Sanierung gemeindeeigene Deponie am Etzgerbach
Rodungen · Mettauertal
Dokument
- Nummer
- 1638
- Art
- Rodungen
- Gemeinde
- Mettauertal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 15.03.2023
- In Kraft seit
- 02.10.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Gemeinde Mettauertal
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Mettauertal Sitzung vom 02. Oktober 2023
222
770.07
I.
Sachverhalt
Altlastenkataster Baubewilligung Sanierung Gemeindeeigener Deponieplatz
Bauherr: Grundeigentümer:
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Projektverfasser: Bauvorhaben: Standort: Zone: Baudossier-Nr.: Auflage: Einsprachen:
Einwohnergemeinde Mettauertal, Hauptstrasse 68, 5274 Mettau dito. Staat Aargau, Entfelderstrasse 22, 5000 Aarau Ortsbürgergemeinde Mettauertal, Hauptstrasse 68, 5274 Mettau Waldburger Ingenieure AG, Hauptstrasse 52, 5277 Hottwil Sanierung gemeindeeigener Deponieplatz Parzellen Nrn. 1054, 1090, 3341 und 4750, Etzgerbach, 5275 Etzgen und Hasenmatt und Inner Weng, 5274 Mettau ausserhalb Bauzone, Landwirtschaftszone 2022-58 16.09.2022 — 17.10.2022
Am 02.09.2022 hat die Einwohnergemeinde Mettauertal das Baugesuch für die Sanierungsarbeiten des gemeindeeigenen Kehrichtdeponieplatzes auf den Parzellen Nrn. 1054, 1090 3341 und 4750 in Mettau und Etzgen eingereicht. Der gemeindeeigene Deponieplatz befindet sich auf den Parzellen Nrn. 1090 und 3341. Dieser ist im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Aargau als sanierungsbedürftig bezüglich Oberflächengewässer eingestuft (Standort-Nr. AA4162.0004-1 «Gemeindeeigner Deponieplatz»). Am nördlichen Rand wird der Deponiefuss durch den Etzgerbach erodiert und am westlichen Rand droht eine Erosion durch den Wissrütigraben-Bach. Ausserdem ist der Deponiekörper ungenügend überdeckt und es treten Abfälle an die Oberfläche. Der Deponiekörper befindet sich im Wald. Zur Sanierung des Deponieplatzes sind folgende Massnahmen vorgesehen:
•
• •
Grossflächige Überdeckung des Deponiekörpers (min. 30 cm) Hangsicherungsmassnahmen Anpassungen der Böschungsgestaltung Etzgerbach
Durch die Anpassung der Ufer wird der Etzgerbach geringfügig nach Norden verschoben. Gemäss Situationsplan soll der Hang am bewaldeten Südufer mit einer Mauer in Blocksatz auf formwilden Kalksteinen (ca. 0.40 x 0.40 m) und Betonsporen (alle 3.0 m) und einer armierten Hinterbetonierung gesichert werden. Diese Massnahme liegt knapp ausserhalb der Waldgrenze und zu einem kleinen Teil im Waldsaum. Das nördliche Ufer wird abtgetragen und abgeflacht. Auf der Parzelle Nr. 4750 ist ein Installationsplatz (320 m2) vorgesehen, der einen Abstand von 7 m zur Kantonsstrassenparzelle der K 287 aufweist. Am «Wissenrütigraben» sind geringfügige Anpassungen im Bachlauf vorgesehen, welche jedoch in den Plänen nicht ersichtlich sind. Gemeinde Mettauertal • Gemeinderat • Hauptstrasse 68 • 5274 Mettau 062 867 21 60 • [email protected] • www.mettauertal.ch
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 02. Oktober 2023
Gemäss geltenden Kulturlandplan der Gemeinde Mettauertal befinden sich sowohl die Bachparzelle Nr. 1054 als auch die Parzelle Nr. 4750 (lnstallationsplatz) in der Landwirtschaftszone. Die geplante Überdeckung des Deponiekörpers liegt vollständig im Wald. Für die Massnahmen ist die temporäre Rodung von insgesamt 11635m2Wald erforderlich. 11.
Erwägungen
1.
