Erschliessungsplan Zelgli-Gräfli

Sondernutzungsplan · Birrwil

Dokument

Nummer
2007-000574
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Birrwil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
02.05.2007
In Kraft seit
02.05.2007

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Legende zum Erschliessungsplan:

1. Genehmigungsinhalte:

Baulinien (Die im Plan dargestellten Erschliessungsanlagen dürfen die Baulinie entlang der K 249 überschreiten) -uunke Baulinie für Kleinbauten Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 Bau G) Sockellinie Ein- und Ausfahrtsverbot =-B> Erschliessungsrichtung jeweilige Restparzelle —— '— ’Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen

zz Sichtzone: in den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen den Höhen 80 cm und 3 m gewährleistet sein. een Bereich Fusswegverbindung, Breite 2.0m Die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt.

UN N] Gebiet mit Lärmschutzbestimmungen

In der im Erschliessungsplan schraffierten Fläche dürfen neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur erstellt resp. lärmrechtlich wesentliche Änderungen nur vorgenommen werden, wenn mit der geeigneten Anodnung dieser Räume oder mit anderen gleichwertigen Massnahmen sicher gestellt ist, dass die Summe aller Dämpfungen (u.a. Hindernisund Abstandsdämpfung, Aspektwinkelreduktion) in der Mitte der offenenen Fenster, bezogen auf den Ermissionspegel (Quellenwerit(Lr, e)) der Kantonsstrassen K 249 mindestens 17dB(A) und für Betriebsräume mindestens 12dB(A) beträgt. Mit dem Baugesuch ist die Einhaltung dieser Anforderung aufzuzeigen.

2. Orientierungsinhalte: soeoo0e0. Abgrenzung Erschliessungsgebiet bestehende Strasse / Wege

Erschliessungsstrassen ES Aufpflästerung als Verkehrsberuhigungsmassnahme

— u /onengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Gewässer

Rückwärtige Erschliessung gemäss separatem Verfahren BE (nicht Bestandteil des Erschliessungsplanes)

——:— Vorgesehene Erschliessungsleitungen für Kanalisation / Meteorwasser / Wasserversorgung

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Gemeinde Birrwil oO ® Kanton Aargau

Erschliessungsplan "Zelgli-Gräfli"

gemäss $ 17 BauG

Situationsplan 1:500

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Übersichtsskizze 1 :25'000

Mitwirkungsbericht vom: 30. März 2006

Vorprüfung vom: 10. Februar 2006

Öffentliche Auflage vom: 10. April 2006 bis: 9. Mai 2006 Beschlossen vom Gemeinderat am;. 13.'Juni 2006

Der Gemeindeammann: f% "KL Ber Gemeindeschreibenn

Genehmigung: Bun Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 2.Noaı 200?

Der Staatsschreiber:

ENTW: GEZ: GEPR: FORMAT : ÄNDERUNGEN : E: rem, 27.03.06 1 AW, Juli 04 rem, 05.04.2005 | AW, 05.04.2005 | 60/105 D: rem, 14.11.05 F: rem, 16.06.06

OBJEKT-Nr. :

| i ü = Wilhelm + Wahl ngenieurbüro ihelm + Wahlen _ übte Bauingenieure AG 4 396 Wilhelm r Wahlen Schlossplatz 1 5000 Aarau PLAN

-Nr. : m Fax 062 837 10 18 B e-mail: [email protected] MM Tel. 062 837 10 10 4-396/ 002F

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

02. Mai 2007

Art. Nr. 2007-000574

Gemeinde Birrwil; Erschliessungsplan "Zelgli-Gräfli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. März 2006 10. Februar 2006 10. April 2006 – 9. Mai 2006 13. Juni 2006 6. Juli 2006 17. Juli 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige, vom Regierungsrat am 4. April 2001 genehmigte Nutzungsplanung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet, eine steile Ost-Hanglage oberhalb der Seetalbahn respektive Seetalstrasse, befindet sich in den Zonen W2 und WG2 mit Sondernutzungsplanungspflicht. Der Erschliessungsplan schafft die Voraussetzung zur Überbauung des Gebiets und steht in direktem Zusammenhang mit der Seetalbahnsanierung. Mittels Ausbau der Parallelstrasse zur K 249 wird eine rückwärtige Erschliessung der rechtskräftigen Bauzone sichergestellt. Durch eine der Hangneigung angepasste Stichstrasse wird auch das untere Niveau des Planungsperimeters an die neue rückwärtige Erschliessung angebunden. Baulinien, Fussgängerverbindungen, Sichtzonen sowie Massnahmen hinsichtlich der Lärmsituation werden situativ im Plan festgelegt.

Versand: 16. Mai 2007

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan sieht eine Erschliessungsstrasse als Ausbau des Radwegs vor, der im südlichen Planungsgebiet mittels steilerem Strassenstück auch den Hangfuss erschliesst. Das nördliche Planungsgebiet am Hangfuss wird mittels einem separaten Bahnübergang direkt von der Seetalstrasse her erschlossen. Mit der vorgesehenen landsparenden Erschliessung können sieben Bahnübergänge aufgehoben werden, was einen wesentlichen Vorteil darstellt. Die steile Hanglage und die Dorfeingangssituation legen eine gute Gestaltung der künftigen Überbauung nahe. Aufgrund des Verzichts auf nähere Vorgaben im Rahmen der vorliegenden Sondernutzungsplanung wird dieser Aspekt dem Baubewilligungsverfahren überbunden. Dieser Entscheid liegt im Ermessen der Gemeinde. Überwiegende kantonale Interessen sind nicht berührt. 4.3

Strassenabstände

Der Strassenabstand wird mittels Baulinien im Planungsgebiet gesichert. Die Einführung einer Baulinie für Kleinbauten mit 2 m Abstand zur neuen Erschliessungsstrasse stellt aufgrund der Hangneigung und der untergeordneten Erschliessungsfunktion eine sachgerechte Lösung dar. Der gesetzliche Strassenabstand gegenüber der Kantonsstrassenparzelle wird von 6.00 m (§ 111 BauG) auf 4.00 m reduziert. Im Zusammenhang mit dem Projekt "Seetalbahnsanierung" sind die Voraussetzungen für die von den normalen Strassenabständen abweichende Festsetzungen erfüllt. Der verringerte Strassenabstand von 4.00 m wird ab neuer Grenze gemessen und entspricht der kantonalen Praxis. Der Planeintrag für die "Erschliessungsrichtung der Restparzelle" auf Parz. Nr. 1319 liegt innerhalb des Kantonsstrassenabstands respektive vor der Baulinie. Im Vorprüfungsbericht wurde eine Korrektur verlangt. Aufgrund einer Einsprache hat der Gemeinderat die Erschliessung im Strassenabstandsbereich belassen. Da südlich angrenzend die Erschliessungsanlagen mittels Strassenlinien im Unterabstand zur Kantonsstrasse vorgesehen sind, wäre die Freihaltung des unmittelbar nördlich angrenzenden Bereichs nicht verhältnismässig, weshalb die vorgesehene Festlegung hier vertretbar ist.

-3-

4.4

Lärm

Die im Legendentext angefügte Bestimmung genügt den Vorgaben im Umweltschutzgesetz (USG) und der Lärmschutzverordnung (LSV). Sie ist sachgerecht und rechtskonform. 4.5

Gewässer

Das nördliche Ende des Erschliessungsplan-Perimeters wird vom eingedolten Hirzbach durchquert. Das Bachtrassee verläuft über weitgehend überbaute Parzellen. Hinsichtlich Bach sind keine Festlegungen vorgesehen, was sachgerecht ist. 4.6

Hinweise für Bauvorhaben

Am nördlichen Ende der Parzelle Nr. 1356, zwischen Gebäude, Geleise und Bach befindet sich eine Auffüllung, in der vereinzelt Hausmüll sowie Bauschutt und Aushubmaterial abgelagert wurde. Bei Bauvorhaben muss eine korrekte Entsorgung des Abfalls durch ein Altlasten-Fachbüro sichergestellt werden. 4.7

Abstimmung auf die Sanierung der Seetalbahn

Die Projektgenehmigung des Bundesamts für Verkehr (BAV) gemäss Art. 18 des Eisenbahngesetzes für die Seetalbahnsanierung in diesem Bereich ist noch ausstehend. Die Überprüfung durch die Projektleitung bestätigt, dass keine Differenzen zum Projekt der Seetalbahnsanierung bestehen und im betroffenen Seetalbahnsanierungsabschnitt keine Einsprachen hängig sind. Da die Planungen aufeinander abgestimmt sind und am Seetalbahnsanierungsprojekt keine Anpassungen absehbar sind, steht einer vorgängigen Genehmigung des Erschliessungsplans nichts entgegen. 4.8

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Zelgli-Gräfli" der Gemeinde Birrwil vom 13. Juni 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-4-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorf 99, 5708 Birrwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Abteilung für Baubewilligungen BVU  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: