Erweiterung Altholzinsel Berg l
Waldreservate · Auenstein · Aufgehoben am 31.12.2074
Dokument
- Nummer
- AV08480
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Auenstein
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 29.01.2025
- In Kraft seit
- 01.01.2025
- Aufgehoben
- 31.12.2074
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Vereinbarung über die
Erweiterung der Altholzinsel Berg, Gemeinde Auenstein
zwischen
den Waldeigentümern
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
1.
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Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 19. Dezember 2024.
Gemeinde Parzelle Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
944
2 650 457, 1 252 598
Bu, Ah, Es
Auenstein
Berg
Alter Schutz- Fläche (Jahre) Status^ (in ha)
90-130
NkBW
0,08
Total:
0,08
1 Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung • Nupla: besonderer Waldstandort • Auen: Auenschutz • andw.: anderweitiger Schutz
2.
Ziel
Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3.
Leistungen der Waldeigentümer
Die Waldeigentümer verpflichten sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
-2-
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt den Waldeigentümern für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Verträgsdauer Fr.
.
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Be willigung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Bei grösseren Schadensereignissen beteiligt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an teilsmässig an den Räumungskosten (Waldstrassen und/oder Landwirtschaftsland).
5. 5.1.
Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2074 (50 Jahre).
5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6. 6.1.
Weitere Bestimmungen
Die Waldeigentümer sind damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommuna len Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Die Altholzinsel wird im ÖREB-Kataster publiziert. Die Waldeigentümer sind verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertra gen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
6.4. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirt schaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
6.5. Die Waldeigentümer verpflichten sich, im Hinblick auf die Vertragserfüllung Kontrollen durch die Abtei lung Wald zu dulden, 6.6. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver einbarung bleibt vorbehalten.
-3-
6.7. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 19. Dezember 2024 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
Aarau. Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
;.v Fabian Dietiker Abteilungsleiter
Ruedi Bättig Fachspezialist
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • • • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Auenstein • Forstbetrieb Regioforst Rupperswil • Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden. Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§ 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. ® Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. “ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge i.n einem Dekret fest.
mas^snahmen
Leistungen Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und-Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 2 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beitrage an SÄX
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KANTON AARCAU
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GEMEINDE AUENSTEIN
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Erweiterung Altholzinsel Berg
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abtenung Wald Sektion Walderhaltung KartenherstoIIung Aarau, 06.01,2025. mopi
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Format A4
Beilage 2
Berg-:-
Altholzinsel
L
] Bestehende Altholzinsel Berg I Übriges Waldareal
c
1930
«
■ - Gemeindegrenzen
<^1.66;
939
] Parzellen
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Ort und Datum: 110^896:.
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Das Kreisforstamt
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Meter
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Massstab: 1:5'000
Quellen: Bundesamt für Landestopografie. Abteilung Wald des Kantons Aargau
□ gis