Bauzonen- und Kulturlandplan Gheld
Nutzungsplan · Biberstein · Aufgehoben am 19.02.2025
Dokument
- Nummer
- 2005-000818
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Biberstein
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 15.06.2005
- In Kraft seit
- 15.06.2005
- Aufgehoben
- 19.02.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
15. Juni 2005
Art. Nr. 2005-000818
Gemeinde Biberstein; Bauzonenplan Änderungen "Burz", "Gheld", "Trottenacker", Bau- und Nutzungsordnung, Teilrevision; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. Mai 2003 7. August 2003 11. August bis 9. September 2003 28. November 2003 2. Februar 2004 9. Februar 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind Beschwerden eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Erfahrungen mit der am 12. Dezember 1997 beschlossenen Nutzungsplanung und verschiedene Anträge aus der Bevölkerung veranlassten die Gemeinde, die Nutzungsplanung Siedlung zu überprüfen. Der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung werden mit dem Ziel revidiert, die Bauten besser ins Siedlungsbild einzupassen. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 14. März 2003). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 7. August 2003 ohne Vorbehalte.
Versand: 21. Juni 2005
-2-
2.3
Bauzonenplan
2.3.1 Gebiet "Burz" Die 0.6 ha grosse, teilweise überbaute Mehrfamilienhauszone WZM, die inselartig in der Wohnzone WZA liegt, wird in die Wohnzone WZB umgezont. 2.3.2 Gebiet "Gheld" Die Zone WZB nördlich der Auensteinstrasse und der Juraweidstrasse wird in eine Zone WZA umgezont. Östlich und westlich des Gestaltungsplans "Gheld" wird die Zone WZA mit einer Schutzzone überlagert, in welcher sich die Bauten besonders gut in die Landschaft einordnen müssen (§ 27bis Bau- und Nutzungsordnung [BNO]). Die im Bauzonenplan bezeichnete Fläche ist, da besonders empfindlich, gestützt auf ein Gesamtkonzept (§6 Abs. 2 BNO) zu überbauen. 2.3.3 Gebiet "Trottenacker" Die Mehrfamilienhauszone WZM, die an den alten Dorfkern grenzt und die Wohnzone WZB werden der Wohnzone WZA zugeordnet. Für die empfindlichsten Teile gelten zusätzlich die Bestimmungen § 27 bis BNO bzw. § 6 Abs. 2 BNO. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung
Die Teiländerungen der Bau- und Nutzungsordnung verbessern die Voraussetzungen für den Schutz des Ortsbilds und für die Einpassung der Bauten in die bestehende Überbauung und die Landschaft. Insbesondere werden die zulässigen maximalen Gebäude- und Firsthöhen in der Wohnzone WZA von bisher 8.00 m und 11.00 m auf 7.20 m und 10.20 m reduziert. Der neue § 41bis BNO (Dachgestaltung) legt fest, dass bei Schrägdächern die Firstrichtung parallel zum Hang auszurichten ist; der Gemeinderat kann andere Ausrichtungen gestatten, wenn dadurch eine bessere Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird. § 29 bis Klein- und Anbauten Die Gemeinde schliesst nicht aus, dass gestützt auf AGVE 1999, S. 230, das Verwaltungsgericht in einem konkreten Anwendungsfall § 18 Abs. 1 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV), Klein- und Anbauten, als gesetzeswidrig erklären könnte. Um in diesem Fall trotzdem über eine Definition der Klein- und Anbauten zu verfügen, hat die Gemeinde die Bestimmung aus der ABauV in die BNO integriert. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]).
-3-
3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Das Ortsbild von Biberstein ist gemäss Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von nationaler Bedeutung. Gemeinden mit einem Ortsbild von nationaler Bedeutung haben mit planerischen Instrumenten für die Umsetzung der Ziele des ISOS zu sorgen (Richtplan Abschnitt S 3.2). Die vorliegenden Änderungen der Nutzungsplanung entsprechen dieser Zielsetzung. Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Nutzungsplanung Die beschlossenen Änderungen der Nutzungsplanung entsprechen den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung und berücksichtigen die besondere Situation von Biberstein (Ortsbild, Hanglage etc). Die Bestimmung von § 29 bis bezüglich Klein- und Anbauten liegt im Ermessen der Gemeinde. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Bauzonenplanänderungen "Burz", "Gheld", "Trottenacker" und die Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Biberstein vom 28. November 2003 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Kirchbergstrasse 1, 5023 Biberstein Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: