Quellwasserfassung Pfaffenholz

Grundwasserschutzzonen · Schupfart

Dokument

Nummer
030.381
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Schupfart
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFU
Beschlossen
16.01.2014
In Kraft seit
16.01.2014

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KANTON AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Quellwasserfassungen

Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost Eigentümer: Einwohnergemeinde Schupfart 15. November 2013

1 5. Dez. 2013

Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt

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Sektionsleiter:

Sachbearbeiter / -in:

Lg/ Verfügt durch den Gemeinderat Schupfa //'

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Gemeindeammann:

Gemeindeschreiber / -in •

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I

1

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Quellfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost, Schupfart

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

4

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

5

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

6

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

7

Art. 6 Schlussbestimmungen

8

1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

2

Schutzzonenplan 1:1000

Quellfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost, Schupfart

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004

1.11

Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012

1.12

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.13

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002

1.14

SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.15

Regelwerke des SVGW

1.16

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999

1.17

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

1.18

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten

1.19

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)

Quellfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost, Schupfart

4

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellwasserfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost der Gemeinde Schupfart ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: -

Hydrogeologischer Bericht «Gemeinde Schupfart. Schutzzonen der Quellfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Ost. Erläuterungen», Geologisches Institut Dr. Schmasssmann AG vom 3. Oktober 1990.

-

Hydrogeologischer Ergänzungsbericht «Schutzzonen der Quellfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost, Schupfart / AG. Erläuterung zur Überprüfung der Schutzzonengrösse» des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden, vom 4. September 2013.

-

Schutzzonenplan 1:1000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 15. November 2013.

Quellfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost, Schupfart

5

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".

3.2

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Waldwirtschaft

3.3

Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.

3.4

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden: -

für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;

-

zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.

Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.5

Nicht zugelassen sind: Abbau von mineralischen Rohstoffen Deponien und Zwischenlager Aufbereitungsanlagen von Altstoffen

3.6

Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

3.7

Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen. Gewässer

3.8

An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

3.9

Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.

Quellfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost, Schupfart

6

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Waldwirtschaft

4.3

Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.

4.4

Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.

4.5

Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.

4.6

Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

Quellfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost, Schupfart

7

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: _ Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen; -

Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);

-

Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

5.2

Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.

5.3

Der Fassungsbereich ist, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, durch die Fassungseigentümerin zu erwerben.

Quellfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost, Schupfart

8

Art. 6 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1

Der Gemeinderat Schupfart ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster

6.2

Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster aufzuführen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Die zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

6.3

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Schupfart, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Schupfart verfügt.

6.4

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Schupfart die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

6.5

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

6.6

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Schupfart in Kraft. Grundbuchanmerkung

6.7

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

Quellfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost, Schupfart

9

Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasser schutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. - Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. - Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. -

Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

- Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

120082, 15.11.13, DF/Lü

Quellfassungen Obere Luppen, Pfaffenholz West und Pfaffenholz Ost, Schupfart

Genehmigung

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KANTON AARGAU

VERSENDET AM 17. DEZ. 2013

Sektion Boden und Wasser Christoph Mahr, Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 03 Fax 062 835 34 49 E-Mail [email protected] Internet: www.ag.ch/umwelt

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt

Gemeinderat Schupfart Eikenstrasse 30 4325 Schupfart

Aarau, 16. Dezember 2013

Schupfart; Quellwasserfassung "Obere Luppen, Pfaffenholz West + Ost" Genehmigung des Schutzzonenreglements

Ganzen Text zeigen

Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 7. November 2013 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonenreglemente für Ihre Quellwasserfassungen " Obere Luppen, Pfaffenholz West + Ost" geprüft. Gestützt auf unseren Bericht haben Sie das Reglement bereinigt und uns in sechsfacher Ausführung zur Genehmigung eingereicht. In der Beilage senden wir Ihnen fünf Exemplare des unterzeichneten Schutzzonenreglements retour. Bezüglich des weiteren Vorgehens verweisen wir auf unseren Prüfbericht. Das genehmigte Schutzzonenreglement ist bis März 2014 vom Gemeinderat zu verfügen. Wir bitten Sie, uns danach eine Kopie einer Verfügung und eine Kopie des vom Gemeinderat unterzeichneten Reglement-Titelblattes zuzustellen. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen unter Tel. 062 835 34 03, oder E-Mail [email protected] zur Verfügung. Freundliche Grüsse

Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser

Beilagen: - 5 unterzeichnete Reglemente - Musterverfügung

L:\AFU\620.10.0002_Grundwasser\Nutzungen\Schupfart\Quellen\Genehmigung_QWF_Luppen-Pfaffenholz-Schupfart.doc