Erschliessungsplan Zentrum Rössli
Sondernutzungsplan · Oberrüti
Dokument
- Nummer
- 22.74
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Oberrüti
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 16.09.2026
- In Kraft seit
- 16.09.2026
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
«*.* KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 16.09.2026
BFSE/LKBG
Versand:
'1 7, SEP. 2026
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.74 Gemeinde Oberrüti; Erschliessungsplan "Zentrum Rössli"; Genehmigung; Publikation; Auf trag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. November 2023 4. April 2024 bis 3. Mai 2024 14. April 2025 16. Juli 2025 19. Mai 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Be schwerdeentscheid.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 15. September 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Der knapp 0,7 ha grosse Perimeter umfasst die Parzellen 443, 447, 510, 518, 535, 538, 568 und 594 zwischen nördlichem Dorfeingang, Schulanlage und Dorfzentrum. Das Areal liegt in der Dorfzone. Der Erschliessungsplan bezweckt die Erreichung folgender Ziele: • Sichern einer umweltschonenden, landsparenden, wirtschaftlichen und sicheren Erschliessungs lösung • verkehrstechnische Erschliessung sämtlicher Parzellen im Perimeter und deren rechtliche Sicher stellung • Festlegen des Ausbaustandards der Einmündungen in die Kantonsstrasse Kl25. • Aufzeigen der entwässerungstechnischen Erschliessung sowie der Erschliessung hinsichtlich Brauchwasser- und Löschschutz (nicht Gegenstand des vorliegenden Erschliessungsplans nach
Art. 17
BauG beziehungsweise in dieser Vorlage lediglich orientierend aufgezeigt, ausgenommen § 8 Sondernutzungsvorschriften [SNV] betreffend Versetzen eines Hydranten). 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Oberrüti am 14. April 2025 be schlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Zentrum Rössli", Situation 1:500 • Erschliessungsplan "Zentrum Rössli", SNV Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. März 2025 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. November 2023 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte wurden bereinigt. Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.
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4.2.1 Umgang mit der Direkterschliessung an die Kantonsstrasse K125 ("Hauptstrasse") Die Planungsunterlagen weisen unter anderem einen neuen zusammengefassten Direktanschluss an die Kantonsstrasse Kl25 ("Hauptstrasse") und eine Verlängerung des Gehweges bis zum neuen Direktanschluss auf. Dies entspricht der übergeordneten Gesetzgebung (vgl. § 83 f. BauG). Mit den Festlegungen im Situationsplan sowie den SNV soll die herausfordernde Situation der bestehenden und künftigen Erschliessung rechtlich sichergestellt werden. Die zusammengefasste Direkterschliessung an die Kl25 dient allen drei Eigentümern der diversen Parzellen. Der Standort der neuen Direkterschliessung wird im Situationsplan sowie in § 5 Abs. 1 SNV geregelt.
Nach den Ausführungen im Planungsbericht, Kapitel 3.3, soll zum einen die Zufahrt auf die Parzelle 538 nur noch über die Bahnhofstrasse (kommunale Strasse) im "Einbahnregime" erfolgen. Zum an deren sollten ursprünglich auch drei mögliche Längsparkfelder (gemäss eingereichten Unterlagen keine Pflichtparkfelder) südlich des bestehenden Fussgängerstreifens ab der Kl25 erschlossen wer den, was aus Gründen der Verkehrssicherheit negativ zu beurteilen ist. In der Weiterbearbeitung bis zur definitiven Vorlage wurde auf diese Längsparkfelder verzichtet. Detailliertere Ausführungen kön nen dem Planungsbericht, Kapitel 3.3, entnommen werden.
4.2.2 Rechtliche Sicherstellung, Strassenlinien Gemäss § 6 Bauverordnung (BauV) bezeichnen Strassenlinien die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestaltender Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist. Gemäss Situationsplan werden im gemeinsam genutzten Bereich die neue Erschliessungsstrasse sowie die Hinterkante des Trottoirs mit Strassenlinien gesi
chert. 4.2.3 Fusswegerschliessung
Art. 8
Abs. 1 SNV regelt die Minimalbreite der umzusetzenden Trottoirverlängerung. Diese soll 2,0 m betragen. Entsprechend wird auch im Situationsplan eine Breite von 2,0 m ausgewiesen. Diese Breite stimmt mit § 41 Abs. 1 lit. f) BauV beziehungsweise der Norm SN 640 070 "Fussgängerver kehr; Grundnorm" vom Dezember 2008 überein und ist sachgerecht.
4.2.4 Weitere materielle Hinweise
Gewässerraum Die Umsetzung der Gewässerräume in der Gemeinde Oberrüti im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung ist abschliessend vorgeprüft. Innerhalb des Perimeters des Erschlies sungsplans ist eine symmetrische, flächige Umsetzung einer 13 m breiten Gewässerraumzone so wohl entlang dem offen verlaufenden als auch dem eingedolten Abschnitt des Dorfbachs Oberrüti vorgesehen. Die Breite des "Freihaltebereich Gewässerraum" gemäss Erschliessungsplan ist mit der allgemeinen Nutzungsplanung der Gemeinde Oberrüti abgestimmt.
Hochwassergefahren Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser besteht im Erschliessungsplanperimeter eine Gefährdung durch Hochwasser. Bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) werden Fliesstiefen von bis zu 1 m erwartet - es besteht ein Hochwasserschutzdefizit. Die Gefährdung geht vom Dorfbach Oberrüti aus, der südlich beziehungsweise östlich des geplanten Erschliessungsplanperimeters fliesst.
Sowohl zu Hochwasser wie zum Oberflächenabfluss liegen bei der Aargauischen Gebäudeversiche rung Schadenerfahrungen vor. Beides ist zu berücksichtigen. Gemäss Planungsbericht liegt für das geplante Mehrfamilienhaus (MFH) "Quellenhof ein Gebäude schutznachweis von Basler & Hofmann AG vor. Dieser wird im Rahmen des Baubewilligungsverfah rens durch die Aargauische Gebäudeversicherung geprüft. Dies ist sachgerecht. 3 von 5
Entwässerung Dem vorliegenden Entwässerungskonzept im Teiltrennsystem innerhalb des Erschliessungsplanperi meters wird zugestimmt. Für alle Einleitungen von Sauberwasser in den Dorfbach (direkt oder indi rekt via bestehende Leitungen) ist die Notwendigkeit einer Retention zu prüfen. Lärm
Im Rahmen allfälliger Baubewilligungsverfahren muss die Einhaltung der Anforderungen von
Art. 31
Lärmschutz-Verordnung (LSV) nachgewiesen werden. Im ordentlichen Kantonsstrassenab stand von 6 m zur Parzellengrenze sind die massgebenden Immissionsgrenzwerte Empfindlichkeits stufe (ES) III nicht eingehalten. Somit muss bei Neu- oder Umbauten mit der Stellung der Gebäude und der Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf den Lärm reagiert werden, damit die lärm rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
4.2.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die SNV sind rechtmässig.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Erschliessungsplan "Zentrum Rössli", beschlossen vom Gemeinderat Oberrüti am 14. April 2025, wird genehmigt. 2. Qie Abtéilùpd Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
I I A .tephan Attige l andammann
Verteiler • Gemeinderat, Dorfweg, 5647 Oberrüti • Rechtsvertreterin der Gemeinde: beelegal. Michèle Bächli, Rechtsanwältin, Badenerstrasse 13, 5201 Brugg (A-Post Plus) • Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post-Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU ■ • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
r
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