Erschliessungsplan Gehren - Thal

Sondernutzungsplan · Muhen

Dokument

Nummer
2005-001058
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Muhen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
10.08.2005
In Kraft seit
10.08.2005

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Muhen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4009-2005-E-3.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4009-2005-E-3.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

-.—n _-— —— _——

-

Gemeinde Muhen

Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement

Erschliessungsplan a ti Gehren - Thal gemäss $ 17 BauG == Situationsplan 1:500 \\ > er Ss m | .

Anschluss Erschliessungsplan Lein - Stöcklimatt

13

Ganzen Text zeigen

Entwurf: Gezeichnet: | Geprüft: Grösse Plan-Nr.: ky ba /ACAD we Sept. 2002 18.07.2003 18.07.2003 210x90cm | 5037.195.11 Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: BER: vom 05.06.1978 Tralcwg i

Mitwirkungsbericht vom: 12. Mai 2005

ACKERMANN+WERNLI Vermessungs- und Ingenieurbüro

a are RZ. Ne ul:

Vorprüfungsbericht vom: 01. Okt. 2004

Öffentliche Auflage vom 09. Nov. 2004 bis 08. Dez. 2004

6. Juni 2005

Ta Stellvertreter.

- Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den AO. August 200°

Brücke denkmalgeschützt

Der Staatsschreiber:

GR 5.6.1978

Legende Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt

rot Baulinien

rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht Art.132 BauG)) —#——#— blaulrot Strassenlinien aufgehoben uf un hlaulrot Baulinien aufgehoben

2. Orientierungsinhalt

GR 5.3.1978

blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum

blau Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum Ä \ : : a — blau / rot Strassenachse _

grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege

farbig gerastert Bestehende Belagsfläche

EEE heligelb Erschliessungsstrasse

EEE hellviolett Gehwege / Fusswege

grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen

„mul//D=mmm schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan Ze we — | (of Geplante Korrektur der Zonengrenze

ee blau Gewässer

DOIpee hellgrün / grün Wald / Hecke

EEE GTÜN Planabgrenzung

Pay

MÜü stros® Bi | I

GR 5.6.1978

2206

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

10. August 2005

Art. Nr. 2005-001058

Gemeinde Muhen; Erschliessungsplan "Gehren-Thal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. Mai 2005 18. Dezember 2004 9. November bis 8. Dezember 2004 6. Juni 2005 8. Juni 2005 4. Juli 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 1991, die vom Grossen Rat am 7. September 1993 genehmigt worden ist. Verschiedene bestehende, vom vorliegenden Erschliessungsplan erfasste Strassen am Bauzonenrand liegen ausserhalb der Bauzonen. Die Gemeinde beabsichtigt, die entsprechenden Flächen in einem separaten Verfahren einzuzonen. Die Strassen bleiben gemäss vorliegendem Plan unverändert. Der vorliegende Erschliessungsplan kann daher unabhängig von den Bauzonenplanänderungen genehmigt werden. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Gemeinde Muhen überarbeitet etappenweise sämtliche rechtskräftigen Erschliessungspläne. Der Erschliessungsplan ersetzt den "kommunalen Überbauungsplan GehrenThal" vom 10. Juni 1977. Er legt Bau- und Strassenlinien fest unter Berücksichtigung der inzwischen geänderten Bauzonen und der realisierten Strassen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand: 15. August 2005

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Erschliessungsanlagen im Gebiet Gehren-Thal sind grösstenteils erstellt. Der Erschliessungsplan beschränkt sich daher im Wesentlichen auf das Ausscheiden von Strassen- und Baulinien in Bereichen mit ungenügend ausgebauten Strassen und auf den noch nicht realisierten Gehweg entlang der Thalstrasse. Er legt eine neue Fusswegverbindung zwischen dem Spätrain und der Thalstrasse fest. Im Übrigen werden die rechtskräftigen Bau- und Strassenlinien aufgehoben. Durch das Gebiet fliesst der Thalbach. Entlang des Gewässers gelten die 6 m-Abstände gemäss § 127 BauG. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Gehren-Thal" der Gemeinde Muhen vom 6. Juni 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-3-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 1, 5037 Muhen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: