Gestaltungsplan Surbmatte

Sondernutzungsplan · Endingen

Dokument

Nummer
1999-001833
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Endingen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
22.09.1999
In Kraft seit
22.09.1999

Karte

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Verfasser:

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5415 Obersiggenthal en en 0DOr89 Tel. 056 / 282 31 53 Co N

Mitwirkungsber icht vom: 26.7.1999 Vorprüfungsbericht vom: 16.6. 1999 Offentliche Auflage vom: 21; 6. 1999 bis: 20- 7. 1999

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Beschlossen vom Gemeinderat am: 26.7. 1999

Der Geme indeammoi Der Gemeindeschreiber:

Genehmigungsvermerk:

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Knoten Typ 6/6

Änderungen / Auflagen gemäss Beschluss des Regierungsrates

1 Die Schallschutzbaulinie auf Parzelle Nr. 445 ab hinterkant Gehweg beträgt 0.50 m.

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Legende zum Gestaltungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Baulinien rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Paragroph 132 Bouß) f — grün Schall schutzbaul inie ! DZ sohwarz Bei Wohnnutzungen ist im bezeichneten Bersich der Parzelle Nr. 445 eine ! . Lärmschutzwond, Höhe 2.0 m ob Strussenniveuu gemessen, zu erstellen, ! [ die die Fenster von lürmempfindlichen Nutzungen in der 1. Bautiefe gegen ı il ! \ > !

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die K 284 ubdeckt. Zweitfenster von Iörmempfindlichen Wohnräumen werden unter Anwendung der nach Art. 30 LSV mög! ichen Ausnahme von der Planungswerteinhaltung toleriert,

in broun Ein- und Ausfotirtsbeschrünkungen 03—-€0 violett ae allerlei ee ne ee ee a EN NN ee re NE N En Ta N SD A ME N EN ee a a N le re a ee re Be. ale en a ee le Se a ee ne, Nr. 2" (Breite 5.0) erschlossen. Die genaue Loge und Ausgestaltung wird im Rahmen der Überbauung auf a ea es a a a ee NEN EN N ne an re Se le en a es Eee ge ea ee ee A ne ee Se al en hellblau Be Ei tsrSTer ee ee El a u a N a N NN ee, N ee NE SC a Be ea ea a Es a a ne en el ae ae gelb Die genaue Logs und Ausgestoltung der "Erschl iessungsstrosse Nr. 1"

und des Kehrplatzes wird im Ratmen der Überbouung auf den Porzellen Nrn. 443 und 444 festgelegt.

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Das angrenzende Terrain der Gestoltungsplonporzellen kann bis zur jeweiligen Dommkronenhöhe aufgeschüttet werden. 05.799 Diese Aufschüttung bzw. Ausflachung gilt neu ols gewachsenes Terrain

gem. Paragraph 15 Abs. 1 ABauV.

UZ7 ZI schwarz Bereich für Hochwosserschutzmossnahmen gemüss Gesamtkonzept.

orange Freihaltebereich für Strassentrassee "Schlattquartier <-> Surbtalstrasse, Breite = 5.D Meter

.soes®s schwarz Per imeter des Gestaltungsplanes

2. Orientierungsinhalt

grau bestehende Strassen / Wege gelb Quartiersommelstrasse SS a hellgelb Quartiererschl iessungsstrosse ES E | violett Gehwege / Fusswege m Ä) N SS schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenp lan EL ee S il R Ä Brühl strasse schwarz Per imeter Spezialbauvorschriften Ortsbildschutz blau Gewässer De Sn n n n 8 8 8 & & 8 & 8 e 8

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Genehmigung

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Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

22. September 1999

Art. Nr. 1999-001833

Gemeinde Endingen; Gestaltungsplan „Surbmatte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt/Ausgangslage 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

