Gestaltungsplan Weizacker II

Sondernutzungsplan · Magden

Dokument

Nummer
2002-000280
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Magden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
27.02.2002
In Kraft seit
27.02.2002

Karte

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Text

SNP-4253-2002-E-1.pdf

C:770ANGEN 30, Nov. 2001

Gemeinde Magden

Kanton Aargau

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„Weizacker

Gestaltungsplan

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

II"

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Ergänzende Vorschriften zum aufgelegten Situationsplan 1 : 500 und dem Planungsbericht

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Vorprüfungsbericht vom

18 -07- 2001

Oeffentliche Auflage vom

30 -07- 2001

Beschlossen vom Gemeinderat am

03 -12- 2001

bis

28 -08- 2001

Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann :

bA-z-e-3---7 Genehmigung :

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

21. lie.betAod Zoo2.

Der Staatsschreiber:

Verfasser: Architekturbüro Anton Giess Pulverweg 10 4310 Rheinfeld

Kanton Aargau

Gemeinde Magden

Gestaltungsplan

„Weizacker II"

gemäss S 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Inhalt

A) Allgemeine Bestimmungen

B) Bauvorschriften

C) Erschliessung/ Parkierung

D) Gestaltung des Aussenraums

E) Ver- und Entsorgung

F) Etappierung

G) Ergänzende Vorschriften

Verfasser: Architekturbüro Anton Giess Pulverweg 10 4310 Rheinfelden / 19.10.01

2

A)

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§i

Für das Gebiet Wuhrenberg sollen situationsgerechte Regeln durch Festlegung von Baufeldern sowie der internen Erschliessung zu einer harmonischen Überbauung führen.

Geltungsbereich

ä2

Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Situationsplan festgelegten Perimeter.

Verhältnis zur Grundordnung

Art. 3

1) Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung sowie der Bauordnung/ Bauzonenplan der Gemeinde Magden. 2) Als Grundlage für die höhenmässige Ausgestaltung gilt der vom Vermessungsbüro Leuenberger, Magden unterschriebene Höhenlinienplan. (Datum der Unterschrift: 17. Nov. 2000)

Verfasser: Architekturbüro Anton Giess Pulverweg 10 4310 Rheinfelden / 19.10.01

3

Nutzungsmass

B)

Bauvorschriften

ä4

Die Ausnützungsziffer beträgt gemäss BNO 0.5

Baufelder für Hauptbauten, § 5 Klein- und Anbauten, sowie Tiefbauten

1) In den grünen Feldern sind Hauptbauten, Kleinund Anbauten, sowie Tiefbauten erlaubt. 2) In den blauen Feldern sind lediglich noch Kleinund Anbauten, sowie Tiefbauten erlaubt. 3) Garagen, bzw. Carports sind innerhalb der Baufelder 1 und 3 nicht zulässig. 4) Innerhalb dieser Baufelder wird der Abstand zwischen den Hauptbauten auf minimal 6.00m festgelegt. 5) Der Grenzabstand für Klein- und Anbauten, sowie für Tiefbauten ist durch 5 18 ABauV geregelt. 6) Vordächer und offene Balkone sind pro Gebäude resp. Gebäudeteil bis max. zwei Drittel der Fassadenlänge zulässig. Die Bauteile müssen so angeordnet werden, dass sie ein harmonisches Gesamtbild gewährleisten. 7) Vorspringende Gebäudeteile gemäss 5 2 ABauV können- wie dies bei den Baulinien der Fall istüber die Felder hinausragen. 8) VVintergärten dürfen innerhalb der grünen Baufelder (5 5 Abs. 1) realisiert werden. Diese müssen eingeschossig und als Metall- Glaskonstruktion konzipiert sein. 9) Im Baufeld 4 muss der Baukörper auf die Zwangsbaulinie gestellt werden und sein Volumen soll eine Torwirkung Richtung Kernzone erzeugen. 10)Dachaufbauten im Baufeld 4 sind bis max. 2/5 der Fassadenlänge zulässig.

Baufeld für unterirdische Einstellhalle

Art. 6 1) Die unterirdische Einstellhalle ist innerhalb des

Baufeldes für die unterirdische Einstellhalle zu errichten. 2) Die unterirdische Autoeinstellhalle wird mittels einer Erschliessungsrampe vom VVeizackerweg her erschlossen.

3) Bei der Erschliessungsrampe ist eine minimale Sichtzone gemäss 5 110 BauG auszuscheiden. Verfasser: Architekturbüro Anton Giess Pulverweg 10 4310 Rheinfelden / 19.10.01

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Baufeld für Lärmschutzbau- § 7 ten

1) Die Fläche für die Lärmschutzböschung ist durch das entsprechende Baufeld markiert. 2) Entlang der K 497 ist eine Böschung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der ES II zu erstellen. Die Ausgestaltung hat gemäss Darstellung in Anhang I und II zu erfolgen. Es wird eine abgestufte Böschung in Form eines Lebendverbaus erstellt. Diese wird mit einheimischen Pflanzen begrünt.

Dachform

Art. 8

Die Hauptbauten sind mit Satteldächern zu versehen. Die Firstrichtung ist im Gestaltungsplan angegeben.

C)

Erschliessung/ Parkierung

Art. 9 Die im bezeichneten Gebiet erstellten Bauten werden

mittels einer Zufahrtsstrasse erschlossen.

Verbindung für Fussgänger § 10

1) Im nördlichen Teil der Parzelle 4280 wird vom bestehenden Trottoir her ein Treppenaufgang erstellt, welcher die Nord-Süd - Verbindung zum Dorfzentrum durchs Quartier via Zufahrtsstrasse sicherstellt.

Erschliessung des Perimeters

2) Die bestehende Einmündungssituation in die K 497 am Ende des Bergweges wird aufgehoben und fussgängerfreundlich umgestaltet. Somit entsteht eine verkehrsfreie Zone, die dem Fussgänger eine sichere Verbindung zur Hauptstrasse ermöglicht. Park- Abstellplätze

Art. 11 1) Die Parkierung für die Baufelder 1 und 3 erfolgt

ausschliesslich in der Einstellhalle. 2) Die Abstellplätze unmittelbar vor oder neben den Häusern in den Baufeldern 1, 3 und 4 sind durch die Zufahrtsstrasse erschlossen und für die Besucher bestimmt.

Verfasser: Architekturbüro Anton Giess Pulverweg 10 4310 Rheinfelden / 19.10.01

5

Bepflanzung

D)

Gestaltung des Aussenraums

ä 12

1) Für die Bepflanzung sollen möglichst einheimische Bäume und Sträucher Verwendung finden. 2) Innerhalb des Perimeters soll eine gewisse Anzahl Obstbäume (1 Stück/ 250m2) gepflanzt werden. Die Bäume können bis 2.00m an die Parzellenbzw. Strassengrenzen gesetzt werden. 3) Entlang der K 497 werden Bäume mit Abstand von 2.5m zur Strassenparzelle alle 20- 25m gepflanzt. Diese müssen in die Lärmschutzböschung integriert werden. 4) Die Lärmschutzböschung entlang der K 497 sowie die verschiedenen anderen Böschungen werden so ausgestaltet, dass sie dem Gebiet als ökologische Ausgleichsfläche dienen. 5) Die weissen Flächen innerhalb des Perimeters sind für die Umgebungs- und Strassenraumgestaltung reserviert.

E)

Energie

Ver- und Entsorgung

13

Es ist vorgesehen die Gebäude mittels Umweltwärme als Wärmequelle für elektromotorische Wärmepumpen zu beheizen. Details siehe Energiekonzept der Medinstplan AG vom 22. November 2000.

Meteorwasser

ä 14

Das Meteorwasser ist nach Möglichkeit (Sickerversuch) versickern zu lassen.

Hauskehrricht

Art. 15

Für den Hauskehrricht wird beim Knoten Zufahrtsstrasse/ VVeizackerweg und oberhalb des Knoten Zufahrtsstrasse/ Bergweg je eine Sammelstelle vorgesehen.

Verfasser Architekturbüro Anton Giess Pulverweg 10 4310 Rheinfelden / 19.10.01

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Etappierung

F)

Etappierung

Art. 16

1) Die Überbauung kann in mehreren Etappen realisiert werden. 2) Die Autoeinstellhalle muss im Zusammenhang mit Baubeginn in Baufeld 1 und/ oder 3 erstellt werden.

G)

Inkrafttreten/ Genehmigung § 17

Ergänzende Vorschriften

1) Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2) Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

Verfasser: Architekturbüro Anton Giess Pulverweg 10 4310 Rheinfelden / 19.10.01

7

Anhang 1

Verfasser: Architekturbüro Anton Giess Pulverweg 10 4310 Rheinfelden / 19.10.01

8

Verfasser: Architekt urbü ro Anton Giess P ulverweg 10 4310 Rh einfelden / 19.10.01

ON flHOSQ81131S

STRASSENACHSE

K 497

PROJ. TROTTOIR

STELLRIEMEN -

Gestaltungsplan „W eizacker

-

PARZELLENGRENZE

II" Magden /

Böschung als Lebendverbau

Anhang II

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

27. Februar 2002

Art. Nr. 2002-000280

Gemeinde Magden; Gestaltungsplan "Weizacker II"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. Mai 2001 18. Juli 2001 30. Juli – 28. August 2001 3. Dezember 2001 5. Dezember 2001 30. Dezember 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. Januar 1999 ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Allgemeines Der Gestaltungsplan „Weizacker II“ befindet sich im talseitigen Dorfeingangsbereich. Er grenzt im Norden an den rechtskräftigen und realisierten Gestaltungsplan „Weizacker“ und im Süden an die Kernzone gemäss Bauzonenplan. Das gestalterische Konzept besteht aus vier Baufeldern für einzelstehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser und einem Dreifamilienhaus. Erschliessung Die Erschliessung für den Fahrverkehr erfolgt rückwärtig zur Kantonsstrasse über den bestehenden Weizackerweg und ist beschränkt auf eine Zufahrt über den östlichen Teil des Bergweges. Die Parkierung für die Bewohner erfolgt in der unterirdischen Autoeinstellhalle. Besucherparkplätze sind oberirdisch neben den Einfamilienhäusern in den Baufeldern 1 – 3 vorgesehen. Der Gestaltungsplan berücksichtigt das Ausbauvorhaben für die 2. Ausbauetappe der Kantonsstrasse K497.

Versand:

-2-

Lärmschutz Der Gestaltungsplan sieht Massnahmen zur Einhaltung der geforderten Lärmgrenzwerte vor. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan 1:500  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die im Gestaltungsplan „Weizacker II“ vorgenommenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Der Gestaltungsplan gewährleistet eine Überbauung mit guter Wohnqualität. Die Überbauungsstruktur fügt sich gut ins Ortsbild ein. Die baulichen Volumen entsprechen der bestehenden Quartierüberbauung. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Weizacker II der Gemeinde Magden vom 3. Dezember 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 4312 Magden  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: