Planungszone Gebiet Weinbergweg

Planungszone · Ennetbaden · Aufgehoben am 10.08.2030

Dokument

Nummer
157
Art
Planungszone
Gemeinde
Ennetbaden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GDE
Beschlossen
28.07.2025
In Kraft seit
11.08.2025
Aufgehoben
10.08.2030

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Ennetbaden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

PLZ-4026-2025-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

PLZ-4026-2025-E.pdf

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Ennetbaden

^z

ENNETBADEN Sitzung vom 28. Juli2025

PA Nr. 157

6.3.I Raumordnung. Kommunale Planung. Erschliessung Weinbergweg. Verfirgung einer Planungszone gemäss $ 46 BauG im Bereich Weinbergwegzur Sicherung der künftigen Er-

schliessungsplanung.

I. Sachverhalt Das Gebiet Weinbergweg liegt am südwestlichen Siedlungsrand der Gemeinde Ennetbaden und umfasst eine Fläche von rund 1,3 ha. Es handelt sich um eine Bauzone, deren Erschliessungssituation in weiten Teilen nicht den Anforderungen gemäss Baugesetz entspricht. Der Weinbergweg ist nur rund 3,0 bis 3,5 Meter breit, weist eine ausgeprägte Längsneigung von bis zu 20oÄ auf, verfügt weder über Ausweichstellen noch über eine Wendemöglichkeit und ist als Stichstrasse konzipiert. Die Abfallentsorgung erfolgt ausschliesslich über die Hertensteinstrasse. Diverse Parzellen sind aufgrund ihrer Lage im steilen Gelände oder aufgrund ungenügender Zufahrtsmöglichkeiten nicht erschlossen. So weist etwa die Parzelle Nr. 2539 keinen Anschluss an eine dem Gemeingebrauch dienende Strasse auf, während die überb auteParzelle Nr. 479 lediglich über einen rechtlich problematischen Zugang über Kulturland verfügt. Solche Verhältnisse verhindern nicht nur eine ordnungsgemässe Bewilligung von Bauvorhaben, sondern stehen auch der gesetzlich geforderten geordneten Entwicklung entgegen. Gemäss $ 32 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Dazu ist insbesondere eine gesetzeskonforme Erschliessung erforderlich. Gemäss $ 33 BauG liegt die Pflicht zur zeilgerechten Erschliessung der Bauzonen bei der Gemeinde, wobei die Erschliessung im Grundsatz im Rahmen eines Sondemutzungsplans (Erschliessungsplan nach $ i7 BauG) zu erfolgen hat. Der Gemeinderat hat am 24.Iuni2024beschlossen, die Erarbeitung eines solchen Erschliessungsplans fur das Gebiet Weinbergwegzu initiieren und hat dazu dem den Planerauftrag erteilt. Ziel ist es, eine tragftihige und umweltschonende Erschliessungslösung in engem Dialog mit der betroffenen Eigentümerschaft zu entwickeln.

II. Erwägungen Um den Planungsprozess in geordneter Weise vorantreiben zu können und gleichzeitig zu verhindern, dass im. Planungsperimeter Bauvorhaben eingereicht oder bewilligt werden, die dem angestrebten Gesamtkonzept widersprechen könnten, ist der Erlass einer Planungszone zweckmässig.

Ganzen Text zeigen

Att27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG): Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde firr genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. $ 29 Abs. 1 Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG): Während der Erlass oder die Anderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, können Planungszonen flir genau bezeichnete Gebiete erlassen werden;um Vorkehrenzu verhindern, welche die Verwirklichung des

2

Zwecks dieser Pläne erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen. $ 29 Abs. 2 BauG: Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage wirksam und gelten bis zum.Inkrafttreten der Nutzungspläne, deren Zweck sie sichern, längstens 5 Jahre. Bewilligungen für Bauten und Anlagen in der Planungszone dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie

die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren. Die Bewilligungen bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Planungszone erlassen hat. Gemäss Art.27 RPG in Verbindung mit $ 46 BauG ist der Gemeinderat zuständig für den Erlass einer Planungszone. Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen dafiir erfüllt sind:

. . . . .

Die Erschliessungssituation entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die rechtsgültige Nutzungsplanung ist geftihrdet. Es besteht konkreter Planungsbedarf und die Vorbereitungsarbeiten flir die Erschliessungsplanung haben bereits begonnen Die durchgeführte Umfrage bei den Grundeigentümerinnen und -eigentümer hat ergeben, dass auf vi er Parzellen im Perimeter der Erschliessungsplanung in den nächsten zwei Jahren Neubauten oder An- und Erweiterungsbauten geplant sind. Dazu wurden bereits verschiedene Voranfragen eingerei cht. Ein öffentlich-rechtliches Verfahren zur Erarbeitung eines Erschliessungsplans wird eingeleitet.

Die Planungszone soll der Gemeinde die nötige Zeit verschaffen, um zusammen mit der Eigentümerschaft eine qualitativ hochwertige Innenentwicklung unter Berücksichligung der topografischen, verkehrlichen und ökologischen Rahmenbedingungen sicherzustellen. Sie verhindert während ihrer Gültigkeit bau- oder zonenplanungswidrige Entwicklungen, welche den Erschliessungsprozess behindem könnten.

III. Entscheid 1. Gestützt auf $ 29 BauG wird für das Gebiet Weinbergweg eine Planungszone verfügt. Diese umfasst die Parzellen Nm. 234, 479, 1042, 7823, 1824, 1827, 1829, 1834, 1907, 1915, 7941, 2006,2057,2Q86,2248,2317 und 2539 innerhalb des im Situationsplan vom 24. Juli 2024 eingezeichneten P erimeters.

2. Die Planungszone dient der Sicherung der Erarbeitung eines grundeigentümerverbindlichen Erschliessungsplans und der geordneten Entwicklung des betroffenen Gebiets.

3. Während der Dauer der Planungszone dürfen im Perimeter grundsätzlich keine Baubewilligungen erteilt werden, es sei denn, sie stehen unbestrittenerrnassen nicht im Widerspruch zum Zw eck der Planungszone.

4. Die Geltungsdauer der Planungszone beträgt 5 Jahre ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Die Planungszone wird nach den Schulferien am 1 1. August 2025 im Amtsblatt des Kantons Aargau sowie auf der Website der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.

a

J

Rechtsmittelbelehrung

l. Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innerl der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben.werden. Einspracheentscheide des Regierungsrates können an das Verwaltungsgericht, solche des Gemeinderates an das Baudepartement weitergezogen werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begnindung enthalten, d.h. es ist anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anfordemngen gemäss den Ziffem 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingeireten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfiillige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit.einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zubezahlen.

Protokollauszug mit Situationsplan:

-

an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (A-Post Ptus)

MitgliederderPlanungskommission Mitglieder der Baukommission Bau und Planung

lNo

rB A

versand: 3 0. ltlll 2025

Gemeinderates

Dominik Andreatta

Planungszone

© geoPro Suisse AG, weitere Quellen: ©swisstopo und Daten des Kantons Aargau

Gemeinde Ennetbaden Grendelstrasse 9 5408 Ennetbaden

Für dieses Dokument und dessen Inhalt behält sich der jeweils zuständige Datenherr alle Rechte vor. Die Weiterverwertung der Inhalte zum Zwecke der Bauplanung, der Auskunftserteilung an Dritte sind ohne dessen ausdrückliche Zustimmung verboten. Der rechtskräftige Zustand, die Aktualität und die Genauigkeit der Inhalte sind immer beim jeweiligen Datenherr nachzufragen. Höhenangaben sind vor jeder Anwendung zu überprüfen.

Tel: 056 / 200 06 05

Gemeinde: Ennetbaden

Sie nutzen den WebGIS-Dienst der geoPro Suisse AG

Original-Massstab: 1:1000

Landinformationssystem Ausgabedatum: 24.07.2025

Ganzen Text zeigen

Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)

0

25

50 m

Für Fragen zum Produkt kontaktieren Sie uns unter [email protected]