Erschliessungsplan Untermuhen - Nordwest

Sondernutzungsplan · Muhen

Dokument

Nummer
2005-001054
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Muhen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
10.08.2005
In Kraft seit
10.08.2005

Karte

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Kanton Aargau Gemeinde Muhen

Kanton Aargau Departement

Erschliessu ngsplan Bau, Verkehr und Umwelt

Untermuhen - Nordwest gemäss $ 17 BauG

Situationsplan 1:500

Datum: Entwurf: Plan-Nr. N ba / ACAD 27.09.2004 jov. 2003 27.09.2004 5037.224.11 ACKERMANN+WERNLI Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: Projektnamen: Vermessungs- und Ingenieurbüro EP_Untermuhen_ a ee U fr \ vom 01.12.1978 Nordwest.dwg

Mitwirkungsbericht vom: 12. Mai 2005

Vorprüfungsbericht vom: 01. Okt. 2004

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Öffentliche Auflage vom 09. Nov. 2004 bis 08. Dez. 2004

eschreiber: ellvertreter.

\ Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den 10. August 2005°

Der Staatsschreiber:

Anschluss Erschliessungsplan

Untermuhen - Nordost \ Anschluss Erschliessungsplan

Schwabistal

GR 15.9.1976

® RS

MT I AT EEE N NND Gestaltungsplan Nidermatt

Strohhaus und Stöckli denkmalgeschützt

-.---__

rn

‚mmunales Koiturobjekt

GR 15.9.1976

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Legende Erschliessungsplan o ie e Pe if Anschluss ED, 2 We Ge x Erschliessungsplan D ; N) Mo —=—.N Le \.; Bahnhof - Schulhaus

1. Genehmigungsinhalt ereyen Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt : \ ; ; Q ? Pa

7 709

rot Baulinien Schlössl össli \ ö Di denkmalgeschützt rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht Art.132 BauG)) — 44 blaulrot Strassenlinien aufgehoben - 4 > - - uf fun hlaulrot Baulinien aufgehoben h

2. Orientierungsinhalt

blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum blau Rectaskräfian StrasaseiinierrmiGenahmicursitun A SS ET A Pe A —<—<1I grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege

farbig gerastett Bestehende Belagsfläche

hellgelb Erschliessungsstrasse

hellviolett Gehwege / Fusswege

grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen

schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan

rot Geplante Korrektur der Zonengrenze

blau a Th a MEETS mi = 5 m: Ba ng BE un u Nm Hl Tag TE Based m A nn mn: NIE a ta ME nn de A ee FE hr et ET a ze Pe BE SE ne 1 ah ET AB TE ET 5; _ ee

hellgrün / grün Wald / Hecke

grün Planabgrenzung

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

10. August 2005

Art. Nr. 2005-001054

Gemeinde Muhen; Erschliessungsplan "Untermuhen-Nordwest"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. Mai 2005 1. Oktober 2004 9. November bis 8. Dezember 2004 6. Juni 2005 8. Juni 2005 4. Juli 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 1991, die vom Grossen Rat am 7. September 1993 genehmigt worden ist. Verschiedene bestehende Erschliessungsstrassen am Bauzonenrand liegen ausserhalb der Bauzonen (z.B. Hardstrasse). Im Bereich Grittengasse (Weg Nr. 11) geht der Erschliessungsplan von einer kleinflächigen Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans aus. Die Gemeinde beabsichtigt, die entsprechenden Flächen in einem separaten Verfahren einzuzonen. Beide Verfahren sind koordiniert worden (gemeinsame Vorprüfung und öffentliche Auflage). Die Bauzonenplanänderung liegt jedoch noch nicht zur Genehmigung vor. Der vorliegende Erschliessungsplan kann daher nur unter der Auflage genehmigt werden, dass die Grittengasse erst ausgebaut werden kann, wenn die entsprechende Bauzonenplanänderung rechtskräftig ist. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Gemeinde Muhen überarbeitet etappenweise sämtliche rechtskräftigen Erschliessungspläne. Der Erschliessungsplan ersetzt den "kommunalen Überbauungsplan Untermuhen-Nordwest " vom 15. September 1976. Er legt Bau- und Strassenlinien fest unter Berücksichtigung der inzwischen geänderten Bauzonen und der realisierten Strassen. Der Gestaltungsplan "Niedermatt" im Bereich der Gewerbezone bleibt bestehen.

Versand: 15. August 2005

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan berücksichtigt insbesondere die neue Situation nach der Verlegung der Wynental- und Suhrentalbahn (WSB). Das gewählte Erschliessungskonzept, basierend auf den bestehenden Strassen, ist sachgerecht. Der geplante Ausbau der Grittengasse (Weg Nr. 11) kann aus rechtlichen Gründen erst nach der rechtskräftigen Einzonung der Strassenfläche erfolgen. Die entsprechende Einzonung ist vorgesehen und erfolgt in einem separaten Verfahren. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Untermuhen-Nordwest" der Gemeinde Muhen vom 6. Juni 2005 wird genehmigt. Die Grittengasse (Weg Nr. 11) kann erst ausgebaut werden, wenn die entsprechende Bauzonenplanänderung rechtskräftig ist. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 1, 5037 Muhen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

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