Bau- und Nutzungsordnung

Auenstein

Dokument

Nummer
4091
Gemeinde
Auenstein
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
21.08.2024
In Kraft seit
21.08.2024

Karte

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Text

.

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1

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Gesamtrevision Nutzungsplanung und Kulturland Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 Baugesetz

Mitwirkungsbericht vom 1. November 2022

Vorprüfungsbericht vom 05. Oktober 2022 Öffentliche Auflage vom 14. November 2022 bis 14. Dezember 2022 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 23. November 2023

Der Vizeammann: O P

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Der Gemeindeschreiber:

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Susanne Notter

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat RRS Nr. mit Änderjngsn/Auflagen

Im Auftrag dsr Staatskanzlei Aarau, den

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Abteilung Raumentwicklung BVU

10. Januar 2024/RIO

Siedlung

Gemeinde Auenstein Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Bau- und Nutzungsordnung

Impressum

Auftraggeber Bearbeitung Version Datum / Referenz Auftrags-Nr. Dateiname

Gemeinde Auenstein Romano Richter David Frey (bis Februar 2021), Anja Anderer (bis Ende 2018) 4.2 10. Januar2024/RIO 409XBP102.401 240110_BNO.docx

Versionenübersicht Version Datum

1.0 1.1

28.06.2018 13.07.2018

1.2

24.08.2018

1.3

28.01.2019

2.0

01.05.2020

2.1

14.07.2020

2.2

20.11.2020

3.0

26.08.2021

3.1

17.06.2022

4.0 4.1

10.10.2022 31.08.2023

4.2

10.01.2024

Kommentar/Mutation

Status Entwurf Überarbeitung gemäss Sitzung Ar- Entwurf beitsgruppe BNO vom 11.07.2018 Entwurf zur Diskussion im Gemeinde- Entwurf rat am 04.09.2018 Überarbeitung gemäss Sitzung mit Entwurf zur Vorprüfung Gemeinderat vom 04.09.2018 Überarbeitung gestützt auf fachliche Entwurf Stellungnahme vom 15.07.2018 Bereinigung gemäss Gemeinderats- Entwurf zur Mitwirkung Sitzung vom 14.07.2020

Art. 12 Gewerbezone gelöscht

Entwurf zur fachlichen Stel­

Art. 19 Abs. 2 neu formuliert

lungnahme Bereinigung gemäss Auswertung zur Entwurf zur 2. Vorprüfung fachlichen Stellungnahme Bereinigung gemäss abschliessender Entwurf zur öffentl. Auflage Vorprüfbericht Endbereinigung Entwurf zur öffentl. Auflage Anpassung aufgrund Einwendungs- Beschlussexemplar entscheide Anpassung aufgrund unwesentlicher Genehmigungsexemplar Änderung gemäss Beschluss Ge­ meindeversammlung vom 23.11.2023

Verwendete Abkürzungen BauG

Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100)

BauV

Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)

LSV

Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)

M-BNO Muster-Bau- und Nutzungsordnung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700)

RPV

Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)

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2

Gemeinde Auenstein Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Bau- und Nutzungsordnung

Inhaltsverzeichnis

1

Geltungsbereich

4

2

Raumplanung

4

3

Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen.......................................... Landwirtschaftszonen....................... 3.2 3.3 Schutzzonen..................................... 3.4 Überlagerte Schutzzonen................. 3.5 Schutzobjekte................................... 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG. 3.7 Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

,.6 ,.6 11 11 12 17 18 19

4

Definitionen

19

5

Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung und technische Bauvorschriften 5.2 Wohnhygiene.................................................................. 5.3 Ausstattung.....................................................................

22 22 22 23

6

Schutzvorschriften.......................... 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz 6.2 Umweltschutz.......................

24 24 26

7

Vollzug und Verfahren

27

8

Schluss- und Übergangsbestimmung

28

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3

Gemeinde Auenstein Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Bau- und Nutzungsordnung

1

Geltungsbereich

§1 Inhalt, Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

2

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantona­ len Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben Vorbehal­ ten.

Raumplanung

Art. 3 Räumliches Leitbild

1 Das vom Gemeinderat verabschiedete räumliche Leitbild skizziert den angestrebten Zielzustand für das Jahr 2040. Die darin definier­ ten Leitsätze sind wegleitend.

Art. 4 Sondernutzungspla­

nung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Son­ dernutzungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt

Art. 5 Gestaltungsplangebiet

„Schürmatt West“

Für das Gestaltungsplangebiet „Schürmatt West“ gelten die nach­ folgenden Zielvorgaben:

-

-

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Für die Bauten, die Erschliessung und den Aussenraum ist ein aus Varianten hervorgehendes Richtprojekt zu erarbeiten, wel­ ches die gute Eingliederung der Gebäude in das Orts- und Landschaftsbild, die sorgfältige Gestaltung des Siedlungsran­ des und die naturnahe und ökologisch wertvolle Umgebungs­ gestaltung aufzeigt. Mischnutzung mit Anteil an generationengerechtem Wohnen, wobei reine Wohn- und reine Gewerbebauten möglich sind Gemeinsame und flächensparende Erschliessung Ein behindertengerechter und möglichst direkter Zugang zum Dorfzentrum.

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4

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2 Eine Aufteilung des Gestaltungsplangebietes „Schürmatt West“ ist in gemäss Bauzonenplan abgegrenzte Teilgestaltungspläne (A und B) möglich, sofern über das gesamte Gebiet die Erschliessung, die Bebauung und die Aussenraumgestaltung konzeptionell aufgezeigt werden.

Art. 6 Weitere Planungsin­

strumente

1 Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.

2 Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen oder für bestimmte Gebiete. 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine di­ rekte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und die­ nen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.

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5

Gemeinde Auenstein Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Bau- und Nutzungsordnung

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: «

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Bauzonen

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7.8 m

14.0 m

3.5

6.0 m’

40.0 m

Art. 49 Abs. 2

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Dorfzone(D)

2

Einfamilienhauszone (E2/0.4)

2

0.4^

7.4 m Ebene 7.8 m Hang

12.0 m

4.0 m

6.0 m

25.0 m

1540°

Art. 9 Wohnzone 2 / 0.5

(W2/0.5)

2

0.5

7.4 m Ebene 7.8 m Hang

12.0 m

4.0 m

6.0 m

30.0 m

1540°

Art. 9 Wohnzone 2 Hang

(W2H/0.5)

2

0.5

8.0 m Ebene 8.5 m Hang

11.0 m

4.0 m

6.0 m

30.0 m

Wohnzone 2 / 0.55 {W2/0.55)

2

0.55

7.4 m Ebene 7.8 m Hang

12.5 m

4.0 m

6.0 m

40.0 m

Wohn- und Gewerbezo­ ne 2 (WG2)

2

0.5 + 0.05’

8.0 m Ebene 8.5 m Hang

12.0 m

4.0 m

6.0 m

40.0 m

0.65

8.0 m Ebene 8.5 m Hang

12.5 m

5.0 m

5.0 m

o

o

o

o

Gewerbezone

0.15’ Zone für öffentliche Bau­ ten und Anlagen (OeBa)

o

I

Art. 8

61 weitere Artikel

Art. 9 1540°

Art. 9 ,§

10

Art. 11

Art. 12 o

0

Art. 13 Spezialzone Schloss

(SpS)

Art. 14 Grünzone (Gr)

Art. 15 ’’Anrechenbarkeit siehe § 33

” Ausnützungszuschlag für Einliegenwohnungen siehe § 9 Abs. 2 ’’Ausnützungszuschlag bei gewerblicher Nutzung

■” Mehrlängenzuschlag gemäss § 34

” Geschlossene Bauweise siehe § 8 Abs. 4 ’’ Für Terrassenhäuser gilt § 39

” Dachgestaltung siehe § 49 ” Grünflächenziffer gemäss IVHB 8.5

2 Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten: a) Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig. b) Für Gebäude mit Flachdächern am Hang gilt die Fassadenhöhe talseitig, wenn das oberste Geschoss als Attikageschoss ge-

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mäss § 25 BauV ausgebildet ist. c) Für Gebäude mit Flachdächern mit Attikageschoss in der Ebe­ ne gilt die Gesamthöhe. 3 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Ab­ wägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

4 Abgrabungen beim Gebäude dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Für Hauseingänge oder Garageneinfahr­ ten ist unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bis zu 7 m gestattet. Bei Hanglagen dürfen die tal- und bergseitigen Fassaden auf der gesamten Fassadenlänge abgegra­ ben werden. Dabei reduziert sich die Fassaden- und Gesamthöhe um das Mass der Abgrabung. Bei Hanglagen dürfen die Seitenfas­ saden um maximal ein Drittel der Seitenfassadenlänge abgegraben werden.

5 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 8 Dorfzone

Die Dorfzone dient der Erhaltung. Erneuerung und Entwicklung des typischen Charakters des Dorfkernes.

2 Die Dorfzone ist bestimmt für Wohnen. Gewerbe-. Dienstleis­ tungs- und Landwirtschaftsbetriebe sowie für Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m^ Verkaufsfläche. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 3 An die Eingliederung der Bauten. Anlagen und Einfriedungen in das Ortsbild werden erhöhte Anforderungen gestellt (Dachgestal­ tung siehe § 49 BNO). Neubauten haben die bestehende Sied­ lungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der archi­ tektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäu­ den und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen. * Es ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig. Bei der geschlossenen Bauweise kann an die Grenzen gebaut werden, so­ fern der betroffene Nachbar damit einverstanden ist. Im Übrigen gelten die Grenzabstände gemäss § 7 Abs. 1.

®Sofern die Anforderungen der Wohnhygiene, des Brandschutzes und der Verkehrssicherheit erfüllt sind, dürfen bestehende, dorf­ kerntypische Bauten unter Wahrung der vorhandenen First- und Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl. Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des bestehenden Ge­ bäudekubus umgebaut und erneuert werden bzw. bei Abbruch auf dem alten Grundriss wieder aufgebaut werden. Das äussere Er­ scheinungsbild darf dabei nicht wesentlich verändert werden. Um­ bauten sind einem Abbruch und Neubau vorzuziehen. Ersatzneu­ bauten von wichtigen strassenraumprägenden Gebäuden richten

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sich nach § 28. ® Für Neubauten, welche nur teilweise in der Dorfzone liegen, gilt für den Gebäudeteil ausserhalb der Dorfzone die Ausnützung der jeweiligen Zone.

Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärten und diffe­ renzierter Vorplatzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben. Für Neu- und wesentliche Umbauten ist mit dem Baugesuch ein Um­ gebungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt. ® Im Rahmen des übergeordneten Rechts sind Fassaden- und Dachrenovierungen, Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen sowie Solaranlagen bewilligungspflichtig.

9 Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig anzuzeigen. Für Neu-, Er­ satz- und grössere Anbauten (keine Kleinbauten oder kleinere An­ bauten) ist zu Lasten des Gesuchstellers eine unabhängige Fach­ person oder kantonale Fachstellen zur Beratung beizuziehen.

Art. 9 Wohnzonen

1 Die Wohnzonen E2/0.4. W2/0.5. W2H/0.5. W2/0.55 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.

2 In der Einfamilienhauszone (E2/0.4) sind nur Einfamilienhäuser und Doppel-Einfamilienhäuser gestattet. Der Einbau einer zusätzli­ chen Kleinwohnung (Einliegerwohnung) mit maximal 2.5 Zimmern ist auf überbaut geltenden Parzellen erlaubt, wobei das erforderli­ che Parkfelder-Angebot sicherzustellen ist. Dabei erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer auf 0.45, sofern eine sorgfältige Um­ gebungsgestaltung mit guter Durchgrünung nachgewiesen ist. Das Gebiet GP «Güggebüel» ist von dieser AZ-Erhöhung ausgeschlos­ sen. 3 Die Wohnzone 2 / 0.5 (W2/0.5) und die Wohnzone 2H / 0.5 (W2H/0.5) sind für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten bestimmt.

4 Die Wohnzone 2 / 0.55 (W2/0.55) ist für Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten bestimmt. ® Im Rahmen eines Gestaltungsplans kann in der Wohnzone 2 / 0.5 und der Wohnzone 2 / 0.55 von der Beschränkung der Anzahl Wohneinheiten bei Mehrfamilienhäusern abgewichen werden. ® Werden innerhalb der Wohnzone 2 / 0.5 auf überbaut geltenden Parzellen, die weniger als 1'000 m^ anrechenbare Grundstücksflä­ chen aufweisen, zusätzliche Wohneinheiten realisiert, so erhöht sich die zulässige Ausnützung auf 0.55. Voraussetzung für die Be­ willigung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung

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mit guter Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nutzungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zulässig.

Art. 10 Ergänzende Bestim­

mungen zur Wohnzone 2/0.55

Bauprojekte in der Wohnzone 2 / 0.55 müssen erhöhte Anforde­ rungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere:

a) Gute architektonische Gestaltung der Bauten. Anlagen und Freiräume. b) Gute Einordnung in das Orts-. Quartier- und Landschaftsbild, c) Gute Spiel-. Freizeit-. Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen 2 Die Bewohnerparkierung ist unterirdisch anzuordnen. Wo immer möglich ist die Parkierung für mehrere Gebäude gemeinsam zu er­ stellen. Die Besucherparkierung darf oberirdisch erstellt werden. 3 Der Gemeinderat ist berechtigt auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges Fachgutachten zur Überprüfung der Einhaltung von

Art. 10 Abs. 1 einzuholen. Dieses Fachgutachten ist mit dem Bauge­

such aufzulegen.

Art. 11 Wohn- und Gewerbe­

zone 2 (WG2)

Die Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2) ist für Wohnen. Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe sowie für Verkaufs­ geschäfte bis maximal 150 m^ Verkaufsfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.

2 In der Wohn- und Gewerbezone 2 beträgt die Ausnützungsziffer maximal 0.55, wobei die dem Wohnen dienenden anrechenbaren Geschossflächen die Ausnützung von 0.5 nicht überschreiten dür­ fen. 3 In der Wohn- und Gewerbezone 2 kann bei einer gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses für die Fassaden- und Gesamthöhe ein Zuschlag von bis zu 1.0 m gewährt werden, wenn die benötigte Mehrhöhe nachweisbar betriebsbedingt ist. 4 In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet „Austrasse“ ist für Wohnnutzungen bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eine Gesamtdämpfung von mindestens 12 dB(A) gegen­ über der Strasse einzuhalten. Ein allfälliger lärmarmer Belag kann an die Gesamtdämpfung angerechnet werden.

Art. 12 Gewerbezone G

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^Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für den Betriebs­ inhaber -odap-Grundeigentümer sowie für betrieblich an den Stand­ ort gebundenes Personal gestattet.

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g

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^Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung unter Be­ rücksichtigung der landschaftsempfindlichen Lage kann der Ge­ meinderat Auflagen betreffend Farbgebung. Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungs­ plan einzureichen.

Art. 13 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen (OeBA)

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) ist für Bau­ ten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2 Für das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet „Parkplatz Schwimmbad“ sind nur Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Parkplatznutzung zulässig. 3 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berück­ sichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber an­ grenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhal­ ten. * Neue Gemeindebauten und Sanierungen bestehender Gemein­ debauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu erstellen. Die einwandfreie Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und die naturgemässe Umge­ bungsgestaltung sind besonders zu beachten.

® Für das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet „Schache“ sind nur betriebsnotwendige Bauten und Anlagen mit einem Vollgeschoss und einer Gesamthöhe von 3 m zulässig.

Art. 14 Spezialzone Schloss

(SpS)

1 Die Spezialzone Schloss (SpS) bezweckt, das Schutzobjekt Schloss in seiner Wirkung möglichst ungeschmälert zu erhalten.

2 Bauten und Anlagen sind so zu platzieren und zu gestalten, dass von Westen her (Aarauerstrasse) die Sicht auf das Schloss mög­ lichst ungeschmälert erhalten bleibt. 3 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht kantonale Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst frühzeitig anzuzeigen.

Art. 15 Grünzone Gr

Die Grünzone (Gr) dient der Freihaltung der Umgebung des Schlosses, als Pufferbereich zwischen Waldrand, Gewässer und Landwirtschaft sowie im Gebiet Fahr der Gestaltung des Strassen­ raums.

2 Die Grünzone ist von allen Bauten und Anlagen freizuhalten. Da-

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von ausgenommen sind Bauten und Anlagen der Wasser- und Ab­ wasserversorgung.

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirt­ schaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nut­ zungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 17 Bauten in der Landwirt­

schaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher be­ troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Aus­ mass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Land­ schaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berück­ sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuer­ polizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grund­ stücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

Art. 18 Naturschutzzonen im

Kulturland

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie dem Schutz geologisch wertvoller Objekte.

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Um­ bruch, Venvendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungs­ mitteln, Düngung, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Die da­ rauf ausgerichteten Pflegemassnahmen werden in den Richtlinien zum Naturschutz gemäss § 57 festgelegt, Vorbehalten die privat-

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rechtlichen Bewirtschaftungsverträge gemäss Dekret über den Na­ tur- und Landschaftsschutz (NLD) zwischen Departement Bau, Verkehr und Umwelt und Bewirtschafter.

3 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der NatunA/erte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden; Zone

Bezeich­ nung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Un­ terhalt, Nuzungseinschränkungen

Magerwiese - Chläbmatte Ost+ West - Wilehölzli - Nonnenrain - Hündle - Vor Wile - Loch-Haumesser - Unterem Berg - Im Blind Ost+ West - Ängi - Halde - Eggehölzli - Dunste - Mülirain - Lööpi - Chessel - Chilenacher - Faar - Homberg

gelb

Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Mager­ keitszeiger)

Heuwiese, keine Düngung und Beweidung

Extensive Weide - Dunste - Mülirain - Halde

khaki

Artenreiche Weide

Rinderweide, keine Dün­ gung, keine Dauerweide

Fromentalwiese

ocker

Artenreiche Heuwiese

Nur Herbstweide mit Rin­ dern, bei fehlendem Be­ wirtschaftungsvertrag ers­ ter Schnitt ab 15. Juni

grün

Offene, unbestockte Feuchtwiese

Regelmässig mähen, Mähgut abführen.

Aengi / Halden Chläbmatte Stockmatt Unterem Berg Feuchtwiese Tälimatt

Keine Düngung, keine Beweidung.

Alter Steinbruch Faar

3.4

helloliv

Seltene Tier- und Pflanzengesellschaf­ ten, geologischer Auf­ schluss

periodisches Zurück­ schneiden der Gehölze und der Krautvegetation

Überlagerte Schutzzonen

Art. 19 Landschaftsschutzzone

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i Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone Überla-

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gert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und na­ turnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttun­ gen, Ablagerungen) verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Reb- und Bienenhäuschen, Weideunter­ stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Wit­ terungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Boden­ verbesserung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. * Im Gebiet Schache zwischen Aarauerstrasse und dem Unterwas­ serkanal können in Ergänzung zu Absatz 3 Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit einer Grundwasserfassung (inkl. dazugehöri­ ger Infrastruktur wie Schacht, Weg- und Zuleitung, Zufahrt) bewilligt werden.

Art. 20 Schutzzone Gisliflue

1 Die Schutzzone Gisliflue bezweckt den Erhalt der identitätsstif­ tenden Landschaft in ihrem natürlichen, bewaldeten Aussehen.

2 In der Schutzzone Gisliflue ist jeglicher Materialabbau verboten. Davon ausgenommen ist der Abbau in der Zone Bäumergrube ge­ mäss rechtskräftiger Abbaubewilligung vom 01.10.2013.

Art. 21 Naturschutzzone Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung sel­ tener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Le­ bensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjün­ gen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu be­ lassen. 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen beste­ hen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von 80 % und Exo­ ten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 %

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einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften^ sind nur standorthei­ mische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. Ausprägung / Be­ zeichnung

Bezeichnung im Plan

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseingschränkungen

Naturschutzzone Wald (Aareinsei, Bremgarten, Chläbhalde, Berg Ost, Berg West, Gisliflue, Wilehölzli)

N

Schutz, Erhalt und Förderung des Lebens­ raums

Auf Absatz 2 und 3 abge­ stimmte Bewirtschaftung

* Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gel­ ten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkun­ gen: Ausprägung / Be­ zeichnung

Bezeichnung im Plan

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseingschränkungen

Naturschutzzone Wald (Tälimatt)

NT

Bachlauf mit Tuffbildung

dem Schutzziel entsprechen­ de Nutzung

Felsflur, Block­ schutthaide (Gis­ liflue)

F

Erhalt seltener und gefährde­ ter Arten, Waldgesell­ schaften sowie wertvoller Strukturen

Felsen / Blockschutthalden periodisch freiholzen, Weg­ gebot auf Südwestseite des Gislifluegipfels (Betreten von nicht als Weg markierten Be­ reichen verboten)

Lichter Föhrenwald (Ängi)

O

Erhalt und För­ derung der im Föhrenwald vorkommenden geschützten und gefährde­ ten Tier- und Pflanzenarten

unbestockte Fläche offen hal­ ten, jährliche Mahd auf der ganzen Fläche, Material ab­ führen, Ausbreitung Neophy­ ten verhindern

Altholzinsel (Berg und Bäumer)

P

Prozessschutz

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Sfrauchreicher Wald (Chalenmösli)

S

Erhalt strukturreicher Wald­ rand

Pflege stufiger Bestand

Art. 22 Gewässerraum

Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Ge­ wässer mit seinen Uferstreifen definiert. Der Gewässerraum bzw. die Gewässerraumzone ist der Grundnutzung überlagert. 2 Innerhalb des Gewässerraums respektive der Gewässerraumzo­ ne richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzun­ gen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind

1 Vgl. dazu „Die Waldstandorte des Kantons Aargau“. Kapitel 5.2.

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ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

Art. 23 Auenschutzzone Aere

i Die Auenschutzzone Aare bezweckt die Erhaltung, Wiederherstel­ lung und Förderung des auentypischen Lebensraums mit seiner natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts. 2 Terrain Veränderungen und Kiesschüttungen sind nur zur Erhal­ tung und Förderung des Schutzziels zulässig.

3 Soweit die Schutzzone auch Bereiche überlagernder Schutzzo­ nen und Schutzobjekte umfasst, bleiben deren Vorschriften Vorbe­ halten.

Art. 24 Wildtierkorridor

1 Im Bereich des im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildtierkorri­ dors ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei be­ stehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden und die Qualitäten des Warte­ raums zu erhalten.

2 Bauten und Anlagen, die den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für permanente Einfriedungen mit Ma­ schendraht, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken können.

3 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.

Art. 25 Hochwassergefahren-

i Allgemein gilt §36c BauV. Die Hochwassergefahrenzonen HWZ sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigung durch Hoch­ wasserereignisse.

2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssi­ tuation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszu-

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gänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind aus­ reichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährli­ che Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Un­ tergeschossen nicht zulässig. * Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizit­ karte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindever­ waltung eingesehen werden können.

® Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 26 Freihaltezone Hoch­

wasser

1 Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser dient der Sicherstel­ lung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hoch­ wasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bau­ ten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökolo­ gischen Ausgleich. Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. '* Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneu­ ert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.

® Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zu­ lässig, wenn: -

-

-

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erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert wer­ den können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaf­ fen werden können, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

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® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnah ­ men nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantona­ len Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

3.5

Schutzobjekte

Art. 27 Naturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und nachfol­ gend aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt: sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte

Bezeichnung Schutzziel im Plan

Hecken

Grüne Signa­ tur

-

Brut- und Nah­ rungsbiotop Gliederung der Landschaft Windschutz Trittstein, Vemetzungselement Vielfältiger Über­ gangsbereich Wald-Kulturland Artenreichtum

Pflegemassnahmen, Nut­ zungseinschränkungen Struktur erhalten periodisch zurückschneiden/verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen________ Waldrand stufig struktu­ riert anlegen und erhalten (periodisch pflegen)

Geschützter Wald­ rand

Grüne Punkte

Hochstammobstbe­ stand

gilt generell

Geologische Auf­ schlüsse im Wilhof und im Ischlag (ObJ. Nr. 805 und 809)

Grüner Punkt

Landschaftsprägen­ des Naturelement

Keine Beeinträchtigung der Schutzobjekte

Aussichtspunkte

Symbol mit Richtungsan­ gabe

Aussicht freihalten

keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

-

-

-

Abgehende Bäume wieder mit Hochstam­ mobstbäumen ersetzen Neupflanzungen er­ wünscht

Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz und wichtige

c'ebäude^'^^'^'^^^^'^^^

i Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Gru nd Struktur, der Fassadengestal­ tung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht ab­ gebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. Bei Einhaltung der Schutz­ ziele sind Anbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig.

2 Bei den im Bauzonenplan bezeichneten wichtigen strassenraum-

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prägenden Gebäuden sind bei einem Abbruch und Ersatzneubau die Steiiung und der Abstand zur Strasse zu beachten. Wesentiich ist auch der Rhythmus der Gebäudeabfolge längs der Strasse, dort wo mehrere solcher Gebäude aufgereiht sind. Aus verkehrstechni­ schen und verkehrsplanerischen Gründen, z.B, für Massnahmen der Verkehrssicherheit, kann eine Standortverschiebung verlangt werden.

3 Der Gemeinderat zieht soweit nötig kantonale Fachstellen auf Kosten der Gemeinde bei. Zu diesem Zweck ist die Baubewilli­ gungsbehörde möglichst frühzeitig einzubeziehen. * Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustim­ mung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, un­ terschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.

5 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschrif­ ten.

Art. 29 Kulturobjekte

3.6

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachge­ recht zu unterhalten.

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 30 Materialabbauzone

Bäumergrube

Die Materialabbauzone "Bäumergrube" dient der Gemeinde Au­ enstein zur Entnahme von Juramergel.

2 Abbau und Rekultivierung richten sich nach der kantonalen Mate­ rialabbaubewilligung vom 1. Oktober 2013 und der Abbaubewilli­ gung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, vom 1. Juli 2013. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 31 Freizeitzone Chläbmat-

i Die Freizeitzone "Chläbmatte" ist für eine ruhige Erholungsnutzung bestimmt. Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dieser Nut­ zung dienen. 2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. 3 Baugesuche in der Freizeitzone "Chläbmatte" benötigen die Zu­ stimmung des Kantons.

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3.7

Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“

Art. 32 Teilnutzungsplanung

Abbaugebiete

4

Innerhalb des Perimeters Teilnutzungsplanung „Abbaugebiete“ gelten die Bestimmungen gemäss Teilnutzungsplanung „Abbauge­ biete“ vom 23.01.2020.

Definitionen

Art. 33 Anrechenbarkeit Dachund Untergeschosse

Räume in Dach und- Untergeschossen werden bei der Ausnüt­ zungsberechnung nicht zur anrechenbaren Geschossfläche ge­ zählt.

Art. 34 Mehrlängenzuschlag

Beträgt die Gebäudelänge mehr als 20 m, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m.

2 Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages die gesamte Fassadenlänge um das Mass der Tiefe des rückspringenden Gebäudeteils verringert werden. Rücksprünge, die tiefer sind als die Breite des rückspringenden Gebäudeteils, werden nur mit der Breite des rückspringenden Ge­ bäudeteils in Abzug gebracht.^

Art. 35 Gebäudeabstand ge­

genüber bestehenden Bauten

Neubauten müssen lediglich den vorgeschriebenen Grenzab­ stand, nicht aber den Gebäudeabstand zum Nachbargebäude ein­ halten, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und si­ cherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Art. 36 Strassenabstand bei

Gemeinde- und Privatstrassen^

Für Stützmauern und Böschungen beträgt der Strassenabstand gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen, unter Vorbehalt der ein­ zuhaltenden Sichtzonen, 60 cm. Die Abstände für Parkfelder richtet sich nach §20 Abs. 2 BauV. Wo neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt, können jene bis an die Strassengrenze gesetzt werden.

