Erschliessungsplan Wegparzelle 223
Sondernutzungsplan · Frick
Dokument
- Nummer
- 2008-001274
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Frick
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 17.09.2008
- In Kraft seit
- 17.09.2008
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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SNP-4163-2008-E.pdf
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Gemeinde Frick Kanton Aargau
Erschliessungsplan Wegparzelle 223
Kanton Aargau
Situationsplan 1:500 Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Übersichtsplan 1:25'000
KSL Ingenieurbüro AG ° Konstruktiver Ingenieurbau « Geo- Informationssysteme Hauptstrasse 94 Tel: 062 / 865'30'30 « Wasserversorgungen « Vermessungen 5070 Frick Fax: 062 / 865°30'99 « Abwasseranlagen « Verkehrsanlagen
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Mitwirkungsauflage vom Mitwirkungsbericht vom Vorprüfungsbericht om -23..-.2..2.024 Öffentliche Auflage vom ..62:.2:.2&....
Der Gemeindeammann
Genehmigung durch den Regierungsrat Massstab: 1:500
Aarau, den AR. Septembe> 2008
Ersatz für Plan: - Der Staat#schreiber: Format: A Plan Nr. CAD Name: fl %
20321 ‚0 / 04 N:..\20321.0\Plot\04_Situation.pit
Genehmigung:
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) a ea Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A u > Erschliessungsrichtung — m Baulinie (4 m)
San Baulinie für Klein- und Anbauten gemäss $ 18 Abs. 1 ABauV (2 m)
2. Orientierungsinhalt
Bestehende Strassenflächen
Bauten unter kommunalem Schutz (Abbruchverbot)
Für den Strassenraum wichtige Gebäude (Volumenerhaltung) Erschliessungsstrasse
Hauptverkehrsstrasse
Gehwege / Fusswege
EEE“ # Perimeter Erschliessung
148
Hotel Engel
Km 96
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
17. September 2008
Nr. 2008-001274
Gemeinde Frick; Erschliessungsplan "Wegparzelle 223"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. März 2007 30. Mai 2006 10. Juli 2008 bis 9. August 2006 5. März 2007 Juli 2007 2. April 2007
Der seitens Gemeinde trotz mehrmaliger Nachfrage nicht mitgeteilte Ablauf der Beschwerdefrist wurde schliesslich durch die kantonale Fachstelle in Erfahrung gebracht. Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind damit erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. November 1993, genehmigt vom Grossen Rat am 5. März 1996. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die bestehende Wegparzelle 223 ist sehr schmal und genügt nicht für die Erschliessung der angrenzenden Parzellen. Durch die Festlegung von Strassen- und Baulinien sowie Sichtzonen wird der erforderliche Ausbau gesichert. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan Wegparzelle 223
Versand: 25. September 2008
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan legt eine Verbreiterung des bestehenden Wegs fest, was grundsätzlich auch in einem Strassenbauprojektverfahren möglich wäre. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist eine Erschliessungsplanung vorliegend aber zweckmässig. Es wird eine Land sparende, sachgerechte Erschliessung vorgesehen. 4.3
Erschliessung
Vorliegend ist die Einmündung für eine Grundstückszufahrt nach USS-Norm Typus 'B' projektiert. Die Abweichung gegenüber den kantonalen Vorgaben (vgl. § 44 a Abs. 2 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV) ist im Planungsbericht thematisiert und begründet. Den diesbezüglichen Ausführungen in Kapitel 3.1 des Planungsberichts zur Eingliederung in das Ortsbild kann beigepflichtet werden. 4.4
Gestaltung
Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) besitzt die Gemeinde ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die betreffende Parzelle befindet sich nach ISOS innerhalb des Dorfkerns 1, der dank architekturhistorischer, regionaltypischer und räumlicher Merkmale als Ganzheit erhalten ist. Für diesen Bereich ist das höchste Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) festgelegt. Vorliegend werden keine Gebäude direkt betroffen. Hingegen hat der geplante Eingriff einen Einfluss auf die Umgebungsgestaltung. Die Gemeinde beschränkt sich mit der vorliegenden Planung auf die Erschliessung und verzichtet weitergehende gestalterische Festlegungen zu treffen. Die getroffene Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Wegparzelle 223" der Gemeinde Frick vom 5. März 2007 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 48, 5070 Frick Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: