Erschliessungsplan Sandgasse

Sondernutzungsplan · Reinach (AG)

Dokument

Nummer
22.364
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Reinach (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
13.10.2025
In Kraft seit
13.10.2025

Karte

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Text

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pnrtement Gemeinde Reinach

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Kanton Aargau

Erschliessungsplan „Sandgasse“ gemäss § 17 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes; - verbindlicher Erschliessungsplan „Sandgasse“, Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV

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Rem a cWcG

Mitwirkung vom:

6. Oktober 2023 bis 6. November 2023

Vorprüfungsbericht vom:

12. März 2024

Öffentliche Auflage vom:

9. August 2024 bis 9. September 2024

Beschlossen vom Gemeinderat am:

28. April 2025

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Der Gemeindeammi

Der Gemeindé^hreioer:

Genehmigung: ^TSn^mlgung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

stand 10. September 2025 / Genehmigung

Erschliessungsplan „Sandgasse“ Reinach

Genehmigungsdatum Aarau, den A . Abteilung Raumentwicklung BVU arcoplan kig I Ballmer + Partner AG

Art. 1 Ziel und Zweck

Der Erschliessungsplan „Sandgasse“ bezweckt eine gesamthaft geplante und koordinierte Erschliessung für den motorisierten Verkehr sowie für den Fuss- und Radverkehr mit optimierter Anbindung an das übergeordnete Strassennetz und an die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs. 2 Mit dem Erschliessungsplan ist eine rationelle Strassen- und Wegführung zu sichern unter Beachtung der Kapazitäten des Verkehrsnetzes, der zu­ lässigen Nutzungsarten und -Intensitäten. Er gewährleistet attraktive und sichere Verbindungen für alle Verkehrsträger. 3 Der Erschliessungsplan dient als verbindliche Vorgabe für funktional und räumlich zusammenhängende Teilgebiete im Hinblick auf nachgelagerte Gestaltungspläne und Baubewilligungsverfahren.

Art. 2 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

Soweit der Erschliessungsplan „Sandgasse“ nichts anderes festlegt, gel­ ten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Reinach. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umwelt­ schutzgesetzgebung.

Art. 3 Planungsperimeter

und Bestandteile

Der Erschliessungsplan „Sandgasse“ gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Planungsperimeters. 2 Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplanes sind diese Son­ dernutzungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan / Erschliessungs­ plan 1:500.

® Der Planungsbericht dient zur Erläuterung der dem Erschliessungsplan zugrunde liegenden Konzeption und hat orientierenden Charakter.

Art. 4 Baulinien für

Gebäude (oberund unterirdisch)

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baulinien gelten für Gebäude (ober- und unterirdisch).

Art. 5 Erschliessung

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat über die im Situati­ onsplan 1:500 bezeichneten Strassenflächen zu erfolgen.

Erschliessungsplan „Sandgasse“ Reinach; Stand Genehmigung

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2 Mit geeigneten Massnahmen ist der motorisierte Individualverkehr auf der Florastrasse so zu beschränken, dass keine unenwünschten Fahrten durchs Quartier entstehen. Ausnahmen für Notzufahrten und die Abfallent­ sorgung sind zulässig. Die Massnahmen sind an den im Erschliessungs­ plan 1:500 bezeichneten Stellen „Sperrung Florastrasse für MIV“ und „Standorte geplantes Strassensignal“ zu realisieren. 3 Die Anschlüsse an die Strassenfläche haben noch den Vorgaben der im Situationsplan 1:500 enthaltenen Erschliessungsrichtungen inklusive der dazu spezifizierten Nutzungen (PW Kunden und Besucher. Anlieferung. Gewerbe. Wohnen) zu erfolgen. Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Schildes ..Verkehrs­ konzept (Migros)“ ist als Grundlage für Teilgestaltungspläne und die etappierte Überbauung ein Gesamtkonzept auszuarbeiten, welches die Er­ schliessung. die Zu- und Wegfahrten und die Grundsätze der Parkierung über den gesamten Schild aufzeigt.

® Die Zu- und Wegfahrten müssen ausserhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Ein- und Ausfahrtsverbote realisiert werden.

Art. 6 Gehwege/

Fuss- und Radwege

i Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Gehwege sind spätestens mit Ausbau der zugehörigen Strassenflächen zu erstellen. 2 Der im Situationsplan 1:500 dargestellte Fuss- und Radwegkorridor dient der Realisierung einer durchgehenden Wegverbindung von der Flo­ rastrasse zur Bahnhaltestelle Reinach Nord. Innerhalb der schraffiert dar­ gestellten Fläche ist eine Breite von mindestens 3.0 m sicher zu stellen. Die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt, sie ist spätestens im Baubewilligungsverfahren grundbuchlich zu sichern. 3 Der im Situationsplan 1:500 dargestellte, geplante Fuss- und Radweg ist mit einer Breite von mindestens 2.0 m zu realisieren, er ist spätestens im Baubewilligungsverfahren grundbuchlich zu sichern.

Art. 7 Strassensignalisation

i Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Strassensignale bezwecken die Sicherung des Verkehrsregimes an den festgelegten Standorten. 2 Die definierten Verkehrsbeschränkungen definieren sich nach den Vor­ schriftssignalen Nr. 2.13. 2.42 und 2.43 der Signalisationsverordnung (SSV) mit den bezeichneten Zusatztafeln „Ausgenommen Zubringerdienst“ (zum Signal 2.13) und „Lastwagen“ (zu den Signalen 2.42 und 2.43).

’ Die Verkehrsanordnungen gemäss Absatz 1 und 2 werden mit diesem Erschliessungsplan verfügt.

Erschliessungsplan „Sandgasse“ Reinach; Stand Genehmigung

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Art. 8 Gestaltung

Vorplatzbereich

Mit der Realisierung der Strassenfläche im Bereich des ehemaligen Bahntrassée (Parzelle Nr. 2523) ist aufzuzeigen, wie die befestigten Ver­ kehrs- und Manövrierflächen auf den privaten Parzellen auf ein Minimum beschränkt werden können und wie eine gestalterische Aufwertung des Strassenraumes erreichbar ist. Die bauliche Realisierung hat in Koordina­ tion mit dem Bestand und allfälligen Bauvorhaben zu erfolgen.

Art. 9 Werkleitungskorridor

Der im Situationsplan 1:500 dargestellte Werkleitungskorridor dient der Realisierung einer durchgehenden Kanalisationsleitung und weiterer Wer­ kleitungen. Innerhalb der schraffiert dargestellten Fläche sind genügend überdeckte Leitungen zu gewähren. Die genaue Lage wird mit der Über­ bauung festgelegt, sie ist spätestens im Baubewilligungsverfahren grund­ buchlich zu sichern.

Art. 10 Hochwassersicherheit

Die Erschliessungsanlagen sind so zu planen und zu realisieren, dass keine wesentlichen Veränderungen der Hochwassergefahren entstehen. Alternativ ist mit einem Hochwasserschutzkonzept aufzuzeigen, wie der Hochwasserschutz grossflächig gelöst wird.

Art. 11 Lärmschutz

Auf den Parzellen 940, 943 und 2540 sowie auf den Parzellen 962 bis 969 und 4149 muss gegenüber der Sandgasse K253 jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster verfügen, das eine Gesamtdämpfung von mindes­ ten 25.3 dB(A) aufweist. Stärker belastete Zweitfenster im Sinne von Aus­ nahmen gemäss Art. 30 LSV sind zulässig.

Art. 12 Archäologie

Die Kantonsarchäologie ist über alle Baugesuche mit Bodeneingriffen zu informieren mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.

2 Der Kantonsarchäologie muss die Möglichkeit gegeben werden, Boden­ eingriffe begleiten und Einsicht in Baugruben nehmen zu können.

1 weiterer Artikel

Art. 13 Inkrafttreten

Der Erschliessungsplan „Sandgasse“ tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Erschliessungsplanes.

Erschliessungsplan „Sandgasse“ Reinach; Stand Genehmigung

3

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 13.10,2025

CBR0/SS2G

Versand:

1 6. OKT. 2Ö25

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.364 Gemeinde Reinach; Erschliessungsplan "Sandgasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. März 2024 6. Oktober 2023 bis 6. November 2023 9. August 2024 bis 9. September 2024 28. April 2025 25. September 2025

1. Juni 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Be­ schwerdeentscheid.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Oktober 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Mit dem Erschliessungsplan "Sandgasse" wird die Erschliessung für ein Areal von rund 5,5 ha inner­ halb des Siedlungsgebiets der Gemeinde Reinach grundeigentumsverbindlich festgelegt. Für Teile dieses Gebiets gilt gesondert eine Gestältungsplanpflicht. Diese ist nachgelagert zu erfüllen.

Das Gebiet - von der Migros bis etwas über die Tankstelle Migrolino hinaus - soll rückwärtig er­ schlossen werden. Die Florastrasse wird ergänzend zur Sandgasse auf den Einkaufsverkehr fokus­ siert und von der Neuerschliessung abgekoppelt. Dazu entsteht neben dem Migrolino ein neuer Strassenanschluss. Es werden die Langsamverkehrsachsen gesichert und in den Sondernutzungs­ vorschriften (SNV) die nötigen verkehrlichen Anordnungen geregelt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Reinach am 28. April 2025 be­ schlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Sandgasse" • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage.sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 10. September 2025 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. März 2024 mit drei Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte wurden vor der öffentlichen Auflage bereinigt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan

In den Ländlichen Zentren konzentrieren sich regionale Einrichtungen und die grundlegende Infra­ struktur für den ländlichen Raum. Sie sind treibende Kraft der regionalen Entwicklung, Kultur und Versorgung. Ihre strategische Ausrichtung bestimmt die wirtschaftliche Position der umgebenden Re­ gion massgeblich.

Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan­ tonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 4.3 Regionale Abstimmung

Mit der vorliegenden Planung wird ein grosses Schlüsselgebiet erschlossen. Dessen Überbauung ist im regionalen Kontext nicht unbedeutend. Zudem liegt eine regional bedeutsame Versorgungsein­ richtung innerhalb des Planungsperimeters. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass die angestrebte, gesamthaft geplante und koordinierte Erschliessung nur innerörtliche Aspekte betrifft, ohne dass sich aus dem veränderten Verkehrsregime anderweitige Auswirkungen auf Nachbargemeinden ergeben.

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4.4 Sondernutzungsplan Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

4.4.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schliisselgebiet nach Richtplankapitel S 1.2

Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge­ währleistet werden.

Vorliegend wird eine namhafte Bauzonen-Reserve aktiviert (sogenanntes Schlüsselgebiet). In Kapi­ tel 2.1 des Planungsberichts wird festgehalten, dass die Bauzonenreserven ein Potenzial von rund 400 bis 500 Einwohnerinnen und Einwohner (E) aufweisen und das Areal im Vollausbau rund 600 bis 700 E aufweisen wird. Diese grobe Einschätzung basiert auf der nach Regelbauweise möglichen Nutzfläche und genügt für den grundsätzlichen Nachweis der Einhaltbarkeit der Richtplandichtevor­ gaben im Erschliessungsplan. 4.4.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

Natur im Siedlungsgebiet Das Thema Natur oder Ökologie wird noch nicht behandelt, obschon gewisse Hinweise in den SNV enthalten sind. Gemäss Planungsbericht werden bewusst nur verkehrstechnische und verkehrspla­ nerische Themen behandelt. Für die grössten beiden Entwicklungsreserven seien nachgelagerte Ge­ staltungspläne nötig, in denen das Thema konkret behandelt werden könne. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen. Auch diesbezüglich ist die Gemeinde der Ansicht, dass die entsprechenden Massnahmen besser in den nachgelagerten Gestaltungsplänen konkret festgelegt werden.

4.4.3 Erschliessung Im Planungsberichtwerden die verkehrsplanerischen- und strategischen Belange inklusive der Stras­ senklassierung und der Strassen breite ausführlich und sachgerecht erläutert. Sie sind als solches auch in den SNV geregelt.

Ausgehend von einer Analyse der bestehenden Verkehrsknoten und deren Belastung wird gemäss Planungsbericht vermutet, dass eine ausreichende Kapazität vorhanden ist. Die Lichtsignalanlage der Hochhauskreuzung sowie der Bahnübergang der WSB beeinträchtigen jedoch den Verkehrsab­ lauf. Dies ganz besonders zu den Spitzenzeiten. Gestützt darauf und auf die ausgehend von den potenziellen Nutzungen ermittelte Verkehrsmenge wurden Varianten erstellt. Die gewählte Variante 3 wurde nachvollziehbar erläutert. Demzufolge kann mit der gewählten Erschliessungsvariante 3 für das Gebiet eine genügende Leistungsfähigkeit ge­ währleistet werden.

4.4.4 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren

Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser besteht im Erschliessungsplanperimeter eine geringe bis mittlere Hochwassergefährdung. Bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) werden Fliesstiefen von bis zu 1,0 m erwartet - es besteht ein Hochwasserschutzdefizit. 3 von 6

Im Planungsbericht (Kapitel 2.6.1) wird auf die vorhandene Hochwassergefährdung eingegangen. Es wird festgehalten, dass die geplanten Strassen- und Gehwegflächen so gelegt werden, dass gegen­ über anstossenden Parzellen keine Veränderungen beziehungsweise Mehrgefährdungen der Hoch­ wassergefährdung entsteht. Alternativ ist mit einem Hochwasserschutzkonzept aufzuzeigen, welche übergeordneten Massnahmen umgesetzt werden müssen. Diese Anforderungen werden in § 10 SNV (Hochwassersicherheit) verbindlich geregelt.

Lärm Gemäss den Ausführungen im Planungsbericht ist gestützt auf den aktuellen Bauzonenplan 2016, den kommunalen Gesamtplan Verkehr und die vorhandene Erschliessungsinfrastruktur davon aus­ zugehen, dass einzig die gestaltungsplanpflichtigen Areale,noch nichtvollumfänglich erschlossen sind und somit gestützt auf Art. 30 Lärmschutz-Verordnung (LSV) die Planungswerte zur Anwendung kommen.

Es wird weiter ausgeführt, dass infolge der grossen Distanz von 65 m zur massgebenden Lärmquelle der K253, die sich zudem im Norden befindet, davon auszugehen sei, dass die Anforderungen von Art. 30 LSV ohne Weiteres eingehalten werden könnten. Für alle anderen Flächen seien die Immissi­ onsgrenzwerte anwendbar, für die erst im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung von Art. 31 LSV überprüft werden müsse. Der kantonale Strassenlärmemissionskataster weist für die Kantonsstrasse K253 im für das Pla­ nungsgebiet massgebenden Abschnitt Emissionspegel von 78,6 dB(A) am Tag und 70,3 dB(A) in der Nacht aus. In einer Distanz von 65 m ergeben sich ohne Berücksichtigung der bestehenden Über­ bauungen in der ersten Bautiefe zur Kantonsstrasse Beurteilungspegel von 60,4 dB(A) am Tag und 51,1 dB(A) in der Nacht. Die noch nicht hinreichend erschlossenen Parzellen in der zweiten Bautiefe zur Kantonsstrasse (Parzellen 962-969 und 4149) befinden sich in einer Wohnzone W3, der nach Bau- und Nutzungsordnung (BNO) die Empfindlichkeitsstufe ES II zugeordnet ist. Somit sind die für die ES II massgebenden Planungswerte, die gemäss Anhang 3 LSV 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht betragen, nicht eingehalten. Selbst unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der bestehenden Überbauung in der ersten Bautiefe zur Kantonsstrasse, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die massgebenden Planungswerte eingehalten sind.

Entsprechend wurde eine Anforderung in die SNV aufgenommen, dass jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster verfügen muss, das gegenüber der Kantonsstrasse K253 eine Gesamtdämpfung von mindestens 25,3 dB aufweist. Zudem werden stärker belastete Zweitfenster im Sinn von Aus­ nahmen gemäss Art. 30 LSV als zulässig erklärt. Dies ist sachgerecht. 4.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die SNV sind bei Berücksichtigung vorgenannter Vorbehalte sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Der Erschliessungsplan "Sandgasse", beschlossen vom Gemeinderat Reinach am 28. April 2025,

wird genehmigt. 2.

Die Abte una Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ia,

Stephan Attiger F^gierungsrat

|

'

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach (AG)

• Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post-Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU ' • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­

ber bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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