pflasterung) vom übrigen Vorplatz bereich optisch abheben. Der Anlieferungsbereich ist ggf. nur mit einer
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dezenten Bodenbeschriftung versehen. Auf eine zusätzliche Beschrif tungstafel ist zu verzichten.
3 An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen sind hochstäm mige Einzelbäume zu pflanzen. “•Im gesamten Vorplatzbereich ist nur eine niederschwellig/zurückhaltende und indirekte Beleuchtung bzw. Reklame zulässig.
® Die Ausgestaltung hat In enger Abstimmung mit dem Betriebs- und Gestaltungskonzept der Kantonsstrasse K413 zu erfolgen. ®Der Vorplatzberelch Hauptstrasse Ist so zu gestalten, dass ein Be fahren von Motorfahrzeugen nicht ermöglicht wird.
Art. 19 Spiel-und Begegnungsbereiche
’ Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Spiel- und Begegnungs bereiche sind als gemeinschaftlich nutzbare Aufenthalts- und Spielflä che für unterschiedliche Altersgruppen multifunktional und mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität zu gestalten.
2 Im zentralen Bereich sind mindestens zwei hochstämmige Einzel bäume zu pflanzen und ein gedeckter Spielbereich anzulegen.
3 Der gemeinschaftliche Aussenbereich zwischen den Baubereichen A, B und D ist im Sinne des Freiraumkonzeptes z.B. mit Boccia, Tisch tennis und Sitzstufen auszustatten. “* Im Aussenbereich bei Baubereich C ist ein Gemeinschaftsgarten mit Blumenwiesen, Beeten und Obstbäumen anzulegen.
5 Die Spiel- und Begegnungsbereiche sind mit der Überbauung der angrenzenden Baubereiche zu erstellen. Sie müssen durch die Grund eigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
5
Diverse Bestimmungen
Art. 20 Gestaltung der Bauten
und Anlagen
’ Alle Bauten und Anlagen innerhalb der Baubereiche A bis G sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine beson ders gute Gesamtwirkung gemäss wegleitenden Richtprojekt entsteht:
Die Gebäude sind durch ein klares Volumen und eine ruhige Er scheinungsform charakterisiert. Es sind gut aufeinander abgestimmte Farben in zurückhaltenden Naturtönen zu verwenden. Es sind hochwertige und nachhaltige Materialien im ortsüblichen Stil wie Holz, verputze Aussenwärmedämmung, Beton- und Na tursteine zu verwenden. Die Fassaden sind zu strukturieren {Fassadengliederung). Das Sockelgeschoss bei Baubereich A bis C ist optisch abzusetzen. Die Grösse der Fassadenöffnungen muss ortstypisch sein (z. B. Lochfenster, keine Bandfenster).
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Erker sind nicht erlaubt, auskragende Gebäudeteile sind nur in Form von Vordächern oder Balkone zulässig Dachaufbauten sind farblich ins Dach zu integrieren. Mit der Baueingabe ist ein Färb- und Materialkonzept einzureichen.
2 In den Baubereichen A bis C ist auf eine besonders gute Einpassung der Bauten in den Strassenraum zu achten. Die Hauptzugänge in den Baubereichen A und B sind auf der strassenseitigen Gebäudefassade anzuordnen.
Art. 21 Qualitätssicherung
1 Bauprojekte sind dem Gemeinderat frühzeitig anzuzeigen. Sie sind durch ein Fachgremium aus zwei bis drei vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern zu begleiten.
2 Das Fachgremium berät die Bauherrschaft insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Bauten und Anlagen gemäss § 20 und der Umge bungsgestaltung gemäss § 17. 3 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen An forderungen sowie dem Ziel und Zweck des Gestaltungsplans ent spricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fach gutachten einholen. ‘’Die Bebauung und Umgebungsgestaltung haben über das gesamte Areal eine einheitliche Architektursprache bzw. ein einheitliches Er scheinungsbild aufzuweisen. ® Zur Beurteilung der Qualität der Bauprojekte sind das Richtprojekt und Umgebungskonzept gemäss § 2 Abs. 2 wegleitend.
Art. 22 Energie
1 Der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser ist mindestens zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien zu decken. Die Anforderungen des EnergieStadt-Labels sind zu berücksichtigen.
2 Sofern möglich ist der Anschluss an das Fernwärmenetz/Wärmeverbund zu bevorzugen. 3 Auf allen Dachflächen mit Südost- und Südwestausrichtung sind vollflächig Indach-Photovoltaik-Anlagen vorgeschrieben.
6
Schlussbestimmungen
Art. 23 Inkrafttreten
’ Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Änderung und Aufhebung
2 dìq Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das selbe Verfahren wie der Erlass.
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRA/SRFE
Datum Genehmigung: 24.04.2025
Versand:
2 5. April 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.1 Gemeinde Niederwil; Gestaltungsplan "Hubelstrasse"; Genehmigung; mit Direktänderungen; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. Dezember 2023 17. Oktober 2022 bis 15. November 2022 2. Juli 2024 bis 31. Juli 2024 4. November 2024 20. Januar 2025
18. Dezember 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 23. Juni 2009 genehmigten Nutzungsplan Siedlung sowie auf die am 29. Mai 2024 genehmigte Teiländerung des Bauzonenplans, Anpassung Perimeter Gestaltungs plan "Hubelstrasse" ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das rund 0.7 ha grosse, mehrheitlich überbaute jedoch unternutzte Areal im Zentrum von Niederwil soll mit einer angemessenen Dichte sowie einer besonders guten Einpassung in die ortsbaulich wichtige Situation neu überbaut werden. Das Areal liegt in der Dorfeone sowie der Wohnzone W2 und untersteht der Gestaltungsplanpflicht. Die westliche Hälfte des Areals liegt zudem im Ortsbild schutzperimeter. wo sich Neu- und Umbauten besonders sorgfältig ins Ortsbild einfügen müssen.
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Niederwil am 4. November 2024 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan (GP) "Hubelstrasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 13. September 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. Dezember 2023 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die beanstandeten Punkte wurden sachgerecht überarbeitet (Änderungen gegenüber abschliessender Vorprüfung vom 10. Januar 2024). Die aufgrund des Einwendungsverfahrens vorgenommenen Änderungen (Protokollauszug Gemein derat vom 4. November 2024) sind sachgerecht.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen {§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen an der zur Genehmigung eingereichten Planung selbst vornehmen, wenn diese von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfrei heit besteht. Das zuständige Departement hört vorher den Gemeinderat und die in ihren schutzwür digen eigenen Interessen Betroffenen an (§ 27 Abs. 3 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird.
2 von 12
Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab. hat der Gemeinderat das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen.
4.2.1 Perimeter Parallel zur Erarbeitung des GP wurde der Perimeter beziehungsweise die Fläche mit Gestaltungs planpflicht im Rahmen einer separaten Planung angepasst. Diese Anpassung wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2024 genehmigt. Der vorliegende GP wurde an den geänderten Perimeter mit Gestal tungsplanpflicht angepasst. Trotz der Anpassung der Fläche mit Gestaltungsplanpflicht weicht der Perimeter des vorliegenden GP im südwestlichen Bereich von den Vorgaben des Bauzonenplans ab. Die Gemeinde begründet dies mit der erfolgten Grenzbereinigung zwischen den Parzellen 334 beziehungsweise 323 (neu) und 335.
4.2.2 Siedlungsentwicklung nach innen
Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden.
Das Richtprojekt der Roefs Architekten AG vom März 2023 sieht insgesamt 52 Wohneinheiten zwi schen 1,5 bis 5,5 Zimmern vor. Die Einwohnerdichte wird über das ganze Planungsgebiet gesehen, auf 156 E/ha^ geschätzt. Für die Wohnzone resultiert eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.53 und für die Dorfzone eine AZ von 0.85, was insgesamt einer AZ von 0.75 entspricht (Planungsbericht, Kapi tel 4.1). Die maximal zulässige Geschossfläche wird pro Baubereich festgelegt (§ 11 SNV). Die Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen (aGF) ist unter bestimmten Voraussetzungen (mitunter, dass die gesamthafte Ausnützung je Zonentyp nicht geändert werden darf) im Umfang von maximal 10 % zulässig. Es müssen mindestens 80 % der Geschossflächenkontingente realisiert werden.
Die mit dem GP ermöglichte Ausnützung trägt massgeblich zur geforderten Innenentwicklung ge mäss Richtplan (RP) bei. Aus fachlicher Sicht wird die ermöglichte Einwohnerdichte von rund 150 E/ha für eine Gemeinde im ländlichen Entwicklungsraum als sehr hoch beurteilt. Die räumliche Verdichtung wird im Fachgutachten der Husistein & Parter AG als in gewachsenen Dorfkernen üblich und das Mass der Ausnützungserhöhung als vertretbar beurteilt. 4.2.3 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Gemäss § 9 Abs. 7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sind innerhalb des speziell gekennzeichneten Bereichs der Dorfeone (Ortsbildschutzzone im Dorfkern) Neu- und Umbauten besonders sorgfältig ins Ortsbild einzufügen. Mit der vorliegenden Planung soll eine besonders gute Einpassung in die ortsbaulich wichtige Situation östlich der denkmalgeschützten Kirche erreicht werden (§ 1 SNV). Fer ner soll eine hohe Wohnqualität und eine gute Umgebungsgestaltung mit attraktiven Spiel- und Auf enthaltsbereichen sichergestellt werden. Es ist eine zusammengefasste und platzsparende Ver kehrserschliessung ab der Hubelstrasse zu ermöglichen. Der Strassenraum der Hauptstrasse soll aufgewertet und mit publikumsorientierten Nutzungen belebt werden.
’ Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare
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Ortsanalyse und Leitlinien
Der Gemeinderat hat im Zusammenhang mit der Zentrumsentwicklung entlang der Hauptstrasse, insbesondere als Grundlage für die Neugestaltung des Dorfplatzes, für das Betriebs- und Gestal tungskonzept (BGK) sowie für den vorliegenden GP, eine Ortsanalyse erstellen lassen. Basierend auf diesen Erkenntnissen wurden Leitlinien für das Zentrum, den Dorfplatz, den Dorfeingang sowie die Hubelstrasse definiert. Mitunter soll bei einer Neubebauung die Charakteristik der dicht an der Hauptstrasse gelegenen Bebauung erhalten werden.
Ortsbild und Umgebungsschutz Der Ortsteil Niederwil ist gemäss ISOS^ von lokaler Bedeutung. Da insbesondere entlang der Haupt strasse Festlegungen im Umgebungsbereich der Kirche, im Unterabstand zum Strassenmark der Kantonsstrasse sowie im Bereich der Baugruppe 1.1 gemäss ISOS (Erhaltungsziel A, Erhaltung der Substanz), getroffen werden, ist eine fundierte Interessenabwägung notwendig.
In der Erarbeitungsphase des Überbauungskonzepts erfolgte eine intensive Auseinandersetzung mit dem Ortsbild sowie den Anforderungen bezüglich Umgebungsschutz der denkmalgeschützten Kir che. Das Richtprojekt zur Bebauung zeigt, dass mit verschiedenen strukturellen, typologischen und gestalterischen Massnahmen auf die sensible Situation reagiert wird. Das Richtprojekt wurde am Mo dell auch in Bezug auf die angrenzenden Quartiere überprüft. Im Planungsbericht (Kapitel 5.1) wer den die Festlegungen entlang der Hauptstrasse K413 im Kontext der ortsbaulichen Anforderungen erörtert und begründet. Der Prozess zur Lösungsfindung sowie das Richtprojekt zeugen von einer fundierten Auseinander setzung mit dem Gebot zur Einpassung ins Ortsbild. Bebauungskonzept
Als Grundlage für den GP wurde ein Richtprojekt zur Bebauung sowie ein Umgebungskonzept erar beitet. Diese Grundlagen sind zur Beurteilung der Qualität der Bauprojekte wegleitend (§ 21 Abs. 5 SNV).
Die Überbauung sieht sieben Mehrfamilienhausbauten vor, wobei die Anzahl Wohnungen in den Baubereichen F und G (W2) auf acht Einheiten limitiert wird. Die zulässige Anzahl Geschosse wird baubereichsspezifisch, in Abhängigkeit der Lage und Zone festgelegt (§ 8 SNV). Die Anordnung der Baubereiche und Ausrichtung der Gebäude entlang der Hauptstrasse orientiert sich, mit Ausnahme des Baubereichs C, an der Lage und Stellung der bestehenden Gebäude. Ge mäss den Darlegungen im Planungsbericht (Kapitel 5.1) erfolgt dies bewusst im Sinne der ortstypi schen Struktur. Insbesondere die strassennahe Bebauung wird als für das Ortsbild charakteristisch beurteilt. Die Baubereiche A und C kommen im Unterabstand zum Strassenmark zu liegen. Die der Hauptstrasse zugewandten Fassaden in den Baubereichen A bis C werden mit einer Pflichtbaulinie verbindlich verortet. Mit der vorgerückten Stellung und giebelständiger Position des Gebäudes im Baubereich C soll bewusst eine Engstelle im Strassenraum (ortsbauliche Geste) gegenüber dem ge schützten Gebäude auf der Parzelle 292 geschaffen werden. Die Gebäude (inklusive vorspringender Gebäudeteile, wie Balkone) müssen einen Mindestabstand von 7,5 m einhalten (§ 6 Abs. 1 SNV). Die Anordnung der Baubereiche schafft Raum für einen zentralen und lärmabgewandten Freiraum innerhalb des Areals.
Aus fachlicher Sicht wurde ein in verschiedener Hinsicht überzeugendes Bebauungskonzept mit ei nem klar ausgearbeiteten Zielbild entworfen. Das Bebauungskonzept ist mit dem Einpassungsgebot gemäss § 9 Abs. 7 BNO sowie den Zweckbestimmungen gemäss § 1 SNV im Grundsatz vereinbart.
2 Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
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Bereich für nachgelagertes Verfahren Die Parzelle 324 wurde im vorliegenden Richtprojekt mangels Interessen der Bauherrschaft für eine bauliche Entwicklung nicht beplant. Entsprechend wurde auf konkrete Festlegungen im Situations plan verzichtet. Gemäss § 6a Abs. 1 SNV ist vor einer Neuüberbauung ein Teil-GP oder eine Ände rung des GP zu erstellen. In § 6a Abs, 2 bis 4 SNV werden die spezifischen Vorgaben definiert.
Der "Bereich für nachgelagertes Verfahren" ist im Situationsplan nicht sichtbar dargestellt. Mit der expliziten Nennung der Parzellen 324 in § 6a Abs. 1 SNV ist der Gültigkeitsbereich ausreichend klar definiert.
Architektonische Qualitäten Die Gestaltung der Bauten ist sowohl in Bezug auf die geforderte besonders gute Einpassung (§ 1 SNV) als auch bezüglich der Aufenthaltsqualität im Freiraum von zentraler Bedeutung. Im Richt projekt sind zur architektonischen Ausformulierung der Bauten klare Qualitäten erkennbar. In § 20 SNV werden die qualitativen Merkmale zur Gestaltung der Bauten und Anlagen stufengerecht erfasst und festgelegt. Nutzung
Die Erdgeschossnutzung in den Baubereichen A bis C ist auf der Ebene der Hauptstrasse der publi kumsorientierten oder gewerblichen Nutzung Vorbehalten (§ 10 SNV). Entsprechend wird die Raum höhe auf maximal 4,5 m festgelegt.
Im Baubereich C soll gemäss Richtprojekt die Ansiedlung eines Detailhändlers ermöglicht werden. Der bereits im Dorf bestehende Laden ist aus betrieblichen Gründen auf neue Räumlichkeiten und auf eine bessere Erschliessung angewiesen. Die Verortung des Detailhändlers an den Standort im Planungsgebiet wurde im Rahmen einer Situationsanalyse Dorfkern der KIP Siedlungsplan AG über prüft. Die Verlegung an den neuen Standort trägt aus der Sicht der Gemeinde zur Stärkung der Neu ausrichtung des Dorfzentrums bei.
Gemäss § 10 Abs. 3 SNV sind in den ersten Vollgeschossen auf Ebene Hof der Baubereiche A und F hindernisfreie Gemeinschaftsräume anzuordnen. Dies trägt zur guten Siedlungsqualität bei. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum
Das Überbauungskonzept schafft relativ enge aussenräumliche Situationen; umso wichtiger ist die Qualität dieser Räume. Das Umgebungskonzept überzeugt aus fachlicher Sicht weitgehend. In den SNV werden die Grundsätze und qualitativen Anforderungen zur Umgebungsgestaltung, zum Vorplatzbereich Hauptstrasse und zum Spiel- und Begegnungsbereich differenziert und stufenge recht festgelegt (§§ 17 bis 19 SNV). Die privaten Aussenbereiche werden im Situationsplan gestützt auf das Richtprojekt verortet {Orien tierungsinhalt), jedoch nicht vermasst. Die qualitativen Anforderungen zur Bepflanzung/Abgrenzung der privaten Aussenbereiche werden hingegen im § 17 Abs. 5 SNV festgelegt. Gemäss § 42 Abs. 2 BNO sind 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als Spielplätze auszu weisen. Im Planungsbericht (Kapitel 6.1.4) werden die drei festgelegten Spiel- und Begegnungsbe reiche flächenmässig ausgewiesen. Entsprechend dieser Auslegung kann die Vorgabe der BNO er füllt werden.
Für den Geländesprung beim Baubereich C werden minimale gestalterische Anforderungen gestellt (§ 17 Abs. 6 SNV). Der Geländesprung zwischen den Baubereichen A und B soll gemäss Richtpro jekt Umgebungsgestaltung mit bepflanzten Sitzstufen überwunden werden. Die Realisierung von Sitzstufen wird im § 19 Abs. 3 SNV im Grundsatz verankert.
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Der Vorplatzbereich Hauptstrasse muss gestützt auf ein einheitliches Konzept als eine weitgehend offene Fläche mit Sitzmöglichkeiten gestaltet werden. Dies hat in enger Abstimmung mit dem BGK an der Hauptstrasse zu erfolgen (§ 18 Abs. 5 SNV).
Adressierung und Durchwegung Im Situationsplan werden die öffentlichen und halböffentlichen Fusswegverbindungen festgelegt. Die Breite der Fusswegverbindungen muss 2,5 m betragen (§ 16 Abs. 4 SNV). Die Hauszugänge erge ben sich aus der Verortung der öffentlichen und halböffentlichen Fussverbindungen und sind mit dem Richtprojekt abgestimmt. Für die Baubereiche A und B wird die Anordnung der Hauptzugänge auf der strassenseitigen Gebäudefassade verbindlich vorgegeben (§ 20 Abs. 2 SNV). Einzelbäume
Im Situationsplan ist eine stattliche Anzahl an Einzelbäumen im Strassenraum zur Hauptstrasse, im Bereich Spiel- und Aufenthaltsbereich sowie im übrigen Aussenbereich festgelegt und schematisch verortet. Diese Einzelbäume kommen ausserhalb des Baubereichs "unterirdische Bauten" zu liegen. Für zwei Einzelbäume ist eine Aussparung im Baubereich unterirdische Bauten festgelegt. Ökologischer Ausgleich
Gemäss § 17 Abs. 1 SNV ist der Aussenraum im Grundsatz und die im Situationsplan weiss darge stellten Flächen im Besonderen ökologisch hochwertig zu gestalten. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 Bauver
ordnung [BauV]). Die Planhinweiskarte "Tag" zeigt im Planungsperimeter eine sehr starke Hitzebelastung, was unter anderem auf die geringe Beschattung zurückzuführen ist. Die Planhinweiskarte "Nacht" zeigt eben falls eine gewisse Wärmebelastung. Das Kaltluftströmungsfeld aus westlicher Richtung vermag das Siedlungsgebiet bereits heute nicht ausreichend zu kühlen. Die Planungsvorlage wurde hinsichtlich der Anforderungen einer hitzeangepassten Siedlungsent wicklung geschärft. Im Planungsbericht (Kapitel 5.11) wird dargelegt, mit welchen Massnahmen der hitzeangepassten Siedlungsentwicklung entsprochen wird. Etappierung
Die etappenweise Überbauung ist zulässig und setzt den Nachweis der gestaltungsplankonformen Überbauung. Freiraumgestaltung und Erschliessung voraus (§ 6 Abs. 4 SNV). 4.2.4 Qualitätssicherung
§ 21 SNV gibt vor, dass die Bauprojekte frühzeitig dem Gemeinderat anzuzeigen sind sowie durch ein Fachgremium aus zwei bis drei vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern zu begleiten ist. Zudem besteht die Möglichkeit, ein Fachgutachten auf Kosten der Bauherrschaft einzufordern. Die Bebauung und die ümgebungsgestaltung haben über das gesamte Areal eine einheitliche Archi tektursprache beziehungsweise ein einheitliches Erscheinungsbild aufeuweisen (§ 21 Abs. 4 SNV). Zur Beurteilung der Qualität der Bauprojekte sind das Richtprojekt und das Umgebungskonzept weg
leitend.
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4.2.5 Siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis
Die Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan sowie die strengeren Vorgaben gegenüber der Regelbauweise werden im Planungsbericht (Kapitel 6.2) tabellarisch aufgezeigt. Es liegt zudem ein Fachgutachten der "Husistein & Partner AG" zu den ortsbaulichen Aspekten vor, welches das Überbauungs- und Freiraumkonzept im Detail wie im Allgemeinen sowie die Abweichungen vom allgemei nen Nutzungsplan beurteilt. Das dem GP zu Grunde liegende Richtprojekt sei detailliert ausgearbei tet und von sehr überzeugender Qualität. Es wird attestiert, dass mit der vorliegenden Planung quali tätsvolle Räume entstehen und gesichert werden können. Das geforderte siedlungs- und land schaftsgestalterisch bessere Ergebnis wird gemäss Fachgutachten mit den vorliegenden Festlegun gen erreicht. 4.2.6 Schutzobjekte
Das Planungsareal grenzt direkt an das kantonale Denkmalschutzobjekt Röm-kath. Pfarrkirche, Schulweg 4 (DSI-NIW002) sowie dem kommunalen Substanzschutzobjekt altes Gemeindehaus, Hauptstrasse 8 (KI-NIW901). Den Schutzobjekten (mit Umgebungsschutz) wird Rechnung getragen. Hinweis für das nachgelagerte Verfahren
Die Fassaden- und Dachgestaltung der Baubereiche A, B und C sind betreffend Struktur, Materiali sierung und Farbgebung frühzeitig der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme vorzulegen. 4.2.7 Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK)
Das Planungsgebiet grenzt auf der West- und Nordseite an die Kantonsstrasse K413 (Hauptstrasse und Hubelstrasse), auf weicherauch die kantonale Radroute verläuft. Die Kantonsstrasse K413 ist als Regionalverbindungsstrasse (RVS) klassiert und zählt somit zum übergeordneten Kantonsstras sennetz. Der GP "Hubelstrasse" steht in direkter Abhängigkeit zum BGK (K383 / K384 / K413). Die Planungs arbeiten des BGK sind im Gange, aus verschiedenen Varianten wurde eine vorläufige Bestvariante ermittelt. Aufgrund der heutigen Kenntnisse wird der neue Strassenraum (Strasse + Gehweg) über die bestehende Strassenparzelle hinausgehen. Aufgrund des kantonalen Denkmalschutzobjektes (Kirche) muss der Flächenbedarf auf der Ostseite der K413, das heisst, auf den Grundstücken inner halb des GP-Planungsperimeters, sichergestellt werden. Der Flächenbedarf gemäss BGK-Bestvariante ist im vorliegenden Situationsplan als Orientierungsinhalt (Neuer Strassenrand gemäss BGK) dargestellt. Die Festlegungen im GP sind mit der vorläufigen BGK-Bestvariante abgestimmt. Abstände gegenüber dem Strassenmark
Die Abstände zum Strassenmark gemäss § 111 Abs. 2 BauG können durch Sondernutzungspläne (SNP) erhöht oder namentlich zum Schutz von Ortsbildern herabgesetzt werden. Die Festlegungen im Unterabstand setzen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Im Situationsplan werden verschiedene Festlegungen im Unterabstand zum Strassenmark der Kan tonsstrasse getroffen, wie die Baubereiche für Gebäude A und C mit Pflichtbaulinien, der auf diese Baubereiche abgestimmte Baubereich unterirdische Bauten, der Vorplatzbereich Hauptstrasse mit Einzelbäumen, der Standort Anlieferbereich sowie ein Direktanschluss für die Parkierung (mitunter Sichtzonen). Diese Abstände werden infolge der Verbreiterung der Strasse (siehe BGK) stellenweise nochmals reduziert. Die strassennahe Bebauung ist für das Ortsbild charakteristisch. Aus ortsbaulicher Sicht gilt es, die räumlichen Qualitäten des differenziert gestalteten Strassenraums zu erhalten (siehe ISOS, Bereich 1.1, Erhaltungsziel A). Das Richtprojekt sieht vor, die bestehenden Gebäude entlang der Haupt strasse mit Neubauten zu ersetzen. Diese richten sich gemäss Fachgutachten folgerichtig an den Vorgängerbauten, wobei die Neubauten in den Baubereichen A und C etwas weniger stark in den Strassenraum ragen als im Bestand. Bezüglich der Beurteilung der Verortung der Baubereiche stützt 7 von 12
sich die Gemeinde auf das Fachgutachten "Husistein & Partner AG" ab, das die städtebauliche Set zung der Neubauten als überzeugend beurteilt und die Unterschreitung des Kantonsstrassenab stands befürwortet. Vorplatzbereich Hauptstrasse und Anlieferung
Die Gestaltung des Vorplatzbereichs richtet sieh nach § 18 SNV. Für die Anlieferung wurde im Rah men der Umfeidanalyse der "Beiloli Raum- und Verkehrsplanung GmbH" verschiedene Varianten vertieft geprüft und bewertet. Im Situationsplan ist dafür ein vermasster Bereich mit 1 m Spielraum in der Breite festgelegt. Der "Bereich Anlieferung" kommt mindestens 1 m ab dem zukünftigen Stras senrand und zu Teilen auf dem 2 m breiten Gehweg zu liegen. Bei belegter Anlieferungsfläche be steht zwischen der Anlieferungsfläche und der Pflichtbaulinie ein mindestens 2,5 m breiter Freiraum.
Mit der Anlieferung über den "Vorplatzbereich Hauptstrasse" kann das innere Areal verkehrsfrei ge halten werden. Die Anlieferungsfläche kann vorwärts angefahren und vorwärts verlassen werden. In der Umfeldanalyse wird aufgezeigt, dass die Anlieferung bei einem Ausbau der Kantonsstrasse so wie einem 2 m breiten Gehweg funktional möglich ist. Gemäss Richtprojekt können die Schlafräume lärmabgewandt angeordnet werden. Hinweise für das nachgelagerte Verfahren
Die rechtliche Sicherstellung des Durchgangs zwischen dem "Bereich Anlieferung" und der Pflicht baulinie ist spätestens mit der Baueingabe das Fusswegrecht sicherzustellen. Der "Bereich Anlieferung" muss nach Umsetzung des Strassenprojekts vom neuen Strassenrand 1 m Abstand aufweisen. Die effektiv vor Ort gekennzeichnete Breite der Anlieferungsfläche soll 3 m betra gen. Für den "Bereich Anlieferung" ist keine Absenkung des Randsteins zur Strasse hin vorzusehen, um ein unerlaubtes Befahren der Anlieferungsfläche durch Personenwagen zu erschweren. Interessenabwägung
Die Darlegungen im Planungsbericht (Kapitel 5.1) zur ortsbaulichen Struktur und zu den Festlegun gen im Strassenraum sind aus fachlicher Sicht grundsätzlich schlüssig. Die Abweichungen zu den Vorgaben gemäss § 111 BauG werden nachvollziehbar begründet. 4.2.8 Erschliessung
Die Erschliessung, ausgenommen der Kundenparkfelder südlich des Baubereichs C und der Anliefe rung der Gewerbenutzung, soll ab der Hubelstrasse erfolgen. Im Planungsbericht wird aufgezeigt und erläutert, dass dies in Abwägung sämtlicher Interessen die Bestvariante darstellt und eine rück wärtige Anlieferung unverhältnismässig wäre. Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. Die Sicherstellung der Erschliessung beziehungsweise der Zufahrt zur gemeinsamen Tiefgarage er folgt mittels Strassenlinien mit Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG. Ebenso wird entlang der Hu belstrasse die Fläche für die Realisierung eines 2 m breiten Gehsteigs mit Strassenlinien gesichert. Die Realisierung dieses Gehsteigs soll spätestens mit der Überbauung der Parzelle 324 erfolgen (§ 12 Abs. 5 SNV).
4.2.9 Sichtzonen Im Situationsplan werden gegenüber der Hauptstrasse und der Hubelstrasse die Sichtzonen festge legt. Die genaue Lage der Zu- und Wegfahrt bei den Kundenparkfeldern wird erst im nachgelagerten Verfahren genau verortet (Lage schematisch). Im Planungsbericht (Kapitel 5.3) wird aufgezeigt, dass die erforderlichen Sichtzonen eingehalten werden können.
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Die Sichtzone "Velo auf dem Gehweg" ist bei der Zu- und Wegfahrt (Lage schematisch) gegenüber dem heutigen Fahrbahnrand referenziert; korrekt wäre gegenüber 2,5 m ab Hinterkante des zukünfti gen Gehwegs (gemäss BGK; siehe Planungsbericht, Abbildung 18). Gemäss Planungsbericht (Kapitel 5.3) sind die Sichtzone beziehungsweise die Beobachtungspunkte bei der gemeinsamen Parkierung an der Hauptstrasse lageabhängig von der endgültigen Position der Zu- und Wegfahrt sowie des "Bereichs Anlieferung". Es wird jedoch aufgezeigt, dass die Sichtzo nen mit einem ausreichend grossen Spielraum eingehalten werden können. Hinweis für das nachgelagerte Verfahren
Im Situationsplan ist die Sichtzone "Velo auf dem Gehweg" mit einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m ab Hinterkante zukünftigem Gehweg darzustellen (analog Abbildung 18 im Planungsbericht). 4.2.10 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Die Auseinandersetzung mit dem Thema Abstimmung von Siedlung und Verkehr ist im Planungsbe richt (Kapitel 5.5 bis 5.7) zweckmässig dargelegt. 4.2.11 Parkierung
Parkierungskonzept Sämtliche Pflichtparkfelder sind mit Ausnahme der Parkfelder für Besucherinnen und Besucher so wie für Kundinnen und Kunden unterirdisch anzuordnen (§13 Abs. 1 SNV). Für die Tiefgarage wird ein Baubereich unterirdische Bauten festgelegt. Dieser Baubereich wird auf die äussersten Bauberei che gegenüber der Hauptstrasse sowie mit der Parzelle 324 (für eine spätere Erschliessung) abge stimmt. Die Standorte Veloparkplätze werden abgestimmt mit dem Richtprojekt im Situationsplan festgelegt. Das Parkierungskonzept wird aus fachlicher Sicht ausdrücklich begrüsst.
Die Berechnung der Anzahl Pflichtparkfelder für das Wohnen sowie für das Gewerbe beruht auf den VSS^-Normen. Eine Limitierung der Anzahl Parkfelder für das Wohnen ist aufgrund der mässig guten Erschliessungsgüte durch den öffentlichen Verkehr nicht vorgesehen.
Parkierung Detailhändler Die für den Detailhändler notwendige oberirdische Parkierung ist gestützt auf eine Umfeldanalyse und ein Variantenstudium im Bereich des bestehenden Parkplatzes im Zwischenraum zum Restau rant Schwyzerhus vorgesehen. Die ausgewählte Variante besticht durch die Ansätze, das innere Areal verkehrsfrei zu halten und dass auf Längsparkfelder vor den Baubereichen A und B verzichtet werden kann. Der "Bereich Parkfelder Kunden" zwischen dem Baubereich C und dem Restaurant Schwyzerhus mit Direktausfahrt auf die Hauptstrasse ist sachgerecht. 4.2.12 Lärm
Bauen im lärmbelasteten Gebiet Gemäss Planungsbericht (Kapitel 5.8) gilt das Gebiet als erschlossen und überbaut. Demnach sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Empfindlichkeitsstufe III (ES III) gemäss Anhang der Lärm schutzverordnung (LSV) einzuhalten. Diese Einschätzung wird aus fachlicher Sicht gestützt. Der Nachweis der Einhaltung der IGW muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erbracht werden.
Für das Richtprojekt wurde ein Lärmschutznachweis erstellt. Im Lärmgutachten wird nachgewiesen, dass bei den Gebäuden in den Baubereichen A und B die IGW der ES III bei sämtlichen Fenstern
’ Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
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von lärmempfindlichen Räumen eingehalten sind. Beim Gebäude im Baubereich C werden die mass gebenden Grenzwerte bei einem Fenster eines lärmempfindlichen Raums (Wohnzimmer) um 1 dB(A) am Tag überschritten. Dieser Raum kann allerdings über das seitlich zur Kantonsstrasse an geordnete Fenster belüftet werden.
Die Grundrisse im Richtprojekt sind grundsätzlich lärmgerecht konzipiert. In den Gebäuden im Bau bereich B und C sind jeweils sämtliche Schlafzimmer auf der lärmabgewandten Seite der Gebäude angeordnet und nur die Wohn-/Essbereiche sind zur Kantonsstrasse ausgerichtet. Diese können al lerdings seitlich zur Kantonsstrasse belüftet werden. Beim Gebäude im Baubereich A ist pro Wohneinheit ein Zimmer strassenseitig angeordnet. Die Verschiebung dieser Zimmer auf die lärmab gewandte Seite ist anzustreben. Lärmimmissionen der geplanten Zufahrt zur Tiefgarage
Gemäss Richtprojekt ist eine Tiefgarage mit 82 Parkplätzen geplant. Die Rampe der unterirdischen Einstellhalle ist in das Gebäude im Baubereich F zu integrieren (§ 12 Abs. 2 SNV). Die Zufahrt zur Tiefgarage ist als Neuanlage nach Art. 7 LSV zu beurteilen. Die Anlage liegt in der y\l2. Es gelten die Planungswerte (PW) der ES II als massgebende Grenzwerte.
Im Lärmgutachten wird nachgewiesen, dass bei den bestehenden Liegenschaften im Umfeld der Tiefgarageneinfahrt und den 5 oberirdischen Parkfeldern im Bereich der Tiefgarageneinfahrt die massgebenden PW eingehalten werden können. Beim Gebäude im Baubereich F werden die PW bei einem Fenster eines Wohn-/Essbereiches im 1. Vollgeschoss sowie einem Schlafzimmerfenster im 2. Vollgeschoss, welches direkt über der Einfahrt zur Tiefgarage zu liegen kommt, in der Nacht um 2 beziehungsweise 1 dB(A) überschritten. Diese Räume können über Zweitfenster, bei welchen die PW eingehalten sind, belüftet werden. Grundsätzlich müssen die Anforderungen von Art. 7 LSV bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. Aus fachlicher Sicht kön nen für diese Fenster Ausnahmen von der Einhaltung der PW gewährt werden.
Die zusätzliche Lärmbelastung der Zufahrt zur Tiefgarage bei einer allfälligen Erweiterung der Tief garage auf die Parzelle 324, wird als vertretbar beurteilt. Hinweis für das nachgelagerte Verfahren
Für eine gute Aufenthaltsqualität in den Freiräumen ist der Akustik / Klangqualität die nötige Beach tung zu schenken (siehe www.cerclebruit.ch > Themenordner > Klangraumgestaltung).
4.2.13 Energie Gemäss § 22 SNV ist der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser mindestens zu 80 % aus er neuerbaren Energien zu decken. Der Anschluss an ein FernwärmenetzA/Värmeverbund ist zu bevor zugen. Auf sämtlichen Dachflächen mit Südost- und Südwestausrichtung sind vollflächige IndachPhotovoltaik-Anlagen vorgeschrieben. Die Festlegungen sind sachgerecht.
4.2.14 Sondernutzungsvorschriften Die Bestimmungen sind mit nachstehender Ausnahme (Beurteilung zu den Anträgen) sachgerecht.
4.3 Direktänderung Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen an der zur Genehmigung eingereichten Planung selbst vornehmen, wenn diese von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfrei heit besteht. Das zuständige Departement hört vorher den Gemeinderat und die in ihren schutzwür digen eigenen Interessen Betroffenen an (§ 27 Abs. 3 BauG).
Folgende Änderungen von geringer Tragweite beziehungsweise ohne erhebliche Entscheidungsfrei heit sind vorliegend im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der Planung erforderlich:
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J
• Gestützt auf § 64 Abs. 1 “» Bauverordnung (BauV) müssen SNP, die nach dem 1. Januar 2022 öf fentlich aufgelegt werden, mit der Regelung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmoni sierung der Baubegriffe (IVHB) konform sein. Die Rechtmässigkeitsprüfung hat gezeigt, dass fol gender Begriff in § 8 Abs. 2 SNV nicht den Vorgaben entsprechen: - Erstes Vollgeschoss statt Erdgeschoss
• In § 10 Abs. 1 und Abs. 3 SNV werden die ersten Vollgeschosse in den Baubereichen A und C entsprechend ihrer Lage und Ausrichtung nach "Ebene Hauptstrasse" und "Ebene Hof genauer definiert. Da die Bestimmung in § 8 Abs. 2 SNV in den Baubereichen A bis C die Geschosshöhe im ersten Vollgeschoss auf der Ebene Hauptstrasse für die gewerbliche Nutzung regelt, drängt sich eine Präzisierung bezüglich der Lage und Ausrichtung auf; "im ersten Vollgeschoss auf Ebene Hauptstrasse". Der Gemeinderat wurde mit Schreiben vom 1. April 2025 angehört. Der Gemeinderat nimmt die Di rektänderung in seinem Schreiben vom 7. April 2025 (Protokollauszug) zustimmend zur Kenntnis.
Als in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffene wurde Immofort AG, Büedlisackerstrasse 3, 5619 Büttikon angehört. Mit Schreiben vom 8. April 2025 hat sie sich zu den Direktänderungen ein verstanden erklärt.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Gestützt auf die vorhergehenden Erläuterungen wird die Planung durch die Direktänderung gemäss Dispositiv 2 berichtigt.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Hubelstrasse", beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Niederwil am 4. November 2024, wird, berichtigt durch die Direktänderung gemäss Dispositivziffer 2, genehmigt.
2.
§ 8 Abs. 2 SNV wird durch nachfolgende Direktänderung angepasst: In den Baubereichen A bis C darf die zulässige maximale Geschosshöhe im ersten Vollqeschoss auf Ebene Hauptstrasse 4.5 m betragen, wenn die Nutzung nicht für das Wohnen bestimmt ist. 3. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Gleichzeitig infor miert sie die von der Direktänderung gemäss Dispositiv 2 betroffene Grundeigentümerin.
S^ph'an Attig^r^ Regierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 4, 5524 Niederwil (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Verkehr BVU . • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVl • Kantonale Denkmalpflege BKS
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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