2 Skizze siehe Anhang. 3 Generelle Strassenabstandsvorschriften siehe § 111 BauG. Strassenabstand von Einfrie­ dungen siehe § 111 Abs. 1 lit. c BauG.

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2 Stützmauern, die höher als 1.80 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.

Art. 37 Stützmauern zwischen

Phvatgrundstücken“'

1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 50 cm. von der Grenze zurückzuver­ setzen und soweit zur Absturzsicherung erforderlich mit einer Schutzbepflanzung (evtl. Schutzgeländer) zu versehen.

Art. 38 Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2/0.5. W2H/0.5 und WG2 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche aGSF) und die maximale Ausnützungsziffer (AZ) sind wie folgt festgelegt:

Zone

minimale aGSF

AZ

W2/0.5

2000 m2

0.55

W2H/0.5

2000 m2

0.55

WG2

3000 m2

0.55 für reine Wohnnutzung

Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt.

2 Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschoss­ zahl ist nicht gestattet.

3 Mindestens 2/3 der erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zu­ sammenzufassen. Bei ausschliesslich bergseitiger Erschliessung, wo die Einbauten wegen der topografischen Verhältnisse einen un­ zumutbaren Aufwand zur Folge hätten, kann dieser Anteil herabge­ setzt oder ganz aufgehoben werden.

Art. 39 Terrassenhäuser

1 Äusser in der Zone E2/0.4 sind Terrassenhäuser in allen Wohnund Mischzonen zugelassen.

2 Es dürfen maximal 5 Gebäudestufen übereinanderliegen, wobei pro Gebäudestufe 1 Vollgeschoss zulässig ist und Untergeschosse nicht angerechnet werden. Die Gebäudelänge gemäss § 7 gilt bei den in der Falllinie zum Hang liegenden Fassaden (Seitenansicht) * Im Übrigen gilt für Einfriedungen. Stützmauern und Böschungen § 28 BauV.

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nicht

3 Terrassenhäuser sind der Hangneigung folgend gut ins Terrain einzupassen und müssen den natürlichen Hangverlauf weiterhin erkennbar lassen.

4 Es gelten erhöhte Anforderungen bezüglich der Umgebungs- und Aussenraumgestaltung. Deren Umsetzung ist in einem Fachbericht nachzuweisen. 5 In Abweichung zu § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 sind Flachdächer bei Terrassenhäusern zugelassen.

Art. 40 Waldabstand Gebiete

„Lööpi" und „Chilenacher“

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In Abweichung zu § 48 Abs. 1 lit. c BauG gelten für grössere Bau­ ten und Anlagen im Gebiet „Lööpi“ (Wald auf Parzellen Nrn. 572, 574) und im Gebiet „Chilenacher“ (Wald auf Parzelle Nr. 540) die im Bauzonenplan festgelegten Waldabstände (Baulinie). Für Kleinst-, Kleinbauten etc. gelten weiterhin die gesetzlichen Wald­ abstände gemäss § 48 Abs. 1 lit. a und lit. b. BauG.

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Bauvorschriften

5.1

Baureife, Erschliessung und technische Bauvorschriften

Art. 41 Allgemeine Anforderun-

i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mas­ snahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

5.2

Wohnhygiene

Art. 42 Ausrichtung der Woh-

Qjg Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzu­ stimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet. Nach Nordwesten, Nordosten und Osten gelegene Wohn- und Schlafräume sind nur dann zulässig, wenn dieselbe Wohnung weitere, nach dem Sektor West-Süd-Südost orientierte Wohn- oder Schlafräume enthält.

Art. 43 Aussenflächen

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).

2 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern 0.90 m). Dies gilt nicht für Estrich-, Zug­ treppen und dergleichen.

Art. 44 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

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i Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeits­ räumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausge­ trocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anfor­ derungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

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5.3

Ausstattung

Art. 45 Autoabstellplätze

1 Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggren­ ze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfzone kann der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestim­ mung gestatten. Es darf kein Wasser auf die Strasse fliessen.

Art. 46 Splelgeräte, Kinderwa­

gen, Mobilitätshilfen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte. Kinderwagen. Mobilitätshilfen usw. vorzusehen.®

Art. 47 Spielplätze und Aufent­

haltsflächen

Die Grösse der Spielplätze oder Aufenthaltsflächen bei Mehrfami­ lienhäusern hat in der Regel gesamthaft mindestens 15 % der an­ rechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neus­ ten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

2 Die Bereitstellung der Spielplätze und Aufenthaltsflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundei­ gentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnungen liegen und von den Kindern ge­ fahrlos erreicht werden können.

® Für die Erstellung der Veloabstellplätze gelten gemäss §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 BauV die VSS-Normen 640 065 und 640 066 als Richtlinie.

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Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 48 Allgemeine Anforderun-

i Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschäft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster. Materialangaben, Dach­ aufsichten. Aufnahmepläne des Altbestandes. Modelle. Umge­ bungsplan mit Gebäudeprofilen. Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung in Auftrag geben; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt­ schaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 49 Dachgestaltung

Die architektonische Gestaitung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und -färbe ist auf das Quar­ tierbild als auch auf den darunterliegenden Gebäudekörper Rück­ sicht zu nehmen.

2 In der Dorfzone sind, soweit nicht bestehende Dachformen über­ nommen werden, nur Satteldächer mit einer Neigung von mindes­ tens 30° zulässig. Für Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sind nur Schrägdächer von mindestens 20° gestattet. Für Klein- und Anbauten am Hang sind auch begrünte Flachdächer zugelassen, sofern sie lediglich talseitig in Erscheinung treten. Solaranlagen sind in die Dachhaut zu integrieren und bezüglich der Anordnung sowie der Material- und Farbwahl möglichst unauffällig auszufüh­ ren.®

3 In den Zonen E2/0.4, W2/0.5 und W2/0.55 sind - mit Ausnahme des im Bauzonenplan punktierten Gebiets „Mühliacherweg“ Flachdächer äusser bei Klein- und Anbauten nicht zulässig. Für un­ tergeordnete und unbewohnte Nebengebäude wie Garagen, Ein­ stellräume und dergleichen, die nur Nebennutzflächen enthalten, in ihren Dimensionen die zulässigen Masse für Klein- und Anbauten

® Bezüglich Erstellung und Gestaltung von Solaranlagen siehe Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Hrsg.) (2016): Solaranlagen. Grundlagen zur Erstellung. Fassung November 2016.

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aber überschreiten, sind begrünte Flachdächer erlaubt.^ * In den Zonen WH2 und WG2 sind Flachdächer von Gebäuden, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgebildet werden, zu begrünen.’ Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassernut­ zungen sind zugelassen.

® Für Dachdurchbrüche gilt § 24 Abs.Ibis BauV mit folgenden wei­ tergehenden Einschränkungen:

a) Dachdurchbrüche sind nur auf der Hälfte der Fassadenlänge erlaubt, wobei diese auf maximal einem Drittel der Fassaden­ länge als Dachaufbauten und -einschnitte ausgestaltet werden dürfen. b) In der Dorfzone sind Dachaufbauten als Schlepp- oder Gie­ belgauben auszubilden. Dacheinschnitte sind nur überdeckt gestattet. Dachdurchbrüche dürfen pro Durchbruch nicht breiter als 3 m sein. C) Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegen­ den Fassaden harmonieren.

Die SIA Norm 312 liefert wertvolle Hinweise zur Dachbegrünung.

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Art. 50 Aussenraumgestaltung

i Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainver­ änderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht be­ einträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu be­ schränken.

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erd­ reich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke und in ruhigem Erschei­ nungsbild zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten, in der Regel zu bepflanzen und um das dazu notwendige Mass von der Grenze zurückzusetzen. Wo möglich sind anstelle von Stützmauern Bö­ schungen oder aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Le­ bendverbaumethoden anzuwenden. 3 Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojek­ tes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Es sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwen­ den. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auf­ lagen in der Baubewilligung. '’Die Umgebungsarbeiten gemäss Umgebungsplan sind umgehend nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spätes­ tens ein Jahr nach Bezug der Baute realisiert sein.

Art. 51 Gestaltungsauflagen

i |n dem im Bauzonenplan schraffierten Bereich wird betreffend Dachform und -neigung sowie Materialwahl, Farbgebung und Um­ gebungsgestaltung eine besonders sorgfältige Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild verlangt.

Art. 52 Brandruinen, Baulücken

6.2

i Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Ge­ bäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederherge­ stellt werden.

Umweltschutz

Art. 53 Einwirkungen

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Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihres Eigen­ tums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder indust­ riellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

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2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage so­ wie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Ge­ ruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 54 Materiaiabtagerungen

i Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Mona­ ten kann in der Wohn- und Gewerbezone 2 bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ab­ lagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäu­ nung verlangen.

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Vollzug und Verfahren

Art. 55 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugs­ kontrollen externe Fachleute beiziehen sowie sich regionalen Stel­ len anschliessen. 2 Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bausumme bis zu Fr. 100’000.- kann der Gemeinderat gemäss Geschäfts- und Kompe­ tenzreglement delegieren. 3 Ist über Einwendungen zu entscheiden oder sind wesentliche öf­ fentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidungskompetenz beim Gemeinderat. * Dem Gemeinderat werden Entscheide vorgelegt, wenn Ausnah­ men oder grundsätzliche Fragen in der Bewilligungspraxis zu beur­ teilen sind.

5 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 56 Gebühren

Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für ex­ terne Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 57 240110_BNO.docx

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Vollzugsrichtlinien Naturschutz

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i Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 58 Übergangsbestimmung

i Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsord­ nung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beur­ teilt.

2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffs­ definitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitigen Fassadenhö­ he. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.

Art. 59 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden die Bau- und Nutzungsordnung, der Bauzonenplan sowie der Kulturlandplan vom 13. Juni 1997 mit den seither erfolgten Änderungen aufgeho­ ben.

2 Die Teilnutzungsplanung Abbaugebiete vom 23. Januar 2020 ist von dieser Aufhebung nicht berührt.

Art. 60 Inkrafttreten

1 Die allgemeine Nutzungsplanung, bestehend aus der Bau- und Nutzungsordnung mit Anhang 1 und 3, dem Bauzonenplan und dem Kulturlandplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

2 Änderungen der allgemeinen Nutzungsplanung treten mit der kan­ tonalen Genehmigung der Änderung in Kraft.

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Anhang 1: Verzeichnis der geschützten Gebäude und Kulturobjekte Kantonale Denkmalschutzobjekte (Orientierungsinhalt) (Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2018)

Inventar Nr. AUS001

AUS002 AUS003

Objekt Schloss, fr. 14. Jh., 1858, 1928/29 Ev.-ref. Pfarrkirche, sp. 15. Jh., 1651 Zehntenhaus, 1567

Strasse / Nr. Unterdorf 7

Unterdorf 6. 8

Vers. Nr.

Parz. Nr.

28

311

21

310

32 A. 32 B

297

Gebäude mit Substanzschutz (vgl. § 28 BNO) (Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2018) Inventar Nr. AUS904

AUS905

AUS909 AUS910

Objekt Bäuerlicher Viel­ zweckbau, Mitte 19. Jh. Bäuerlicher Viel­ zweckbau (Hochstudhaus) mit Anbau, 17./18. Jh., 1819 Bäuerlicher Viel­ zweckbau, 17./18. Jh Altes Schulhaus, 1844

Strasse / Nr. Hauptstrasse 8

Vers. Nr.

Parz. Nr.

45

366

Austrasse 2 / In der Au 5

3A/B

678, 679, 680

Rütigasse 11

75

199

Hauptstrasse 15

50

278

Kulturobjekte (vgl. § 29 BNO) (Inventarnummer gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2018)

Inventar Nr. AUS907

Objekt Glocke, 1610

AUS908A

Brunnen, 19. Jh.

AUS908B AUS908C AUS911A

Brunnen, 19. Jh. Brunnen, 19. Jh. Grenzstein, 1732 (?)

AUS911B

Grenzstein

AUS911C

Grenzstein, 18. Jh.

AUS912

Aussichtspunkt, fr. 19. Jh., mit Aipenzeiger, 1900

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Strasse Z Nr. bei der ref. Pfarrkir­ che Schachen, Aarau­ erstr. bei Spittelgasse 7 bei Austrasse 2 Gatter, Grenze zu Biberstein und Thalheim, 2649787 /1252713 Gislifluh, Grenze zu Thalheim und Schinznach, 2650824/1253007 Bäumer, Grenze zu Veltheim, 2651973 /1252805 Gislifluh, 2650533 / 1252947

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Vers. Nr.

Parz. Nr.

310

228 218, 219 678 870

870

1002 870

29

Gemeinde Auenstein Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Bau- und Nutzungsordnung

Anhang 2: Mehrlängenzuschlag (vgl. § 34 BNO)

Abs. 1: Beträgt die Gebäudelänge mehr als 20 m, so erhöhen sich die Grenzabstände ge­ genüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. Beispiel Gebäudelänge 30m:

30.0m - 20.0m = 10.0m Mehrlänge 10.0m / 4 = 2.5m Mehrlängenzuschlag

Mehrlängenzuschlag

2.5nfi

kleiner Grenzabstand

4.0m

30.0mc

s s(/) re

grosser Grenzabstand

6.0m

Mehrlängenzuschlag

2.5m

Abs. 2: Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf für die Bemessung des Mehrlängenzu­ schlages die gesamte Fassadenlänge um das Mass der Tiefe des rückspringenden Gebäu­ deteils verringert werden. Rücksprünge, die tiefer sind als die Breite des rückspringenden Gebäudeteils, werden nur mit der Breite des rückspringenden Gebäudeteils in Abzug ge­ bracht. Beispiel rückspringende Gebäudeteile (Tiefe<Breite):

30.0m (Gebäudelänge) - 2.0m (Tiefe rückspringender Gebäudeteil) = 28.0m Gebäudelänge MLZ 28.0m (Gebäudelänge MLZ) - 20.0m = 8.0m Mehrlänge

8.0m / 4 = 2.0m Mehrlängenzuschlag

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I Mehrlängenzuschlag

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Mehrlängenzuschlag

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Beispiel rückspringende Gebäudeteile (Tiefe>Breite): 30.0m (Gebäudelänge) - 1 .Om (Breite rückspringender Gebäudeteil) = 29.0m Gebäudelänge MLZ

29.0m (Gebäudelänge MLZ) - 20.0m = 9.0m Mehrlänge 9.0m / 4 = 2.25m Mehrlängenzuschlag

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Anhang 3: Strassenraumprägende Gebäude (vgl. §8 und §28 BNO)

Beschreibung Ensemble A Hueb I

Einzel­ gebäude

Beschreibung

Hueb 12

Neubau Mehrfamilienhaus mit sehr guter Eingliederung in die Strassensituation und trägt wesentlich zum Ensemble bei

Hueb 13

Trotz fensterloser Fassade sehr gut sa­ nierte historische Grundmauer mit sicht­ baren Deckenbalkenköpfen. Kontrast zur gegenüberliegenden Holzfassade Hueb 14

(Gemeindestrasse)

Enge traufständige Abfolge fünf aneinander gereihter Ein­ zelhäuser im versetzten Kreu­ zungsbereich von Hueb, Neu­ matt und Eggenstrasse.

Durch eine sehr beruhigte Dorfstrassensituation werden Geschwindigkeiten von unter 30 km/h gefahren. Bei einer Hueb 14 Mindestbreite an der schmäls­ ten Stelle von 4.8 m ist der äusserst selten eintretende Neumatt 1 Begegnungsfall PW-LKW bei 20 km/h gewährleistet. Die Sichtzonen Neumatt und Eg­ genstrassen sind beeinträch­ Eggenstras­ tigt aber aufgrund der tiefen se 17 Geschwindigkeit und Fahrten­ anzahl vertretbar. B Hueb II

Dörfliche und gut gestaltete Vorplatzsitu­ ation, welche den Strassenraum aufwei­ tet Dörfliche Vorplatzsituation, welche den Strassenraum aufweitet

(Gemeindestrasse)

Zwei Gebäude ostseitig der Strasse Hueb bilden eine orts­ typische strassenräumliche Aufweitung (nach Engstellen Hueb 6/8 und Hueb 2) zu­ sammen mit dem Vorbereich des Neubaus Hueb 5.

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Dörflicher Handwerksbetrieb, Fassade und Dach eher Sanierungsbedarf aber ortstypischer Gebäudecharakter.

Hueb 4

Das Wohnhaus mit klassischem Schopf­ anbau steht zwar nicht im Unterabstand, aber trägt erheblich zur räumlichen Situa­ tion bei.

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Die Strassen-Mindestbreite gewährleistet einen Begeg­ nungsfall PW-LKW. Wobei beidseitig noch Ausweichmög­ lichkeiten aufgrund der Vor­ platzgestaltungen bestehen.

C Rütigasse / Zentrum

Die aneinander gebauten Häuser stehen mit einer Ecke direkt auf der Strassen­ kante und zeigen somit ihre ganze Süd­ fassade.

Die Gebäudestellung bildet mit dem ge­ genüberliegendem Neubau Hueb 5 eine Trichtersituation.

(Kantonsstrasse)

Der zentrale Strassenzug mit deiner räumlichen Dichte stellt das essenzielle dörfliche Bild Auensteins dar. Sämtliche Vorbereiche sind entweder als zurückweichende Arbeitsflä­ chen für die Schöpfe oder mit direkter Fassadenstellung an die Strassenkante ausgebildet. Der Trichterförmige Verzwei­ gungsbereich zur Velt­ heimstrasse mit Blick auf die Giebelfassade von Gebäude Veltheimstrasse 2 bildet zu­ sammen mit den umliegenden Gebäuden ein prägnantes Raumgerüst im Zentrum von Auenstein.

Entlang der K470 werden im Bereich Rütigasse kaum 50 km/h ausgefahren. An einer der schmälsten Stellen beträgt die lichte Breite 6.2 m und er­ möglicht bei 20 km/h den Be­ gegnungsfall LKW /LKW. In Anbetracht der Gesamtsituati­ on - aller Gebäude in dem En­ semble zueinander - ist es raumplanerisch vertretbar.

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Hueb 6/8

Rütigasse 11

Der bäuerliche Vielzweckbau stellt einen prägnanten Auftakt in die folgende be­ engte Rütigasse dar.

Rütigasse 8/10

Häuserabfolge mit dorftypischen und gut gestalteten Vorzonen. Die «Trotte» (Ge­ bäude 80, Parzelle 64) wird aufgrund der neuen Bebauung nicht erhalten werden können.

Rütigasse 1 / Spittelgasse 2

Aufgrund der Eckstellung sehr auffällige Engstelle. Künftiger Umgang mit Gebäu­ de siehe Planung EP Rütigasse / Spittelgasse

Hueb 3

Gebäuderückseiten mit neu sanierter Holzverschalung begleiten direkt die Strassenkante. Ausweichmöglichkeiten in Einmündungsbereich vorhanden.

Rütigasse 2/ Hueb 1

In den Raum hineinragendes Eckgebäu­ de.

Hueb 2 und Velthei­ merstrasse 1

Mit Stützmauern abgesetzte Vorbereiche (Terrassen und Zufahrtsplatz mit Ein­ gangssituation. Beide Gebäude sorgen für die Aufweitung des zentralen Stras­ senraumes, um beidseitig breite Fuss­ wege zu ermöglichen (Kommunikations­ raum, Brunnen mit Bank)

Hauptstrasse 25

Kleines Wohnhaus mit privatem versie­ geltem Vorbereich. Begrünung denkbar.

Hauptstrasse

Wohnhäuser mit Schopfanbau und ge-

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D Spittelgasse

23 und 21

pflasterten dorftypisch Vorbereich. 21 mit permanent verschlossenen Türöffnun­ gen.

Velthei­ merstrasse 2

In der Strassenfluchtstehendes Gebäu­ de. Umlenkpunkt der Hauptstrasse. Fas­ sade hat dringenden Sanierungsbedarf.

(Gemeindestrasse)

Sehr gemeinschaftlich wirken­ der Strassenraum mit beglei­ tenden Stützmauern (westlich). Beengte Gassensituation aber freundlich gestaltete Ein­ gangsbereiche. Nahezu gänz­ lich versiegelten, aber einla­ denden Vorbereichen. Verkehrlich sehr beruhigte Wohngasse. Ausreichende Ausweichmöglichkeiten durch frei befahrbare Vorplätze ge­ geben.

E Veltheimerstrasse I

Spittelgasse 1 und 3

Doppelwohnhaus mit leerstehendem An­ bau für handwerkerschaftliche Nutzung an einzigartiger Engstelle der Gasse. Er­ haltenswertes Gebäude aber sanie­ rungsbedürftig.

Spittelgasse 4

Wohnhaus mit breiter Garageneinfahrt. Fügt sich in Gassensituation gut ein.

Spittelgasse 7

Dorftypisches Wohnhaus mit Schopfan­ bau sorgt für Gassenaufweitung mit Brunnen (Bauinventar)

Spittelgasse 9-15

Reihenhausähnlicher Bau mit anspre­ chenden und traditionell gestalteten Fas­ saden und Vorbereichen.

(Gemeindestrasse)

Betonung der Kurvensituation Velthei­ durch engstehende und Ge­ merstrasse 4 bäudefronten. Gut gestaltete dörfliche Vorbereiche. Kurve wird aussen begleitet von zwei eingeschossigen traditionellen Vielzweckbauten und lenkt den Blick auf die Apfelbäume mit der gelben Giebelfassade Ve­ ltheimerstrasse 10. Velthei­ Das östlich verlaufende Trottoir merstrasse ist durchgehend und bietet 3/5 ausreichende Ausweichmög­ lichkeiten durch Fahrbahnebe­ nes Trottoir

Traditionelles Bauernhaus mit Schopfan­ bau und kleinem Vorgarten. Fassade eher sanierungsbedürftig.

Velthei­ merstrasse 7

Fassade steht direkt an der Strassenli­ nie. Querungsmöglichkeit auf gegenüber­ liegende Seite durch ausreichende Sicht in die Kurvenverläufe hinein in beide Richtungen gewährleistet.

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Doppelwohnhaus mit mittlerem wirt­ schaftlichem Gebäudeteil und bepflanz­ ten Vorbereich oder Vorgarten. Westli­ cher Gebäudeteil eher sanierungsbedürf­ tig.

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F Veltheimerstrasse II

(Gemeindestrasse)

Abfolge gleichartiger dorftypi­ Eggenstras­ scher Wohnhäuser mit Wirt­ se 1 schaftsanbauen und vorwie­ gend befestigten Vorberei­ chen. Durch die schräge Stel­ lung der Häuser werden die Blicke auf Fassaden und Vor­ bereiche frei gegeben und lo­ ckert den Strassenraum auf. Velthei­ An der engsten Stelle beträgt merstrasse die Fahrbahnbreite 5.5m mit 12 zusätzlichem 1.5m breitem Trottoir (zusätzliche Aus­ Velthei­ weichmöglichkeit. Trottoir merstrasse durchgängig entlang Velthei­ 14 und 16 merstrasse). Der Begegnungs­ fall PW/LKW bei 30 km/h ist gewährleistet. Velthei­ merstrasse

Grosses Wohnhaus mit sehr prägnanter Stellung in der Sichtrichtung der Velthei­ merstrasse (vor Doppelkurve zur Haupt­ strasse). Der Vorbereich ist mit Bushal­ testelle und Brunnen ausgestattet und vor der Gebäudefront mit Balkon und Begrünung ein angenehmer Aufenthalts­ ort.

Kleines Wohnhaus mit Schopfanbau und Vorgarten. Doppelhaus (Hsnr. 14) mit versiegeltem Vorbereich und kleinem Vorgarten. Klei­ nes Wohnhaus (Hsnr. 16) grenzt mit dem Anbau direkt an Parzellengrenze (Trot­ toir). Mittelgrosses Wohnhaus mit Schopfan­ bau als Abschluss des Ensembles.

18 G Hauptstrasse

(Kantonsstrasse)

Prägnante Engstelle vor zent­ Hauptstrasse raler Strassenraumaufweitung 17 mit Nahversorger und gegen­ überliegender Freiwiese. Fun­ giert als Eingangssituation. In Hauptstrasse Richtung Schulhaus blickend, 22 erzeugt die Trichtersituation einen harten Übergang in den östlichen Teil des historischen Ortskerns.

Dorftypisches Wohnhaus mit Wirt­ schaftsanbau. Versiegelter Vorbereich mit teilweise traditioneller Pflasterung Wirkt als eine Art Umlenkpunkt in die Strasse Schwyzergraben (Richtung zum Gemeindehaus). Der gut sanierte Aus­ bau fügt sich passend in die Strassensi­ tuation ein.

Durch den befahrbaren Vorbe­ reich Hauptstrasse 17 ist eine Ausweichmöglichkeit gegeben. H Unterdorf

(Kantonsstrasse)

Mit dem Gebäude Hauptstras­ se 1 wird die Verzweigung Aarauer-strasse räumlich sehr gut besetzt (mit Blick nach Richtung West auf Hauptfas-

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Hauptstrasse 1/3

Grosses Wohnhaus an prägender Postion (Umlenkwirkung zum baulichen Orts­ ein-/ ausgang)

Schulhaus­ strasse 2

Auffälliges Wohnhaus durch dicht be­ wachsene Fassade.

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sade und Eckstellung mit Haus Unterdorf 15 - Tor-Situation) Mit Blick Richtung Osten ent­ steht eine Rahmenwirkung für die Kirche durch die eng an der Strasse stehenden Fassa­ den. Strassenräumlich entsteht ein ausgewogenes dorftypi­ sches Bild mit abwechselnd befestigten und grün gestalte­ ten Vorbereichen.

Unterdorf 12

Doppelhaus mit zurückweichender Fas­ sade und abgesetzten Vorgartenberei­ chen.

Unterdorf Il­ Weiter Vorbereich auf Kurveninnenseite ls bieten weiten Blick in die Strasse Unter­ dorf. Die Ecksituation erzeugt mit Haupt­ strasse 1 eine Tor-Situation (Ortsein-/ ausgang)

Unterdorf 9 Kantonales Schutzobjekt (Hsnr. 6. Fas­ mit Unterdorf sade sanierungsbedürftig) mit angebau­ Entlang der K470 werden im 6-10 tem Doppelhaus (Hsnr. 8/10). Bildet zu­ Bereich Unterdorf auf Grund sammen mit Unterdorf 9 eine räumlich des Schulbereichs und Bushal­ engere Passage. Diese trennt zudem testelle kaum 50 km/h ausge­ den «Dorfraum Kirche» vom «Strassen­ fahren. An einer der schmäls­ raum Abzweigung». ten Stellen beträgt die lichte Breite 6.70 m (ohne 1.5m Trot­ Unterdorf 2/4 Längere Gebäudefolge aus grösserem Wohnhaus und Anbau eines zweige­ toir) und ermöglicht bei 30 schossigen Mehrfamilienhauses. Bilden km/h den Begegnungsfall LKW eine geschlossene Gegenseite zum offe­ /LKW. In Anbetracht der Ge­ nen Raum vor der Kirche mit weit zu­ samtsituation - aller Gebäude rückversetztem Wohnhaus Unterdorf 1b. in dem Ensemble zueinander Die dichte Stellung des Gebäudes Un­ ist es ortsbaulich vertretbar da terdorf 2 ist ortsbaulich begrüssenswert, zudem ausreichend Aus­ da zur Kirche, welche von der Strasse weichmöglichkeiten vorhanden entfernt steht, eine optimale Strassen­ sind und das Trottoir sehr flach raumwirkung noch erhalten wird. angelegt ist. <0^

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