Erschliessungsplan Untere Wanne
Sondernutzungsplan · Birrwil
Dokument
- Nummer
- 14.133
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Birrwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 24.08.2015
- In Kraft seit
- 24.08.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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, Gemeinde Birrwil Kanton Aargau Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Erschliessungsplan "Untere Wanne"
rot Baulinien für Bauten gemäss $ 17 BauG > Erschliessung Parzellen 306 und 1781 2. Orientierungsinhalt grau bestehende Strassen / Wege Übersichtsplan 1:25'000 hellgelb Erschliessungsstrassen ES Et ——— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan ee mulzwasseretung 2. © © Perimeter des Erschliessungsplanes Bahnhof SBB orig + . . eo Bestehend Projektiert el eneitung gemäss GEP a 7 — 0-26 _ Schmutzabwasserleitung (SW) Fe ee or —,E en = u Zn 2 Regenabwasserleitung (RW) Mitwirkungsbericht vom: In Planungsbericht Vorprüfungsbericht vom: „(2 März 2018 Oeffentliche Auflage vom: ..19. April 2015. bis ..11.Mai2015, Hass al an 4 Als Grundlage für den Werkleitungsplan dienten Leitungsangaben der verschiedenen Werke sowie alte Planunterlagen. Beschlossen vom Gemeinderat am: . ‚. Juni 2015 an Ä imT: nayelem Teilweise korrespondieren diese Grundlagen nicht miteinander bzw. weisen Differenzen auf. 5 ; ” . Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingetragenen Leitungen oder unterirdischen Anlagen leistet die CES Bauingenieur AG keine Gewähr. Der Gemeindeammann: / 1 Der Gemei ndeschreiber fe Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn über die Lage sämtlicher Werkleit: bei den betı den Werk: 'kundik d diese durch 3 . Fr j AGD nn den Werkleitungseigentümer an Ort und Stelle abstacken: zu lassen, ertaltungen Befsienbeisefuunden Herden zur erkunden Biene E h ae Kane A Mleczuas - E .. Ai O2 ne . nuunuesenennunnn =} Genehmigung: . a gung Genehmigung durch das Departement
so Bau, Verkehr und Umwelt 9,9900 Se nn ‚Aktueller Perimeter Erschliessung
ae — Der Generalsekretär: nn it) " ‘ F an —— RN E GES Bauingoniour AG . LS. Kal E Projekt Nr.: 1406.4 Erschliessung Parzelle 307, Birrwil Planformat: 30 x 126 cı
K DREH wuorigi Gez.:Is/Rev.:ns Datum: 11.11.2014 / Rev. 31.03.2015 PlanNr.: 1406.4 - 0109
Genehmigung
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/St
Versand:
Datum Genehmigung: 24.08.2015
2 5. Aug. 2015
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Geschäfts-Nr. BVUR0.14.133-1 Gemeinde Birrwil; Erschliessungsplan "Untere Wanne"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. März 2015 10. April 2015 bis 11. Mai 2015 1. Juni 2015 23. Juni 2015 6. Juli 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 4. April 2001 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Parzellen 1781 und 306 liegen zwischen der Kantonsstrasse "Untere Wanne" (K 339) und dem Bahnhofareal in der Wohn- und Gewerbezone WG2. Sie sind Teil eines grösseren Areals mit Sondernutzungsplanpflicht und sollen überbaut werden. Da für das übrige Areal noch keine Bauabsichten bestehen, beschränkt sich der Erschliessungsplan auf die beiden vorgenannten Parzellen. Sie sollen über das Bahnhofareal und den bestehenden Niveauübergang über die Seetalbahn zur Seetalstrasse (K 249) erschlossen werden.
JA03_Geschäfle13_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150806_bdv_14.133.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des vom Gemeinderat Birrwil am 1. Juli 2015 beschlossenen Erschliessungsplans. Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 16. Juni 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die mögliche Erschiessung des ganzen Areals mit Sondernutzungsplanpflicht ist untersucht und in einem Erschliessungskonzept (Anhang 1 Planungsbericht) aufgezeigt worden. Das Konzept weist nach, dass die Erschliessung der beiden Parzellen 306 und 1781 vorab separat festgelegt und der übrige Teil des Areals bei Bedarf später geregelt werden kann. Das Vorgehen ist aufgrund der unterschiedlichen Realisierungsabsichten begründet. 4.3 Erschliessung Die beiden Parzellen 306 und 1781 werden über das Bahnhofareal und den bestehenden Bahnübergang auf die K 249 erschlossen. Stehen zwei Kantonsstrassen zur Verfügung, hat die Erschliessung grundsätzlich von der tiefer klassigen Strasse her zu erfolgen. Dies wäre vorliegend die "Untere Wanne" (K 339). Mit der vorgeschlagenen Erschliessung über den bestehenden Bahnübergang zur K 249 können jedoch weitere, aus kantonaler Sicht unerwünschte Direkterschliessungen auf die K 339 vermieden und eine rationelle Erschliessung gewährleistet werden. Beim bestehenden Niveauübergang Bahnhof bestehen auf der K 249 keine Abbiegespuren. Der Anschluss ist wenig leistungsfähig, da abbiegende Fahrzeuge, welche die Zugsvorbeifahrt abwarten müssen, den nachfolgenden Verkehr behindern. Die geplanten Bauten auf dem Areal des Erschliessungsplans erzeugen jedoch nicht viel zusätzlichen Verkehr. Auch die steile Hanglage spricht für die gewählte Erschliessung (von unten). Das vorgesehene Erschliessungskonzept ist sachgerecht. Die Überfahrtsrechte über das Bahnhofareal sind in einem Dienstbarkeitsvertrag geregelt. Daher werden keine Strassenlinien mit Enteignungsrecht (§ 132 BauG) festgelegt. Die Erschliessung ist rechtlich genügend gesichert. 4.4 Baulinie Im Erschliessungsplan werden entlang der Kantonsstrasse keine Baulinien festgelegt. Es gelten die Strassenabstände gemäss § 111 BauG. Das Bahnhofareal ist nicht zoniert (Verkehrsfläche). Gegenüber dem Kulturland gilt ein Abstand von 1 m (§ 25 Bau- und Nutzungsordnung). Dieser
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Abstand macht hier wenig Sinn, da das Bahnhofareal zum Siedlungsgebiet zählt und kein Kulturland ist. Daher wird entlang der Zonengrenze zum Bahnhofareal beziehungsweise im Abstand von 4 m entlang des "Stationswegli" eine Baulinie festgelegt. Die Baulinie ist entsprechend begründet. 4.5 Inventar Historische Verkehrswege der Schweiz (IVS) Die K 339 ist im IVS als Objekt AG 1823 als Zufahrt zur Schifflände Birrwil aufgenommen. Sie ist modernisiert worden und besitzt im Sinne des IVS keine traditionelle Substanz mehr. Im Erschliessungsplan sind keine Anpassungen erforderlich. 4.6 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Untere Wanne" der Gemeinde Birrwil vom 1. Juni 2015 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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tephan Attiger ( l.egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Dorf 1, 5708 Birrwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innen gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.
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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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