Erschliessungsplan Kirchweg
Sondernutzungsplan · Brittnau
Dokument
- Nummer
- 23.207
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Brittnau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 29.01.2026
- In Kraft seit
- 29.01.2026
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4274-2026-E.pdf
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Kanton Aargau ee und Umwelt Gemeinde Brittnau
ilun: Raumentwicklung
Erschliessung Kirchweg, Brittnau
Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 11. November 2024 Öffentliche Auflage vom: 06. Februar 2025 bis 07. März 2025
Beschlossen vom Gemeinderat am: 06. Oktober 2025 er Aoadfhe ”
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU):
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
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Genehmigungsdatum DIy sum Drer/es Aarau,den Co. Was AA,
Der Gemeindeammann:
icklung BVU r ” Kalchofenstrasse 20 Wynigenstrasse 2 Weidackerstrasse 1 Langenthalstrasse 7 Fa cHsi ngenieureag”” _ zisHalebs. 3400 Burgdorf 4900 Langenthal 4950 Huttwil 034 460 26 26 034 420 25 25 062 923 17 27 062 962 33 26
www.csing.ch | [email protected]
Grösse: 0.30 / 0.84 A: 10.06.2024 / SME B: 28.06.2024 / SME
Datum: 21.09.2023 C: 06.08.2024 / SME D: 09.01.2025 / SME D: 14.04.2025 / SME
Legende
1. Genehmigungsinhalt
rot Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss & 132 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen, Baugesetz, BauG) u hellblau Sichtzone Strase mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A re] dunkelblau Sichtzone Trottoir mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
2. Orientierungsgehalt Bee gelb
- rot
Geplante Erschliessungsstrasse Grenzabstand gemäss Bau- und Nutzungsordnung Brittnau 2007 Art. 20 (4m) grün Bankett
— — blau Erschliessungsperimeter zen grau Bestehende Gebäude re grau Bestehende Mauer grau Bestehende Fahrbahn und Vorplätze grau Bestehendes Trottoir M 1: 500 HE u 10m 0 10m 50m
\intranet.kshasle.ch\dfs\Daten\A U F TR Ä G E\2021\21139-ES Kirchweg, Brittnau\02_Projektierung\03 Pläne\Situation Kanton\21139_01_Situation Erschliessung Kirchweg.2d
Genehmigung
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. S88S -A*
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NKEJ/MMWK
Datum Genehmigung: 29. Januar 2026
Versand:
Geschäfts-Nr. BVUARE.23.207 Gemeinde Brittnau; Erschliessungsplan "Kirchweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. November 2024 6. Februar 2025 bis 7. März 2025 9. Oktober 2025
19.Januar 2026 17. November 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt
1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 5. November 2008 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage
Mit dem Erschliessungsplan "Kirchweg" wird die Erschliessung für ein Areal von rund 0,3 ha inner halb des Siedlungsgebiets der Gemeinde Brittnau grundeigentumsverbindlich festgelegt. Der Kirchweg dient als Zufahrt für die Parzellen 774, 2005, 2802 sowie 1370 von der Kantonsstrasse (K307), die sich alle in der Kernzone K (Kernzone mit Ortsbildschutz) befinden.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Brittnau am 9. Oktober 2025 be schlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Kirchweg", Situationsplan 1:500
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 9. Januar 2025 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 11. November 2024 mit drei Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte wurden vor der öffentlichen Auflage bereinigt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan tonalen Richtplans überein. 4.2.1 Dimensionierung der Erschliessung Bei der Kantonsstrasse K307 handelt es sich um eine Lokalverbindungsstrasse. Es kann davon aus gegangen werden, dass beim vorliegenden Vorhaben die Anzahl von 15 Parkfeldern nicht überschrit ten wird. Folglich richtet sich die Dimensionierung der Grundstückszufahrt nach dem Typ B, der beid seitige Einlenkradien von mindestens 5 m und am Ende der Radien eine Durchfahrtsbreite von min destens 5 m verlangt. Zudem ist die Fahrbahnbreite von mindestens 5 m auf einer Länge von 15 m auszuführen (in Anlehnung der VSS-Norm 40 213, Entwurf des Strassenraums Abb. 13). Ab der zweiten Bautiefe ist für den Begegnungsfall Personenwagen/Fussgänger ein Lichtraumprofil von 3,40 m erforderlich (in Anlehnung an VSS-Norm 40 201). Dieses wird mit dem Erschliessungsplan gesichert.
4.2.2 Ortsbild Das Ortsbild wird mit den Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung im Zusammenhang mit der Kernzone bereits ausreichend berücksichtigt.
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4.2.3 Weitere materielle Hinweise
Lärm
Sofern ein Gebiet noch nicht hinreichend erschlossen ist, darf es nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch pla nerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärm
schutz-Verordnung [LSV]). Der Nachweis wird im Planungsbericht erbracht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Erschliessungsplan "Kirchweg", beschlossen vom Gemeinderat Brittnau am 9.Oktober 2025, wird genehmigt.
2. Diè Abteikjng/Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
StephabÄthgr
.andammann
Verteiler • Gemeinderat, Vordere Breite 1, 4805 Brittnau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)
• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres
• Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
V.
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