Gestaltungsplan Haldenweg

Sondernutzungsplan · Aristau

Dokument

Nummer
2003-000399
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Aristau
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
12.03.2003
In Kraft seit
12.03.2003

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Aristau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4222-2003-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4222-2003-E-1.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Aristau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwiddung

Gestaltungsplan Haldenweg gemäss § 21BauG

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Gestaltungsplan 1:500

no -

Ir

4 -- •

• Ii '

• 8

-.

rb,i01.

AlF

-

-4

L,pperteneer

/_,/

•

b

.

.,

.-, • 1

e,, lir ,,. 1..\ '7. .1 ‘, 4k

--!.,.-. • 443 ' • r• -

ir.••10{..

,

•.

1 48' •-,. -

'4. -8 • '

-

%

• lb .

&

i

.

,deir ee . \wir_ • , .... it •

IM '

383.44 rre -T '

I

; ilkijia

. 853.

-

r

Ie

*.

_ il

Ift'dt

380 \

\ .. ...

.4-fierten

°

•

.

q)

Hobunna

\ Müliznall•

'

,

4

•

•

Datum •

KO

1 t, •-

\ i

PLAN AG

.

• 12 5514N;Y:\

Nebel 'Wem E-Ml ai Inland

056 621 9391 056 621 05 20 Irdogkohd-podner ch wroKkolepadner.ch

26.10.2000 rev. 15.05.02

/

Cm<

,

....--

•

•

Au- W."

•,:, 382.i..

e5

470

Verfasst

Format

Plan Nr.

KO/sk

A4

2

Vorprüfungsbericht vom: 13. Februar 2001 3. September 2002

Beschlossen vom Gemeinderat:

bis: 2. Oktober 2002

13.01. Za3

Der Gemeindesch iber:

Der Gemeindeammann: U. Küng

‚.

F. Käser

/

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigungsvermerk:

Aarau, den

‚12. riCkra Zoo3 Der Staatsschreiber: i Z

hen

N,

Mitwirkungsbericht vom: 27. März 2001

Öffentliche Auflage vom:

Sch,

Gestaltungsplan Haldenweg, Aristau: Sondernutzungsvorschriften

Seite 2

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt die Aufwertung des Dorfteiles Unter-Birri und diesen mit Wohnbauten zu verdichten.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung.

Art. 5 Baufeld

Das Gebäude mit Satteldach und mit typischem Gebäudeschnitt ist gemäss dem Situationsplan zu platzieren. Anbauten an das Gebäude sind nur in den 2m breiten Pufferzonen gestattet. Zugelassen sind Gebäudeeinschnitte im Grundriss. Die nötige Anzahl Abstellplätze ist im unterirdischen Parkierungsgeschoss anzubieten. Oberirdisch sind lediglich Besucherabstellplätze zulässig. Diese sind längs der Zürcherstrasse anzusiedeln.

Art. 6 Platanen

Entlang der Kantonsstrasse 261 sind Platanen zu pflanzen.

Gestaltungsplan Haldenweg, Aristau: Sondernutzungsvorschriften

Seite 3

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

12. März 2003

Art. Nr. 2003-000399

Gemeinde Aristau; Gestaltungsplan "Haldenweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. März 2001 13. Februar 2001 3. September – 2. Oktober 2002 13. Januar 2003 12. Februar 2003 17. Februar 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Dezember 2002 . 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der vorliegende Gestaltungsplan im Dorfteil Birri hat zum Ziel, für die Grundeigentümer günstige Voraussetzungen für die Überbauung ihrer teilweise noch nicht überbauten Parzellen zu schaffen. Gleichzeitig findet ein Landumlegungsverfahren statt. Der Gestaltungsplan legt im Wesentlichen die Erschliessung sowie ein Baufeld im Gebiet "Haldenweg" fest. Dabei wird berücksichtigt, dass das Ortsbild von Birri im ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) regionale Bedeutung aufweist. Im Weiteren werden der Anschluss des Haldenwegs an die Kantonsstrasse verbessert und ein Fussweg vom Haldenweg zur Steinistrasse festgelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Situationsplan 1:500  Sondernutzungsvorschriften

Versand: 17.03.2003

Ganzen Text zeigen

-2-

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan "Haldenweg" getroffenen Festlegungen bezüglich Erschliessung, künftiger Überbauung und Umgebungsgestaltung sind aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für eine geordnete Erschliessung und eine der Bedeutung des Ortsbilds angepasste Überbauung. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Haldenweg" der Gemeinde Aristau vom 13. Januar 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

-3-

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5628 Aristau  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: