Bauzonen- und Kulturlandplan Kindergarten
Nutzungsplan · Auenstein · Aufgehoben am 20.08.2024
Dokument
- Nummer
- 2017-000212
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Auenstein
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 08.03.2017
- In Kraft seit
- 08.03.2017
- Aufgehoben
- 20.08.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 8. März 2017
Versand: 10. März 2017
Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-000212 Gemeinde Auenstein; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Kindergarten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. Juni 2016 27. Juni 2016 bis 3. August 2016 18. November 2016 1. Februar 2017 5. Februar 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Auenstein am 18. November 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan "Kindergarten" • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Kindergarten" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Januar 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Ins geplante neue Schulhaus in Auenstein sollen auch die beiden bestehenden Kindergartenabteilungen integriert werden. Das bisherige Kindergartenprovisorium auf der Parzelle 398 wird daher nicht mehr benötigt. Die Gemeinde beabsichtigt, das Gebäude zurückzubauen und die Parzelle zu verkaufen. Deshalb soll die Parzelle von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in eine Wohnzone umgezont werden. Im gleichen Verfahren sollen die benachbarte Kleinparzelle 402 sowie der noch unüberbaute Teil der Parzelle 401 der gleichen Zone zugewiesen werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. Juni 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Die Parzelle 398 im Umfang von rund 0,27 ha wird von der OeBA-Zone in die neu geschaffene Wohnzone W2/55 zugewiesen. Im gleichen Verfahren werden auch die Kleinparzelle 402 (im Besitz der Gemeinde) und der noch unüberbaute Teil der Parzelle 401 der gleichen Zone zugewiesen (Aufzonung). Gegenüber der Wohnzone W2 mit einer Ausnützungsziffer von 0,45 beträgt die Ausnützungsziffer in der Wohnzone W2/55 0.55. Die Bau- und Nutzungsordnung wird entsprechend ergänzt. Die Wohnzone W2/55 ist bestimmt für Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser bis zu 6 Wohneinheiten. § 8 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) enthält zusätzlich erhöhte Anforderungen an die Überbauung. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1 Kantonaler Richtplan Die Gemeinde Auenstein ist eine Gemeinde im Ländlichen Entwicklungsraum. Der kantonale Richtplan Siedlungsgebiet (Kapitel S 1.2) fordert gestützt auf die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes Mindestdichten von 60 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) für noch unüberbaute Areale. Die gesamte Fläche der geplanten Umzonung beträgt 0,32 ha. Diese Grösse erlaubt es, Anforderungen an die sicherzustellende Mindestdichte und die Siedlungsqualität zu stellen. 3.2 Regionale Abstimmung Die geplante Umzonung ist nicht von regionaler Bedeutung (vgl. Anforderungen § 13 Abs. 1 BauG). Eine regionale Abstimmung ist deshalb nicht erforderlich.
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3.3 Raumplanerische Beurteilung 3.3.1 Bedarf an OeBA Die Gemeinde weist nach, dass sie noch über diverse unüberbaute Reserveflächen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen verfügt. Zudem stehen in der Gemeinde mit Ausnahme des Schulhausneubaus kurzfristig keine grösseren Vorhaben an. Für eine allfällige Turnhalle kann der Flächenbedarf ohne weiteres abgedeckt werden. Die Gemeinde ist davon überzeugt, dass die vorhandenen Reserven in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auch unter Berücksichtigung des angestrebten Bevölkerungswachstums ausreichend sind. Die Gemeinde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht ohne weiteres Flächen aus dem kantonalen Topf für regional bedeutsame öffentliche Nutzungen beantragt werden können. Solche Vorhaben müssten zudem zwingend von regionaler Bedeutung und Ausstrahlung sein. 3.3.2 Innenentwicklung und Siedlungsqualität Für die geplante Umzonung schafft die Gemeinde eine Neue Wohnzone W2 mit einer deutlich höheren Ausnützungsziffer (0,55) gegenüber der bestehenden Wohnzone W2 (0,45). Die neue Zone ist für Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten bestimmt. Bauprojekte müssen erhöhte Anforderungen erfüllen wie gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, eine gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild, gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen. Die Gemeinde ist gestützt auf § 8 Abs. 6 BNO berechtigt, auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges Fachgutachten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben einzuholen. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen. Mit diesen Vorgaben lassen sich die Anforderungen aus dem kantonalen Richtplan für die Nutzung der noch nicht überbauten Areale (Dichte, Siedlungsqualität) bei entsprechendem Vollzug erfüllen. 3.3.3 Abstimmung Siedlung und Verkehr Das Gebiet liegt an der Grenze der ÖV-Güteklasse D. Bei der Berechnung der Anzahl Parkplätze gestützt auf die VSS-Norm sind somit minimal 70 % und maximal 90 % des Richtwerts zu erstellen. In § 43 Abs. 3 BNO wird zudem festgelegt, dass die Parkierung für die Bewohner unterirdisch zu erfolgen hat. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, wenn dies zu einer unverhältnismässigen Mehrbelastung des Bauherrn führen würde. Wo immer möglich ist die Parkierung für mehrere Gebäude gemeinsam zu erstellen. Die Besucherparkplätze dürfen oberirdisch erstellt werden. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Kindergarten", beschlossen von der Gemeindeversammlung Auenstein am 18. November 2016, wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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