Bauzonenplan
Nutzungsplan · Reinach (AG)
Dokument
- Nummer
- 2016-001243
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Reinach (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 26.10.2016
- In Kraft seit
- 26.10.2016
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 26. Oktober 2016
Versand: 2. November 2016
Regierungsratsbeschluss Nr. 2016-001243 Gemeinde Reinach; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gesamtrevision; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. August 2015 5. Januar 2015 bis 3. Februar 2015 31. August 2015 bis 29. September 2015 1. Juni 2016 13. Juli 2016 9. August 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Eine Beschwerde konnte aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Reinach am 1. Juni 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonenplan 1:2'500 • Kulturlandplan 1:5'000 • Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 11. Juli 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Nutzungspläne Siedlung und Kulturland sowie die Nutzungsordnung der Gemeinde Reinach sind bereits über 15 Jahre alt. Damit haben die Planungsinstrumente den Planungshorizont überschritten. Die Gemeinde hat, nebst der Abstimmung der Planungsinstrumente auf das geltende Recht, insbesondere Themenbereiche wie die Siedlungsentwicklung nach innen, die qualitative Siedlungsentwicklung sowie die Abstimmung von Siedlung und Verkehr bearbeitet. Diese Themen korrespondieren mit der erwünschten kantonalen Raumentwicklung. Aufgrund der merklich geänderten Verhältnisse und der langen Zeitdauer seit der letzten Gesamtrevision wurde in einer ersten Phase ein kommunales Entwicklungsleitbild als Planungsgrundlage erarbeitet. Davon ausgehend wurde die rechtskräftige Nutzungsplanung überarbeitet. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 5. August 2015 ohne Vorbehalte. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Im Siedlungsbereich wurde das Ziel verfolgt, zeitgemässe Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung nach innen zu schaffen. Einerseits sollen die vorhandenen Reserven angemessen genutzt werden (Nutzung leerstehender, unternutzter Bauten und Baulücken, Entwicklung in älteren Wohnquartieren, entlang der Hauptverkehrsachsen). Andererseits geht es darum, im Interesse der Dorfkern- und Ortsbildgestaltung die qualitative Entwicklung der Bauten sowie der Strassen- und Hofräume zu fördern. Weiter sind Bauzonenreserven und Bauzonengrösse zu überprüfen und zielgerichtete Anpassungen der äusseren Bauzonenbegrenzung vorzunehmen, um eine geordnete Siedlungsentwicklung sicherzustellen. Schliesslich sind verschiedene weitere Richtplanaufträge auf kommunaler Ebene umzusetzen wie Vorgaben zu Verkaufsnutzungen, Abstimmung Siedlung und Verkehr, Hochwasserschutz. 2.4 Nutzungsplan Kulturland Die Revision der Nutzungsplanung Kulturland beinhaltet im Wesentlichen Anpassungen an übergeordnetes Recht und den kantonalen Richtplan. Zudem sind die Schutzzonen sowie die Zonen für spezielle Nutzungen zu überprüfen und zu aktualisieren. 2.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die BNO wurde an den Aufbau der kantonalen Muster-BNO angeglichen und die harmonisierten Baubegriffe und Messweisen wurden gemäss der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) integriert. Weiter wurden die Bestimmungen basierend auf den oben dargelegten Zielen an die aktuellen und zukünftigen Bedürfnisse angepasst. Dabei wurden auch Erfahrungen in der Anwendung der bisherigen BNO berücksichtigt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).
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3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan 3.2.1 Raumkonzept (R 1) Reinach hat als Ländliches Zentrum Antriebsfunktion für die Regionalentwicklung und Stützpunktfunktion bei der Basisinfrastruktur im ländlichen Raum. Die wirtschaftliche Entwicklung eines Ländlichen Zentrums bestimmt massgeblich die wirtschaftliche Position einer ländlichen Region. Gelegen auf der ländlichen Entwicklungsachse soll sich die bauliche Entwicklung entlang dieser konzentrieren. Dabei sind die Möglichkeiten zur Nutzungsintensivierung in den bestehenden Bauzonen in der Nutzungsplanung unter Erhaltung und Steigerung der Siedlungsqualität auszuschöpfen. Die industrielle und gewerbliche Entwicklung im ländlichen Raum erfolgt bevorzugt an dieser verkehrlich guten Lage. Die im sorgfältig erarbeiteten Entwicklungsleitbild in Aussicht genommenen Entwicklungsziele und die zur Zielerreichung vorgesehenen Umsetzungsmassnahmen sind für einen ersten Planungsschritt im Rahmen des Richtplanhorizonts 2040 angemessen und sachgerecht. 3.2.2 Übergangsbestimmungen Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) und Siedlungsgebiet (Richtplankapitel S 1.2) Am 1. Mai 2014 ist das neue Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) in Kraft getreten. Gemäss Übergangsbestimmung Art. 38a RPG sind Einzonungen nur bei gleichzeitiger und mindestens flächengleicher Kompensation zulässig. Es ist vorgesehen, kleinere Arrondierungsflächen und Zonenrandstrassen im Umfang von 0,86 ha formell der Bauzone zuzuweisen. Die Gemeinde zont zugleich rund 6,1 ha Bauzone aus und weist diese Flächen dem Kulturland zu. Von diesen Auszonungen sind die gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 4.1 auszuzonenden Flächen im Ausmass von 2,79 ha in Abzug zu bringen. Mit den verbleibenden 3,27 ha werden die untergeordneten Arrondierungen von Bauzonen im Halte von 0,86 ha nach wie vor um ein mehrfaches kompensiert. Das Siedlungsgebiet beziehungsweise die Bauzonen werden nicht erweitert und die übergangsrechtlichen Vorgaben von Art. 38a RPG entsprechend eingehalten. Die zur Einzonung vorgesehenen Arrondierungsflächen und Zonenrandstrassen im Umfang von 0,86 ha sowie die auszuzonenden Arrondierungen im Umfang von 0,83 ha erfüllen jeweils die Kriterien des Richtplans (Kapitel S 1.2, Planungsanweisung 3.5 [Feinabgrenzungen im Anordnungsspielraum; keine Anpassung des Siedlungsgebiets im Richtplan]). Das richtplanerische Siedlungsgebiet von Reinach wird insgesamt verkleinert. Die gemäss Richtplan zur Auszonung vorzusehenden Flächen werden mit der Vorlage sachgerecht dem Kulturland zugewiesen (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 4.1). Überdies werden im Rahmen der vorliegenden Revision zusätzlich 2,44 ha ausgezont (Planungsanweisung 4.2). Die Vorlage stimmt sowohl mit dem Richtplankapitel S 1.2 als auch mit den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 38a RPG überein. 3.2.3 Fruchtfolgeflächen (FFF, Richtplan L 3.1) Durch Arrondieren der Bauzonen werden die Fruchtfolgeflächen (FFF) kaum verändert. Durch die zusätzlichen, grossflächigen Auszonungen (ohne jene gemäss Richtplanauftrag) werden hingegen rund 1,2 ha FFF hinzugewonnen. Aufgrund der Auszonungen gemäss Richtplan werden in der Richtplankarte und buchhalterisch zusätzlich rund 2,5 ha FFF neu zugewiesen. 3.2.4 Fazit Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Der Planungsverband aargauSüd impuls hat am 29. April 2015 zur Nutzungsplanung Stellung genommen. Das sorgfältig erarbeitete Entwicklungsleitbild wird begrüsst und die daraus gewonnenen Ziele und Massnahmen decken sich weitgehend mit den Stossrichtungen des regionalen Entwick-
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lungskonzepts vom 5. November 2009. Die Nutzungsplanung schafft nach Ansicht des Planungsverbands die richtigen Spielräume und ist zukunftsgerichtet. Der Planungsverband befürwortet die festgelegten Ziele und insbesondere Massnahmen zur Siedlungsentwicklung nach innen und zur Siedlungsaufwertung. 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Fassungsvermögen der Wohn- und Mischzonen Ende 2014 wohnten in Reinach 8'127 Einwohnerinnen und Einwohner (E). Die kantonale Prognose rechnet für das Jahr 2030 mit rund 9'500 Personen. Grobe Berechnungen zeigen auf, dass die Kapazität der Bauzonen Platz für mehr Einwohnerinnen und Einwohner bietet. Aufgrund der regen Bautätigkeit (mehrere Grossüberbauungen) wird die kantonale Prognose wahrscheinlich übertroffen. 3.4.2 Bauzonengrösse und Überbauungsstand Die Bauzonen weisen eine Fläche von total rund 292 ha auf. Davon sind ca. 226,1 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und ca. 65,9 ha unüberbaut respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 43,8 ha Wohn- und Mischzonen, 19,7 ha Arbeitsplatzzonen und ca. 2,4 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder Freizeitzonen. Entsprechend der unter Ziffer 3.4.1 dargelegten Entwicklung nimmt die Gemeinde – über die gemäss Richtplan verlangten Auszonungen hinaus (2,79 ha) – alle weiteren planerisch zweckmässigen Auszonungen vor und weist zusätzlich 2,44 ha Bauzone dem Kulturland zu. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung enthält damit folglich keine Einzonungen, welche die Einwohnerkapazität erhöhen. Die Bestrebungen zur Siedlungsentwicklung nach innen ermöglichen einen haushälterischen Umgang mit den bestehenden Bauzonen (§ 13 BauG; Richtplankapitel S 1.2). Im Weiteren sind die Bauzonen der Gemeinde soweit möglich gut arrondiert und ergeben im Kontext der Topographie und der Dorfgeschichte ein kompakt abgegrenztes Siedlungsgebiet. Insgesamt werden die Voraussetzungen für eine Siedlungsentwicklung nach innen und zur besseren Nutzung des bereits überbauten Gebiets in einem ersten Schritt verbessert. Unter Berücksichtigung der hier massgeblichen Interessen und Rahmenbedingungen wird das auf diese Weise herbeigeführte Fassungsvermögen der Bauzone als vertretbar beurteilt. Die Grösse der Bauzone erscheint – unter Berücksichtigung der vorgenommenen Auszonungen – konform zu den Anforderungen nach Art. 15 RPG. In einer nächsten Planungsphase wird die Notwendigkeit der Erschliessung zu prüfen sein. 3.4.3 Bauzonenabgrenzung im Einzelnen Einzonungen (Umlagerungen), Arrondierungen Einzonungen erfolgen nur sehr untergeordnet zur Arrondierung bestehender bebauter Parzellen (Bauzonengrenze den Parzellengrenzen anpassen zum besseren Nachvollzug) und zur Bauzonenzuweisung der bestehenden, am Bauzonenrand liegenden Erschliessungsstrassen (Total 0,86 ha). Diese sind sachgerecht und werden allesamt durch Auszonungen kompensiert beziehungsweise liegen im Anordnungsspielraum. Auszonungen Die vorgesehenen Auszonungen sind zu differenzieren in Arrondierungen im Anordnungsspielraum, Auszonungen dem Auftrag des Richtplankapitels S 1.2 folgend und Auszonungen im Lichte der Bauzonendimensionierung nach Art. 15 RPG. Zur Arrondierung werden unüberbaubare Restflächen und nicht nachvollziehbare Bauzonengrenzen korrigiert. Die der Planungsanweisung 4.1 entsprechenden Auszonungen stimmen mit den Richtplanteilkarten gemäss Kapitel S 1.2 überein. Im Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision hat die Gemeinde auch alle weiteren, unüberbauten Bauzonen überprüft. Aufgrund der Lage inmitten der Bauzonen oder aufgrund konkreter Bauabsichten
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(beispielsweise Gestaltungspläne oder Baubewilligungsverfahren) eignen sich nur vereinzelte Flächen zur Auszonung. Die Gemeinde hat über den Richtplanauftrag hinaus rund 2,44 ha unbebaute, randlich gelegene Bauzonen eruiert, die zur Auszonung vorgesehen sind. Das Vorgehen und die dazu im Planungsbericht enthaltenen Erläuterungen sind sachgerecht. Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisungen 3.5, 4.1 und 4.2 wird das aufgrund der Ein- und Auszonungen in der Richtplankarte nicht mehr länger dargestellte Siedlungsgebiet im Ausmass von gesamthaft 2,44 ha innerhalb der Region beibehalten ("regionaler Topf") und steht entsprechend für begründbare Einzonungen zur Verfügung. Flächenbilanz (Bauzonen, Siedlungsgebiet, FFF) Die Rücknahme des Siedlungsgebiets im vorgesehenen Ausmass von 2,44 ha ermöglicht die Festsetzung nachfolgender Richtplanfestlegungen in den betroffenen Gebieten: Gebiet/Bezeichnung
Bauzonen werden ein-/ausgezont gemäss Beschlüssen 3.5, 4.1 und 4.2
Flächenbilanz räumlich angeordnetes Siedlungsgebiet
FFF-Bilanz
Planungsanweisung 3.5 Diverse Arrondierungen (Vorderberg, Länz, Alzbach, Pfaffmatt, Chlimoss, Brügglisbode, Rupphübel, Gmeinhübel, Brome)
- 0,83 ha
0,00 ha
+ 0,03 ha FFF
Diverse Arrondierungen (Vorderberg, Länz, Pfaffmatt, Bonacher, Brügglisbode, Sonnenbergstrasse, Weiermatt)
+ 0,37 ha
0,00 ha
0,00 ha FFF
Industriestrasse
+ 0,42 ha
0,00 ha
0,00 ha FFF
Sonnenbergstrasse
+ 0,07 ha
0,00 ha
0,00 ha FFF
Total/Saldo PA 3.5
+ 0,03 ha
0,00 ha
+ 0,03 ha FFF
Pfaffmatt (RP-Auftrag)
- 1,09 ha
0,00 ha
Schlösslistrasse (RP-Auftrag)
- 0,30 ha
0,00 ha
Gmeinhübel (RP-Auftrag)
- 0,65 ha
0,00 ha
Sonnenweg (RP-Auftrag)
- 0,75 ha
0,00 ha
Total/Saldo PA 4.1
- 2,79 ha
0,00 ha
Länz1
- 0,08 ha
- 0,08 ha
0,00 ha FFF
Länz2
- 1,12 ha
- 1,12 ha
0,00 ha FFF
Mülleracher
- 0,05 ha
- 0,05 ha
0,00 ha FFF
Brügelgasse
- 0,13 ha
- 0,13 ha
+ 0,13 ha FFF
Planungsanweisung 4.1
+ 2,50 ha gemäss Erläuterungsbericht Revision S 1.2, S. 20
Planungsanweisung 4.2
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Schützenweg
- 0,10 ha
- 0,10 ha
+ 0,10 ha FFF
Rupphügelweg
- 0,63 ha
- 0,63 ha
+ 0,63 ha FFF
Brüggelmooskanal
- 0,24 ha
- 0,24 ha
+ 0,21 ha FFF
Vorderberg
- 0,09 ha
- 0,09 ha
+ 0,09 ha FFF
Total/Saldo PA 4.2
- 2,44 ha
- 2,44 ha
+ 1,16 ha FFF
Gesamt-Total/Saldo
- 2,37 ha beziehungsweise 5,20 ha
- 2,44 ha
+ 1,19 ha beziehungsweise 3.69 ha FFF
Die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden fortgeschrieben (S 1.2, Planungsanweisung 5.3). Die vorgesehenen Interventionen sind gestützt auf das Entwicklungskonzept und die Ausführungen im Planungsbericht nachvollziehbar und sachgerecht. 3.4.4 Siedlungsqualität Zentrumsentwicklung Die Einwohnerdichten und die Siedlungsstruktur der Gemeinde Reinach sind teilweise tief. Nebst dem raumplanungsrechtlichen Auftrag zum haushälterischen Umgang mit dem Boden hat die Gemeinde als Ländliches Zentrum gemäss Richtplan auch die Aufgabe, das Zentrum weiter zu stärken. Die vorliegende Nutzungsplanung geht diese Fragestellung an. Damit in den Zentrumsgebieten die notwendige Innenentwicklung auch wirklich eingeleitet werden kann, sollten in der Folge dieser Nutzungsplanungsrevision die Entwicklungsabsichten und Entwicklungsmöglichkeiten konkretisiert werden. Mittels differenzierten Zielvorstellungen (zum Beispiel als Richtkonzept oder kommunaler Richtplan) kann die künftige Entwicklung zugunsten des Ländlichen Zentrums aktiv gesteuert werden. Die im Planungsbericht erwähnten Massnahmen zur Förderung der inneren Siedlungsentwicklung und Siedlungsqualität werden bei konsequenter Anwendung und Akzentuierung in einem nächsten Planungsschritt ebenfalls zur Erreichung der raumplanerischen Ziele beitragen (vgl. auch Erschliessungsetappierung gemäss Ziffer 3.4.2). Ortsbildentwicklung Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) besitzt die Gemeinde ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Die kleingliedrigen und stark ineinandergreifenden Bebauungen kamen bereits früh durch die Industrialisierung in einen Wandlungsprozess, der bis heute ablesbar ist. Die historisch gewachsene Bebauungsstruktur ist zwar noch vorhanden, das Siedlungsgebiet verliert aber aufgrund der qualitativen Diskrepanz zwischen alter und neuer Substanz zunehmend an räumlicher Qualität. Die vorliegende Gesamtrevision der Nutzungsplanung wird dazu beitragen, das innere Siedlungsbild zu harmonisieren und die hochwertige Entwicklung nach innen zu fördern. Kommunale Schutzobjekte Die meisten Inventarobjekte, welche im Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege erfasst sind, werden als kommunale Schutzobjekte in die neue BNO aufgenommen. 3.4.5 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Mit der Nutzungsplanungsrevision wurde auch ein Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) erarbeitet. Dieser wird von der Gemeinde richtigerweise als Instrument zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr verstanden. Die daraus abgeleiteten Festlegungen werden in der Nutzungsplanung angemessen umgesetzt.
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3.5 Nutzungsplan Kulturland 3.5.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen Die Festlegung der Landwirtschaftszone ist sachgerecht. 3.6 Weitere materielle Hinweise 3.6.1 Gewässerschutz Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Die Kantone sind gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Der Gewässerraum muss bei der Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. In der revidierten Gewässerschutzverordnung (GSchV) ist in Art. 41a GSchV die Bemessung der Gewässerräume festgelegt. Am 20. Oktober 2015 hat der Grosse Rat die Baugesetzrevision zur Umsetzung der Gewässerräume beschlossen (§ 127 BauG). Die Inkraftsetzung im Bereich Siedlung erfolgte per 1. Mai 2016, jene für das Kulturland ist auf den 1. Januar 2017 vorgesehen. Weil die vorliegend zu genehmigende Gesamtrevision bereits zu weit fortgeschritten war, konnte die Umsetzung der neuen Vorschriften zum Gewässerraum nicht mehr integriert werden. Der rechtskonforme Gewässerraum ist in der nächstmöglichen Planungsrevision zu bearbeiten. Um für Baugesuche einstweilen eine rechtssichere Information über das anzuwendende Recht bereitzustellen, ist der im Orientierungsinhalt des Zonenplans eingetragene Zusatz zweckmässig. In der Übergangsphase sind Baugesuche gemäss den Vorgaben des Merkblatts "Umgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren" (Departement Bau-, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, 1. Mai 2016) zu beurteilen. 3.6.2 Wald Waldgrenzenplan Um ein zukünftiges Einwachsen von Wald im Bereich von Bauzonen rechtswirksam auszuschliessen, sind bei jeder Bauzonenplanänderung die Waldgrenzen feststellen zu lassen (§ 6 Waldgesetz des Kantons Aargau [AWaG]). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Bundesgesetz über den Wald [Waldgesetz, WaG]). Der Waldgrenzenplan ist zusammen mit der Zonenplanänderung öffentlich aufzulegen (§§ 3 ff. Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau [AWaV]). Dieses Verfahren ist auch für den Fall durchzuführen, wenn heute kein Wald betroffen ist. Nur so wird bewirkt, dass in Zukunft im betrachteten Perimeter (neue Bauzone inklusive Waldabstand von 18 m nach § 48 BauG) kein Wald neu entstehen kann. Im Falle einer Auszonung wird mit dem Waldfeststellungsbericht verfügt, dass im ausgezonten Baugebiet wieder der dynamische Waldbegriff gilt. Das durchgeführte Waldgrenzenplanverfahren ist rechtlich zwingend für den kommunalen Beschluss und die kantonale Genehmigung der Nutzungsplanung (§§ 3 ff. AWaV). Im Zuge der Gesamtrevision musste der Waldgrenzenplan Nr. 3 angepasst werden. Der ergänzte Waldgrenzenplan Nr. 3 wurde zusammen mit der revidierten Nutzungsplanung öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Reinach publiziert. Gegen den angepassten Waldgrenzenplan Nr. 3 sind keine Einsprachen eingegangen. Somit ist dessen Nachführung rechtskräftig.
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3.6.3 Umweltschutz Belastete Standorte und Altlasten Von den Ein- respektive Auszonungen sind keine belasteten Standorte betroffen. Gegen die geplanten Umzonungen, bei welchen auch belastete Standorte betroffen sind, ist aus altlastenrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. 3.7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur IVHB beschlossen und mit der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gesamtrevision, beschlossen von der Gemeindeversammlung Reinach am 1. Juni 2016, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Abteilung für Baubewilligungen BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Bildung Kultur und Sport • Abteilung Kultur BKS • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt)
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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