Erschliessungsplan Tägerigerweg (Teil West)

Sondernutzungsplan · Mellingen

Dokument

Nummer
16.92
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Mellingen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
06.12.2018
In Kraft seit
06.12.2018

Karte

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Legende:

Genehmigungsinhalt

BEE Bu a Perimeter Erschliessungsplan Teil West Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss 8132 BauG) (zn Sichtzone

Orientierungsinhalt

FE WE WE _ Perimeter Erschliessungsplan, Teil Ost

Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss 8132 BauG), Teil Ost zul u Sockellinie (Baulinie für Einfriedungen gemäss 8 6 Abs. 3 BauV), Teil Ost dere | Sichtzone, Teil Ost

s.............e Perimeter Gestaltungsplan bestehend

Kulturland Strassenlinie

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Normalprofil 1: 100 Abschnitt West

Strassenlinie Baugebiet

—+

—+

Kulturland Strassenlinie

Bee) Erschliessungsfläche FB] Projektierte Gebäude FE Strassenfläche bestehend Fe] bestehende Gebäude “.......... kantonale Radroute R530 ee) Gewässer ........... Fussweg AV Zu- und Wegfahrten

> irn San I 2:

Gemeinde Mellingen Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Tägerigerweg (Teil West)

Sondernutzungsplan

Plan 1 : 500

Waldburger Ingenieure AG, Industriestrasse 21, 5507 Mellingen Tel. 056 / 481 84 55 / Fax 056 / 481 84 59 / [email protected]

Datum : 31.10.2018 5507.154_Erschliessungsplan.2d Status : Genehmigung

Vorprüfungsbericht vom : 22. Juni 2017

Mitwirkungsbericht vom : 22. August 2017

Öffentliche Auflage vom : 4. September 2017 bis 3. Oktober 2017 Beschlossen vom Gemeinderat am :30. Juli 2018

Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber :

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H o Gretener Beat Deubelbeiss

Genehmigung : Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau,den (o Dessen OMU

Der u. Be Cr

Normalprofil 1: 100 Abschnitt Ost

Strassenlinie Baugebiet

Genehmigung

MIM * *" MIM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/LGR2

Versand:

Datum Genehmigung: 06.12.2018

1 2. Dez, 2018

Geschäfts-Nr. BVUARE.16.92 Gemeinde Mellingen; Erschliessungsplan Tägerigerweg (Teil West); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

22. Juni 2017 16. Januar 2017 bis 14. Februar 2017 4. September 2017 bis 3. Oktober 2017 30. Juli 2018 24. September 2018 15. November 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 14. März 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit Regierungsratsbeschluss vom 19. August 2015 wurde die Baubewilligung der Gemeinde für die Erweiterung des Alterszentrums aufgrund ungenügender Erschliessung aufgehoben. Auch die Genehmigung des Gestaltungsplans "Tägerigerweg" erfolgt unter dem Hinweis der fehlenden übergeordneten Erschliessung. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan soll eine genügende Erschliessung des gesamten Gebiets "Tägerigerweg/Grüt" sichergestellt werden.

J: 03_Geschäfte 3_Genehmigungen 02_ARE \ R0120181123_bdv_16.92.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Mellingen am 30. Juli 2018 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan Tägerigerweg (Teil West) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Oktober 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 22. Juni 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Gegenüber der vorgeprüften Variante wurde der Teil Tägerigerweg Ost (ab Ausweichstelle auf Parzelle 715) zurückgestellt beziehungsweise von der Beschlussfassung/Genehmigung ausgenommen.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Erschliessung Beim Tägerigerweg, Abschnitt West, handelt es sich um eine Strasse vom Typ "Zufahrtsstrasse". Zufahrtsstrassen haben den Begegnungsfall Personenwagen/Personenwagen bei stark reduzierten Geschwindigkeiten abzudecken. Die Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Norm SN 640 045) begrenzt die Länge von Zufahrtswegen auf maximal 80 m. Laut Rechtspraxis kann dank Ausweichstellen die gesamte Weglänge vielfach länger sein. Die erwähnten Begegnungsfälle sind auf 3,4 m und 4,4 m breiten Strassen sicher gewährleistet. Begrenzen keine Hindernisse die Seitenfreiheit (Aussenspiegel), sind 0,2 m schmalere Fahrspuren möglich. Die gewählte Fahrbahnbreite ist vertretbar und sichert den oben beschriebenen massgebenden Begegnungsfall. 4.2.2 Kantonsstrassenanschluss Die für den Anschlusstrichter gewählte Geometrie ist sachgerecht. Es wurden beidseitig Einlenkradien — bemessen auf den Fahrbahnrand — von 10 m vorgesehen und die Durchfahrtsbreite weist auf einer Tiefe von 15 m ab der Kantonsstrasse 5,5 m Breite aus. Dies entspricht den Vorgaben der VSS-Normen SN 640 200a "Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente" vom August 2003 und SN 640 201 "Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer" vom Oktober 1992. Im Einmündungsbereich des Tägerigerweg ist der Gehweg heute baulich durchgezogen. Diese Situation darf nicht zu Ungunsten der "schwächeren" Verkehrsteilnehmenden (Fussgänger, Schüler

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usw.) verändert werden. Die Gehwegüberfahrt muss zwingend beibehalten werden und ist so auszugestalten, dass darüber einmündende Fahrzeuglenker die Gehwegfläche als solche erkennen, da hier ihr Verhalten sich nach Art. 41 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV) zu richten hat. Der Gehweg ist demzufolge mit einem beidseitigen Randabschluss, Anschlag von mindestens 3 cm, von der Fahrbahn der K 385 und dem Tägerigerweg abzugrenzen. 4.2.3 Sichtzonen Im Plan sind Sichtlinien festgesetzt. Durch die Gehwegüberfahrt ist die Haltelinie hinter den Gehweg angeordnet. Der Mündungsbereich Tägerigerweg liegt an einer Innerortsstrecke der Kantonsstrasse. Die signalisierte Geschwindigkeit beträgt 50 km/h. Daher sind Sichtzonen von 2,5 m Beobachtungsdistanz (gemessen ab zurückversetzter Haltelinie, hinterer Abschluss Gehweg) auf 60 m Knotensichtweite in beiden Richtungen richtig und sachgerecht. In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein. 4.2.4 Belange Fuss- und Radverkehr Sowohl die kantonale Radroute R 530 als auch die SchweizMobil Route Nr. 77 führen durch den Perimeter. Dies ist im Planungsbericht so festgehalten.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Tägerigerweg (Teil West), beschlossen vom Gemeinderat Mellingen am 30. Juli 2018, wird genehmigt. 2. DieØbilpng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tigek Step Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Grosse Kirchgasse 23, 5507 Mellingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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