Gestaltungsplan Goldene Wand
Sondernutzungsplan · Birrwil
Dokument
- Nummer
- 11.44
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Birrwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 17.02.2012
- In Kraft seit
- 17.02.2012
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Birrwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4132-2012-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
KANTON AARGAU
GEMEINDE BIRRVVIL
Gestaltungsplan „Goldene Wand"
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung
Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: -
Situationsplan 1:500, mit Profilschnitten 1:300 Planungsbericht (Orientierungsinhalt) Überbauungskonzept (Orientierungsinhalt) Berichte Baugrunduntersuchung und Landschaftsarchitektur (Orientierungsinhalt)
Übersichtsplan ca. 1:25000
Mitwirkungsbericht vom: 15. Juni 2011 Vorprüfungsbericht vom: 21. September 2011 öffentliche Auflage vom: 17. Oktober 2011 bis 15. November 2011 Beschlossen vom Gemeinderat am: 30. November 2011 Die Gemeindeschreiberin:
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Um‚, Atit Aarau, den A1- .
November 2011
z0 A2_
5er G5rrlz- hoctär.
ARGE zsb architekten fhiethisia, zurmühle.bigler+partner, Schachenstrasse 40, 4702 Oensingen, [email protected], www.zsb-p.ch, tel 062 388 20 88, fax 062 388 20 89 Flury Planer + Ingenieure AG, Seetalstrasse 79, 5703 Seon, [email protected], www.fluryag.ch; tel 058 733 33 44, fax 058 733 33 45
Birrvvil, Gestaltungsplan „Goldene Wand", Sondernutzungsvorschriften
Seite 2 von 7
1. Einleitung! Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt, Das Schliessen der Lücke im Siedlungsgebiet „Goldene Wand" oberhalb des Bahnhofes. Eine rationelle auf die Topographie abgestimmte Erschliessung und eingepasste Überbauung am Hang. Die Realisierung eines Wohnquartiers bestehend aus Mehrfamilienhäusern und Terrassenwohnungen mit hohem Wohnwert für alle Altersgruppen. Die Sicherstellung eines verkehrstechnisch genügenden Anschlusses des Perimeters an die Kantonsstrasse K339. Eine ökologisch diversifizierte Umgebungsgestaltung. Eine qualitativ hochstehende Überbauung, trotz der Lärmvorbelastung.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - Situationsplan mit Profilschnitten - Sondernutzungsvorschriften 2Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - Planungsbericht - Überbauungskonzept mit Modellfotos und Visualisierung - Landschaftsarchitektonischer Bericht - Ingenieurgeologischer Bericht zur Baugrunduntersuchung
Art. 3 Perimeter
Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet (Flächen bwz. Teilflächen der Parzellen Nrn. 287-290, 299, 301, 303, 1417, 1309 + 1484).
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung, Ergänzendes Recht
1Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Birrwil. 2Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Birrwil_GPGoldeneWand_SNV_Entwurf 28.11.2011_Genehmigung.doc/28.11.11/sm/rä
Birrwil, Gestaltungsplan „Goldene Wand", Sondernutzungsvorschriften
Seite 3 von 7
2. Überbauung
Art. 5 Baufelder
Allgemeines
1Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten mit Ausnahme von § 12 Abs. 6 SNV) sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Wald- und Strassenabstände.
Baufelder Mehrfamilienhäuser
2In den Baufeldern Al — A5 sind Mehrfamilienhäuser mit bis zu 3 Vollge-
schossen und ein Attikageschoss zugelassen. Pro Baufeld beträgt die maximale anrechenbare Bruttogeschossfläche 740 m2. 3Nicht abgestützte Balkone dürfen auf der ganzen Fassadenlänge die Baufelder um maximal 1 m überragen.
Baufelder Terrassenhäuser plus Sockelgeschoss
4In den Baufeldern Ti — T4 sind Terrassenhäuser mit bis zu vier Terrassenstufen plus Sockelgeschoss zugelassen. Pro Baufeld beträgt die maximale anrechenbare Bruttogeschossfläche 550 m2.
Baufelder unterirdische Einstellhalle
5In den Baufeldern für unterirdische Einstellhallen mit talseitigem Sockelgeschoss sind Tiefgaragen, Velo- und Kinderwagenabstellplätze sowie Keller- und Technikräume zugelassen. Talseitig zur Erschliessungsstrasse ist im Bereich des Baufelds Al ein Geländesprung mit einer maximalen Höhe von 4.4 m ab Erschliessungsstrasse erlaubt. In den übrigen Bereichen A2 — A5 sind Geländesprünge mit einer maximalen Höhe von 2.5 m zulässig.
Bereiche Treppen, Lift, Stützmauern mit teilw. Begrünung
6Zwischen den Baufeldern Ti und T2 sowie zwischen T3 und T4 sind
Bereiche für Treppen, Lift, Stützmauern mit teilw. Begrünung ausgeschieden. Die genaue Lage der Anlagen und die Begrünung werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Bruttogeschossfiäche BGF
7Die zulässigen Bruttogeschossflächen sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan eingetragen bzw. in den Sondernutzungsvorschriften festgelegt. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer.
Übertragung
kine Übertragung von Bruttogeschossflächen zwischen zwei benachbarten Baufeldern ist nur innerhalb der gleichen Baufeldergruppe (Al — A5 resp. Ti — T4) im Umfang von maximal 5% der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche eines Baufelds erlaubt.
Birrwil_GPGoldeneWand_SNV_Entwurf 28.11.2011_Genehmigung.doc/28.11.11/sneä
Birrwil, Gestaltungsplan „Goldene Wand", Sondernutzungsvorschriften
Seite 4 von 7
Art. 6 Anforderungen an
die Überbauung
1Die Bauten und Anlagen haben folgende Anforderungen zu erfüllen: Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen, Aussen- und Freiräumen. Beurteilungskriterien sind u.a. - Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum - sorgfältige Einbindung der Baukörper in die Umgebung, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. - Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen - Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten - Wirkung der Materialien und Farben: ruhige Fassadengliederung, optisch zurückhaltende Farben und Materialien Effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung. Neubauvorhaben sind mit einem Modell und digitalen Fotomontagen zu visualisieren. Die Unterlagen sind mit dem Baugesuch einzureichen. Die angrenzende Umgebung ist ausreichend darzustellen. Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2Die Gemeinde kann auf Kosten der Bauherrschaft ein externes Fachgutachten betreffend Überprüfung der Anforderungen an die Überbauung einfordern.
Art. 7 Gebäudeprofil
1Das jeweils zulässige Gebäudeprofil wird bestimmt durch die Baufelder und die Profillinien mit Höhenkoten.
Dachform
2Es sind nur Flachdächer mit extensiver Begrünung gemäss § 11 Abs. 2 SNV zulässig.
Technische Aufbauten
3Technische Aufbauten (z.B. Lift, Lüftungs- und Energieanlagen) dürfen die maximalen Höhenkoten um 80 cm überragen.
Art. 8 Abstände
Gebäudelänge
Die Mindestabstände (Strassenabstand, Grenzabstand, Gebäudeabstand, Waldabstand) und die maximale Gebäudelänge für die verschiedenen Bauten sind durch die jeweiligen Baufelder definiert.
Art. 9 Lärmschutz
1Im Bereich mit Planungswert- und Immissionsgrenzwertüberschreitungen sind die Bauten besonders lärmgerecht zu konzipieren. Mit dem Baugesuch ist ein Nachweis über die Aussenlärmbelastung und Schalldämmung (vgl. Art. 31 und 32 LSV) einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass die Wohnungen genügend lärmabgewandte Lüftungsfenster aufweisen. 2Die Aussenbereiche innerhalb der Baufelder Al — A5 sind nach Möglichkeit lärmgerecht zu konzipieren.
Art. 10 Energieeffizientes
Bauen
1Für Neubauten oder Um- und Ausbauten, die den Wärmedämmperimeter betreffen oder ändern, gilt als Minimalanforderung eine Dämmung nach MINERGIE-Standard aber ohne weitere Zertifikatsanforderungen wie Komfortlüftung.
Binwil_GPGoldeneWand_SNV_Entwurf 28.11.2011_Genehmigung.doc/28.11.11/sm/rä
Birrwil, Gestaltungsplan „Goldene Wand", Sondernutzungsvorschriften
Nahwärmeverbund
Seite 5 von 7
2Die Beheizung hat über den projektierten Nahwärmeverbund zu erfolgen. Kommt dieser nicht zu Stande, ist der Heizenergiebedarf mittels erneuerbarer Energiequellen Wärmepumpen oder anderweitiger sicherzustellen.
Art. 11 Entwässerung,
Dachbegrünung
1Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenwasser ist gemäss den Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) zu entsorgen. 2Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung soll von hoher ökologischer Qualität sein und die Anforderungen der SFG (Schweizerische Fachvereinigung für Gebäudebegrünung) erfüllen (minimale Substratstärke nach Setzung: 12 cm). 3Die Terrassen in den Baufeldern T1-T4 sind mit mindestens 10% der Grundfläche zu begrünen.
3. Aussenraumgestaltung
Art. 12 Allgemeine
Anforderungen an die Aussenraumgestaltung
1Die Aussenraumgestaltung hat folgende Anforderungen zu erfüllen: Gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen. Die Begrünung der Umgebung und der Überbauung hat weitgehend mit einheimischen Pflanzen zu erfolgen und ist in einem Umgebungs- und Bepflanzungsplan nachzuweisen, welcher mit dem Baugesuch einzureichen ist. Für den hofraumartigen Bereich der nördlichen Verlängerung der neuen Erschliessungsstrasse sind im Baugesuchsverfahren gestalterische Angaben zur Sicherstellung eines genügend attraktiven Ankunftsortes (Erschliessungsfläche mit Wohnstrassencharakter) aufzuzeigen.
Grünflächen
2Die im Gestaltungsplan ausgewiesenen Grünflächen sind für terrassierte und begrünte Abschlussbereiche mit natürlichen Böschungen vorgesehen. Stützmauern mit einer maximalen Sichthöhe von 2.5 m können vom Gemeinderat bewilligt und müssen begrünt werden.
Ökologischer Ausgleich
3Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des dafür bezeichneten Bereichs naturnahe Grünflächen und Baumbereiche mit Hochstammobstbäumen einheimische Pflanzen) einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung usw.). 4Die langfristige Sicherung und Pflege ist sicherzustellen. Die Regelung hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch öffentlich-rechtliche Verträge zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern zu erfolgen. Diese sind im Grundbuch anmerken zu lassen. 5Der Gemeinderat kann verlangen, dass drei Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten der Nachweis zur erfolgreichen Umsetzung des ökologischen Ausgleichs vorzulegen ist.
Birrwil_GPGoldeneWand_SNV_Entwurf 28.11.2011_Genehmigung.doc/28.11.11/sm/rä
Birrwil, Gestaltungsplan „Goldene Wand", Sondernutzungsvorschriften
Seite 6 von 7
6In den Grünflächen können vereinzelte Kleinbauten mit einer Fläche von maximal 4 m2 zugelassen werden. Geschützte Hecke
7Die geschützte Hecke ist spätestens bis zum Beginn der Bebauung der Baufelder A4 resp. A3 gemäss Eintrag im Situationsplan auf der ganzen Länge der Bebauung der Baufelder zu ersetzen und im Sinne einer artenreichen und gestuften Hecke zu pflegen.
8 weitere Artikel
Art. 13 Spielplatz
1Die zwei Spielplatzflächen haben total eine Fläche von mindestens 10% der gesamten anrechenbaren Bruttogeschossfläche aufzuweisen. 2Die Spielplätze sind naturnah auszugestalten.
Art. 14 Entsorgung
Die Entsorgungsanlagen sind im Gestaltungsplan ausgewiesen.
Art. 15 Parkierung
1Die erforderlichen Abstellplätze sind innerhalb der Baufelder für unterirdische Bauten und der Bereiche für oberirdisches Parking zu erstellen. Mindestens zwei Drittel der Parkplätze sind innerhalb der Baufelder für unterirdische Bauten zu erstellen.
Ein- und Ausfahrt Einstellhalle
2Die zulässigen Ein- und Ausfahrten in die Einstellhalle sind im Situationsplan festgelegt. 30berirdische Abstellplätze sind nur innerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche zulässig. Sie sind versickerungsfähig auszugestalten.
Velos, Kinderwagen
4Bei den unterirdischen Einstellhallen sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.
Art. 16 Fusswegverbindungen
1Die im Situationsplan eingetragenen öffentlich zugänglichen privaten Fusswege sind zusammen mit der Bebauung der Baufelder Ti — T4 zu realisieren und sickerfähig auszugestalten. 2Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
4. Erschliessung
Art. 17 Erschliessungsstrasse
1Die Erschliessung erfolgt über die Untere Wannenstrasse K 339 und die neue Erschliessungsstrasse. 2Die Lage der neuen Erschliessungsstrasse ist im festgelegt.
Birrwil_GPGoldeneWand_SNV_Entwurf 28.11.2011_Genehmigung.doc/28.11.11/sm/rä
Gestaltungsplan
Birrwil, Gestaltungsplan „Goldene Wand", Sondernutzungsvorschriften
Seite 7 von 7
3Die Erschliessungsstrasse und der Wendehammer sind mit dem Bau der Gebäude T1 — T4 resp. Al - A5 zu erstellen.
Art. 18 Werkleitungen
Die Haupterschliessung mit Werkleitungen (z.B. Kanalisation), sofern sie nicht im Strassenkörper liegt, wird im Gestaltungsplan mittels eines Trassees sichergestellt. Die genaue Lage der Leitungen ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 19 Etappierung
1Die Bebauung des Perimeters hat in der Regel von Norden nach Süden zu erfolgen. 2Bei einer Etappierung der Überbauung ist ein Gesamtkonzept bezüglich Abstimmung der architektonischen Erscheinungsform der künftigen Etappen des gesamten Perimeters vorzulegen.
Art. 20 Inkrafttreten,
Genehmigung
1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Eine Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Birrwil_GPGoldeneWand_SNV_Entwurf 28.11.2011_Genehmigung.doc/28.11.11/sm/rä