Gestaltungsplan Buechhalde
Sondernutzungsplan · Fislisbach
Dokument
- Nummer
- 2007-001395
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Fislisbach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 17.10.2007
- In Kraft seit
- 17.10.2007
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4027-2007-E.pdf
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Al Olchobeb Zool. Der St
tsschreiber:
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelf
Kanton Aargau / Gemeinde Fislisbach
Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften ZUM
Gestaltungsplan „Buechhalde" Gemäss § 21 BauG
Mitwirkungsbericht vom:
4. Juni 2007
Vorprüfungsbericht vom:
23. März 2007
Öffentliche Auflage vom:
11.4.2007
bis:
10.5.2007
Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. Juni 2007 Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
Ä CIA‚a
Stand: Juni 2007 11/16— R. Costamagna
Ingenieurbüro Senn, Planung & Tiefbau Südallee 2 5415 Nussbaumen www.ingsenn.ch
11 1iI Ingenieurbüro Senn
no
Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal
T: 056 / 2963000 F: 056 / 2963003
Co
Inhaltsverzeichnis Seite
Ingress
1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 1 Grundlage / Zweck
1
Art. 2 Bestandteile
1
Art. 3 Geltungsbereich
1
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
2
Art. 5 Übergeordnetes Recht
2
BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 6 Lage, Stellung und Ausgestaltung von Bauten
2
Art. 7 Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltung
3
Art. 8 Kontaktnahme vor Projektierung
3
III.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 9 Abweichungen
3
Art. 10 Inkrafttreten
3
Art. 11 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
4
Gestaltungsplan „Buechhalde" Sondernutzungsvorschriften Ingress Der Gemeinderat Fislisbach erlässt gestützt auf die Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 sowie § 3 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Fislisbach (BNO) vom 13. Juni 2003 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.
1.
Art. 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Grundlage/Zweck 1 Der Gestaltungsplan stellt die planungsrechtliche Grundlage für die Bebauung des sondernutzungsplanpflichtigen Areals dar.
Mit den Bestimmungen des Gestaltungsplanes soll eine geordnete bauliche Entwicklung sichergestellt werden, die insbesondere der landschaftlich exponierten Lage des Planungsgebietes Rechnung trägt und die bestehende Bebauung genügend berücksichtigt. 2
10 weitere Artikel
Art. 2 Bestandteile
1
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: Situationsplan 1:500 Querprofile 1 — 3, 1:200 Längenprofil 1:200 Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet. Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.
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Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Fislisbach vom 13. Juni 2003.
Art. 5 Übergeordnetes Recht
1
Vorbehalten bleibt die kantonale und eidgenössische Bau- und Raumplanungs-
sowie die Umweltschutzgesetzgebung.
II.
Art. 6 BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Lage, Stellung und Ausgestaltung von Bauten 1 Die Bauten und deren Umschwung sind, entsprechend ihrer exponierten Lage, für sich und im speziellen im Zusammenhang mit der landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine einwandfreie Gesamtwirkung erreicht wird. Es müssen schlichte, subtil gestaltete Baukuben realisiert werden. Die Lage und Stellung von Hochbauten innerhalb des Planungsperimeters ist vorbehältlich der entsprechenden Abstandsbestimmungen der BNO bzw. des BauG 2
grundsätzlich freigestellt. 3 Im Baubereich A muss zwischen allen Gebäuden inklusive Klein- und Anbauten ein Gebäudeabstand von mindestens 8.0 Metern eingehalten werden. Gegenüber der Parzelle Nr. 1512 beträgt der minimale Grenzabstand für Gebäude inkl. Kleinund Nebenbauten mindestens 4.0 Meter. Dieser Abstand kann weder reduziert noch aufgehoben werden. Gegenüber der Fassade mit dem grossen Grenzabstand gilt kein Mehrlängenzuschlag. Im Baubereich B haben unterirdische Bauten bautechnisch eine Einheit mit dem Kehrplatz zu bilden. Die Überhangflächen des Kehrplatzes sind in jedem Fall zu
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resprektieren. 5 Die im Querprofil- sowie Schnittplan ausgewiesenen maximalen Höhenlinien dürfen in ihren jeweiligen Abschnitten a — c durch Gebäudekuben und/oder Dachfirste grundsätzlich nicht überschritten werden. Ausgenommen hiervon sind Antennen und dergleichen, nicht aber Dachaufbauten, Liftaufbauten oder mehrzügige Kaminanlagen und dgl..
-2-
Hauptbauten sind entweder mit Flachdächern oder mit maximal parallel zum Hang geneigten Pultdächern zu erstellen. Die Dächer sind (soweit technisch möglich) zu begrünen. 7
Gegenüber dem Waldrand haben Hauptbauten einen Abstand von mindestens
10.00 Metern einzuhalten. Für Kleinbauten gilt der gesetzliche Mindestabstand von 8.00 Meter (§ 48 Abs. 1 lit b BauG).
Art. 7 Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltung
Terrainveränderungen sind so gering wie möglich zu halten und sorgfältig zu gestalten. Stark in Erscheinung tretende Böschungs- und Gestaltungssteinmauern sind zu bepflanzen. Die erste Stufe darf mit höchstens 1.80 Meter in Erscheinung treten. Bei der Umgebungsbepflanzung ist eine ausreichende Begrünung zu gewährleisten.
2
Art. 8 Kontaktnahme vor Projektierung
1
Zur Erreichung einer guten Gestaltung im Sinne dieser Vorschriften sind
Bauvorhaben vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. 2
Der Gemeinderat kann die einzelnen Projekte auf Kosten des Gesuchstellers
fachmännisch begutachten lassen.
III.
Art. 9 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Abweichungen Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können von Gemeinderat gestattet werden, sofern keine übergeordneten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarlichen Interessen tangiert werden.
Art. 10 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan „Buechhalde" tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 1
-3-
Art. 11 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
17. Oktober 2007
Art. Nr. 2007-001395
Gemeinde Fislisbach; Gestaltungsplan "Buchhalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
4. Juni 2007 23. März 2007 11. April – 10. Mai 2007 18. Juni 2007 18. Juni 2007 29. Juli 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan regelt die Erschliessung über die bestehende und leicht auszubauende Buchhaldenstrasse sowie die wichtigsten Elemente für eine qualitätsvolle Überbauung des Gebiets (Zone W2, ca. 0.3 ha). Die Endausbaubreite verjüngt sich von Westen nach Osten und beträgt an ihrem Ende noch 3.5 m. In Art. 6 Abs. 1 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) wird eine allgemeine Qualitätsanforderung an die Neubauten an dieser ortsbaulich wichtigen Lage gestellt. Es muss eine angemessene Durchgrünung zwischen den einzelnen Baukörpern gewährleistet werden. Im Weiteren wird eine Höhenbegrenzung eingeführt; die im Querprofil sowie im Schnittplan ausgewiesenen maximalen Höhenlinien dürfen dabei in ihren jeweiligen Abschnitten a–c durch Gebäudekuben und/oder Dachfirste grundsätzlich nicht überschritten werden 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 23. Oktober 2007
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan sichert eine adäquate und der Situation angemessene Überbauung an einer ortbaulich heiklen Lage; der unverbaute Hang nordöstlich der Kirche ist exponiert gelegen. Mit dem Gestaltungsplan wird eine lockere Bebauung sicher gestellt, welche sich ruhig in die Topografie und die Gesamtsituation einfügt und im Vergleich zur Normalbauweise bessere Qualitäten aufweist. Mit dem Gestaltungsplan wird der Waldabstand für Hauptbauten auf 10 m reduziert. Dies ist vertretbar, da die forstlichen Interessen gewahrt bleiben (Waldgesetzgebung) und im Übrigen auch die Bauten in der Nachbarschaft bereits einen Waldabstand von 10 bis 12 m aufweisen. Es handelt sich um die letzte unverbaute Parzelle entlang des betroffenen Waldabschnitts. Insgesamt gewährleistet der Gestaltungsplan eine bessere Überbauung und Erschliessung in Sachen § 21 BauG. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Buchhalde" der Gemeinde Fislisbach vom 18. Juni 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Badenerstrasse 30, 5442 Fislisbach Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: