Gestaltungsplan im Ebnet

Sondernutzungsplan · Frick

Dokument

Nummer
1996-000846
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Frick
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
24.04.1996
In Kraft seit
24.04.1996

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Frick mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4163-1996-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4163-1996-E.pdf

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

Gemeinde Frick

Kanton Aargau

17&

°feiet`

Gestaltungsplan

"imEbnet"

gemäss § 17 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1: 500 - Längsschnitt 1: 200 + Querschnitt 1: 200 - Planungsbericht

!Übersichtsp . lan -i:25 OÖä--•

,,,,

. .

amhaiden

Mitwirkungsbericht vom:

—

Vorprüfungsbericht vom: -lg. • -/c• Öffentliche Auflage vom: 35). 1 0 •

bis:

2e.

.4‚ .

or

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z+. A pri Aq94, Der Staatsschreiber:

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan «im Ebnet» bezweckt eine verdichtete Nutzung und Bebauung der Gewerbezone und ermöglicht eine betriebsinterne Überführung über die Kantonsstrasse.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus einem Situationsplan 1 : 500, je einem Längs- und Querschnitt 1 : 200 und diesen Sondernutzungsvorschriften.

Art. 3 Perimeter

Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Plan bezeichneten Perimeter.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Gewerbezone.

Art. 5 Höhe der

Baukuben

Die Höhe der Baukuben ergibt sich aus den Schnittplänen / aus den im Situationsplan festgelegten Dachkoten. Die Dachkoten beziehen sich auf die Oberkante der fertigen Dachhaut.

Art. 6 Dachgestaltung

Die Dachkoten dürfen überragt werden durch: — Brüstungen (max. 0.9 m) — 2 Liftaufbauten — die notwendigen Oblichter — technische Dachaufbauten wie Kamine, Antennen usw.

Art. 7 Inkrafttretende

Genehmigung

4.10.95 Deckb

— 1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. — 2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Bl/ps

Sitzung: 24. April 1996

Art. Nr.

846

Gemeinde Frick; Gestaltungsplan "im Ebnet" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 10. April 1996 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen:

Der Gestaltungsplan "im Ebnet" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Frick vom 11. Dezember 1995 wird genehmigt. 2. Der Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 10. April 1996 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 5070 Frick - (3) Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber:

Ganzen Text zeigen

3 0. April 1996