Erschliessungsplan Rain
Sondernutzungsplan · Aristau
Dokument
- Nummer
- 1997-000826
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Aristau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 30.04.1997
- In Kraft seit
- 30.04.1997
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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GEMEINDE ARISTAU
KANTON AARGAU
Erschliessungsplan „Rain“ gemäss $ 17 BauG
ni 167 Situationsplan 1:500 Fe I, S Oepane® 4 Änderung 1995 = q Pen 777 077 AS er LE LE TE Mitwirkungsbericht vom: Vöorprüfungsbericht vom: 24. JULI 1995 (REF. NR. 927) Öffentliche Auflage vom: 04, $EPT. 1775 bis: 03. OKT. 1795 \ Beschlossen vom Gemeinderat am: 05- FEBR. 1776 a Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin:
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat mit Änderungen / Auflagen Aarau,den 30. Apni 499%
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Dr Staatsschreiber
Legende zum Erschliessungsplan
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1. Genehmigungsinhalt
rot Baulinien GR Datum un blau / rot Baulinien aufgehoben GR Datum blau /rot Strassenlinien aufgehoben ”
AH —H-- blau Sichtzone aufgehoben
2. Orientierungsinhalt
GR Datum |
blau rechtskräftigc Baulinien mit Genehmigungsdatum
grau bestehende Strassen / Wege
hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
nn schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Zusätzliche Bestimmungen zu $$ 18 und 20 BO:
Die Ausnützung im schraffierten Gebiet beträgt 0.45. Sämtliche Bodeneingriffe und Erdbewegungsarbeiten in diesem Gebiet sind frühzeitig der Kantonsarchänlogie anzuzeigen
{1 April 1995
Sämtliche Bauten in der unmittelbaren Umgebung der unter Oenkmalschutz stehenden Kapelle bedürfen der Bewilligung des kant. Erziehungsdepartementes resp. der kant. Denkmalpflege. Im speziellen wird auf $ 12 Abs. 3 des Denkmalschutzdekretes verwiesen.
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Genehmigung
4r. 011011.11 08014.11 r•_ä_r•
Memo w Sitzung:
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau
30. April 1997
Art. Nr.
1997-000826
Gemeinde Aristau; Erschliessungsplan "Rain", Aenderung 1995; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
Baudepartement/Vortrag vom 15. April 1997 Beschluss: 1. Die am 5. Februar 1996 vom Gemeinderat Aristau beschlossene Vorlage wird wie folgt definitiv ergänzt: Die als Orientierungsinhalt bezeichnete, neue Sichtzone bei der Einmündung der Rainstrasse in die Käsereistrasse wird definitiv als Genehmigungsinhalt festgelegt. 2. Im übrigen wird der Erschliessungsplan "Rain", Aenderung 1995, der Gemeinde Aristau vom 5. Februar 1996 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 15. April 1997 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat, 5628 Aristau - Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber:
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Versand:
0
6. Mai 1997
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU Abteilung Raumplanung
Bericht Gemeinde Aristau Erschliessungsplan "Rain", Aenderung 1995; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei (Ref. Nr.: 927)
1. Verfahren Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht: Vorprüfungsbericht: öffentliche Auflage: Beschluss Gemeinderat: eingereicht zur Genehmigung:
5. Februar 1996 24. Juli 1995 4. September - 3. Oktober 1995 5. Februar 1996 21. März 1996
2. Die Vorlage im Ueberblick 2.1 Ausgangslage Der Erschliessungsplan "Rain" basiert auf dem Bauzonenplan, den der Grosse Rat am 15. September 1981 genehmigt hat. Beim vorliegenden Erschliessungsplan handelt es sich um eine Aenderung des rechtskräftigen Erschliessungsplanes (vormals kommunaler Ueberbauungsplan) aus dem Jahre 1986. Im Gebiet "Rain" ist östlich der Käsereistrasse eine Gewerbezone (ca. 0,7 ha), westlich davon eine Einfamilienhauszone ausgeschieden. 2.2 Vorlage Die vorliegende Aenderung besteht hauptsächlich in der Reduktion des Baulinienabstandes entlang der Käsereistrasse von 9 m auf 5.5 m auf den in der Gewerbezone gelegenen Grundstücken. Im weiteren wird der Wendeplatz am Ende der Rainstrasse aufgehoben (teilweise bereits überbaut). Die vorgenommene Reduktion des Baulinienabstandes im Bereich Käsereistrasse / Gewerbezone von gegenwärtig 9 m auf neu 5.5 m entspricht den zentralen Zielen der Raumplanung, insbesondere dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung und der möglichst verdichteten Bauweise. 2.3 Gegenstand der Genehmigung — Baulinie — Aufgehobene Bau- bzw. Strassenlinie — Aufgehobene Sichtzone
G: \TRANSFER \OSSARP \RO \BERARIST.DOC/22.04.97/Ublu
-2
3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Ueberprüfungsbefugnis Die Vorlage wird vom Regierungsrat auf Rechtmässigkeit, auf Uebereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen überprüft (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Richtplan Der kantonale Richtplan vom 17. Dezember 1996 ist auf diese Genehmigungsvorlage nicht anwendbar, da die Vorprüfung vor Inkrafttreten des Richtplanes abgeschlossen wurde (§ 2 des Grossratsbeschlusses zum Richtplan). In materieller Hinsicht kann jedoch festgestellt werden, dass diese Vorlage mit dem Richtplan übereinstimmt. 3.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Die Sichtzone bei der Einmündung der Rainstrasse in die Käsereistrasse wurde irrtümlicherweise im Orientierungsinhalt aufgeführt, diese ist jedoch Teil des Genehmigungsinhaltes. Aufgrund von § 27 Abs. 2 BauG wird diese Aenderung durch den Regierungsrat vorgenommen. Aus dem Protokollauszug vom 7. April 1997 geht hervor, dass Gemeinderat und Grundeigentümer mit der Aenderung durch den Regierungsrat einverstanden sind. 4. Antrag 1. Die am 5. Februar 1996 vom Gemeinderat Aristau beschlossene Vorlage wird wie folgt definitiv ergänzt: Die als Orientierungsinhalt bezeichnete, neue Sichtzone bei der Einmündung der Rainstrasse in die Käsereistrasse wird definitiv als Genehmigungsinhalt festgelegt. 2. Im übrigen wird der Erschliessungsplan "Rain", Aenderung 1995, der Gemeinde Aristau vom 5. Februar 1996 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
BAUDEPARTEMENT Stv Chef Abteilung Raumplanung
Aarau, 15. April 1997 eie
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Jörg Hartmann