Das Bauvorhaben wurde gemäss § 60 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) und § 54 der Bauverordnung (BauV) öffentlich aufgelegt. Während der Auflage sind keine Einsprachen eingegangen.
2.
Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bazone im Waldgebiet sowie in der Landwirtschaftszone. ln der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Mettauertal (BNO) sind insbesondere die §§ 19 und 20 zu beachten.
3.
Für die geplante Altlastensanierung des belasteten Standorts «Gerneindeeigener Deponieplatz (Standort-Nr. 4A4162.0004-1) liegt ein Sanierungsprojekt der Waldburger ingenieure AG, Hottwil vom 15.09.2022 vor. Der Fachbereich Belastete
Standorte und Altlasten der Abteilung für Umwelt hat das Sanierungsprojekt mit Schreiben vom 07.10.2022 genehmigt. 4.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen erlässt mit Verfügung vom 30.03.2023 die Zustimmung mit Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1638, Nutzungsbewilligung Nr. 221'858 und fischerreirechtlicher Bewilligung Nr. 2022.00277 zum Baugesuch. Die Zustimmung ist integrierter Bestandteil dieser Baubewilligung (BVUAFB.22.1858).
111.
Entscheid
Aufgrund des eingereichten und geprüften Baugesuches erteilt der Gemeinderat für das Bauvorhaben die Baubewilligung mit den nachfolgend aufgeführten Bedingungen und Auflagen: 1.
Plangrundlagen • Situationsplan; Mst. 1:500 vom 23.08.2022 • Situationsplan Rodung; Mst. 1:50 vom 23.08.2023
2.
Rechtliche Grundlagen Für die Beurteilung des vorliegenden Baugesuches und die Bauausführung sind massgebend: Das Kantonale Baugesetz (BauG), die Bauverordnung (BauV) und die Bauund Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Mettauertal sowie weitere eidgenössische, kantonale und kommunale Erlasse.
3.
Diese Baubewilligung hat öffentlich-rechtlichen Charakter, Privatrechte werden durch sie nicht berührt oder begründet, bleiben aber ausdrücklich vorbehalten.
4.
Massgebend für diese Baubewilligung sind die vom Gemeinderat genehmigten Pläne (Gemeinderatsstempel mit Bewilligungsdatum).
5.
Diese Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft begonnen wird.
6.
Die Zustimmung mit Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1638, Nutzungsbewilligung Nr. 221858 und fischerreirechtlicher Bewilligung Nr. 2022.00277 zum Baugesuch durch die Abteilung für Baubewilligungen des Kantons Aargau, BVUAFB.22.1858 vom 30.03.2023 ist integrierender Bestandteil dieser Baubewilligung. Sämtliche Auflagen müssen eingehalten werden.
2
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 02. Oktober 2023
7.
Auflagen und Weisungen
a) Mit der Rodung bzw. Zweckentfremdung des Waldbodens darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
• • •
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und Abnahme durch Kreisforstamt.
b) Das Bodenschutzkonzept inkl. Pflichtenheft BBB der Jäckli Geologie AG vom 08.12.2022 wird in der vorliegenden Form genehmigt, ist integrierender Bestanteil der Baubewilligung und verbindlich für alle BeteiliEten. Die Bestimmungen und Massnahmen des Bodenschutzkonzepts und Pflichtenhefts sind einzuhalten. c) Die BBB hat die Fachstelle Bodenschutz über den Beginn und den weiteren Verlauf der Arbeiten jeweils frühzeitig zu informieren.
d) Mit Baubewilligung vom 12.07.2023 für den Neubau der Brücke über den Etzgerbach (BVUAFB.23.1006) wurde ebenfalls ein Installationsplatz bewilligt. Diese Bauarbeiten werden Mitte Oktober beendet. Um Synergien zu nutzen wird der erstellte Installationsplatz für die Sanierungsarbeiten des gemeindeeigenen Deponieplatzes weitergenutzt. Die entsprechende Zustimmung wurde durch die Abteilung Tiefbau, Peter Widmer erteilt. Die Jahresfrist für den Rückbau des Installationsplatzes wird nach Bauvollendung der Sanierung des gemeindeeigenen Deponieplatzes eingehalten. e) Mindestens eine Woche vor Baubeginn ist der Fachbereich Belastete Standorte und Altlasten der Abteilung für Umwelt per E-Mail ([email protected]) über den geplanten Baubeginn zu informieren. f)
Die bestehende Uferbestockung ist bestmöglich zu schützen. Entfernte Ufergehölze sind (mindestens in gleicher Anzahl und Qualität) mit einheimischen, standortgerechten Neupflanzungen zu ersetzten.
g) Die Anpassungsarbeiten am öffentlichen Gewässer sind gemäss den Weisungen des zuständigen Projektleiters Wasserbau vorzunehmen. Dieser ist mindestens eine Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch zu benachrichtigen ( ).
h) Die Vornahme des Eingriffs ist mindestens 10 Tage vor dessen Ausführung der Sektion Jagd und Fischerei des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ( ) zu melden. Ebenfalls ist der Eingriff mindestens 10 Tage vor dessen Ausführung den Pächter resp. Inhaber des Fischereireviers Nr. 38 ( ) zu melden. i)
Baugruben- und Zementwasser darf nicht in das Gewässer abgeleitet werden. Für Baustellenabwasser gilt die SIA Norm Nr. 509 431 Empfehlung «Entwässerung von Baustellen». Die Bauarbeiten im Gewässer sind ausserhalb der Laich- und Brutzeit der Forelle durchzuführen (keine Arbeiten vom 01.11. bis 16.05.).
k) Die Gestaltung des betroffenen Gewässerabschnitts muss naturnah und fischgerecht ausgeführt werden. Die konkrete Gestaltung der Sohle und entlang der neuen Mauer ist vor Baubeginn mit der Sektion Jagd und Fischerei zu besprechen und zu definieren. Es sind dazu Detailpläne anzufertigen. I)
Auf der Baustelle dürfen nur getrocknete, gereinigte oder desinfizierte Maschinen eingesetzt werden. Die Verbreitung von Wassertierkrankheiten, insbesondere der Krebspest, muss ausgeschlossen werden können.
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Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 02. Oktober 2023
m) Mit E-Mail vom 19.09.2023 erstreckt die Abteilung für Umwelt, Abfallwirtschaft, Altlasten, Umweltlabor und Oberflächengewässer, Jürgen van der Voet, die Frist für den Abschluss der Sanierungsarbeiten beim gemeindeeigenen Deponieplatzes auf Ende 2024. Die Fristerstreckung erfolgt aufgrund der Verzögerungen des Neubaus der Brücke über den Etzgerbach. n) Während dem Bau anfallende Abfallstoffe (Bauschutt, etc.), sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
8.
Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheide kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der
1.
2.
3.
Zustellung schrifitlich Beschwerde geführt werden: a) Baubewilligung: Regierungsrat Kanton Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau b) Gebühren: Gemeinderat Mettauertal, Hauptstrasse 68, 5274 Mettau Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h. es ist a) anzugeben wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss Ziff. 1 oder 2 nicht entspricht,
wird nicht eingetreten. 4.
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids sowie allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d. h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Beilagen
-
bewilligte Projektpläne, Zustimmung AfB
Protokollauszug an:
Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (BVUAFB.22.1858) Waldburger Ingenieure AG, Urs Dossenbach, Hauptstrasse 52, 5277 Hottwil Staat Aargau, Entfelderstrasse 22, 5000 Aarau (Grundeigentümer) Ortsbürgergemeinde Mettauertal, Hauptstrasse 68, 5274 Mettau (Grundeigentümerin) Einwohnergemeinde Mettauertal, Hauptstrasse 68, 5274 Mettau (Grundeigentümerin) Gemeinderat Thomas Senn (E-Mail) Mitglieder der Baukommission (E-Mail) Abteilung Finanzen (Rechnungsstellung)
Abteilung Steuern Baustatistik/Publikation Baudossier ad acta
GEMEINDERAT METTAUERTAL
Christian Kramer Gemeindepräsident
Florian Wunderlin Gemeindeschreiber
4
aaa> KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
15. März 2023
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1638 Gemeinde:
Mettauertal
Gesuchstellerin:
Einwohnergemeinde Mettauertal
Bauvorhaben:
Sanierung gemeindeeigene Deponie am Etzgerbach
Leitverfahren:
Baugesuchsverfahren BVUAFB.22.1858
Rodungsbewilligung
1. Sachverhalt Am Etzgerbach befindet sich auf den Parzellen Nrn. 1090 und 3341 der Gemeinde Mettauertal eine ’ ehemalige, kommunale Kehrichtdeponie. Diese ist sanierungsbedürftig. Am nördlichen Rand wird der Deponiefuss durch den Etzgerbach erodiert und am westlichen Rand droht eine Erosion durch den Wissrütigraben-Bach. Ausserdem ist der Deponiekörper ungenügend überdeckt und es treten Abfälle an die Oberfläche. Der Deponiekörper befindet sich im Wald. Gemäss dem vorliegenden EBPA-Gesuchsformular soll die Deponie durch folgende Massnahmen saniert werden: Anpassung Ufer Etzgerbach Hangsicherungsmassnahmen grossflächige Überdeckung des Deponiekörpers Durch die Anpassung der Ufer wird der Etzgerbach geringfügig nach Norden verschoben. Gemäss Situationsplan soll der Hang am bewaldeten Südufer mit einer Mauer in Blocksatz aus formwilden Kalksteinen (ca. 4Ö cm x 40 cm) und Betonsporen (alle 3 m) sowie einer armierten Hinterbetonierung gesichert werden. Gemäss Situationsplan liegen diese Massnahmen mehrheitlich knapp ausserhalb der Waldgrenze und auf einer Fläche unter 10 m^ im Waldareal.
Die geplante Überdeckung des Deponiekörpers liegt vollständig im Wald. Für die Massnahmen ist die temporäre Rodung von insgesamt 1'635 m^ Wald erforderlich. Die Installationsplätze befinden sich entweder ausserhalb des Waldes oder auf der angrenzenden Waldstrassenkreuzung.
2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.
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Bei der auf Waldareal liegenden Hangsicherungsmassnahme handelt es sich um eine Mauer aus formwilden Kalksteinen. Eine Mauer aus formwilden Kalksteinen ohne verbauten Beton entspricht gemäss kantonaler Praxis keiner definitiven Rodung. Die geplante Überdeckung wird anschliessend wieder bestockt. Somit liegen ausschliesslich temporäre Rodungen vor. Die temporäre Beanspru chung von Waldstrassen für Installationsplätze erfüllt vorliegend den Rodungstatbestand nicht. Das im Rodungsplan ausserhalb der Rodungsfläche dargestellte Waldareal entspricht nicht dem im kantonalen Waldgrenzenplan dargestellten Waldareal. Innerhalb der Rodungsfläche und entlang der Waldgrenze seitens Bauvorhaben ist das korrekte Waldareal dargestellt.
In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass geblichen Rodungsfläche von 1'635 m^ wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin (Orstbürgergemeinde Mettauertal) liegt vor.
Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 16. September 2022 bis 17. Oktober 2022 in der Ge meinde Mettauertal öffentlich auf. Gemäss Mitteilung der Gemeindekanzlei Mettauertal vom 16. Noverhber2022 sind dagegen keine Einwendungen eingegangen. Die Sanierung einer Altlast gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung über wiegen kann. In den technischen Berichten vom 8. März 2017 (Variantenstudium) und vom 11. Feb ruar 2020 (Ergänzung Variantenstudium) wurde nachvollziehbar dargelegt, welche anderen Sanie rungsvarianten geprüft worden sind und aus welchem Grund diese verworfen wurden. Unter anderem wurde eine Totalsanierung durch Aushub geprüft, welche aber aufgrund von unverhältnis mässigen Kosten verworfen wurde. Die vorliegende Variante stellt unter Berücksichtigung aller Um weltaspekte und der Kosten die beste Variante dar. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage der bestehenden Deponie auf den vorge sehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Eine Baubewil ligung für eine Baute ausserhalb Baugebiet kann gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden.
Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 10. Oktober 2022 ist das Sanierungsprojekt zwingend erforderlich, um dro hende Umweltschäden abzuwehren. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2023 stimmt die Abteilung für Umwelt dem Bodenschutzkonzept zu. Das Projekt zieht keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 10. November 2022 keine Einwände gegen das Vorhaben.
Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 1'635 m^ an Ort und Stelle geleistet. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.
Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Ro dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.
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3. Rodungsentscheid 3.1 Der Einwohnergemeinde Mettauertal wird für die Sanierung der ehemaligen Kehrichtdeponie am Etzgerbach eine Rodung im Umfang von 1'635 m^ Wald bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke:
Gemeinde
Lokalname
Eigentümer/in
Parz.Nr.
Rodung
Mettauertal
Etzgerbach
OBG Mettauertal
3341
760
Mettauertal
Etzgerbach
OBG Mettauertal
1090
875
Total
1'635
Rodungskoordinaten; 2 650 960 /1 268 650 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Plan "Situation Rodung" 1:500, ge nehmigt durch die Abteilung Wald am 15. März 2023.
Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. , l 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun abzugren zen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Unverschmutzter Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwi schenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Mettauertal das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 1 '635 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2025 wiederzube stocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten.
Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen.
3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. -zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebüh ren in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben.
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3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen. Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und
Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
2.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
3.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Mettauertal (mit Beilagen)
Zur Eröffnung durch Gemeinderät Mettauertal an: Einwohnergemeinde Mettauertal (Gesuchstellerin) Ortsbürgergemeinde Mettauertal (Grundeigentümerin) Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
(mit Beilagen) (mit Planbeilage)
(
(mit Beilagen)
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Fabian Bugmann (mit Planbeilage) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer
t
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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).
5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 31c AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
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. 1
Kanton Aargau
Gemeinde Mettauertal
Altlastensanierungsprojekt
Gemeindeeigener Deponieplatz (Standort - Nr. AA4162.0004-1)
Situation
1 :500
Baugesuch PLAN NR.
waldburger Ingenieure
5270.47.12
PROJEKT GEZEICHNET GEPRÜFT ÄNDERUNGEN
Waldburger Ingenieure AG 5000 Aarau Bleichemattstrasse 11 062 832 11 11 ^^bl Mellingen Industriestrasse 21 056 481 84 55 5277 Hottwil Hauptstrasse 52 062 867 36 33
FORMAT: 63/30
AK KW AK
2021 23.08.2022 23.08.2022
A B
o BAUGESUCH MEIEAUeXtaiI
Verfasser:
G^intoprasident Gemeindejcbtäbel 7\ Gemeinde Mettauertal
Ort / Datum:
Mettau, den
z
3 0, Aug. 2022
'aldburger Ingenieure AG,
Ort / Datum: Hottwil, den
1
i i'
/'
KàntorrAergau-----------------Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 1 Jura - Fricktal
IS 1 2023
Legende )
projektierte Aufschüttung über die Deponie projektierte Höhenlinien 1 m
bestehende Höhenlinien 1m
i
bestehende Kiesbank im Bach
-1
I
'
Perimeter Deponie gemäss Kataster der belasteten Standorte
4184004^
\ ( )
Kanton Aargau
Gemeinde Mettauertal
N
1094
1356.
Altlastensanierungsprojekt 416404822
Gemeindeeigener Deponieplatz (Standort - Nr. AA4162.0004-1)
Situation Rodung
O
W
1 : 500
Hasematt 1384
Baugesuch
1409
4/8400430
418400003
waldburgeringenieure Waldburger Ingenieure AG 5000 Aarau Bleichematlstrasse 11 062 832 11 77 5507 Meitingen Induslrieslrasse 21 056 481 84 55 5277 Hottwil Hauptstrasse 52 062 867 36 33
PLAN NR.
5270.47.13
PROJEKT GEZEICHNET GEPRÜFT ÄNDERUNGEN
FORMAT: 63/30
AK KW AK
Installationsplatz I ;A=320m'D___
2021 23.08.2022 23.08.2022
s 3339 4750 3338
BAUGESUCH Der Bauherr:
Der Projektverfasser;
Gemeinde Mettauertal
Waldburger Ingenieure AG, Hottwil
Ort / Datum:
Ort / Datum:
Mettau, den
Hottwil, den
406*
Etzgerhad'
3337
(A^1635fn^j
1089
KantonM^rgatd^ Departement^ Bau. Verkehr ------
eil
Aufforstung 50 X Waldkirseh© 50 X Stieleiche
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Sektion yffSWP Installationsplatz II (A=120m2)
IS.SZotS
3344 413400455
4134
W
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413400432
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