Gestaltungsplan Ob em Dorf

Sondernutzungsplan · Frick

Dokument

Nummer
13.77
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Frick
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
30.06.2015
In Kraft seit
30.06.2015

Karte

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Text

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Kanton Aargau

Gemeinde Frick

Sondernutzungsplanung

Gestaltungsplan Ob em Dorf gemäss § 21 BauG

•

Sondernutzungsvorschriften

Vorprüfungsbericht vom Mitwirkungsauflage vom

bis

Öffentliche Auflage vom

bis

Beschlossen vom Gemeinderat am NAMENS DES GEMEINDERATES 4

Der Genieirrdeammann

Der Ge eindeschreiber

Daniel Suter

Heinz Schmid

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Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der Generals

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,,,7e Projektverfasser: VOGEL ARCHITEKTEN - RHEINFELDEN KOCH + PARTNER - LAUFENBURG GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTUR - OLTEN

Juni 2014 / kantonale Vor. rüfun•

er. änz

VOGEL ARCHITEKTEN AG WWW.VOGELARCHITEKTEN.CH

Rudolf Vogel, dipl. Architekt ETH SIA Lukas Häfliger, dipl. Hochbautechniker TS Volker Mosch, dipl. Architekt ETH Patrick Bucher, dipl. Architekt FH

KOCH + PARTNER WWW.KOPA.CH

Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung, Aargauischer Bauverwalter Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung

GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTUR WVVW.GRUENWERK1.CH

Angelo Hug, dipl. Landschaftsarchitekt HTL BSLA

Auftragsnummer Status

03.02.241 Kantonale Vorprüfung ergänzt

Verfassungsdatum

Juni 2014

Druckdatum / -initialen Dateipfad / -name

02.07.2014/ SHA 1:\Planung\Frick\02\241_GP_Ob_em_Dort\Planung\3_kantonale_Vorprüfung_er gänzt\Ber_GP_Ob_em_Dorf_SNV_kVe_20140624.docx

Copyright

© KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2014

Kontrolle

Gemeinde Frick Gestaltungsplan Ob em Dorf - Sondernutzungsvorschriften

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Die Gemeinde Frick erlässt für den Gestaltungsplan Ob em Dorf in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung nachstehende Sondernutzungsvorschriften. §

Zweck

1

Der Gestaltungsplan Ob em Dorf bezweckt eine koordinierte, auf die Eingangssituation zum engeren Ortskern abgestimmte Bebauung. 1

Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Planungsziele verfolgt:

2

•

Haushälterische Nutzung des Bodens

•

Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität

•

Vielfältige Nutzungsmöglichkeiten der Aussenräume für sämtliche Benutzergruppen

•

Eine gute Gestaltung der Bauten und Freiräume sowie des Ortseinganges und Siedlungsrandes

•

Erfüllung der Lärmschutzanforderungen gegenüber der Kantonsstrasse (K 292)

•

Eine angemessene Nutzungsdichte

•

Verzahnung von Siedlung und Landschaft

Art. 2 Bestandteile

1

2

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: •

Situationsplan 1:500

•

Sondernutzungsvorschriften

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: •

Planungsbericht mit Beilagen

Art. 3 Perimeter

1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Plan bezeichneten Perimeter.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung und der zugehörige Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Planungsrechts.

Art. 5 Baufelder A - 1 /

Baufeldererweiterung

1 Die Baufelder A - I dienen dem Wohnen; sie sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.

Die Bauten gemäss Absatz 1 sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Für vorspringende Gebäudeteile gilt § 21 BauV. 2

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Ausserhalb der Baufelder A - I sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche der Erschliessung und der Nutzung der Freiräume dienen. 3

4 Die Tiefgarage für Personenwagen, Abstellplätze für Motorfahrräder und Fahrräder, Kellerabteile, Technikräume und dergleichen sind innerhalb der Baufelder A - I sowie innerhalb der Baufelderweiterungen zu erstellen. 5 Die Begrenzungen der Baufelder und Baufeldererweiterungen gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände und die gesetzlichen Gebäude- und Strassenabstände.

Art. 6

Pflichtbaulinie 1. - 3. Vollgeschoss

1 Bei den Pflichtbaulinien müssen Gebäude und Gebäudeteile der Vollgeschosse auf der Pflichtbaulinie erstellt werden. Für vorspringende Gebäudeteile gilt § 21 BauV.

Pflichtbaulinie Attikageschoss

2 Bei den Pflichtbaulinien Attikageschoss muss das Attikageschoss in Fortführung der unteren Fassadenflucht erstellt werden.

Art. 7 Vollgeschosse /

Höhenmasse

Die Bauten in den Baufeldern A, C, D, E, F, G, H und I dürfen 3 Vollgeschosse sowie ein Attikageschoss aufweisen.

