Bau- und Nutzungsordnung
Ennetbaden
Dokument
- Nummer
- 4026
- Gemeinde
- Ennetbaden
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 28.02.2018
- In Kraft seit
- 28.02.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Gemeinde Ennetbaden Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
31. Mai 2016 bis 30. Juni 2016
Vorprüfungsbericht vom:
27. Februar 2017
Öffentliche Auflage vom:
24. April 2017 bis 23. Mai 2017
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
9. November 2017
deammann:
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Genehmigung:
nehrnigung durch den Regierungsrat mit RFT Nr. 2o),% - OCOV\%
vorn:
Mit /:,r;,--27n/Aufl'a1eri Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den --2z \3(‘ r2ol% Abteilung Raumentwicklung BVU
72cA
1. TEIL
Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 1
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte. 2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
BNO Ennetbaden vom 9. November 2017
1
2. TEIL
Raumplanung / Planungsinstrumente
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
Die Planungsgrundsätze sind massgebend für die Beurteilung aller raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere bei der Erschliessungsund Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren. Sie bezwecken 1
- die Erhaltung und Entwicklung der hohen Standortattraktivität unter Beachtung der landschaftsprägenden Elemente wie Rebberge, Limmat und Bachtelibach - die Erneuerung und Förderung der Nutzung des Thermalwassers im Bädergebiet - die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere entlang der Hauptverkehrsachsen die Erhaltung der Identität der Quartiere durch eine sorgfältige Einpassung von Neu- und Umbauten in die bestehende Siedlungsstruktur die Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen Qualitäten und eine sorgfältige Umgebungsgestaltung - die haushälterische Nutzung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz - die Schaffung ausgewogener Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau, für Kleingewerbe, Dienstleistungen, Einkaufsmöglichkeiten und gemischte Nutzungsstrukturen - die Abstimmung der Siedlungsentwicklung und der Belange des Verkehrs, insbesondere zur Stärkung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs - die Erhaltung der Erholungs- und Landschaftsqualität, insbesondere die Beibehaltung der vielfältigen Natur- und Kulturlandschaft die Reduktion des Gesamtenergiebedarfs und die Steigerung der Energieeffizienz mit Verwendung eines grösstmöglichen Anteils erneuerbarer Energien - die nachhaltige Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald und Wasser.
BNO Ennetbaden vom 9. November 2017
2
2.2
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Gestaltungsplanpflicht
1
Die i m Zonenplan speziell bezeichneten Flächen mit Gestaltungsplanpflicht dürfen erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen können vor dem Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben. 2
3
Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen, - wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Überbauung grösserer Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, - wenn schwierige topografische Verhältnisse oder exponierte Lagen eine besondere Sorgfalt zur Integration von Bauten ins Gelände erfordern, - oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes angestrebt wird.
Der Gestaltungsplan Hertensteinstrasse / Postweg bezweckt eine gesamthaft geplante bauliche Verdichtung. Diese hat zu einer qualitativ hochstehenden Lösung für die Überbauung, Freiräume, Erschliessung und Parkierung zu führen, welche dem ortsbaulich unterschiedlichen Umfeld gerecht wird. An der Hertensteinstrasse und am Postweg sind Strukturen für gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss zu schaffen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass die erforderlichen Parkfelder in öffentlichen Parkhäusern benutzt werden müssen. 4
Mit dem Gestaltungsplan Grendeltor soll eine ortsbaulich klare Grunddisposition der Bauten mit guter Architekturqualität unter Berücksichtigung der Lärmimmissionen gesichert werden. Der Gestaltungsplan soll übersichtliche Anschlüsse an die Langsamverkehrswege sichern. Bei Bedarf ist ein öffentliches Parkhaus in die Überbauung zu integrieren. Der Gestaltungsplan muss einen zweckmässigen Umgang mit dem geschützten Brunnen (Objekt Nr. 917B) aufzeigen, wobei eine Neuplatzierung möglich ist. 5
Der schraffierte Bereich zwischen Sonnenberg- und Grendelstrasse kann ohne Gestaltungsplan überbaut werden, sofern für die Parkierung zweckmässige Lösungen oder Verpflichtungen ausgewiesen werden können. 6
BNO Ennetbaden vom 9 November 2017
3
2.3
Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Wettbewerb
Der Gemeinderat kann bei folgenden Planungs- oder Realisierungsabsichten einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen: 1
- ab 3 oder mehr Vollgeschossen oder ab einer Ausnützungsziffer von 0.7 - in 2-geschossigen Zonen bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses wie z.B. bei grösseren Flächen, schwierig überbaubaren oder gut einsehbaren Hanglagen.
Art. 6 Kommunale
Richtpläne
Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Naturund Landschaft, Energie usw. Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat.
Inventare / Grundlagenpläne
2
1
Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten, Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Parkierungskonzept, Gefahrenkarte Hochwasser, Landschaftsentwicklungskonzept) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse und als Vollzugshilfe zur Umsetzung der Planungsgrundsätze.
Art. 7 Verdichtung
1 Die Gemeinde strebt eine massvolle Verdichtung an, welche die Eigenheiten der Quartiere in sich und im Bezug zur Nachbarschaft berücksichtigt. Sie verfolgt ein qualitatives Wachstumsziel, in welchem die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 2
Die Gemeinde unterstützt Projektverfassende und Bauherrschaften in qualitativen Belangen sowie in bau- und planungsrechtlichen Fragen.
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4
3. TEIL
Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Art. 8 1
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnützungsziffer
Gesamthöhe
Kernzone
**
-
**
Grenzabstand klein gross
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschritten
III
Art. 9 II
Art. 10 K
*
-
Bäderzone B Wohn- und Gewerbezone
4
1.0
17m
4m
6m
III
Art. 11 3
0.9
14m
4m
6m
III
Art. 11 3
0.7
14 m
4m
8 m***
II
78 weitere Artikel
Art. 12 2+S
0.6
12 m
4m
8 m***
II
Art. 12 Wohnzone 2/0.6
W2 0.6
2
0.6
11 m
3.5 m
8 m***
II
Art. 12 Wohnzone 2
2
0.55
11 m
3.5 m
8 m***
II
Art. 12
Art. 13
Art. 13
Art. 13
Art. 13
Art. 13 II
Art. 13 -
-
Art. 14
Art. 14 II
Art. 14
Art. 15
Art. 15
Art. 15
Art. 15
Art. 15 III
Art. 15
Art. 16
Art. 16
Art. 16
Art. 16
Art. 16 III
Art. 16 WG4
Wohn- und Gewerbezone WG3 Wohnzone 3 W3 Wohnzone 2S W2S
W2 Parkzone PZ Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE Grünzone GR Freihaltezone FH Festlegung durch Gemeinderat
2 Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat im Rahmen der Planungsgrundsätze unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Höhenmasse Kernzone
Die mit ** bezeichneten Höhenmasse richten sich nach den typischen Querschnitten im Anhang IV BNO. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3
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5
Lärmvorbelastung
4
Grosser Grenzabstand
Wenn die Parzellenform keine sinnvolle Bebauung zulässt, kann die sich aus dem grossen Grenzabstand (mit *** bezeichneten Masse) ergebende Freifläche auf der Parzelle anders angeordnet werden.
Vollgeschosse bei bestehenden Bauten
6
In den im Zonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in den speziell bezeichneten Zonen OE gilt die Empfindlichkeitsstufe
5
Ragt bei bestehenden Gebäuden das unterste Geschoss im Mittel mehr als 80 cm über die Fassadenlinie hinaus, können zusätzlich die in Abs. 1 festgelegten Vollgeschosse realisiert werden, sofern eine gute Einpassung ins Quartier erreicht und die Gesamthöhe eingehalten wird.
Art. 9 Kernzone K
1
In der Kernzone gelten folgende Ziele - Qualitätsvolle Entwicklung des Kerngebietes Ennetbaden - Ergänzung der bestehenden Bebauungsstruktur mit hoher urbaner Qualität - Erhaltung und Ergänzung der ortstypischen Baustruktur und Elemente mit dem geschlossenen Strassenzug, den öffentlichen Plätzen, den Hof- und Freiraumsituationen - Attraktive Nutzungsmischung mit angemessenem Anteil Publikumsnutzungen wie Läden, Restaurants, Dienstleistungen.
2 Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Läden, Hotels, Restaurants und dgl. (gemischte Nutzungen). 3 Neu-, Umbauten und Renovationen müssen sich sorgfältig in das bestehende Ortsbild einfügen. Sie haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum öffentlichen Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen.
Entlang der Bad- und Sonnenbergstrasse gilt die geschlossene Bauweise. In den Erdgeschossen zu den öffentlichen Strassenräumen sind Gewerbe und Dienstleistungen, nach Möglichkeit mit Publikumsverkehr, zu realisieren. Die Erdgeschosse haben eine minimale Geschosshöhe von 4 m aufzuweisen. 4
5 Es sind gemeinschaftliche unterirdische Parkierungsanlagen anzustreben. Die Fussgängerführung in Bauten und im Aussenraum ist möglichst direkt und übersichtlich zu gestalten.
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6
6
Die Aussenräume (Hofräume, Vorplätze, Parkanlagen, Strassenund Limmatraum) sind sorgfältig zu gestalten und unter Berücksichtigung einer ausreichenden Begrünung zu erstellen und soweit wie möglich behindertengängig auszubilden. Für Bauvorhaben ist frühzeitig eine Voranfrage an den Gemeinderat zu richten oder ein formeller Vorentscheid einzuholen. Mit dem Gesuch sind jene Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung der städtebaulichen Situation, des architektonischen Ansatzes, der Grenz- und Gebäudeabstände, der Geschosszahl, der Höhe der Bauten und der Umgebungsgestaltung nötig sind. 7
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für das Bauen in der Kernzone, in denen verbindliche Vorgaben zu den Nutzungen, zur Bebauungsdichte, zur Bauweise, zur Ausrichtung und Orientierung der Bauten, zur Materialisierung und dgl. gemacht werden. 8
Art. 10 Bäderzone B
1
In der Bäderzone gelten folgende Ziele - Entwicklung und Förderung des kulturhistorisch bedeutsamen Bäderquartiers - Erhaltung der attraktiven städtebaulichen Situation
2 Zugelassen sind Nutzungen im Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereich, Hotels, Gaststätten, Läden, Kultureinrichtungen sowie Wohnen, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. 3 Entlang der Badstrasse sind im Erdgeschoss Gewerbe und Dienstleistungen, nach Möglichkeit mit Publikumsverkehr, zu realisieren. Zusätzlich ist das vorhandene Thermalwasser im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss entsprechend den Zielen gemäss Abs. 1 zweckmässig zu nutzen. 4 Mindestens 30 % und maximal 70 % der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) sind im Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereich zu nutzen. Hotels dürfen mit 100 % der anrechenbaren GF genutzt werden. Beim Wohnen sind unterschiedliche Wohnungsgrössen vorzusehen. 5 Die Bauten und die Umgebungsgestaltung haben sich gut ins Ortsbild und in die landschaftliche Umgebung einzufügen. Im Übrigen gilt
Art. 9
Abs. 3 BNO. 6 Der Gemeinderat legt im Einzelfall das Bauvolumen, die Höhe der Bauten und die Grenzabstände fest. Dazu ist ein Vorprojekt einzureichen.
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7
7 Die Erschliessung richtet sich nach dem Entwicklungsrichtplan. Sie soll nach Möglichkeit rückseitig erfolgen. Die Erschliessung der Bauten über die Badstrasse ist auf das Notwendige zu beschränken (Behinderte, Anlieferungen, Zubringer).
8
Für Aussenräume gilt § 9 Abs.6 BNO.
9 Der im Zonenplan grün schraffierte Hangbereich dient der Kernund Bäderumfahrung sowie einer den Ort Ennetbaden prägenden Aussenraumgestaltung. Folgende Nutzungen sind zulässig:
- Bäderergänzungsbauten und -anlagen (z.B. Aussenanlagen für Bäder) - Erholungsnutzungen (z.B. Fusswege, Parkanlagen) - Garten- und Grünanlagen inklusive Reben. Der Gemeinderat kann unterirdische Parkierungsanlagen bewilligen, wenn diese auf das Gesamtkonzept Parkierung im Rahmen des Entwicklungsrichtplanes abgestimmt sind.
Art. 11 Wohn- und
Gewerbezonen WG3 / WG4
Die Wohn- und Gewerbezonen VVG3 und WG4 sind für Wohnen sowie für mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen bestimmt. Verkaufsgeschäfte bis 200 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. 1
2 Gewerblich genutzte Erdgeschosse müssen eine Geschosshöhe von mindestens 4 m aufweisen. In diesem Fall kann eine Erhöhung der festgelegten Gesamthöhe um 1 m bewilligt werden.
Art. 12 Wohnzonen
W3 / W2S / W20.6 / W2
Die Zonen W3, W2S, W2/0.6 und W2 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Sie haben sich dem Wohncharakter der Umgebung anzupassen. Verkaufsgeschäfte bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen. 1
Die Wohnzone W2S bezweckt die strukturelle Erhaltung und sorgfältige Entwicklung durch kleinkörnige Gebäudeflächen mit klaren und kompakten Volumen ohne untypische Vor- und Rücksprünge. Die Gebäudelänge darf maximal 22 m betragen. 2
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8
3 In der Zone W2S sind 1 Sockelgeschoss, 2 Vollgeschosse sowie ein Dach- oder Attikageschoss zugelassen. Sofern das Sockelgeschoss talseitig mehr als 0.8 m über das massgebende Terrain hinausragt, gilt es Vollgeschoss und ist ebenfalls zulässig. Sockelgeschosse dürfen das massgebende Terrain um max. 3 m talseits überragen. 4 In der Wohnzone W3 sind nur zonengemässe Bebauungen, wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte VVohnbauformen zulässig.
Werden in den Wohnzonen W2 auf überbaut geltenden Parzellen, zusätzliche eigenständige Wohneinheiten realisiert, so erhöht sich die zulässige Ausnutzung um 10 %. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung. Eine Kumulierung dieses Nutzungsbonus mit denjenigen von erhöhten Energiestandards (§ 35 BauV) und von Arealüberbauungen (§ 39 BauV) ist nicht zulässig. 5
6 Innerhalb der speziell bezeichneten Bereiche sind in der Wohnzone W2 auch dreigeschossige bzw. in der Wohnzone W3 auch viergeschossige Wohnbauten zulässig, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Eine Kumulation mit dem Höhenbonus von § 35 Abs. 3 BNO ist nicht zulässig. 7 Die minimale Grünflächenziffer beträgt mindestens 0.4 und in den speziell bezeichneten Bereichen mindestens 0.5. Die Grünflächen sind mit überwiegend einheimischen Pflanzen auszugestalten, die zu einer angemessenen ökologischen Qualität führen. Flächen über Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten können nur soweit angerechnet werden, als sie einen natürlichen Bodenaufbau mit intaktem Stoffhaushalt oder eine genügende Hunnusschicht für eine optisch wirksame Bepflanzung (wie z.B. Hochstammbäume) aufweisen. 8 Die im Zonenplan bezeichneten Grünkorridore dienen der Vernetzung ökologisch wertvoller Flächen und der Durchgrünung. Sie sind spätestens bei Bauvollendung mit einheimischen Baum- und Straucharten zu bepflanzen. Die bewilligten Grünflächen sind dauerhaft beizubehalten.
Die Grünkorridore können in der Ausnützungsziffer als anrechenbare Grundstückfläche eingerechnet werden. 9 Zum Schutz der am Geissberg lebenden Tierarten sowie des Landschaftsbildes ist am Bauzonenrand (inner- oder ausserhalb der Bauzone) mit der Überbauung der entsprechenden Parzellen ein mindestens 4m breiter Siedlungsrandstreifen anzulegen. Ein Drittel davon ist mit heckenartigen Gehölzen aus einheimischen Sträuchern und mit Einzelbäumen zu bepflanzen. Der Rest ist als naturnaher Lebensraum oder als Saumvegetation zu gestalten.
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9
Art. 13 Parkzone PZ
1 Die Parkzone dient der umfassenden Erhaltung des Schlösslis mit den schutzwürdigen Parkanlagen, Bäumen und den weiteren dazugehörigen Parkelementen. Es sind die gleichen Nutzungen zulässig wie in den Wohnzonen. 2 Bauliche Massnahmen und Veränderungen an Bauten und Parkanlage sind im Rahmen des Denkmalschutzes und der Erhaltung der Gesamtanlage zulässig.
Art. 14 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OE
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
3 Der grün schraffierte Bereich der Zone OE Posttäli dient dem ökologischen Ausgleich und der Realisierung öffentlicher Infrastrukturanlagen. Folgende Nutzungen sind zulässig:
- öffentliche Bauten und Anlagen wie Parkhäuser, Wege und Plätze, Garten- und Parkanlagen - Nutzungen im Rahmen des ökologischen Ausgleichs - Erholungs- und Freizeitnutzungen - ausschliesslich standortheimische Bäume und Sträucher. Der ökologische Ausgleich wird im Rahmen des Bauprojektes anhand eines Gesamtkonzeptes aufgezeigt. Bei Änderungen ist der ökologische Wert zu gewährleisten. In Abänderung von Absatz 2 dürfen, vorbehältlich privatrechtlicher Vereinbarungen, Parkierungsanlagen gegenüber der angrenzenden Wohnzone an die Zonengrenze gelegt werden. Im rot schraffierten Bereich der Zone OE an der Geissbergstrasse sind Drittnutzungen (z.B. Dorfladen) möglich.
4
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Art. 15 Grünzone GR
Die Grünzone dient der Erholung, dem Spiel, als Gartenanlage sowie der Gliederung des Baugebietes. Rebbau ist zugelassen. 1
Die Grünzonen sind von allen Bauten und Anlagen freizuhalten, die nicht dem Zweck der Zone entsprechen. 2
Art. 16 Freihaltezone
FH
1 Die Freihaltezone dient dem Ortsbild-, Landschafts- und Gewässerschutz sowie dem ökologischen Ausgleich. Sie ist von allen Hochbauten freizuhalten. 2
Nutzung und Pflege sollen nach ökologischen Grundsätzen erfolgen. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet.
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 17 Landwirtschaftszone 1
LWZ
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG sowie von Art. 16a bis RPG bestimmt.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
2
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 18 Rebzone RZ
Die Rebzone ist für den Rebbau bestimmt. In der Rebzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 1
2 Die im Zonenplan mit RZ bezeichneten Flächen sind möglichst umweltverträglich zu bewirtschaften.
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3 Zur Bewirtschaftung notwendige Terrainveränderungen sowie Bewässerung und Umbruch sind zulässig.
Rebhäuschen sind zugelassen, soweit sie dem Zweck der Rebzone entsprechen und dafür benötigt werden.
4
5 Rebhäuschen, Terrainveränderungen und dgl. haben sich gut in die landschaftliche Umgebung einzupassen. 6 Für nicht mit Reben bestockte Flächen in der Rebzone gelten die Vorschriften von § 20 BNO (artenreiche Weiden).
Art. 19 Bauten in der Landwirtschafts- und
Rebzone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
Art. 20 Naturschutzzonen
im Kulturland
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvollen Objekten. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.
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In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was den Lebensraum von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen kann. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 3
4 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 5 Folgende im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnete und im Anhang aufgelistete Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Schutzzone
Schutzziel
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen
Heuwiesen H
- Erhaltung und Entwicklung der struktur- / artenreichen Heuwiesen
- Extensive, dem Standort angepasste Bewirtschaftung - Keine Düngung, chemische Hilfsstoffe - Keine Beweidung oder nur schonende, kurze Herbstweide - Struktur- und Artenvielfalt durch gestaffelte Mahd auf Teilflächen ab Mitte Mai bis Juli fördern
Artenreiche Weiden W
- Erhaltung und Förderung von struktur- und artenreichen Weiden - Einzelsträucher, Gebüschgruppen, Säume und Kleinlebensräume erhalten
- Extensive, dem Standort angepasste Bewirtschaftung - Keine Düngung, chemischen Hilfsstoffe - Keine Zufütterung, keine Dauerweide - Kein Säuberungsschnitt ausser zur Bekämpfung von Problempflanzen - Förderung der Struktur- und Artenvielfalt durch gestaffelte Koppelung auf Teilflächen und das Auszäunen von Säumen
Art. 21 Naturschutzzone
Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft vor allem Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).
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3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (zum Beispiel Douglasie und Roteiche) einen maximal Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss „Die Waldstandorte des Kantons Aargau, Kapitel 5.2) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern.
Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen Wald aus:
4
Ausprägung / Bezeichnung
Schutzziele
Pflegemassnahmen Nutzungseinschränkungen,
Naturwaldgemässe Bestockung N
- Naturwaldgemässe Bestockung
- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten. Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
Steinbruchareal ST
- Erhaltung des Lebensraumes selte- Geringfügige Gesteinsnutzung und Erdbewegungen im Sinne der Schutzner Pflanzen und Tiere, insbesondere ziele erlaubt für bedrohte Insekten und Reptilien - als offene, wenig bewachsene Fläche - Ablagerungen jeglicher Art verboten wieder herstellen und durch geeignete Pflegemassnahmen offen halten, damit sie immer wieder von Pionierpflanzen neu besiedelt werden kann (Ruderalflächen)
Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen beziehungsweise Nutzungseinschränkungen: 5
Ausprägung / Bezeichnung
Schutzziele
Naturwaldreservat Lägern
- Naturwaldreservat; von menschlichen - Langfristiger Verzicht auf forstliche Eingriffen unbeeinflusste AlterungsNutzung und Zerfallsprozesse - Gezielte Eingriffe zur Erhalten und Förderung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
Spezialreservat Geissberg
- Waldreservat (Parzellen Nr. 1103 / 1654); von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse - Im Teil lichter Laubmischwald (Teil Spezialreservat) mit regelmässiger Pflege Lebensraum für geschützte und seltene Tier- und Pflanzarten
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Pflegemassnahmen Nutzungseinschränkungen,
- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung - Gezielte Freihaltung und Bestandesauflockerung von Felsstandorten
14
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 22 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Heuwiesen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 17 BNO (Landwirtschaftszone) und § 20 BNO (Heuwiesen). 3 Unter Vorbehalt von Abs. 4 sind Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.
Ausserhalb der Sperrzone des Lägernschutzdekretes können kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (VVitterungsschutzanlagen usw.) sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 4
Art. 23 Hochwassergefahrenzonen
1
Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2
Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) auszurichten. 3 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
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In der Hochwassergefahrenzone HWZ1 sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4
5 In der Hochwassergefahrenzone HVVZ 2 sind zusätzlich zu den Einschränkungen der HVVZ 1 sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte generell nicht zugelassen.
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6
7 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 8
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
3.5
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 24 Spezialzone
Hertenstein SH
1 Die Spezialzone Hertenstein ist bestimmt für den Betrieb der Gaststätte sowie für Wohnungen, welche dem Betriebsinhaber und dem betrieblich an den Standort gebundenen Personal dienen.
Der Gemeinderat legt die Baumasse und die Umgebungsgestaltung unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere den Anliegen des Lägernschutzes, im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2
Das bewilligungsfähige Mass der baulichen Volumen hat sich am Bestand zu orientieren, wobei eine Vergrösserung um rund 30% zulässig ist. 3
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Art. 25 Spezialzone
Spitaltrotte SP
1 Die Spezialzone Spitaltrotte ist für den gewerblichen Rebbau bestimmt, wobei Trauben gekeltert und verarbeitet sowie die daraus entstehenden Produkte gelagert und angeboten werden dürfen.
Der Gemeinderat legt die Baumasse und die Umgebungsgestaltung unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere des kantonalen Denkmalschutzobjektes, im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2
3.6
Schutzobjekte
Art. 26 Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. 1
Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie gemäss § 49 BauV bewilligungsfrei sind. Ensembleschutzgebiete
Die im Zonenplan bezeichneten Ensembleschutzgebiete bezwecken die Erhaltung des Quartierbildes mit einer einheitlichen Baustruktur. An-, Um- und Neubauten sind zulässig, sofern sie den Charakter der Baustruktur und das Erscheinungsbild des Quartiers nicht wesentlich beeinträchtigen. 2
Art. 27 Naturobjekte
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Alle Massnahmen, welche die Schutzobjekte beeinträchtigen können, sind verboten. Insbesondere ist die Schmälerung durch Fällen, das dauernde Auf-den-Stock-setzen, Abbrennen, Gifteinsatz, Verwendung von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen sowie Pflanzenbehandlungsmitteln, das Pflanzen von standortfremden Arten, Geländeveränderungen und Überschüttungen nicht zugelassen.
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3
Es werden folgende Naturobjekte geschützt:
Naturobjekte
Schutzziel
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen
Hecken und Feldgehölze
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum
- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (periodisch im Rhythmus von 5-8 Jahren abschnittweise auslichten), biologischen Wert nicht vermindern - Ausschlagkräftige Arten wie Hasel, Esche und Bergahorn zu Gunsten von langsam wachsenden Arten stärker zurückschneiden - Markante Bäume nicht entfernen
Obstgärten
- dito Hecken - Nutzung als Obstgärten mit Hochstamm- Schutz des Lebensraumes bedrohbäumen, regelmässig schneiden (mind. ter Tierarten, insbesondere seltealle 5 Jahre, jüngere Bäume alle 2 Jahre) ner Insekten- und Vogelarten - Förderung der Neuanlage standortgerechter Hochstarnrinobstbestände durch die Gemeinde inkl. Erziehungsschnitt - Abgehende Bäume möglichst lange als Altholzbiotope erhalten, ansonsten durch Neupflanzungen ersetzen
Waldränder
- Dito Hecken - Erhaltung der biologischen und landschaftsästhetischen Vielfalt
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - Kraut- und Strauchsäume im Rahmen der Waldpflege anlegen - Keine vorgelagerten Aufforstungen
Einzelbäume
- siedlungs- und landschaftsprägendes Element - Kulturrelikt
- Pflege auf lange Lebensdauer - Freistehende Bäume bei natürlichem Abgang ersetzen - Hochbauten und unterirdische Bauten haben einen Abstand entsprechend der Kronenbreite einzuhalten (gemessen ab Stamm) - Im Interesse der Erhaltung der Artenvielfalt kann der Gemeinderat nach Anhören der Grundeigentümer besondere Pflegemassnahmen anordnen
Aussichtspunkte
- Aussicht freihalten
- Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
Art. 28 Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte (Schiefe Brücke, Brunnen, Grenzsteine, Hohlweg) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind und sind fachgerecht zu pflegen.
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4. TEIL
Definitionen
4.1
Ausnützung
Art. 29 Ausnützungsziffer
1 Für unbeheizte Wintergärten ausserhalb der thermischen Gebäudehülle, die als Energiesparmassnahmen dienen und die keine heizungstechnischen Anlagen aufweisen, kann ein Ausnützungsbonus von max. 10 % der anrechenbaren Geschossfläche gewährt werden.
4.2
Gewerbe / Verkaufsnutzungen
Art. 30 Nicht störende Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Mässig störende Gewerbe
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 31 Verkaufsflächen
1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640'281 verwendeten Begriff Verkaufsfläche.
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4.3 Abstände
Art. 32 Abstand gegenüber
dem Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude, mit Ausnahme im Bereich der Wohnzone W2 oberhalb der Neuackerstrasse entlang des Hasenprügelweges sowie entlang des Höhenweges, der zonengemässe kleine Grenzabstand gemäss § 8 Abs. 1 BNO einzuhalten. Klein- und unbewohnte Anbauten haben einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden. 1
Art. 33 Grenz- und
Gebäudeabstand
Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem 1 Grenzabstand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortbaulichen Gründe entgegenstehen.
Art. 34 Strassenabstand
1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis ans Strassenmark gesetzt werden.
Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. 2
Stützmauern, die höher als 1.8 m sind, müssen in der Regel mit dem über 1.8 m liegenden Bereich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, dürfen Stützmauern mit mehr als 1.8 m Höhe an die Strassengrenze gesetzt werden. 3
Die Sichtzonen sind in jedem Fall einzuhalten.
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4.4 Arealüberbauung
Art. 35 Zonenzulässigkeit
1
Ausnützung
2
Geschosszahl
3
Arealüberbauungen sind möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 1500 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind. Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung erhöht sich bis max. 15 `)/0.
Im Rahmen von Arealüberbauungen kann in den Wohnzonen gegenüber der Einzelbauweise ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attikaoder Dachgeschoss erstellt wird. Dieser Höhenbonus ist nicht kumulierbar mit demjenigen von § 12 Abs. 6 BNO.
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5. TEIL
Bauvorschriften
5.1 Wohnhygiene
Art. 36 Raummasse,
Fenstergrösse
1 Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume gelten bei Neubauten nachstehende Masse:
Bodenflächen Lichte Höhen - Vollgeschoss - Dachgeschoss
mind. 2.30 m mind. 2.30 m (auf mind. 5 m2 pro Zimmer)
Fensterfläche
mind. 1/10 der Bodenfläche
Dachflächenfenster
Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche bis auf 1/15 der anrechenbaren Geschossfläche (ab einer lichten Höhe von 1.5 m) reduziert werden.
2
Belichtung in Dachgeschossen
mind. 10m2 (ausgenommen sind Küchen)
Bei Altbauten sind Ausnahmen aus Ortsbildschutzgründen möglich.
3 Wohn- und Schlafräume in Dachgeschossen sind giebelseitig oder über Dachlukarnen, Dachgauben und dgl. zu belichten. Die ausschliessliche Belichtung über liegende Dachfenster ist nicht gestattet. In Nebenräumen ist die alleinige Belichtung mit Dachfenstern erlaubt.
Art. 37 Nebenräume
in Mehrfamilienhäusern
1
In Mehrfamilienhäusern und bei Gebäuden ab 4 Wohneinheiten ist pro Wohnung ein Abstellraum von mind. 6 m2 vorzusehen.
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).
2
Art. 38
Bezug von Wohnun- 1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsgen und Arbeitsräuräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgemen
trocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
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5.2
Ausstattung
Art. 39 Velos
1 Der Bedarf für die Anzahl bereit zu stellender Veloparkplätze errechnet sich aus der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm.
In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und überdeckte Abstellplätze für Velos vorzusehen. Mindestens 25 % der erforderlichen Abstellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge oder an gut erreichbarer Lage anzuordnen. 2
Kinderwagen
3 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und abschliessbare Räume als Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Art. 40 Spielplätze und
gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
Bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsflächen auf privatem Grund zu erstellen. Ihre Grundfläche muss mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnen betragen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. 1
2 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs.1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind. 3 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche lässt der Gemeinderat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. la Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken.
Art. 41 Anordnung
und Gestaltung Parkfelder
1 Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Sträuchern und Bäumen einzufassen, damit eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren. 2 Offene Parkfelder sind wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist in eine Sickerpackung abzuleiten, sofern dies nach der generellen Entwässerungsplanung zulässig ist. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen.
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3 Der Gemeinderat kann aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Parkfelder unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.
Art. 42 Minimale und
maximale Anzahl Parkfelder
1 Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder für Personenwagen richtet sich nach der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSSNorm. Ist das vereinfachte Verfahren anzuwenden, ist das minimale und maximale Parkfelderangebot wie folgt zu ermitteln:
Zone Zone A Zone B Zone C
Bewohner min. / max. 70 ()/0 / 100 % 80 °A / 100 % 90 % / 100 °A
Personal min. / max. 5 % / 25 % 20 % / 40 % 35 % / 55 %
Kunden, Besucher min. / max. 20% / 50% 40 % /60 % 50 °A / 80%
Für jedes nicht erstellte Parkfeld unterhalb des minimalen Angebotes ist eine Ersatzabgabe zu entrichten. Der Gemeinderat befreit von der Ersatzgabe, wenn die Voraussetzungen von § 55 Abs. 3 BauG und § 58 Abs. 2 BauG erfüllt sind. 2
Der Gemeinderat kann in den Kernzonen K und Bäderzonen B sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE eine Parkplatzbewirtschaftung und ein Parkleitsystem anordnen und Private an den Kosten beteiligen lassen. 3
4 In der Bäderzone ist nur eine beschränkte Parkplatzzahl möglich. Die Parkierung wird in einem Sondernutzungsplan geregelt.
Art. 43 Mobilitätskonzept
1 Werden bei Neu-, Um- und Ergänzungsbauten sowie bei Umnutzungen mehr als 30 Parkfelder erreicht oder erstellt, ist mit dem Baugesuch ein Mobilitätsmanagementkonzept vorzulegen. 2 Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Mitarbeitenden, der Besucherinnen und Besucher, der Kundschaft auch mit anderen Verkehrsmitteln wie öffentlichem Verkehr, Fuss- und Radverkehr gefördert wird. Es sind verbindliche Ziele und Massnahmen mit einem Kontrollinstrument vorzulegen. Diese werden mit der Baubewilligung durch den Gemeinderat festgelegt.
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Art. 44 Autoreduziertes
Wohnen
1 In der Zone A gemäss § 42 Abs. 1 BNO kann der Gemeinderat die Anzahl Parkfelder weiter reduzieren oder ganz aufheben. Für Überbauungen, welche die Anforderungen des autoreduzierten Wohnens erfüllen, besteht keine Ersatzabgabeplicht. 2 Bewilligungsvoraussetzungen für autoreduziertes oder -freies Wohnen sind: - ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs - die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintragungen im Grundbuch - ein periodisches Controlling der Umsetzung des Mobilitätskonzepts zu Handen der Bewilligungsbehörde.
Stellt der Gemeinderat wiederholte Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts fest, ist die Differenz zwischen den bereits erstellten Parkfeldern und dem minimalen Pflichtfelder-Angebot gemäss § 42 Abs. 1 BNO zu realisieren. 3
Art. 45 Abfallentsorgung
1 Für die getrennte Abfallentsorgung und für allfällige Container sind die nötigen Plätze vorzusehen.
Art. 46 Aussenantennen
1 Der Gemeinderat beurteilt Bauvorhaben für Mobilfunkanlagen gestützt auf die Vollzugshilfe „Antennenkonzept". Diese dient als Entscheidungsgrundlage bei der Auslegung der Normen und der Ausübung des Ermessens sowie bei der Ermittlung des „am besten geeigneten Standorts von Antennen" im Sinne des EG UWR.
Art. 46 BNO wird von der
Genehmigung ausgenommen
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6. TEIL
Schutzvorschriften
6.1 Einordnung von Bauten und Anlagen
Art. 47 Allgemeine
Anforderungen
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Einfügung in die Topographie c) Grösse der Baukuben d) Wirkung im Strassenraum e) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse f) Dachgestaltung, Dachform, Dachneigung, Firstrichtung g) Fassadengliederung und -gestaltung h) Material-, Farbewahl i) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen; c in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern; d Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf eine andere Weise vermieden werden kann. 2
Erweiterte Bewilligungspflicht Kern- / Bäderzone
3 In der Kern- und Bäderzone sind nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckung von Dächern sowie Solar-, Sende- und Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. bewilligungspflichtig.
Art. 48 Werkleitungen
1 Der Gemeinderat kann im gesamten Gemeindegebiet zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes eine unterirdische Erschliessung leitungsgebundener Anlagen verlangen.
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Art. 49 Plakatwerbung
1 Der Gemeinderat erlässt im Rahmen eines Gesamtplakatierungskonzeptes Richtlinien zur Plakatwerbung auf dem Gemeindegebiet.
Art. 50 Dachgestaltung
1 Dächer und Dachaufbauten sind sorgfältig zu gestalten. Es sind natürlich wirkende, nichtglänzende oder matt / dunkel oxidierende Eindeckungsmaterialien zu verwenden. Flachdächer und flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 100 sind durch Ansaat einer Dachkräutermischung aus einheimischen Arten, gesamthaft mindestens zur Hälfte der Dachfläche, in nicht begangenen Partien vollständig extensiv zu begrünen. An landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten sowie in der Kern- und Bäderzone bedarf die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen und Anlagen zur Energiegewinnung besonderer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2
3 Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können ausserhalb der Kern- und Bäderzone Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden.
Art. 51 Aussenraumgestaltung
1
Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden.
2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10 % ist, nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine bessere Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. In der Höhe gestaffelte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein.
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3 Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu gestalten.
Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Bodenbeläge und der Grünflächen, die Spielflächen und die Beleuchtung sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Der Gemeinderat kann die Wiederherstellung und Ersatzvornahme zu Lasten der Grundeigentümer anordnen, wenn die vereinbarten Massnahmen nicht eingehalten werden. 4
5
Einfriedigungen und Stützmauern dürfen nur in klaren Formen mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden (z.B. kleinformatige gehauene oder gesägte Steine, Steinkörbe, Trockenmauern, Betonstützmauern). Nicht zugelassen sind übermässig in Erscheinung tretende Einfriedigungen und Stützmauern (z.B. grossformatige formwilde Steine oder Löffelsteine).
Art. 52 Einfriedigungen
zwischen privaten Grundstücken
1 Bei Abgrabungen dürfen Stützmauern bis 1.80 m Höhe an die Grenze gesetzt werden.
Zaune und geschlossene Einfriedigungen bei Sitzplätzen sowie Pergolas sind um die Mehrhöhe über 1.20 m von der Grenze zurückzusetzen. Mit Zustimmung des Nachbarn können sie an die Grenze gestellt werden. 2
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6.2
Umweltschutz
Art. 53 Lärmschutz
1 Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Nutzungen hat sich der Bauherr über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und nötigenfalls eine Beurteilung bei einem anerkannten Fachmann in Auftrag zu geben.
Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 2
Art. 54 Aussenbeleuchtungen
1
Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektbestrahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden Für Gebäude mit Repräsentationsfunktion oder für Baudenkmäler kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten.
2
Der Gemeinderat erlässt in der Bäderzone Richtlinien für die Beleuchtung. 3
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7. TEIL
Vollzug und Verfahren
Art. 55 Hilfsorgane des
Gemeinderates
1
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion (z.B. Baukommission; Energiekommission, Wald-, Natur- und Landschaftskommission, Planungskommission) beiziehen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 56 Gebührenreglement
1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 57 Vollzugsrichtlinien
und -reglemente Erfolgskontrollen
Der Gemeinderat erlässt Vollzugsrichtlinien / -reglemente über die Schutzzonen und -objekte (z.B. Vollzugsrichtlinien Naturschutz).
1
In den Nichtbauzonen sowie bei den Schutzobjekten im Baugebiet veranlasst der Gemeinderat regelmässige Erfolgskontrollen der Unterhalts- und Pflegemassnahmen. Der Gemeinderat kann die Wiederherstellung und Ersatzvornahme zu Lasten der Grundeigentümer anordnen, wenn die vereinbarten Massnahmen nicht eingehalten werden. 2
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8. TEIL
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 58 Aufhebung
bisherigen Rechts
1
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die BNO und der Zonenplan vom 10. Juni 1999 - die Teiländerung Zonenplan und BNO „Geissberg" vom 8. Juni 2000 - die Teiländerung Zonenplan und BNO „Posttäli" vom 6. Juni 2002 - die Teiländerung Zonenplan und BNO „Zentrum / Bäder / Rebbergstrasse 91" und Teiländerung § 9 BNO vom 14. Juni 2007
Art. 59 Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach altem Recht beurteilt. 1
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Anhang 1
Schutzzonen Heuwiesen / artenreiche Weiden, § 20 BNO Nr. WO1 W02 W03 W04 W05 W06 W07 W08 W09 W10 W11 W12 W13 W14 W15 W16 W17 W18 W19
Flurname Galgerebe Galgerebe Galgerebe Geissberg entlang Höhenweg Geissberg Geissberg Geissberg Rütenerebe Rütenerebe Rütenerebe Äusserer Berg Vorderi Rütene Im Höhtal Im Sand Im Berg Rütenerebe Rütenerebe Rütenerebe
Parzelle Nr. 1759, 1760 422 422 182, 1727 208 2318 168, 171, 1718 134, 136 96, 103, 2450, 2451, 2452 93, 103, 1750, 2452 103, 121, 2452 diverse 711, 712, 1443, 1467 1418, 1419, 1422, 1423 737 130, 132, 148, 159, 956, 1722 196 130, 132 117, 130, 2451
Anhang BNO Ennetbaden vom 9 November 2017
Zone Heuwiese Heuwiese Artenreiche Weide Heuwiese Artenreiche Weide Heuwiese Heuwiese Heuwiese Heuwiese Artenreiche Weide Heuwiese Artenreiche Weide Heuwiese Heuwiese Heuwiese Artenreiche Weide Artenreiche Weide Artenreiche Weide Artenreiche Weide
I
Anhang II
Schutzobjekte Hecken, Feld- und Ufergehölze, § 27 BNO Obstgärten und Einzelbäume speziell bezeichnet Vers.-Nr.
Lage KL
Flurname Galgerebe
Parzelle Nr. 422
Höhenweg
137
Rütenerebe Höhenweg
121 2143
G05 G06
Limmat
1711
Sonnenbergstrasse
G07
Limmatau
1711 600, 2071
G08 G09
Limmatsteg Uferweg Limmat
1715
76
G11 G12
Badstrasse Oederlin
1790 1815
BZ BZ
3
BZ
G13 G14
Bachtalstrasse Bachtalstrasse
1376, 1782, 2628 1376, 2628
251
BZ
G17
Weiher
645
G18 G19 G20
Bachtelibach Vorderi Rütene Hinteni Rütene
345, 645, 719, 1638, 1918 711, 712, 776, 1443, 1467 770, 771, 1442
KL Obstgarten
G21
Hinteni Rütene
G22 G23
Wolfsbach Im oberen Lägern
1442 diverse
KL KL
1745
KL
G24
Im oberen Lägern
G25
KL KL
G26
Im oberen Lägern Im unteren Lägern
1412, 1745 1412, 1745 2417
Obstgarten
G27
Im unteren Lägern
KL
G28
Im unteren Lägern
756, 1440 ,2180, 2417, 2565, 2566 1440
Einzelbaum
G29
Im unteren Lägern
1439
KL
G30 G31
Im Winterloch Im unteren Lägern
2102 1432,1811,1812,2566
KL Obstgarten
G32
Im unteren Lägern
1432
Einzelbaum
Nr. GO1 G02 G03 G04
KL KL KL 1023 1023 460, 907
BZ BZ BZ BZ
2562
BZ BZ BZ
961
Anhang BNO Ennetbaden vom 9 November 2017
II
Nr. G34 G35 G36
Flurname Im oberen Lägern
Parzelle Nr.
Im oberen Lägern
2102, 2633 1745, 2102
Im oberen Lägern
1411,2102
Vers.-Nr.
Lage Obstgarten KL KL Obstgarten
G38 G39 G40
Im oberen Lägern Hinterlägern
G41
Unterhäuli Im Höhtal
G42
KL
1411,2075,2102 856, 2075
Obstgarten KL
866, 1745 846, 850, 1772, 1773, 2411
KL
Im unteren Lägern
1809
KL
G43
Im Loch
G44
Im Loch
KL KL
G45
Im Guet
800, 1456 800, 1451, 1455, 1456, 1809 1450
G46
Im Guet
1450
Obstgarten
G47 G48
Im unteren Lägern Hinteni Rütene
745, 770, 1445, 1792 779, 780, 1441
Obstgarten
G49
Bachtelibach
645
Obstgarten BZ
G50 G51
Im Guet
1450
KL
G52
Bachtelibach Im Loch
KL KL
G53
Höhtalstrasse
2448,2575 1451,2555 453, 1623, 2448
G54 G55
Höhtalstrasse
453,2448,2576
BZ
G56
Bogen Schlierenstrasse Höhenweg
2415 1731,2062,2181
BZ BZ
G57
Rütenerebe
KL
G58
Äusserer Berg
G59 G60
Äusserer Berg Rütenerebe
132,148,1722,2446 149, 159, 1721, 1722, 1963 195, 1720, 1725, 2452
KL
G61
Rütenerebe
132 117, 130, 2451, 2452
G62
Reservoir Geissberg
110
Obstgarten KL
G63 G64
Rütenerebe Rütenerebe
103,2451,2452
KL
G65
Rütenerebe
134 93, 100, 1750, 2452
Obstgarten KL
G66
Rütenerebe
93,103,2452
KL
G67
Rütenerebe
103
KL
G68 G69
Rütenerebe Rütenerebe
103
Obstgarten
75
KL
Anhang BNO Ennetbaden vom 9. November 2017
KL
BZ
934
KL Obstgarten
Vers.-Nr.
Nr.
Flurname
G70 G71
Rütenerebe Rütenerebe
2541, 2604, 2605, 2606,2607,2641
G72
Hasenprügelweg
G73
Hasenprügelweg
260, 2640 1785, 2000, 2472, 2641
G74
Hasenprügelweg Guggelori
1681 237, 241
G79
Sonnenberg Vorderi Rütene
1189 697, 1469, 2192, 2234, 2283, 2433
G80
Park Trottenstrasse
2158
G75 G76
Parzelle Nr. 75
Lage KL KL / BZ
896,897 2134, 579, 913
BZ BZ
954
BZ KL
BZ 114 1776, 861, 603, BZ 2235, 567, 552, 620, 672 BZ
Einzelbäume, § 27 BNO Nr. B01 B02 B03 B04 B06 B07 B08
Baumart Flurname Schwarzföhre Zeder / Schwarzföhre Schlösslistrasse 2 Pappeln, Blutbuche, 2 Schlössliguet Buchen Grendelstrasse Silberlinde Trauerweide Weinbergweg Blutbuche Buche, Schwarzföhre, Friedhof Platane
Parzelle Nr. Vers.-Nr. 297 113,695 1900 84, 96 1799 1529 234 0.•
••••••
1623
434 318 346 550
Lage BZ BZ BZ BZ BZ BZ BZ
Aussichtspunkte, § 27 BNO Nr. Al A2
Name Chänzeli Schartenfels
Parzelle Nr. 1656 1776
Lage KL KL KL
Anhang BNO Ennetbaden vom 9 November 2017
IV
Gebäude mit Substanzschutz, § 26 BNO Nr. Nr. BZP BI
Objekt, Adresse
Zone
Parz.-Nr.
905
905
WG3
1815
906
906
WG3
1817
908
908
W3
1842
910
910
Kernzone
1566
911
911
Kernzone
1547
914 A 914 B 914 C 914 D 914 E 915
914 A 914 B 914 C 914 D 914 E 915
WG3
1087
WG3
1086
WG3
1085
WG3
1084
WG3
1082
WG3
1711
918
918
Parkzone
1799
921
921
W3
1908
922
922
Fabrikgebäude Oederlin, 1906/1908, 1942 Badstrasse 11 Rebgut Goldwand, kurz vor 1900 Badstrasse 50 Tennishaus, 1917 bei Hertensteinstrasse 17a Hotel „Post", 18. Jh., um 1910 Badstrasse 8 Pflegeheim "Rosenau" (ehem. Hotel "Jura"), 1908 Badstrasse 5 Mehrfamilienhaus, 1897- 1899 Sonnenbergstrasse 41 Mehrfamilienhaus, 1897 - 1899 Sonnenbergstrasse 43 Mehrfamilienhaus, 1897 - 1899 Sonnenbergstrasse 45 Mehrfamilienhaus, 1897- 1899 Sonnenbergstrasse 47 Mehrfamilienhaus, 1897- 1899 Sonnenbergstrasse 49 Streuleareal, 1891, 1917, um 1920, 1945, 1992-96 Limmatau 7, 9 Ökonomiegebäude zum "Schlössli", um 1900 Schlösslistrasse 25 Wohnhaus, 1924/1925 Sonnenbergstrasse 39 Villa, 1925— 1927 Weinbergweg 5
W2S
234
Kulturobjekte, § 28 BNO Nr. Nr. BZP BI
Objekt, Adresse
Parz.-Nr.
904
904
1540
917 A 917 B 923
917 A 917 B 923
924 A 924 B
924 A 924 B
Schiefe Brücke, 1872 - 1874 Limmatbrücke Baden - Ennetbaden Brunnen, 18./19.Jh., 1900 Postplatz Brunnen, 1862 bei Sonnenbergstrasse 23 Kurbrunnenmosaik, 1942 bei Badstrasse 18/20 Grenzstein, 1683 Hinterlägern Grenzstein Rebbergstrasse Hohlweg AG 275.2.1
Anhang BNO Ennetbaden vom 9. November 2017
1562 1495 1242 866 474 1776
V
Anhang III
Bauten unter kantonalem Denkmalschutz Nr.
Objekt
Adresse
Geb.-Nr.
Parz.- Nr.
1
Altar und Michaelfigur aus der abgebrochenen Kapelle
in kath. Kirche und Pfarrhaus, Geissbergstrasse 37
741 (Kirche)
1365
2
Schlössli
Sonnenberstrasse 27
84
1799
3
Spitaltrotte
Hertensteinstrasse
223
1575
4
Oederlin-Trotte
Badstrasse
1
1816
5
Schwanen
Badstrasse 16
28
1287
6
Kath. Pfarrkirche St. Michael, 1963— 1966, mit Pfarrhaus
Geissbergstrasse 37
741
1365
Anhang BNO Ennetbaden vom 9. November 2017
VI
Anhang IV
Typische Querschnitte Kernzone
Z\
Sonnenbergstrasse
Schnitt 1: Sonnenbergstrasse — Grendelstrasse (1:1000)
I I 1 I
— c
1
1 Vollgeschosse Reauziene Geschosse Gebaucle r0 Subsuozsch= Ouersehn0 mo Gesultungsplan (Renmass)
Schnitt 2: Badstrasse — Hertensteinstrasse (1:1'000)
'1 1'1' I '1' Tunnel
Situationsplan typische Querschnitte Kernzone
Anhang BNO Ennetbaden vom 9. November 2017
VII
Anhang V
Minimal und maximal erforderliches Parkfelder-Angebot im vereinfachten Verfahren für die Bewohner, das Personal und die Besucher / Kunden (§ 43 BNO)
Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für Wohnnutzungen wie folgt: 1. Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 9 2. Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal und maximal möglichen Parkfelder-Angebots gemäss der Tabelle in diesem Anhang V, abhängig vom Standort-Typ. Der Standort-Typ ergibt sich aus dem Plan gemäss diesem Anhang V.
Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für die übrigen Nutzungen wie folgt: 1. Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 10, Tabelle 1 2. Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal und maximal möglichen Parkfelder-Angebots gemäss der Tabelle in diesem Anhang V, welcher Tabelle 3 der VSS-Norm SN 640 281, Punkt 10 ersetzt, abhängig vom Standort-Typ. Der StandortTyp ergibt sich aus dem Plan gemäss diesem Anhang V.
Anhang BNO Ennetbaden vom 9. November 2017
VIII
Zuordnung der Standort-Typen gemäss VSS-Norm SN 640 281
Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281
Bewohner
Personal
Besucher / Kunden
Standort-Typ
min.
max.
min.
max.
min.
max.
A
70%
100%
5%
25%
20%
50%
B
80%
100%
20%
40%
40%
60%
C
90%
100%
35%
55%
50%
80%
Anhang BNO Ennetbaden vom 9. November 2017
IX