26. Juli 1999 16. Juni 1999 21. Juni — 20. Juli 1999 26. Juli 1999 4. August 1999 23. August 1999

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 29. Oktober 1991. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Gemäss Bauzonenplan darf die Gewerbezone „Brüel-West" nur auf Grund eines Gestaltungsplanes überbaut werden. Mit dem Gestaltungsplan „Surbmatte" erhalten die unüberbaute Gewerbezone sowie Gewerbe-/Wohnzone GVV2 (1.4 ha) zwischen dem Surblauf und der Surbtalstrasse K 284 die notwendigen planerischen Festlegungen. Die Vorlage enthält folgende wichtige Bestandteile: Verkehrsmässige Erschliessung Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt über einen noch auszubauenden Knoten an die Surbtalstrasse K 284. Die Erschliessungsstrasse weist eine Breite von 5.00 m auf und kann im Bereich der Parzellen Nrn. 443 und 444 geringfügig verschoben werden. Als Option für eine mögliche spätere Erschliessung des westlichen Baugebietes „Rank" und „Schlaft" wird bis an die Bauzonengrenze ein Freihaltebereich für ein Strassentrassee ausgeschieden. Die Erschliessung der Parzelle Nr. 442 erfolgt im Rahmen der Überbauung auf den Parzellen Nrn. 442 und 443. Fussgängerverbindung Der Gehweg (1.80 m) entlang der Surbtalstrasse K 284 wird bis zur Quartiererschliessungsstrasse verlängert. Versand:

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Sichtzonen Im Bereich der Strasseneinmündungen sind Sichtzonen ausgeschieden. Baulinien Entlang der Surbtalstrasse K 284 wird in Teilbereichen eine Baulinie mit dem gesetzlichen Abstand von 6.00 m ausgeschieden. Sondernutzungsvorschriften Es erfolgen Detailfestlegungen (Planlegende) zu den Themen Lärmschutz und Hochwasserschutz entlang der Surb.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: • Situation 1:500 mit: - Baulinien Strassenlinien Schallschutzbaulinie Lärmschutzvorschriften Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen Erschliessung Parzelle Nr. 442 Sichtzone Bereich für Hochwasserschutzmassnahmen - Freihaltebereich für Strassentrassee - Perimeter Gestaltungsplan

Erwägungen

1. Beurteilung der Vorlage 1.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder Änderungen nach Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen, eigenen Interessen Betroffenen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 2 BauG). 1.2 Raumplanerische Beurteilung Das Ortsbild von Endingen ist gemäss dem Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als von nationaler Bedeutung eingestuft. Der Gestaltungsplan „Surbmatte" berücksichtigt das bedeutende Ortsbild von Endingen sowie die markante Flusslandschaft der Surb. Positiv beurteilt wird der Freihaltebereich gegen den Surbraum, welcher in landschaftlicher Hinsicht nicht nur eine schützende, sondern auch eine aufwertende Wirkung entfalten dürfte.

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Der notwendige Korridor für bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Abflussverhältnisse wird freigehalten. Der Gestaltungsplan „Surbmatte" wird gesamthaft als sorgfältiges und umfassendes Planwerk beurteilt. 1.3 Beurteilung zum Antrag Der Gemeinderat hat aufgrund einer Eingabe im Mitwirkungsverfahren den Abstand für die Schallschutzbaulinie ab hinterkant Gehweg auf Null Meter festgelegt. Dies in Anlehnung an die bestehende Einfriedigung auf der überbauten Nachbarparzelle Nr. 1447. Paragraph 111 Abs. 4 BauG lässt eine Einfriedigung bis zu 1.80 m Höhe mit einem Abstand Null ab hinterkant Gehweg zu. Mit der bezeichneten Schallschutzbaulinie können Bauvorhaben bis zu einer Höhe 2.00 m erstellt werden, welche dem Lärmschutz dienen. Die Fachstelle (Abteilung Verkehr) verlangt einen minimalen Abstand ab hinterkant Gehweg von 0.50 m. Dieser minimale Abstand ist notwendig, damit für den Bau und die späteren Unterhaltsarbeiten die notwendige Seitenfreiheit gewährleistet ist und damit nicht unnötige Aufwendungen entstehen. Antrag 1 Der Abstand der Schallschutzbaulinie auf Parzelle Nr. 445 ab hinterkant Gehweg wird mit 0.50 m festgelegt. 1.4 Anhörung nach § 27 BauG Der Gemeinderat Endingen sowie der Grundeigentümer bestätigen mit Schreiben vom 8. September 1999, dass sie mit dieser Änderung einverstanden sind. 1.5 Gesamtbeurteilung Abgesehen von der genannten Einschränkung erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Abstand der Schallschutzbaulinie auf Parzelle Nr. 445 ab hinterkant Gehweg wird mit 0.50 m festgelegt (Erläuterungen unter 4.3). 2. Im Übrigen wird der Gestaltungsplan „Surbmatte" der Gemeinde Endingen vom 26. Juli 1999 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist, a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug Gemeinderat, 5304 Endingen Benjamin Spuler, Rankstr. 14, 5304 Endingen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei

Staatsschreiber:

Abt . Rr

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1

Gestaltungsplan Surbmatte, Endingen | Lexipedia