Sanierung Bahnunterführung "Büchliweg"

Rodungen · Rheinfelden

Dokument

Nummer
1596
Art
Rodungen
Gemeinde
Rheinfelden
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
15.09.2021
In Kraft seit
17.11.2023

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Text

J

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Eidgenössisches Departement für Umwešt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung lnfrastruktur

i..

Geschäftsnummer BAV: 2021/0223 3003 Bem, 6. Dezember 2023

±

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HI1R, 2355

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=

;O3

Plangenehmìgung Ordentliches Verfahren nach Art. 18 ff. Eisenbahngesetz

Plangenehmigungsgesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 5. Mai 2021, letztmats ergänzt am 17. November 2023

betreffend

Unterführung Büchliweg, Ersatz der Abdic•htung

Kanton Aargau Gemeinde Rheinfelden

OL

Bundesamt für Verkehr BAV Martin Am 3003 Bem Standort: Mühlestrasse 6, 3063 lttigen Tel. +41 58 465 03 71 Martin.Ambay.admin.ch https://www.bay.admin.ch/

Ð

BAV-A-96883401136

Geschäftsnummer BAV: 2021/0223

BAV-A-968B3401136

Geschäftsnummer BAV: 2021/0223

INHALTSVERZEICHNIS SACHVERHALT ............................................................................................................................ 4 ERWÄGUNGEN............................................................................................................................. 4

111.

A.

Formelles...........................................................................................................................4

1.

Sachliche Zuständigkeit.....................................................................................................4

2.

Anwendbares Verfahren.....................................................................................................4

3.

Anhörung...........................................................................................................................5

4.

Verhâltnis zu anderen Bewiiligungen................................................................................5

5.

Land- und Rechtserwerb / Enteignung..............................................................................5

B.

Materielles.........................................................................................................................5

1.

Projektbeschrieb.................................................................................................................5

2.

Gegenstand und lnhalt der Prüfung..................................................................................6

3.

Ergebnis der technischen Prüfung durch das BAV............................................................7

4.

Umwelt...............................................................................................................................7

5.

Baustellenkontrolle Umwelt............................................................................................. 14

6.

Betriebsbewilligung / Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung ........................14

7.

Baubeginn........................................................................................................................14

8.

ErgebnisderPrüfung........................................................................................................15

9.

Plangenehmigungsgebühr...............................................................................................15

10.

Eröffnung der Plangenehmigung.....................................................................................15

DlSPOSlTlV.................................................................................................................................16 1.

Genehmigung..................................................................................................................16

2.

TechnischeAuflage.........................................................................................................16

3.

Umweltrechtliche Auflagen..............................................................................................16

4.

Ro.dungsbewilligung ........................................................................................................17

5.

Umweltbaukontrolle.........................................................................................................17

6.

Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung (Betriebsbewilligung)........................17

7.

Baubeginn........................................................................................................................17

8.

Plangenehmigungsgebühr...............................................................................................17

9.

Eröffnung.........................................................................................................................18

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BAV-A-968B3401/36

Geschäftsnummer BAV: 2021/0223

L

SACHVERHALT

1.

Mit Gesuch vom 5. Juni 2021 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen SBB dem Bundesamtfür Verkehr BAV die Planvorlage U Büchliweg, Ersatz der Abdichtung, ein und beantragten die Durchführung des ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens.

2.

Mit Schreiben vom 23. August 2022 an das Departement für Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, des Kantons Aargau leitete das BAV antragsgemäss das ordentliche eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren sowie das Enteignungsverfahren einund forderte den Kanton auf, die öffentliche Aufiage des Projekts in der betroffenen Gemeinde vorzunehmen. Gleichzeitig wurde der Kanton Aargau zur Stellungnahme eingeladen.

3.

Das Vorhaben wurde in der Fricktal lnfo vom 22. September 2021, der Neuen Fricktaler Zeitung vom 23. September 2021 sowie im kantonalen Amtsblatt vom 23. September 2021 publiziert.

4.

Vom 27. September bis 26. Oktober 2021 wurde das Vorhaben in der Gemeinde Rheinfelden öffentlich aufgelegt.

5.

Mit Schreiben vom 23. November 2021 nahm das Departement für Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, des Kantons Aargau zu der Planvorlage Stellung.

6.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 Iiess sich das BAFU zum Vorhaben vernehmen. Namentlich stellte es einen Antrag zum Bereich Natur und Landschaft, der vor Erteilung der Plangenehmigung zu erledigen ist.

7.

Per E-Mail vom 5. Dezember 2022 nahmen die SBB zu den Behördenvernehmlassungen StelIung und reichten diesbezügliche Unterlagen ein.

8.

Mit Schreiben vom 1 7. Mai 2023 äusserte sich das BAFU erneut zum Projekt.

9.

Mit E-Mail von 17. November 2023 erklärten die SBB, der erforderliche Landerwerb habe freihändig geregeltwerden können.

Auf d/e Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für den Entscheid relevant., ¡n den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.

11.

ERWÄGUNGEN

A.

Formeiles

1.

Sachliche Zuständigkeit

Das Projekt betrifft eine Baute bzw. Anlage, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG)1 dient. Gestützt aufArt. 18 Abs. Abs. 2 EBG ist das BAV alleinige Genehmigungsbehörde für solche Bauten und Anlagen.

2.

Anwendbares Verfahren

Für das vorliegende Projekt kommt das ordentliche Verfahren nach Art. 18 ff. EBG zur Anwendung.

SR742.1O1

BAV-A-9688340 ,36

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Geschäftsnummer BAV: 2021/0223

3.

Anhörung

Das EBG sieht in Art. 1 8 die Konzentration der Entscheide beim BAV als Leitbehörde vor. Diese holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein (vgl. Art. 62a Abs. 1 RVOG2). Weiter übermittelt die Genehmigungsbehörde das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert diese zur Stellungnahme auf (Art. 18d Abs. 1 EBG). Das Gesuch wird ¡n den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt(Art. 18d Abs. 2 EBG). Das BAV als Leitbehörde unterbreitete das Plangenehmigungsgesuch dem BAFU sowie dem Kanton Aargau zur Anhörung. Zudem beauftrage es Letzteren mit der Publikation des Projekts in den amtlichen Organen und der Durchführung der öffentlichen Auflage.

4.

Verhältnis zu anderen BewHligungen

Art. 1 8 Abs. 3 EBG legt fest, dass mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. Gemäss Art. 1 8 Abs. 4 EBG sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Das BAV entscheidet gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über alle anderen notwendigen Spezialbewilligungen nach Bundesrecht, soweit diese für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind.

5.

Land- und Rechtserwerb / Enteignung

Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 EBG verfügt die Gesuchstellerin über das Enteignungsrecht. Sie kann also unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Betroffenen Eigentums-, Weg- oder andere sog. dingliche Rechte für sich in Anspruch nehmen. Das Enteignungsverfahren kommt allerdings erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen (Art. 3 Abs. 2 EBG). Das Enteignungsrecht kann gemäss Art. 1 Abs. 1 Enteignungsgesetz (EntG)3 geltend gemacht werden für Werke, die im lnteresse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen lnteresse liegenden Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Das Enteignungsrecht steht nur soweit zu, als es zur Erreichung des Zweckes notwendig ¡st (Art. 1 Abs. 2 EntG). Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG), ¡n der Regel in Form einer Geldleistung (Art. 17 EntG). Mit E-Mail vom 17. November 2023 gaben die SBB an, der erforderliche Landerwerb sei freihändig erfolgt. Damit stellen sich in diesem Projekt keine enteignungsrechtlichen Tatbestände.

B.

Materielles

1.

Projektbeschrieb

Die Unterführung Büchliweg liegt an der Bözberglinie, welche von Brugg nach Pratteln Ost verläuft und generell stark frequentiert ¡st. Das Bauwerk liegt bei km 73.347 westlich vom Bahnhof Rheinfelden und ca. 200 m östlich von der Haltestelle Rheinfelden Augarten. Die Unterführung Büchliweg besteht baulich aus zwei Teilen, die direkt aneinander angrenzen: -

Unterführung Lärmschutzdamm;

-

Bahnunterführung Büchliweg.

SR172.O10 SR71I

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Das voriiegende Bauprojekt bezieht sich auf die instandsetzung der Bahnunterführung Büchiiweg und somit nur auf das südiïche Bauobjekt. Der Zustand der Unterführung Büchliweg in Rheinfeiden erfordert Massnahmen zur Gewahrleistung der Gebrauchstaugiichkeit und Tragfähigkeit und somit der Betriebssicherheit. Die neue Brückenpiatte wird zusammen mit der Vorschotterung, dem Randbord und der Geländer auf einem Lehrgerüst, welches auf der Südseite der bestehenden Unterführung steht, vorfabriziert. Die südIiche Verbreiterung der Widerlager kann unter Bahnbetrieb vorgenommen werden. Der Abbruch und das Einschieben der Brückenplatte werden in einem Cluster ausgeführt. Nach Abbruch der ganzen Brückenplatte des bestehenden Oberbaus wird die neu erstellte Brückenplatte auf einer Verschubbahn in einem Mal in die vorgesehene Lage eingeschoben. Der neue Brückenüberbau wírd als WIB-Konstruktion ausgebildet. Stahlträger werden in die Platte einbetoniert und wirken zusammen mit der orthogonal bewehrten Stahlbetonplatte zur Abtragung der Bahnlasten. Der Brückenoberbau wird so konzipiert, dass die lichte öffnung der Unterführung auf 3.85 m erhöht wird und die Kote der Gleise erhalten bleiben. Zur Ertüchtigung des Tragwerks sind weiter lokale Massnahmen zur lnstandsetzung der Widerlager erforderiich. Eine Verbreiterung des Widerlagers ist ebenfalls vorgesehen.

2.

Gegenstand und lnhalt der Prüfung

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. der Prüfung durch das BAV und der übrigen betroffenen Fachstellen des Bundes bildet die titelerwähnte Planvoriage. Das Plangenehmigungsverfahren muss der Bewiiligungsbehörde einerseits die Beurteilung ermöglichen. ob das ihr vorgelegte Projekt den massgeblichen technischen Vorschriften entspricht, und andererseits, ob die bundesrechtiichen Bestimmungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes sowie der übrigen betroffenen Rechtsbereiche eingehalten sind. Das BAV genehmigt eine Eisenbahnaniage bzw. deren Änderung, wenn diese den Anforderungen des Verkehrs und des Umweltschutzes genügt sowie gemäss dem Stand der Technik erstellt bzw. erneuert wird und den Belangen der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung trägt (Art. 1 7 und 1 8 EBG sowie Art. 2 und 3 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, EBV4). ln technischer Hinsicht ist zu beurteiien, ob die Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung, insbesondere der EBV mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen, eingehalten sind. Das BAV prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte in den Bewilligungsverfahren risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (Art. 17c EBG, Art. 2a EBV). Es erfolgt somit keine vollständige Prüfung aller sicherheitstechnischer Belange. Die Prüfung des BAV soll in erster Linie die sorgfältige Arbeitsweise des Gesuchstellers sowie der von diesem beauftragten Projektverfasser und unabhängigen Sachverständigen gewährieisten; sie ersetzt keinesfalls die durch den Gesuchsteller sicherzustellende Qualitätskontrolle der Gesuchsunterlagen. Für den Gesuchsteller gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, er kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass allfällige Planungs- oder Konstruktionsfehler vom BAV entdeckt werden. Er hat grundsätzlich immer davon auszugehen, dass ein bestimmter Aspekt des Projekts von der Aufsichtsbehörde BAV faktisch nicht kontrolliert wird, was an das Mass der von ihm zu verlangenden Sorgfalt hohe Ansprüche stellt (vgi. Urteil des Bundesgerichts 6S.717/2001 vom 9. Juli 2002 E. 3.e). Ausschliesslich die Gesuchsteller sowie die von diesen beauftragten Projektverfasser tragen die Verantwortung für die Richtigkeit von getroffenen Annahmen, Berechnungen und Plänen. Mit der Plangenehmigung steilt das BAV fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 EBV). Die Plangenehmigungsverfügung

SR 742.141.1

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schliesst das Verfahren ab und gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV). Vorbehalten bleibt die Beurteilung von mittels Auflagen angeordneten Detailprojekten.

3.

Ergebnis der technischen Prüfung durch das BAV

3.1.

Elektrische Aniagen

3.1.1.

Sicherheitsbericht

Ein Sicherheitsbericht, in welchem auf mögliche Gefahren bei Arbeiten im Bereich elektrischer Anlagen eingegangen wird, findet sich nicht in den eingereichten Unterlagen. Gemäss Art. 8b Abs. 1 EBV muss das Eisenbahnunternehmen bei allen Vorhaben, für die eine Plangenehmigung oder eìne Betriebsbewiiligung erforderlich ist, sowie für alle übrigen signifikanten Anderungen des Eisenbahnsystems, einen Sicherheitsbericht erstellen. Gemäss Art. 8b Abs. 2 EBV beruht der Sicherheitsbericht auf einer Sicherheitsanalyse, in der die Risiken ermittelt werden, welche aus dem Vorhaben für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Fahrzeugs oder der Eisenbahnanlage und ¡hrer Umgebung zu berücksichtigen. Gemäss Art. 45 EBV darf an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe nur gearbeitet werden, wenn das ausführende Personal vor Gefährdungen durch den elektrischen Strom geschützt ¡st. Das Personal muss für die auszuführenden Arbeiten ausgebildet und ausgerüstet sein. Bei der Planung und Ausführung der Arbeiten müssen Sicherheitsabstände und besondere Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden. Die Bahn hat vor Baubeginn eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, um mögliche Gefahren bei Arbeiten ¡m Bereich elektrischer Anlagen, ¡nsbesondere im Bereich der Fahrleitungsanlagen, zu erkennen und anschliessend entsprechende Schutzmassnahmen festzulegen. Basierend auf der Sicherheitsanalyse ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen und dem BAV vor Beginn der Bauarbeiten zur Kenntnis einzureichen. Eine entsprechende Auflage wird in die Verfügung aufgenommen (Ziff. 2.1.1 des Dispositivs).

4.

Umwelt

Massgebende Grundlagen hinsichtlich des Umweltschutzes bilden einerseits das Umweltschutzgesetz (USG)5 sowie die darauf gestützten zahlreichen Ausführungsbestimmungen, anderseits das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)6, das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)7 und das Bundesgesetz über den Wald (WaG)8 sowie die jeweiligen Ausführungsbestimmungen. 4.1.

Naturund Landschaft

4.1.1.

Rechtliche Grundiagen

Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche lnteresse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]9). Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt und schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften 3R814.O1 6

SR451 SR814.20 SR921.O SRIOI

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von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG ist unter Erfüilung einer Bundesaufgabe u. a. auch die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen (einschiiesslich Plangenehmigungen) für verkehrsaniagen zu verstehen. Der Bund, seine Anstalten und Betriebe, sowie die Kantone sorgen dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine lnteresse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 2 lit. b NHG). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1 NHG). Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und durch andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller lnteressen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. lter NHG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 3 NHV gelten alle Reptilien als geschützt. Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 20 Abs. 3 NHV zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Art. 22 Abs. 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen, a.

wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient;

b.

für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. lhr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

Gemäss Art. 1 5 Abs. 1 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)1° muss der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die bioiogische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass: a.

die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden kann, insbesondere nicht durch toxische oder allergene Stoffe;

b.

die Organismen sich in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können;

Gemäss Art. 15 Abs. 2 FrSV sind invasive gebietsfremde Organismen nach Anhang 2 zu bekämpfen. Anhang 2 nennt namentlich den Asiatischen Staudenknöterich, den Essigbaum, die Ambrosia, den Riesenbärenklau und das Schmalblättrige Greiskraut. 4.1.2.

Beurteilung

Anhörunq BAFU Das BAFU erläutert, das Projekt tangiere keine Landschafts- oder Biotopschutzinventare des Bundes. Gemäss dem Umweltbericht könne im Bereich des Projektperimeters das Vorkommen von Amphibien und Reptilien nicht ausgeschlossen werden. Amphibien und Reptilien seien gemäss Art. 20 Abs. 2 und Anhang 3 NHV geschützt. lhre Lebensräume seien demnach gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG schüt-zenswert. Durch die in der Umgebung vorkommenden Ausweichlebensräume schätze das BAFU die Gefahr für die Fauna jedoch als geringfügig ein. Zudem grenze ein kantonales Naturschutzgebiet (Richtplan Kanton Aargau L 4.1 Wald) an den Projektperimeter, auch dieses sei gemäss Art. 18 Abs. 1b1s NHG schützenswert. Am Rand dieses Naturschutzgebiets sei eine temporäre Rodung von 25 m2 Wald IC

SR814.911

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vorgesehen, welche im Kapitei 3.2 thematisiert werde. Nach Abschluss der Arbeiten werde die tangierte Fläche wiederhergestellt, ebenso die restliche vorübergehend tangierte Vegetation. Während den Bauarbeiten werde die angrenzende Waldfiäche mit geeigneten Schutzmassnahmen vor Beeinträchtigung geschützt. Der Bereich invasive Neophyten werde im vorliegenden Umweltbericht nicht behandelt. Zur Verhinderung der Ausbreitung von Neophyten sei vor Erteilung der Plangenehmigung zu prüfen, ob in den direkt vom Projekt betroffenen Gebieten Neophyten aufträten. Sei dies der Fall, so sei spätestens vor Baubeginn, während der Bauphase sowie in den ersten zwei Jahren nach Abschluss der Bauarbeiten das Aufkommen von invasiven Neophyten zu kontrollieren und gegebenenfalls Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen. Das BAFU stimme dem Projekt unter Berücksichtigung des folgenden Antrags zu: Die SBB haben vor Erteiiung der Plangenehmigung zu prüfen, ob im Projektperimeter invasive Neophyten auftreten. Ist d/es der FaII, so ¡st spätestens vor Baubeginn, während der Bauphase und ¡n den ersten zwei Jahren nach Bauabschluss ¡n den direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das Aufkommen von ¡nvasiven Neophyten ZL/ kontrollieren. Kommen Neophyten auf, so sind Massriahmen zu deren Beseitigung zu treffen. Begründung: Verhinderung der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Organismen nach Art. 15 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 FrSV

[BAFUI].

Stellungnahme SBB Die SBB erklären sich mit dem Antrag grundsätzlich einverstanden, möchten jedoch die Ausführung des Antrags auf die Zeit nach Erlass der Piangenehmigung verschieben. Zweite Stellungnahme BAFU Das BAFU ändert daraufhin seinen Antrag [1] wie folgt: [BAFU1n]:

Die SBB haben vor Baubeginn zu prüfen, ob im Projektperimeter ¡nvasive Neophyten auftreten. Ist dies der FaI/, so ¡st vor Baubeginn, während der Bauphase tind ¡n den ersten zwei Jahren nach BauabschlLiss ¡n den direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das ALifkommen VOfl ¡nvasiven Neophyten zu kontrollieren. Kommen Neophyten auf, so sind Massnahmen zu deren Beseitigung ZU treffen. Begründung: VerhinderLlflg der AusbreitLlng von ¡nvasiven gebietsfremden Organismen nach Art. 15 Abs. 2 und Art. 52Abs. 1FrSV.

Beurteilunri BAV Der Antrag hinsichtlich der Bekämpfung der Neophyten ist recht-, zweck- und verhältnismässig und wird mit der Änderung gutgeheissen. Es wird eine entsprechende Auflage in die Verfügung aufgenommen (Ziff. 3.3.1 des Dispositivs). 4.2.

Wald

4.2.1.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 1 WaG soll der Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten, als naturnahe Lebensgemeinschaft geschützt und soll dafür gesorgt werden, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann. Ausserdem soll das WaG dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steínschlag (Naturereignisse) geschützt werden. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Art. 1 Abs. 1 WaG). g,,19

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Geschäftsnummer BAV: 2021/0223

AIs Wald gelten gemãss Art. 2 Abs. 2 WaG auch: a)

Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;

b) unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; c)

Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.

Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen sind verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewiliigung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das lnteresse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)

das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;

b) das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c)

die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.

Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle lnteressen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. Rodungsbewilligungen sind zu befristen. Nutzungen, welche keine Rodung im Sinn von Art. 4 WaG darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefãhrden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen. Aus wichtigen Gründen können solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). 4.2.2.

Beurteilung

Anhörung BAFU/Kanton Das BAFU gibt an, für die Sanierung der Bahnunterführung «Büchliweg» seien 25 m2 temporäre Waldrodungen erforderlich. Der Fachbereich Wald sei im Umweltbericht kurz abgehandelt und enthält die Massnahme WA-01. Das Rodungsdossier sei vollständig und nachvollziehbar. Beurteilung Rodung Die Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG seien vorliegend erfüllt. Rodungsersatz: Die temporären Rodungsflächen würden an Ort und Stelle wieder bewaldet (Art. 7 Abs. 1 WaG). Das vorliegende Rodungsgesuch sei öffentlich aufgelegt worden. Beurteilung der kantonaien Stellungnahme zum Thema Waid Der Kanton Aargau stimme dem Vorhaben in der kantonalen Stellungnahme zum Thema Wald unter Auflagen und Bedingungen zu. Das BAFU unterstütze diese Beurteilung. Die Auflagen und Bedingungen beurteile es folgendermassen: Die Auflagen und Bedingungen AW-4 und AW-7 seien in den nachfolgenden Anträgen sinngemäss integriertlenthalten und müssten nicht separat aufgeführt werden. Die Auflagen und Bedingungen AW-1, AW-3, AW-5, AW-6 und AW-8 erachte das BAFU als zweck- und verhältnismässig; sie seien in die Plangenehmigung aufzunehmen. Die Auflage respektive Bedingung AW-2 sei obsoiet, da die Frist der Rodungsbewilligung an die Frist der Plangenehmigung gekoppelt sei. Die Hinweise des Kantons Aargau an das BAV seien als solche zu beachten.

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Der Mindestinhalt der Rodungsbewilligung richte sich nach Art. 7 der waidverordnung (WaV)11 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Anträge sowie in Anbetracht der im Umweltbericht angegebenen Massnahme WA-01 sei das BAFU aus der Sicht der Walderhaltung mit dem Vorhaben und der Erteilung der Rodungsbewilligung durch das BAV einverstanden: [BAFU2]:

Die ¡n derkantonalen stellungnahme zum Thema Wald vom 15. September2021 formulierten Anträge AW-1, AW-3, AW-5, AW-6 und AW-8 sind ¡n die P/angenehmigung aufzunehmen. Begründung: [AW-1]: Art. 7 WaV, [AW-31: Die konkrete Ausgestaltung der Rodung erfordert Kenntnisse der spezífischen standörtlichen Gegebenheiten und muss von Fachleuten begleitet werden (Art. 20 WaG, Art. 3 und 18 Abs. lter NHG), [AW-5J: Bodenschutz, [AW-61: Art. 7 WaG, [AW-8]: Den kantonalen Forstdiensten obliegt gemäss Art. 7 Abs. 2 WaV die Pflicht, dem BAFU den Abschluss der von Bund und Kantonen bewilligten Rodungen zuhanden der vom BAFU geführten Rodungsstatistik zu melden.

[BAFU3]:

Die SBB haben sicherzustellen, dass die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgen. Es ¡st insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien allerArt zu deponieren. Begründung: Damit die Waldfunktionen des angrenzenden Waldes nicht tangiert werden, ¡st dieser zu schonen (Art. 4 und 5 WaG).

[BAFU4]:

Die SBB haben sícherzustellen, dass die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten bei temporären Rodungen innert zwei Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten erfolgen. Begründung: Gemäss Art. 7 Abs. 1Bst. c Wa V spricht sich der Rodungsentscheíd über die Frist der Erfüllung der mit Rodung verbundenen Pflichten aus. In der Praxis können nur befristete Ersatzmassnahmen durchgesetzt und kontrolliert werden.

[BAFU5]:

Für die Ersatzaufforstungen haben die SBB das Aufkommen einer standortgerechten Bestockung zur Erfüllung der Waldfunktionen sicherzustellen. Sie haben wâhrend der Bauphase und derAufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenzvegetation wie Brombeere und invasiven gebietsfremden Pflanzen wie Goldrute, Sommerflieder, Riesenbärenklau etc. zu verhindern. Dies hat durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnahmen zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen haben die SBB die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den Forstdienst des Kantons Aargau zu unterziehen. Letzterer hat festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzvegetation und der Thvasiven gebiets-fremden Pflanzen weiterzuführen ist und diesfalls für welche Zeitdauer. Die SBB setzen das BA V über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des Forstdienstes des Kantons Aargau in Kenntnis. Bei unemigkeiten hat das BA V nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU zu entscheiden. Begründung: Zur Erbringung des gleichwertigen Rodungsersatzes ¡st eine Bestockung mit standortgerechten Arten zu gewährleisten (Art. 7 Abs. 1 WaG, Art. 8 WaV), die die Wiederherstellung der Waldfunktionen im Sinne von Art. 20 WaG sicherstellt. Dies kann in der Regel bei Erreichung des Kronenschlusses als grundsätzlich gegeben erachtet werden, was je nach Standortbedingungen unterschiedlich Iange dauern kann. Dies schliesst die Bekâmpfung von aufkommenden ¡nvasiven gebietsfremden Organismen gemäss Art. 15 FrSV ein.

[BAFU6]:

Die SBB haben nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) den Forstdienst des Kantons Aargau zu einerAbnahme einzuladen. Begründung: Den kantonalen Forstdiensten obliegt gemäss Art. 7 Abs. 2 Wa V die Pflicht, dem BAFU den Abschluss der von Bund und Kantonen bewllligten Rodungen zuhanden der vom BAFU geführten Rodungsstatistik zu melden.

SR921.01

BAV-A-968B3401/36

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Geschäftsnummer BAV: 2021/0223

Der Kanton Aargau steilt folgende Anträge: [Kt1]:

Die Rodung ¡st durch die Plangenehmigungsbehörde zu befrísten. vorschlag: 31. Dezember 2023.

[Kt2]:

Die bewilligten íRodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzLlgrenzen. Die SBB AG hat die Abgrenzung vor Ausfíihrung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu Iassen.

fKt3]:

Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ¡st ¡nsbesondere untersagt, darin BaLlbaracken ZLJ errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materiatien atler Art zu deponieren.

[Kt4]:

Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldböden bei der Bauausführung verdichtet wird.

fKt5]:

Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die SBB AG das rekultivierte ROdL/ngsareal im Ausmass von mindestens 25 m2 der natür!ichen Wiederbewaldung zu überlassen. Bei Bedarf können standortgerechte Sträucher gepflanzt werden. Für die Rekultivierung darfkein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der oben erwähnte Rodungsplan im Massstab 1:200 vom 20. Januar 2021.

[Kt6]:

Der Ersatzaufforstungstermin ¡st durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vorschlag: 31. Dezember 2024.

[Kt7]:

Die SBB AG hat den Abschluss der ErsatzaufforstL/ng dem zLlständígen Kreisforstamt unaLlfgefordert zu melden.

Stellunanahme SBB Die SBB akzeptieren die Anträge des BAFU sowie grundsätz!ich die kantonalen Anträge. Die Auflagen zur Befristung der Rodungsfiächen können wir umsetzen. Aufgrund der aktuellen Budget-Unsicherheiten bestünden mit einer zweijährigen Frist zur Rodung ab Datum der Bewilligung /bzw. einer dreijährigen Frist zur Ersatzaufforstung ab Datum der Bewilligung Verfahrensunsicherheiten. Um diese verständliche Forderung sinngemäss umsetzen zu können, bäten die SBB um Setzung der Frist ab effektivem Baubeginn. Beurteilung BAV Gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen ausdrücklich verboten und nur ¡m Fa!! der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 2 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das lnteresse an der Walderhaltung überwiegen, und wenn zudem die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüilt sind. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein, es muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen, und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. Sodann ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG BGE 119 lB 397 ff.). Vorliegend geht das BAV mit dem BAFU davon aus, dass die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG gegeben ist. Um das Projektziel zu erreichen, müssen die vorgesehenen Bauten an diesem Ort erstellt werden. Weiter erfüllt das Vorhaben die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zudem gemäss den Vernehmlassungen des BAFU und der kantonalen Umweltbehörden unter Berücksichtigung der von diesen beantragten Auflagen zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt. Das heisst, gegen die Rodung sprechen weder Gründe wie Erosions-, Rutsch-, Brand- oder Windwurfgefahr, noch hat die Realisierung des Vorhabens lmmissionen, Gewässerverschmutzungen oder andere Auswirkungen zur Folge, die mit dem Umweltrecht des Bundes nicht vereinbar sind.

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1 2]1 Q

Geschäftsnumrner BAV: 2021/0223

Ebenso geht das BAV mit dem BAFU davon aus, dass dem Natur- und Heimatschutz unter der Voraussetzung der Einhaltung der im UVB beschriebenen Massnahmen Rechnung getragen wird (Art. 5 Abs. 4WaG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c WaV hat sich der Rodungsentscheid auch über die Frist zur Erfüllung der Ersatzmassnahmen auszusprechen. Auch diese Frist wird in Abhängigkeit des Eintritts der Rechtskraft dieser Verfügung festgesetzt. Während der Aufiagefrist sind keine Einsprachen gegen die Rodungen eingegangen. Die übrigen Anträge des BAFU sowie die kantonalen Anträge 3, 5, 6 und 8 unbestritten. Das BAV erachtet diese als recht-1 zweck- und verhältnismässig. Sie werden gutgeheissen. Es werden entsprechende Auflagen in die Verfügung aufgenommen (Ziff. 4.1 bis 4.7 des Dispositivs). Mit den oben angeordneten Auflagen sind vorliegend die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, weshalb die Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG mit den angeordneten Auflagen erteilt wird. Von den Hinweisen wurde Kenntnis genommen und gegeben. 4.3.

Boden

4.3.1.

Rechtliche Grundlagen

Der Boden darf gemäss Art. 33 Abs. 2 USG nur so weit physikalisch belastet werden, als dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird, wobei die bauliche Nutzung des Bodens vorbehalten bleibt. Zur Beurteilung der Belastungen des Bodens kann der Bundesrat Richtwerte und Sanierungswerte festlegen (Art. 35 Abs. 1 USG). Die Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)12 regelt die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. 4.3.2.

Beurteilung

Anhörung BAFU / Kanton Das BAFU erläutert, das vorliegende Projekt betreffe wahrscheinlich eine kleine Fläche. Das BAFU teile die Einschätzung der SBB im Umweltbericht nicht, dass der natürliche Boden im Sinne der VBBo durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werde. Zumindest würden die auf einer Wiese westlich des Büchliwegs geplanten lnstallationsflächen Böden tangieren. Die in den Submissionen der SBB enthaltenen Massnahmen seien angemessen. Jedoch müssten die Submissionsgrundlagen der SBB, die den Umgang mit dem Boden regelten, an die aktuellen Richtlinien angepasst werden. Die Publikation «Beurteilung von Boden im Hinblick aufseine Verwertung» (BAFU, 2021) müsse verwendetwerden; die Verwertung des abgetragenen Ober- oder Unterbodens habe nach dieser neuen Richtiinie zu erfolgen. Die Arbeiten müssten nach dem neuen Modul «Sachgerechter Umgang mit Boden beim Bauen)> der Vollzugshilfe «Bodenschutz beim Bauen» (BAFU, 2022) durchgeführtwerden. Dieses Modul erläutere den Umgang mit Boden beim Bauen gemäss dem aktuellen Bodenschutzrecht. Das BAFU unterstütze den Kanton Aargau, der eine präzisierende Auflage zum Thema Bodenschutz gestellt habe. Diese sei in den nachfolgenden Anträgen sinngemäss integriert und müsse nicht separat aufgeführt werden. Das BAFU könne dem Projekt unter Berücksichtigung des folgenden Antrags zustimmen: [BAFU7]:

12

SR814.12

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Die SBB haben die Arbeiten mit den Vollzugshilfen «Beurteilung von Boden ¡m Hinblick auf seine Verwertung» (BAFU, 2021) und «Sachgerechter Umgang mit Boden beim Bauen» (BAFU, 2022) durchzuführen. Begründung: Art. 6 und 7 VBBo; Art. 18 VVFA.

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Empfehlung [BAFU8]:

Den SBB wird empfohlen, ¡hre submissionsgrundlagen im Sinne der Ervägungen anzupassen. Begründung: Art. 6, 7 und 12 VBBo

Stellungnahme SBB Die SBB erklären sich mit den Anträgen einverstanden. Beurteilung BAV Das BAV schliesst sich der Einschätzung der Umweltbehörde an und erachtet die Massnahmen als recht-, zweck- und verhältnismässig. Sie werden gutgeheissen. Es werden entsprechende Auflagen in die Verfügung aufgenommen (Ziff. 3.2.1 des Dispositivs).. Von der Empfehlung [BAFU8] wird Kenntnis genommen und gegeben. 4.4.

Übrige Umweltbereiche

ln den weiteren Umweltbereichen bestehen keine Hinweise, wonach das Projekt nicht den massgebenden Vorschriften des Bundesrechts entsprechen würde.

5.

Baustellenkontrolle Umwelt

Das vorliegende Projekt ist der Umweltrelevanzkategorie 2 im Sinne des Standardprozesses zur Absichtserklärung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) betreffend Vollzug von Umweltrecht auf Bundesbaustellen zugeordnet. Das BAV kann bei solchen Projekten mit einer geringeren Umweltrelevanz risikobasierte, stichprobenweise Kontrollen auf der Baustelle durchführen. Entscheidet das BAV, solche Kontrollen durchzuführen, regelt es die Einzelheiten mit den SBB. Die Kosten dieser Kontrollen trägt die Bahn. Das BAV wird sich zur Regelung der Einzelheiten mit der Bahn in Verbindung setzen. Zu diesem Zweck werden die SBB angewiesen, dem BAV den Baubeginn (einschliesslich jegliche Vorbereitungsarbeiten) zu melden. Eine entsprechende Auf1age wird in die Verfügung aufgenommen (Ziff. 5 des Dispositivs)..

6.

Betriebsbewilligung / Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung

Gemäss Art. 1 8w Abs. 1 EBG ist für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge eine Betriebsbewilligung erforderlich, wobei das BAV Ausnahmen vorsehen kann. lm vorliegenden Fall ist keine Betriebsbewilligung erforderlich. Unverzüglich nach lnbetriebnahme der genehmigten Anlagen hat die Bahn dem BAV mit dem beigelegten Formular die verfügungsgemässe Erstellung sämtlicher mit vorliegender Genehmigung bewilligten Bauteile zu bestätigen. Eine entsprechende Auflage wird in das Dispositiv derVerfügung aufgenommen (Ziff. 6 des Dispositivs).

7.

Baubegìnn

Um die Auflagen- sowie die Baustellenkontrolle im Sinne des Standardprozesses zur Absichtserklärung zwischen UVEK und BPUK betreffend Vollzug von Umweltrecht auf Bundesbaustellen effizient vorbereiten und wahrnehmen zu können, wird die Bahn angewiesen, dem BAV den Baubeginn (einschliesslich jegliche Vorbereitungsarbeiten) zu melden. Eine entsprechende Auflage wird in die Verfügung aufgenommen (Ziff. 5 des Dispositivs).

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Geschäftsnummer BAV: 2021/0223

Ergebnis der Prüfung

8.

Gestützt auf die durchgeführte Prüfung der unteriagen kommt das BAV zum Schluss, dass das Projekt unter Berücksichtigung der angeordneten Aufiagen den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ¡hm keine höherrangigen öffentlichen oder privaten lnteressen entgegenstehen. Demnach kann es mit den erwähnten Auflagen genehmigt werden.

Plangenehmigungsgebühr

9.

