Erschliessungsplan Untermuhen - Nordwest
Sondernutzungsplan · Muhen
Dokument
- Nummer
- 2005-001054
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Muhen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 10.08.2005
- In Kraft seit
- 10.08.2005
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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Kanton Aargau Gemeinde Muhen
Kanton Aargau Departement
Erschliessu ngsplan Bau, Verkehr und Umwelt
Untermuhen - Nordwest gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1:500
Datum: Entwurf: Plan-Nr. N ba / ACAD 27.09.2004 jov. 2003 27.09.2004 5037.224.11 ACKERMANN+WERNLI Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: Projektnamen: Vermessungs- und Ingenieurbüro EP_Untermuhen_ a ee U fr \ vom 01.12.1978 Nordwest.dwg
Mitwirkungsbericht vom: 12. Mai 2005
Vorprüfungsbericht vom: 01. Okt. 2004
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Öffentliche Auflage vom 09. Nov. 2004 bis 08. Dez. 2004
eschreiber: ellvertreter.
\ Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den 10. August 2005°
Der Staatsschreiber:
Anschluss Erschliessungsplan
Untermuhen - Nordost \ Anschluss Erschliessungsplan
Schwabistal
GR 15.9.1976
® RS
MT I AT EEE N NND Gestaltungsplan Nidermatt
Strohhaus und Stöckli denkmalgeschützt
-.---__
rn
‚mmunales Koiturobjekt
GR 15.9.1976
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Legende Erschliessungsplan o ie e Pe if Anschluss ED, 2 We Ge x Erschliessungsplan D ; N) Mo —=—.N Le \.; Bahnhof - Schulhaus
1. Genehmigungsinhalt ereyen Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt : \ ; ; Q ? Pa
7 709
rot Baulinien Schlössl össli \ ö Di denkmalgeschützt rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht Art.132 BauG)) — 44 blaulrot Strassenlinien aufgehoben - 4 > - - uf fun hlaulrot Baulinien aufgehoben h
2. Orientierungsinhalt
blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum blau Rectaskräfian StrasaseiinierrmiGenahmicursitun A SS ET A Pe A —<—<1I grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege
farbig gerastett Bestehende Belagsfläche
hellgelb Erschliessungsstrasse
hellviolett Gehwege / Fusswege
grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen
schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan
rot Geplante Korrektur der Zonengrenze
blau a Th a MEETS mi = 5 m: Ba ng BE un u Nm Hl Tag TE Based m A nn mn: NIE a ta ME nn de A ee FE hr et ET a ze Pe BE SE ne 1 ah ET AB TE ET 5; _ ee
hellgrün / grün Wald / Hecke
grün Planabgrenzung
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
10. August 2005
Art. Nr. 2005-001054
Gemeinde Muhen; Erschliessungsplan "Untermuhen-Nordwest"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. Mai 2005 1. Oktober 2004 9. November bis 8. Dezember 2004 6. Juni 2005 8. Juni 2005 4. Juli 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 1991, die vom Grossen Rat am 7. September 1993 genehmigt worden ist. Verschiedene bestehende Erschliessungsstrassen am Bauzonenrand liegen ausserhalb der Bauzonen (z.B. Hardstrasse). Im Bereich Grittengasse (Weg Nr. 11) geht der Erschliessungsplan von einer kleinflächigen Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans aus. Die Gemeinde beabsichtigt, die entsprechenden Flächen in einem separaten Verfahren einzuzonen. Beide Verfahren sind koordiniert worden (gemeinsame Vorprüfung und öffentliche Auflage). Die Bauzonenplanänderung liegt jedoch noch nicht zur Genehmigung vor. Der vorliegende Erschliessungsplan kann daher nur unter der Auflage genehmigt werden, dass die Grittengasse erst ausgebaut werden kann, wenn die entsprechende Bauzonenplanänderung rechtskräftig ist. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Gemeinde Muhen überarbeitet etappenweise sämtliche rechtskräftigen Erschliessungspläne. Der Erschliessungsplan ersetzt den "kommunalen Überbauungsplan Untermuhen-Nordwest " vom 15. September 1976. Er legt Bau- und Strassenlinien fest unter Berücksichtigung der inzwischen geänderten Bauzonen und der realisierten Strassen. Der Gestaltungsplan "Niedermatt" im Bereich der Gewerbezone bleibt bestehen.
Versand: 15. August 2005
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan berücksichtigt insbesondere die neue Situation nach der Verlegung der Wynental- und Suhrentalbahn (WSB). Das gewählte Erschliessungskonzept, basierend auf den bestehenden Strassen, ist sachgerecht. Der geplante Ausbau der Grittengasse (Weg Nr. 11) kann aus rechtlichen Gründen erst nach der rechtskräftigen Einzonung der Strassenfläche erfolgen. Die entsprechende Einzonung ist vorgesehen und erfolgt in einem separaten Verfahren. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Untermuhen-Nordwest" der Gemeinde Muhen vom 6. Juni 2005 wird genehmigt. Die Grittengasse (Weg Nr. 11) kann erst ausgebaut werden, wenn die entsprechende Bauzonenplanänderung rechtskräftig ist. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 1, 5037 Muhen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: