Erschliessungsplan Bodenmatt
Sondernutzungsplan · Berikon
Dokument
- Nummer
- 2000-001579
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Berikon
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 09.08.2000
- In Kraft seit
- 09.08.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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EINGANG -1,Sep. 1999
Bauverwaltung Borikon
Gemeinde Berikon
Kanton Aargau
Erschliessungsplan BODEMATT
gemäss 8 17 BauG
/ IN = = z
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
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Situationsplan 1 : 500
"Ober B
erikon
Datum Projekt
31.08.99 DAUNINVYS
Dipl. Kultur- und Baulngenlaure Rosenauweg 14 Bremgarterstrasse 3
5430 Wettingen 8967 Widen t Plan 056 / 4269311 056 / 6400505 Ersetz
Überholt durch Plan
vom: . NR. vom: . Nr. . Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 27. Juti 1999 Öffentliche Auflage vom: -3, Nov. 1999 bis: -3, Dez. 1999
Beschlossen vom Gemeinderatam: 79, Mai 2050
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Genehmigung durch den Regierungsr Genehmigung: gung eglerungsrat
Aarau,den A. Auqust Zooo
Der Staatsschreiber;_
GN
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Ge ee rn rot Baulinie rot Strassenlinien; Enteignungsrecht gem. 8132 BauG schwarz Interne Erschliessung Parzelle 844/845 blau Sichtzone
2. Orientierungsinhalt
gelb
hellviolett
hellviolett
hellgrau
dunkelgrau ru W mm schwarz
— 0 — grün
ee oe © schwarz
Erschliessungsstrassen ES
Gehwege / Fusswege
Fussweg, wird in einem separaten Verfahren festgelegt Bestehende Strasse
Bestehender Gehweg
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan Erschliessungsperimeter
Grenze lärmvorbelastete Gebiete (Empfindlichkeitsstufe III)
x N \ 109008451 6)
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
09. August 2000
Art. Nr. 2000-001579
Gemeinde Berikon; Erschliessungsplan "Bodematt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
29. Mai 2000 27. Juli 1999 3. November – 3. Dezember 1999 29. Mai 2000 7. Juni 2000 3. Juli 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. Januar 1994. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan legt die Verkehrserschliessung der unüberbauten Teilflächen in der W2-Zone im Gebiet Bodenmatt fest. Die Lage und Ausdehnung der beiden Erschliessungsstrassen ist durch die bestehenden Verkehrsanlagen vorgegeben. Entlang der Gubelstrasse und der Oberdorfstrasse ist der Bau eines Gehwegs vorgesehen. Im Erschliessungsplan wird im Weiteren die Erschliessung der noch nicht überbauten Parzellen 844 und 845 durch eine Pfeildarstellung aufgezeigt, die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Situationsplan 1:500 mit: - Baulinien - Strassenlinien, Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG - Interne Erschliessung Parzelle 844/845 - Sichtzonen
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan „Bodematt“ zeigt die Erschliessung des teilweise überbauten Gebietes in der W2-Zone am südlichen Bauzonenrand von Berikon auf. Er wird aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht beurteilt. Ausgehend von den bestehenden Verkehrsanlagen sichert er eine optimale Erschliessung der unüberbauten Teilflächen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Bodematt“ der Gemeinde Berikon vom 29. Mai 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 8965 Berikon – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.