Gemäss Art. 2 und Art. 4 lit. b Ziff. 1 der Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV)13 in Verbindung mit Art. 6a VPVE ist für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischerAnlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen eine Plangenehmigungsgebühr zu erheben. Dabei ist gebührenpflichtig, wer eine Dienstleistung nach Art. 1 veranlasst hat (Art. 2 GebV-öV). Vorliegend hat das BAV für die Prüfung des Gesuches und die Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens 52 Stunden à Fr aufgewendet. ln Anwendung von Art. 23 Abs. 1 GebV-öV, der eine Gebühr von Fr. vorsieht, wird bis Fr. den SBB als Veranlasserin des Verfahrens unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens eine Plangenehmigungsgebühr von Fr. auferlegt, fällig 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung bzw. im Falle der Anfechtung mit Rechtskraft des Beschwerdeentscheids

10.

Eröffnung der Plangenehmigung

Gestützt aufArt. 6 Abs. 1 VPVE wird die Plangenehmigung den SBB sowie dem Kanton Aargau eröffnet. Die am Verfahren beteiligte Bundesstelle sowie die Gemeinde Rheinfelden erhalten eine Kopie des Entscheids.

SR742.102

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15,19

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111.

DISPOSITIV

1.

Genehmigung Das Plangenehmigungsgesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 5. Mai 2021, letztmals ergänzt am 17. November 2023, betreffend Unterführung Büchliweg, Ersatz der Abdichtung, umfassend foigende mit Genehmigungsvermerk zu versehende Unterlagen:

Beschreibung

Massstab

Beilage

--

Technischer Bericht Umweltbericht

Doku.-lPlan-Nr.

Datum

--

104 109

30.04.2021 26.01.2021

Situationsplan

1:1000

201

UBUE_GWZ_33_00_0001_O

20.01.2021

Bauwerksplan

1:100 / 1:50

204

UBUE_GWZ_33_01_0001_0

20.01.2021

Nutzungsvereinba-

102

20.01.2021

103

20.01.2021

rung Prcjektbasis

wird mit den nachstehenden Auflagen genehmigt.

2.

Technische Auflage

2.1.

Elektrische Aniagen

2.1.1.

Sicherheitsbericht: Die SBB haben vor Baubeginn eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, um mögliche Gefahren bei Arbeiten im Bereich elektrischer Anlagen, insbesondere im Bereich der Fahrleitungsanlagen zu erkennen und anschliessend entsprechende Schutzmassnahmen festzulegen. Basierend auf der Sicherheitsanalyse ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen und dem BAV vor Beginn der Bauarbeiten zur Kenntnis einzureichen.

3.

Umweltrechtiiche Auflagen

3.1.

Natur und Landschaft

3.1.1

Die SBB haben vor Baubeginn zu prüfen, ob im Projektperimeter invasive Neophyten auftreten. lst dies der Fall, so ist spätestens vor Baubeginn, während der Bauphase und in den ersten zwei Jahren nach Bauabschiuss in den direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das Aufkommen von invasiven Neophyten zu kontrollieren. Kommen Neophyten auf, so sind Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen.

3.2.

Boden

3.2.1

Die SBB haben die Arbeiten mit den Vollzugshilfen «Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung» (BAFU, 2021) und «Sachgerechter Umgang mit Boden beim Bauen» (BAFU, 2022) durchzuführen. 16/19

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Geschäftsnummer BAV: 2021/0223

4.

Rodungsbewilligurig Die vorübergehende Rodung von 25 m2 auf der Parzelle Rheinfelden 902 der Ortsbürgergemeinde Rheinfelden gemäss dem Rodungsplan zwecks Erstellung des Projekts U Büchliweg, Ersatz der Abdichtung, gemäss den folgenden unteriagen:

Dokurnent

Datum

Plan-Nr.

Rodungsgesuch Rodungsplan Situation 1:200

20.01.2021 UBUE_GWZ_33_00_0004_0

20.01.2021

wird im Sinn der Erwägungen mit nachfolqenden Auflagen bewilligt 4.1

Die SBB haben die Rodung bis spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft der vorliegenden Plangenehmigung durchzuführen.

4.2

Die SBB haben die bewilligten Rodungsgrenzen im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die SBB haben die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

4.3

Die SBB haben die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals durchzuführen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

4.4

Die SBB haben Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass derWaldböden bei der Bauausführung verdichtet wird.

4.5

Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle haben die SBB das rekultivierte Rodungsareal m Ausmass von mindestens 25 m2 der natürlichen \Niederbewaldung zu überlassen. Bei Bedarf können standortgerechte Sträucher gepflanzt werden. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der oben erwähnte Rodungsplan im Massstab 1:200 vom 20. Januar 2021.

4.6

Die SBB haben die Wiederherstellungsarbeiten innert zwei Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten durchzuführen.

4.7

Die SBB haben den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.

5.

Umweltbaukontrolle/Baubeginn Die SBB haben dem BAV den Baubeginn vorgängig an SekretariatlNbay.admin.ch zu me?den.

6.

Bestätigung der verfügungsgemässen Erstellung (Betriebsbewilligung) Die SBB haben dem BAV unverzüglich nach lnbetriebnahme der genehmigten Anlagen mit beiliegendem Formular die verfügungsgemässe Erstellung sämtlicher rnit vorliegender Genehmigung bewilligten Bauteile zu bestätigen.

7.

Plangenehmigungsgebühr Die Plangenehmigungsgebühr wird auf Fr. mäss separater Rechnung auferlegt.

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festgelegt und den SBB zur Bezahlung ge17ì19

Geschäftsnummer BAV: 2021/0223

8.

Eröffnung Die Plangenehmigung wird den SBB sowie dem Kanton Aargau eröffnet. Das BAFU sowie die Gemeinde Rheinfelden erhalten eine Kopie des Entscheids.

Bundesamt für Verkehr Abteiiung Infrastruktur

Abteilung Sicherheit /

Franziska Sarott, Sektionschefin

Fritz Ruchti, Sektionschef

Sektion Bewilligungen l

Sektion Bautechnik

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann ¡nnert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie ¡n Händen haben. Die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters ist beizulegen. ln Bezug auf den Stillstand der Beschwerdefrist wird auf Art. 22a VwVG verwiesen.

Zu eröffnen (eingeschrieben): - Schweizerische Bundesbahnen SBB, lnfrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Jakob Riediker, Bahnhofstrasse 1 1, 4600 Olten Beilage: - Bestätigungsformular (De Gebührenrechnung [Rechnung rnit Ref.

, ISP-Nr.1154369, an Kreditoren SBB, Poststrasse 6, 3003 Bern]

folgt mit separatem Versand)

\

- Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Abteilung Verkehr, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

Mitzuteilen (A-Post): - Stadtverwaltung Rheinfelden. Rathaus, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden

Per Mail an: - xpgv001sbb.ch - uvpbafu.admin.ch 1819

BAV-A-9€8634C 1136

Geschäftsnummer BAV: 2021/0223

tntern per Zeiger an: - dem/bt

Kopie z. K. an: - bw l/aa

19/19

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Post CH AG

J

5.30

06.12.23

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

CH - 4621 Frankieren Post

2090111 30001708

3003 Bem

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DIE posrf IA POSTE LA POSTA

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98.34.144077.10270251

Recommandé Suisse

Einschreiben

Kanton Aargau, Departement Bau Verkehr und Umwelt Abteilung Verkehr Entfelderstrasse 22 5001 Aarau

Ml

_____

R Suisse

RAM När 11~11 nkr` KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau [email protected] www.ag.ch/bvu

Departement BVU Abteilung für Baubewilligungen zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde

15. September 2021 Stellungnahme im Anhörungsverfahren Nr.: BVUAFB.21.2198 / Rodung AW.1596 Gemeinde:

Rheinfelden

Gesuchstellerin:

SBB AG

Bauvorhaben:

Sanierung Bahnunterführung "Büchliweg"

Bundesleitbehörde: Bundesamt für Verkehr (BAV)

Sachverhalt: Die Bahnunterführung "Büchliweg" besteht baulich aus zwei Werken. Saniert wird aus betriebssicherheitstechnischen Gründen das südliche Werk. Im Rahmen der Sanierung wird die Brückenplatte (inkl. Randbord, Verschotterung und Geländer) auf einem Lehrgerüst auf der Südseite der bestehenden Unterführung vorfabriziert. Der Abbruch der bestehenden Brückenplatte, das Anpassen der Widerlager und das Einschieben der vorfabrizierten Brückenplatte werden an einem einzigen Wochenende (Zeitfenster von ca. 50 Stunden) während einer Vollsperrung der Bahnlinie vorgenommen. Am gleichen Wochenende werden auf der Südseite der Unterführung vor den bestehenden Flügelmauern neue vorfabrizierte Flügelmauern eingebaut. Südwestlich der Unterführung stockt Wald. Die Ecke der rechtskräftigen Waldgrenze liegt in ca. 7 m Distanz zur Unterführung. Für das Lehrgerüst ist im Bereich der Waldecke eine temporäre Rodung im Ausmass von 25 m2 nötig. Die übrigen Baustelleninstallationen werden ausserhalb des Waldes angelegt.

Erwägungen: Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde, das Bundesamt für Verkehr (BAV), für den Rodungsentscheid im Rahmen der Plangenehmigung zuständig. Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau erfolgt vorbehältlich des Verfahrens (Einwendungen) und vorbehältlich ergänzender Bemerkungen weiterer Fachstellen. Die Rodungsgesuchsakten sind vollständig. Die Seite 4 des offiziellen Rodungsformulars des BAFU ist durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgefüllt und unterzeichnet worden und liegt bei. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer liegt nicht vor. Die SBB AG beantragt beim BAV ein Enteignungsverfahren.

Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG: Die Betriebssicherheit der Bundesbahnlinien gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch den Standort der zu sanierenden Unterführung, sowie durch den Bauvorgang mittels seitlichem Einschieben der vorfabrizierten Ersatz-Brückenplatte auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Die Massnahme dient dem Unterhalt einer bestehenden Kunstbaute an einer bestehenden Bahnlinie. Die Voraussetzungen der Raumplanung sind sachlich erfüllt. Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar. Die betroffene Waldecke gehört zu einem grossflächigen Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald gemäss Richtplan (NkBW), welches die Erhaltung der vorhandenen seltenen Waldgesellschaften zum Ziel hat. Der Wald entlang der Bahnlinie wird zu Gunsten der Bahnlinie niedergehalten. In der zu rodenden Waldecke wachsen aktuell keine grossen Bäume, sondern vor allem Sträucher. Durch die kleinflächige Rodung wird das Schutzziel des NkBW nicht gefährdet. Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes werden gewahrt.

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Antrag an die Plangenehmigungsbehörde: AW-1

Für die Sanierung der Bahnunterführung ist der SBB AG eine Rodung im Ausmass von 25 m2 Waldareal auf der Parzelle 902 in Rheinfelden zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Rodungsplan im Massstab 1:200 vom 20. Januar 2021.

AW-2

Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 31. Dezember 2023. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens 2 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung ...)).

AW-3

Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzunnessen und zweckmässig abzugrenzen. Die SBB AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

AW-4

Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

AW-5

Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausführung verdichtet wird.

AVV-6

Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die SBB AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 25 m2 der natürlichen Wiederbewaldung zu überlassen. Bei Bedarf können standortgerechte Sträucher gepflanzt werden. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der oben erwähnte Rodungsplan im Massstab 1:200 vom 20. Januar 2021.

AW-7

Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vorschlag: 31. Dezember 2024. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens 3 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung ...)).

AW-8

Die SBB AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.

Wir bitten die Plangenehmigungsbehörde, die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau direkt mit einer Plangenehmigungsverfügung zu bedienen: Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Entfelderstrasse 22 5001 Aarau

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Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Die Kantone sorgen gemäss Art. 9 WaG dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden. Vorliegend entsteht der Gesuchstellerin mit der Rodung kein erheblicher Vorteil; somit ist keine Ausgleichsabgabe zu leisten. Dieser gemäss Waldgesetz den Kantonen vorbehaltene Entscheid wird der SBB AG durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nach erfolgter Plangenehmigung formell eröffnet.

1. Fabii Dietik r Abteilungsleiter

Beilagen -

Seite 4 des BAFU-Formulars

Verteiler BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal Restversand -

Revierförster Kurt Steck

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