1

2 Im Baufeld B sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Ein Attikageschoss ist nicht zulässig.

Art. 8 Ausnützungsziffer

1

Die maximale Ausnützungsziffer beträgt 0.625 (§ 33 Abs. 2 BNO).

Art. 9 Parkierung

1 Die Parkplätze für die Baufelder A - I sind mit Ausnahme der bezeichneten oberirdischen Abstellplätze in Tiefgaragen zu erstellen.

Ein- /Ausfahrt Tiefgarage

Die zulässigen Ein- und Ausfahrten in die Tiefgaragen sind im Situationsplan festgelegt.

Bereich für oberirdische Parkierung

3 In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind oberirdische Abstellplätze zulässig. Die Abstellplätze sind wenn möglich versickerungsfähig auszubilden, über die Schulter zu entwässern oder das Oberflächenwasser ist einer Retentionsanlage zuzuführen.

Extensive Begrünung Dachfläche Tiefgarage

Die Dächer der Tiefgaragenabfahrten sind mit einer extensiven Gräser / Kräutermischung zu begrünen. Geländer und Zäune sind nicht zulässig.

2

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Art. 10 Bereich für naturnahe

Wiese

Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als vorwiegend offene, grosszügige Flächen mit einem lockeren Baumbestand (Baumhain) auszugestalten. Sie dienen als Freiraum und Grünkorridor (Verzahnung von Siedlung und Landschaft), sowie zur besseren Einbettung der Siedlung in die Landschaft (Grünfilter entlang Siedlungsrand). 2 Oberirdische Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme von internen Fusswegen, Sitzplätzen und gedeckten Veloabstellplätze mit einer Grundfläche bis max. 25 m2 nicht zulässig. 3 Niveauunterschiede sind fliessend auszugestalten. Auf bepflanzte Böschungen ist zu verzichten. Stützmauern bis max. 1 m sind in Ausnahmefällen zulässig. 4 Einfriedungen wie Zäune, Geländer, Mauern und Hecken sind nicht zulässig. 5 Die Bepflanzung erfolgt mit standortgerechten Alleebäumen und hochstämmigen Obstbäumen (Höhe: 8 - 12 m). Schnitthecken sind mit einheimischen Heckenpflanzen anzulegen. 6 Im Bereich der Sichtachsen (zwischen den Gebäuden A - C und F - G) erfolgt die Bepflanzung mit einzelnen standortgerechten, hochstämmigen Obstbäumen oder Alleebäumen mit einer Höhe von max. 9 m. 7 Gegenüber den Gemeindestrassen und dem Bauzonenrand müssen Bäume einen Abstand von mind. 2 m einhalten. 8 Die bezeichneten Bereiche sind ausschliesslich als artenreiche, naturnahe Wiesen anzulegen.

§

Grünfläche

11

1 Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als vorwiegend offene Flächen mit einem lockeren Baumbestand (Baumhain) auszugestalten. Oberirdische Anlagen sind mit Ausnahme von internen Fusswegen, Sitzplätzen und gedeckten Veloabstellplätze mit einer Grundfläche bis max. 25 m2 nicht zulässig.

Niveauunterschiede sind fliessend auszugestalten. Auf bepflanzte Böschungen ist zu verzichten. Stützmauern bis max. 0.60 m sind in Ausnahmefällen zulässig. 2

Einfriedigungen wie Zäune, Geländer, Mauern und Hecken sind nicht zulässig. 3

4 Die Bepflanzung erfolgt mit standortgerechten Alleebäumen (Höhe: 8 - 12 m). Schnitthecken sind mit einheimischen Heckenpflanzen anzulegen. 5 Gegenüber den Gemeindestrassen und dem Bauzonenrand müssen Bäume einen Abstand von mind. 2 m einhalten. 6 Standortgerechte Sträucher in Einzelstellung oder in kleinen Gruppen sowie Rabatten sind als Sichtschutz- bzw. Trennelemente möglich. 7

Die bezeichneten Bereiche sind als trittfester Rasen anzulegen.

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Art. 12 Begegnungs- / Spielbereich

1 Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als gemeinschaftlich nutzbare Spielplatz-, Sitz- und Begegnungsflächen mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten. Rabatten, Chaussierungen, Wasserflächen u.a. können die einheitlichen Hartflächen in unterschiedliche Zonen gliedern. Fussgänger und Velofahrer sind zugelassen. 2 Beläge sind wenn möglich versickerungsfähig auszubilden, über die Schulter zu entwässern oder das Oberflächenwasser ist einer Retentionsanlage zuzuführen. 3 Kleinbauten wie gedeckte Veloabstellplätze oder gedeckte Entsorgungseinrichtungen (Container) mit einer Grundfläche bis max. 25 m2 sind zulässig. 4 Pro Spielbereich ist innerhalb des Bereiches die Erstellung eines Pavillons (gedeckter Gemeinschaftsbereich für Freizeitbeschäftigung usw.) mit traufseitiger Fassadenhöhe von max. 3 m und einer Gebäudefläche von max. 50 m2 zulässig. 5

Spieleinrichtungen (Spielgeräte) sind zulässig.

6 Die Bepflanzung erfolgt mit standortgerechten Alleebäumen (Höhe: 8 12 m) und mehrstämmigen Laubgehölzen (Höhe: 4 - 6 m). Schnitthecken sind mit einheimischen Heckenpflanzen anzulegen.

Art. 13 Bereich für Spielwiese

Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als gemeinschaftlich nutzbare Spielwiesen zu gestalten. 1

Art. 14 Bereich für

private Vorzone

1

Sitzplatzerweiterungen bis 1.20 m über die Fassadenflucht sind zulässig.

2 Einfriedungen wie Zäune, Geländer, Mauern und Hecken sind nicht zulässig. Ausgenommen sind:

•

Partiell angelegte Sichtschutzelemente mittels Hecken bis 1.50 m Höhe

•

Sträucher in Einzelstellung oder in kleinen Gruppen, sowie Rabatten als Sichtschutz- bzw. Trennelemente

3 Es sind standortgerechte Pflanzen zu wählen. Schnitthecken sind mit einheimischen Heckenpflanzen anzulegen.

6 weitere Artikel

Art. 15 Arealintemer Fussweg

Die im Gestaltungsplan bezeichneten Fusswegverbindungen (Richtungspfeile) dienen der Verbindung der Erschliessung der Gebäude und der Begegnungs- und Spielbereiche untereinander und haben nach einem durchgehenden Gestaltungskonzept zu erfolgen (weg- oder platzartige Ausgestaltung). Fussgänger und Fahrradfahrer sind zugelassen. 1

2 Die Wegbreite der Gebäudeerschliessungen beträgt mind. 2 m. Die Beläge sind einheitlich und rollstuhlgängig zu gestalten.

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3 Die Wegbreite der internen Erschliessung der Freiflächen beträgt mind. 1.50 m. Die Beläge sind einheitlich und rollstuhlgängig zu gestalten. Chaussierungen sind zulässig.

Die Beläge sind wenn möglich versickerungsfähig auszubilden, über die Schulter zu entwässern oder das Oberflächenwasser ist einer Retentionsanlage zuzuführen. 4

Art. 16 Standort für Sammelstelle der Entsorgung

1 Die Standorte für die dezentralen Sammelstellen der Entsorgung sind im Situationsplan festgelegt.

Wenn immer möglich sind Velounterstände und die Sammelstellen für die Entsorgung zusammenzufassen. 2

Art. 17 Gestaltung von Bauten

und Anlagen

1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. 2

Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: •

Gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild sowie die Dorfrandsituation

•

Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume

•

Sichtbezug zur Kirche von der Kantonsstrasse / Gänsacker her

•

Stellung der Baukörper zueinander und zu den Freihalteflächen

•

Wirkung im Strassenraum

•

Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

•

Proportion der Bauvolumen und Bauteile

•

Gliederung der Fassaden und Dachflächen

•

Material- und Farbkonzept für Fassaden sowie Klein- und Tiefbauten

•

Terrain- und Umgebungsgestaltung

•

Energieeffiziente Gebäude, welche den MINERGIE©-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung erfüllen

3 Die Bauten innerhalb der Baufelder A - I sind mit Flachdächern auszubilden. 4 Die nicht begehbaren Flachdächer der Bauten innerhalb der Baufelder A - I sind extensiv zu begrünen. 5 Lärmschutzwände, Wälle sind nicht zulässig. Die Lärmschutzmassnahmen müssen am Gebäude erfolgen.

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Art. 18 Versickerung

1 Das anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. 2 Für die Dimensionierung der Versickerungsanlagen sind ein hydrogeologisches Gutachten sowie ein Sickerversuch des Untergrunds erforderlich.

Art. 19 Fachgutachten

1 Als Voraussetzung für die Baubewilligung beauftragt der Gemeinderat, nach Anhörung der Bauherrschaft, auf Kosten der Bauherrschaft eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob mit dem Bauprojekt die Bestimmungen des Gestaltungsplans erfüllt werden.

Art. 20 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan Ob em Dorf tritt mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/ss2g

Datum Genehmigung: 30.06.2015

Versand:

— 1, Juli

2015

Geschäfts-Nr. BVURO.13.77-1 Gemeinde Frick; Gestaltungsplan "Ob em Dorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei­ lung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

15. September 2014

Mitwirkung

25. April 2014 bis 26. Mai 2014

Öffentliche Auflage

07. November 2014 bis 9. Dezember 2014

Beschluss Gemeinderat

11. Mai 2015

Eingereicht zur Genehmigung

13. Mai 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

14. Juni 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 9. März 2011 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal des Gestaltungsplans "Ob em Dorf" liegt in der Wohnzone W2, am Rand der Bauzone. Im Bauzonenplan ab der Hauptstrasse K 292 ist ein Gebiet beidseits der Strasse "Gänsacker" mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Für den südlichen Teil besteht keine derartige Auflage.

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Dem Areal und den angrenzenden Bauzonen ist eine Umgebungsschutzzone überlagert. Diese dient dem Schutz des Dorfkerns und des historischen Kirchenhügels in deren Ortsbildhintergrund. Die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets ist mit der Strasse "Gänsacker" erstellt. Mit der Ausarbeitung des Gestaltungsplans "Ob em Dorf" wird die Sicherung der ortsbaulichen und architektonischen Qualitäten der zukünftigen Überbauung des Quartiers bezweckt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Ob em Dorf" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Vorlage ist im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Juni 2014 erläutert und be­ gründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Überbauungskonzept sieht höhere Bauten vor, wodurch grosse Freiräume zwischen den Bauten erreicht werden. Diese Freiräume ermöglichen einerseits Blickachsen auf die mittelalterliche Kir­ chenburg und andererseits eine gute Verzahnung mit dem östlich anschliessenden Kulturland. Die Stellung und die differenzierte Höhe der einzelnen Bauten unterstützen diese Wirkung. Die verbindli­ chen Inhalte des Gestaltungsplans sichern die mangelnden Aspekte zugunsten einer qualitativ hoch­ stehenden dichten Überbauung bei gleichzeitigem Schutz der Sichtbeziehungen zum Kirchendenk­ mal. Die fachliche Stellungnahme vom 12. Juni 2014 bestätigt, dass durch die im Gestaltungsplan vorge­ sehenen Abweichungen von der Bau- und Nutzungsordnung insgesamt ein besseres siedlungs- und landschaftsgestalterisches Ergebnis erreicht wird. 4.3 Erschliessung Die MIV-Erschliessung (motorisierter Individualverkehr) erfolgt über den bestehenden "Gänsacker" mit Kreisel-Anschluss auf die Kantonsstrasse (K 292). Dem Fuss- oder Radverkehr stehen als Ver­ bindung mit dem Dorfzentrum attraktive Fusswege sowie die kantonale Radroute auf dem Königs­ weg zur Verfügung. Die Leistungsfähigkeit dieser Erschliessungsanlagen ist ausreichend. 4.4 Umweltschutz/Lärm Das Planungsgebiet ist im Sinne von Art. 19 RPG (Bundesgesetz über die Raumplanung) erschlos­ sen. Somit muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachgewiesen werden, dass die Anfor­ derungen nach Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten sind. Dabei sind die Immissions­

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grenzwerte (IGW) nach LSV die massgeblichen Grenzwerte. Die lärmrechtlichen Aspekte werden im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens beurteilt. Der beigefügte Lärmschutznachweis zeigt die Einhaltbarkeit der IGW vorsorglich auf. 4.5 Kantonsarchäologie Die geplanten Baumassnahmen zur Realisierung des Gestaltungsplans "Ob em Dorf" beeinträchti­ gen die aktenkundigen archäologischen Fundstellen Nr. 116(A)4 "Dorf" (römischer Vicus) sowie Nr. 116(A)25 "Hübeli" (mittelbronzezeitliche Siedlung). Aufgrund der 2012 vorgenommenen archäo­ logischen Sondierungen ist mit ausgedehnten archäologischen Resten von grossem wissenschaftli­ chem Wert zu rechnen. Daher müssen vor den Bodeneingriffen für die geplanten Baumassnahmen umfassende archäologische Untersuchungen vorgenommen werden, was seit 2013/2014 im westlich des Gänsackers gelegenen Areals in Absprache mit der Bauherrschaft und der Gemeinde bereits der Fall ist. Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie muss in beiden Arealen bei einem archäologi­ schen Fund (Mauerreste, Ziegelfragmente und Kleinfunde wie Scherben oder Knochen usw.) die Arbeit an der betreffenden Stelle selbstständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäolo­ gie in Brugg (056 462 55 19/00) benachrichtigt werden. 4.6 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform. 4.7 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Ob em Dorf" der Gemeinde Frick vom Gemeinderat am 11. Mai 2015 be­ schlossen wird genehmigt. 2.

Qie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Bauverwaltung Frick, z.Fid. Gemeinderat, Hauptstrasse 48, 5070 Frick • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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