Erschliessungsplan Nord und Süd

Sondernutzungsplan · Bellikon

Dokument

Nummer
12.145
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Bellikon
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
24.06.2013
In Kraft seit
24.06.2013

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Bellikon mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4022-2013-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4022-2013-E.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Legende

Vorprüfungsbericht vom: 24. Oktober 2012 Öffentliche Auflage (Einwendungsnd! BERMERUNGEVALESINER VOR: 2. Februar 2013 bis 4. März 2013

Beschlossen vom Gemeinderat am: 15. April 2013

au, Verkehr und Umwelt Aarau, den 24. Juni 2643

— Be

Zu 1

l nn rt

I ——

Ganzen Text zeigen

ned mas Se

8 S

© © a a 5

ä

Legende

N DL 42 2| BE

m — m am ann: Shi DB di

NER

- IF

m—— N

A\ 1 LT T— ige 217 (50| 7.8:15.0| & |] ir Berges

\\ a

mn el» Te Ir etz Te es az \ rt A gie EN

Pal

[7 a

se —— ——

Hesenbergsirosse y = nz =

er9 Zee

Genehmigung; Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 4

GEMEINDE BELLIKON a KANTON AARGAU

ERSCHLIESSUNGSPLAN ROBERT - BLUM - STRASSE

gemäss 8 17 BauG

SITUATION 1:500 GE

Hubinot

Vorder 2

Mitwirkungsbericht vom _23.Sept.1996 Vorprüfungsbericht vom _März/Mai 1996

Öffentliche Planauflage vom _17.Juni bis _17.Juli 1996 Beschlossen vom Gemeinderat am_23.Sept. |996

Der Ge Tasse

Bellikon, den _23.Sept.

Genehmigungsvermerk

SCHEIDEGGER + PARTNER AG

INGENIEURE UND PLANER TEL 056 222 43 16 MARTINSBERGSTRASSE 46 5400 BADEN FAX 056 222 81 86

Datum März 1996 Mai 1996

Gezeichnet Monod

Sachbearbeiter Kuhn

Gesch.Nr.: 2215.1 PlanNr. : 1

Grösse 40x105

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

rot Baulinien rot Zwangsbaulinien ä 5 rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) violett Bereich für Fussweg, Breite .... m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht, $ 132 Baug) GR M Datum M blau / rot Baulinien aufgehoben GR Datum blau / rot Strassenlinien aufgehoben rot Leitungslinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Leitungsart : ..... Leitungsdimension : ........ B/A hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den

im Plan bezeichneten Anschlüssen.

s...„e.eoa.—,.o. Perimeter des Erschliessungsplanes

Die obere erste Bautiefe der Parzelle 108 wird über die Robert - Blum - Strasse erschlossen, der untere Teil der Parzelle über die Schulhausstrasse.

Der genaue Standort des Wendeplatzes bei der Robert - Blum - Strasse, wird mit der geplanten Überbauung auf der Parzelle 108 festgelegt.

— — _ .-.o_ rot Baulinie und Strassenlinie für den geplanten und projektierten ee E Wendeplatz 2. Orientierungsinhalt GR Datum blau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum GR Datum blau rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum De 2 rot Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind

Sean bestehende Strassen / Wege ren karmin Hochleistungsstrassen HLS ee] zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS FREE] orange Verbindungsstrassen VS

Bere gelb Sammelstrassen SS

er] hellgelb Erschliessungsstrasse ES re] hellviolett Gehwege / Fusswege

Ber lila Radwege / Radstreifen er hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler Feserrz 71 hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Flächen

CINE is a schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan (er blau Gewässer

ee er Wald

S\NSS II x Schutzzone der Quellfassung

ER

Der genaue Standort des Wendeplatzes wird mit der geplanten Überbauung festgelegt,

a

sı

Zone

Dieser Bereich der Parzelle 108 wird über die Schulhausstrass® erschlossen

Legende zum kommunalen Überbauungsplan

\

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

rot Baulinien rot Zwangsbaulinien rot Neubau — Baulinien rot Strassen-/Weglinien blau Aufzuhebende Strassen-/Weglinien reg Be Eiugeracde = RAUMPLANUNG blau Aufzuhebende Baulinien Aulschz R ) mel rot Bereich für Fussweg, Bre e ird mit der Ü i ussweg, Breite ... m. Die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt. BI 0: schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A. Fe hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe

von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

2. Orientierungsinhait

GR__Datum blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum

GR __Datum blau Genehmigte Strassen-/Weglinien mit Genehmigungsdatum

SE ER EVER REN rot Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind.

nn braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan

bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten.

karmin Hochleistungsstrassen HLS

m: 1.Mai 1989

SCHE: 26. 0kt.1989

1

‚INGENIEURE UND PLANER | [mn | oo BADEN 4 | MEET FE] orange Sammelstrassen SS

Be]

]

zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS

gelb Erschliessungsstrassen ES

dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr

hellviolett Gehwege/Fusswege lila Radwege/Radstreifen dunkelgrau Bestehende Strassen/Wege

hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler

grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen

7} d schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan arau, den

RRB-Nr. Z/RS vom „ur Lok Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:

en

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

KANTON AARGAU

Datum:

24. Juni 2013

HSPE/icap

Nr.

BVUR0.12.145-1

Gemeinde Bellikon; Aktualisierung Erschliessungspläne 2012; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Ganzen Text zeigen

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

24. Oktober 2012 2. Februar bis 4. März 2013 15. April 2013 7. Mai 2013 5. Juni 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 30. März 2011 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Gemeinde verfügt über fünf rechtskräftige Erschliessungspläne aus den Jahren 1977 bis 1997. Der grösste Teil der Erschliessungsplangebiete wurden zwischenzeitlich überbaut. Um eine bessere Übersicht über die Erschliessungssituation in der Gemeinde zu erlangen und um Baugesuche künftig nach den übergeordneten, allgemein gültigen rechtlichen Vorgaben beurteilen zu können, werden die nicht mehr benötigten Strassen- respektive Baulinien sowie die Sichtzonen (mit einer Ausnahme) der fünf erwähnten Erschliessungspläne aufgehoben. Die Ergebnisse werden in zwei Teilplänen festgehalten. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen: • •

Erschliessungsplan Nord 2012 Erschliessungsplan Süd 2012

Versand:

2 8. Juni 2013

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 1 7 Baugesetz (BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Durch die Aufhebung der nicht mehr benötigten Strassen- respektive Baulinien werden keine kantonalen Interessen direkt tangiert. Es werden keine Planelemente neu festgelegt. Die vorgenommenen Änderungen stehen den übergeordneten gesetzlichen Vorgaben nicht entgegen. Die Anpassungen sind aus kantonaler Sicht sachgerecht. Nach der Aufhebung der Strassen- respektive Baulinien sowie der meisten Sichtzonen gelten in den betroffenen Gebieten wieder die allgemeinen Bauvorschriften gemäss kantonalem Baugesetz und kommunaler Bau- und Nutzungsordnung. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Die Aktualisierung der Erschliessungspläne 2012 der Gemeinde Bellikon vom 15. April 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

-3-

3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler Gemeinderat, Mutschellenstrasse 19, 5454 Bellikon Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)