Erschliessungsplan Hintere Bahnhofstrasse

Sondernutzungsplan · Frick

Dokument

Nummer
19.327
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Frick
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
15.06.2026
In Kraft seit
15.06.2026

Karte

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Beton

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Legende

Genehmigungsinhalt

Strassenlinie (Enteignungsrecht nach 8132 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz BauG])

— Baulinie Kr; Bereich Zufahrt / Erschliessung N NN N Sichtzone / Sichtlinie fahrzeugähnliche Geräte, Fussgänger

PET SEN Sichtzone / Sichtlinie Motorfahrzeuge

Orientierungsinhalt

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Baubereich neue P+R-Anlage, Dienstbarkeitsvertrag vom 11.5.2026/ Grundbuchverpflichtung

Fahrbahnfläche

Gehwegfläche

Grünfläche

Perimeter

——— Zukünftige Interessenlinie SBB (Gleisprojektplan, 1.4. 2022)

— Zukünftige Interessenlinie SBB mit Aufhebung Gleis 65 (Gleisprojektplan, 1.4. 2022) Projektierte Gleisachse SBB (Gleisprojektplan, 1.4. 2022)

Fuss-/Veloverbindung nach Gipf-Oberfrick

Bahnhofzugang / Anschlüsse Strassen / P+R und Fortführung Strassen Ziegeleiareal Parzellengrenze — Gemeindegrenze Abgrenzung Bauzonenfläche Erschliessungsachse MIV Ziegeleiareal

Erschliessungsachse Fuss-/Veloverkehr Ziegeleiareal

Gemeinde Frick Kanton Aargau

Erschliessungsplan "Hintere Bahnhofstrasse" Gemäss 817 BauG

f . onton Aargau Situationsplan 1:500 spartement au, Verkehr u

Mitwirkungsbericht vom: 10. Juli 2025

Vorprüfungsbericht vom: 6. Dezember 2024

Öffentliche Auflage vom: 9. Januar 2026 bis 9. Februar 2026 Beschlossen vom Geme Bi 30. März 2026

Der Gemeindeschreiber:

Der

Departements Bau, Verkehr und Umwelt

Genehmigungsdatum DD. NHL DIES

Aarau,den AD. a Io

Proj. Nr 17-23-112-01

Plan - Nr. 013 Datum 12.05.2026 Rev.Ind./Dat. An Gez. / Gepr. mbo/SUR Eesnlarze112 017 PLAENENAD re Tersantahlsraese te 1223 Format 1260 x 891 mm var Stahlrain 2 5201 Brugg [email protected] Postfach Schweiz T+41564609111

1EIZINS S1SPIOA

Hinweis: Für das Ziegeleiareal besteht ein Masterplan. Im Erschliessungsplan sind daraus die Erschliessungsachsen ab der Hinteren. L Bahnhofstrasse bis zur Erschliessungsachse MIV innerhalb des Perimeters abgebildet.

P+R ERSATZSTANDORT \ für 56 PP, ca. 2250 m2 Y

Verlängerung der Personenunterführung wird lediglich zur Orientierung dargestellt. Der Genehmigungsinhalt beansprucht

die Parzelle der SBB nicht.

|

EB

gu

QUELLE HINTERGRUNDDATEN: Daten der amtlichen Vermessung, Gemeinde Frick, agis; Stand 01.12.2023

Genehmigung

Sw8 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand: 16.06.2026

Datum Genehmigung: 15.06.2026

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.327 Gemeinde Frick; Erschliessungsplan "Hintere Bahnhofstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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6. Dezember 2024 10. Januar 2025 bis 9. Februar 2025 9. Januar 2026 bis 9. Februar 2026' 30. März 2026 1.Juni 2026 4. Mai 2026

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 9. März 2011 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Heute ist der Bahnhof Frick von der Nordseite nicht direkt erreichbar. Die Gemeinde Frick strebt ge meinsam mit dem Kanton Aargau einen Nordzugang zum Bahnhof Frick an. Dafür soll die beste hende Personenunterführung verlängert und nordseitig eine P+R-Anlage realisiert werden. Mit letzte rem soll die infolge des geplanten Bushofs wegfallende P+R-Anlage auf der Südseite kompensiert

werden. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan soll der Nordzugang zum Bahnhof sowie die Er schliessungsstrasse entlang der Gleise planerisch gesichert werden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Frick am 30. März 2026 beschlosse nen Vorlage: • Erschliessungsplan "Hintere Bahnhofstrasse"

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 12. Mai 2026 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. Dezember 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.2.1 Kantonaler Richtplan

Mit dem Erschliessungsplan werden sachgerecht Massnahmen zur Verbesserung und langfristigen Sicherung der Verkehrsinfrastruktur um den Bahnhof Frick gesichert. Die Vorlage stimmt daher mit den behördenverbindiichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans über ein. 4.2.2 Regionale Abstimmung

Mit Protokollauszug vom 21. November 2024 nimmt der Planungsverband Fricktal Regio (Fricktal Regio) zum Erschliessungsplan Stellung. Die Stärkung und Aufwertung von durchgehenden, siche ren und attraktiven Verbindungen für den Fuss- und Veloverkehr, insbesondere im Hinblick auf die Anbindung des Entwicklungsschwerpunkts (ESP) und des Wohnschwerpunkts (WSP) Frick, sei für Fricktal Regio von grosser Bedeutung. Dabei sei jedoch darauf zu achten, dass die Erschliessung nicht die zukünftige Gestaltung des Areals vorwegnimmt. Die Entwicklung und Inwertsetzung der Bahnhofsumfelder sei ein zentrales Anliegen von Fricktal Regio. Der Bahnhof Frick sei als zentraler Knotenpunkt des öffentlichen Verkehrs (öV) zu stärken und es sei eine gute Anbindung und Vernetzung an das öV-, Fuss- und Velowegnetz sicherzustellen. Fricktal Regio begrüsst die geplante Stärkung des Mobilitätshubs am Bahnhof Frick und insbesondere den Ausbau der Veloinfrastruktur. Zudem regt Fricktal Regio an, auch innovative Sharing-Angebote aus zubauen und am Bahnhof Frick zu integrieren. Insgesamt unterstützt der Vorstand von Fricktäl Regio

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den Erschliessungsplan "Hintere Bahnhofstrasse" unter Berücksichtigung der formulierten Hinweise. Die Planung gilt als regional abgestimmt.

4.2.3 Sondernutzungsplan Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Erschliessung Die neue P+R-Anlage mit 56 Abstellplätzen ist gemäss funktionaler Studie Verkehr von 2023 eine zentrale Voraussetzung, um den Bushof auf der gegenüberliegenden Gleisseite zu realisieren (Vor gabe SBB Realersatz wegfallende Abstellplätze). Diese neue Parkierungsanlage ist auch verantwort lich für den entsprechenden Mehrverkehr auf dem geplanten Strassenabschnitt. Gesamtheitlich werden die verkehrlichen Themen sachgerecht und nachvollziehbar erläutert und sind mit dem Zielbild aus dem Prozess "Weiterentwicklung Bahnhof Frick" und der funktionalen Stu die zum Bahnhof Frick abgestimmt. Die zusätzlichen erforderlichen Dienstbarkeiten wurden im Dienstbarkeitsvertrag, verbunden mit Begründung einer öffentlich-rechtlichen Anmerkung vom 11. Mai 2026, festgelegt.

4.2.4 Weitere materielle Hinweise

Wald Im südwestlichen Teil des Perimeters stockt Wald. Die Fuss- und Veloverbindung verläuft parallel zur Waldgrenze. Entsprechend wird mit der vorliegenden Planung das Waldareal nicht tangiert.

Lärm Das Planungsgebiet ist bereits heute erschlossen. In Kapitel 4.3 des Planungsberichts wird aufgezeigt, dass die neu geplante Erschliessungsstrasse lediglich einen zusätzlichen Verkehr von 150 Fahrten pro Tag aufweist, dieser hauptsächlich am Tag anfallen wird und somit die Anforderungen von Art. 7 Lärmschutz-Verordnung ([LSV] Einhaltung der Planungswerte bei Neuanlagen) problemlos eingehalten werden. Aufgrund des geringen Mehrver kehrs, den die neue Erschliessung verursacht, können auch die Anforderungen von Art. 9 LSV (Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen) auf den umliegenden bestehenden Strassen (Weiher weg und Bahnhofstrasse) problemlos eingehalten werden.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Der Erschliessungsplan "Hintere Bahnhofstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Frick am 30. März

2026, wird genehmigt. 2.

Die Abteilung Rau'mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. / / Ii /

StephanvÄttiQ«

Lpndammann

Verteiler

• Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, Postfach, 5070 Frick • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)

• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU

' • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und

mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten. 4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese

hen werden.

r

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