Gestaltungsplan Guggebüel

Sondernutzungsplan · Auenstein

Dokument

Nummer
1997-000837
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Auenstein
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
30.04.1997
In Kraft seit
30.04.1997

Karte

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Text

SNP-4091-1997-E.pdf

GEMEINDE AUENSTEIN

KANTON AARGAU

KOMMUNALER GESTALTUNGSPLAN GEM. §21 BauG

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GUGGEBÜEL

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SONDERNUTZUNGSVORSCHRI FTEN

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WEITERE BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES: 1 : 500

SITUATION

TERRAINAUFNAHMEPLAN

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Verfasser :

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Datum :

Entw. :

6.3.97

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20. September 1994

Vorprüfungsbericht vom

20. Mai 1996

Öffentliche Auflage vom

17. Juni 1996

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Gepr. :

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Grösse :

16. Juli 1996

Der Gemeindeschreiber

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Beschlossen vom Gemeinderat am : Der Gemeindeammann ,

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Zo . Apra A99+ Der Staatsschreiber: (

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Mitwirkungsbericht vom

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Plan Nr. :

C

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Erlass des Zielsetzungen:

Gestaltungsplanes

"Guggebüel"

verfolgt

folgende

•

Eine gute Einordnung der künftigen Bauten in die Landschaft (empfindlichen Hanglage, Aussicht und Ansicht).

•

Die siedlungsverträgliche Gestaltung der Neubauten und die gute Einordnung ins Quartierbild.

•

Den sorgfältigen Umgang mit dem Terrain und eine überzeugende Gestaltung der Gärten und Aussenräume.

•

Eine möglichst rationelle und flächensparende Erschliessung und Parkierung auf den einzelnen Parzellen.

Art. 2 Bestandteile /

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:

wegleitende

Gestaltungsplan 1:500

Unterlagen

Sondernutzungsvorschriften Terrdinaufnahmeplan 1:500 , Äquidistanz 1 m wegleitende Unterlagen: -

Siedlungsleitbild Guggebüel

Art. 3 Geltungsbereich

Die Sondernutzungsvorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Perimeters.

Art. 4 Verhältnis zur

Bau- und Zonenordnung

Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes festlegen, gelten die Bestimmungen der gültigen Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Auenstein.

2

Bauvorschriften

Art. 5 Eingliederung

ins Landschaftsbild

1 Erschliessungen, Gebäude, Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen müssen sich so ins Landschaftsbild einordnen, dass sie vom Dorf und von der Aareebene her diskret in Erscheinung treten. Wegleitend zur Beurteilung der Einordnung ins Landschaftsbild ist das Siedlungsleitbild zum Gestaltungsplan. Der Gemeinderat kann auf Kosten Fachleuten ein Gutachten einholen.

Dachgestaltung

des

Gesuchstellers

von

neutralen

2 Ausser bei Klein- und Anbauten, sowie bei humusierten, begrünten Garagetrakten, welche hangseits mit dem umgebenden Terrain verbunden sind und höchstens auf einer Breite von 18 m in Erscheinung treten, ist der Bau von Flachdächern untersagt. Bei Hauptbauten sind nur geneigte Dächer von 25° - 40° zulässig. Die Firstrichtung ist immer hangparallel. Im Bereich der Geländemulde auf den Parz. 548 und 560 ist im Rahmen von möglich, Arealüberbauungen eine teilweise abweichende Firstrichtung sofern dadurch ein gesamthaft ruhigeres Bebauungsbild ermöglicht wird. Bei einer sorgfältigen architektonischen Gestaltung darf die Dachfläche bis zu einem Viertel der Dachlänge durchbrochen werden, wobei der einzelne Dachaufbau oder Dacheinschitt nicht breiter als 3.00 m sein darf. Dachaufbauten sind als Giebel- oder Schleppgauben auszubilden. Pro Gebäude sind nur entweder Dacheinschnitte oder Dachaufbauten zulässig.

Aussicht

durch Dienst3 Eine Reduktion der Grenzund Gebäudeabstände barkeitsverträge im Sinne von § 47 Abs. 2 BauG ist nicht möglich, damit die Aussichtsmöglichkeiten talwärts zwischen einzelnen Bauten hindurch nicht übermässig beeinträchtigt werden.

uMgang mit dem Terrain

4 Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie sind mit den Nachbarn abzusprechen und zu koordinieren. Terassierungen sollen über die Parzellengrenzen hinweg in das sich harmonisch und Landschaftsbild einordnen. Einzelne Hügel sind dabei zu vermeiden.

Art. 6 Freihaltefeider

sind von Bauten und Versiegelung freizuhalten. 1 Freihaltefelder Terrainveränderungen sind auf das absolute Minimum zu beschränken.

Freihaltefeld "Hangrücken"

2 Im Freihaltefeld "Hangrücken" darf kein Humus zugeführt werden. Die bestehenden Magerwiesen sind zu erhalten und zu pflegen. Hochstämmige Obstbäume sind zu erhalten bzw. bei Abgang zu ersetzen.

Art. 7 Nutzwe isa

Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen, Doppeleinfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen oder Reiheneinfamilienhäuser zugelassen.

Art. 8 Grundmasse

Ausnützungsziffer:

0.40

Geschosszahl:

2

Maximale Gebäudehöhe:

8 m

Maximale Firsthöhe:

12.50 m

Dachneigung:

25 - 400

kleiner Grenzabstand:

4 m

grosser Grenzabstand:

6 m

max. Gebäudelänge:

25 m

Mehrlängenzuschlag:

keiner

Empfindlichkeitsstufe :

II

Art. 9 Arealüberbauungen

Arealüberbauungen sind zulässig ab einer minimalen Arealgrösse 3000 m2. Es gelten folgende, besondere Zonenvorschriften: Ausnützungsziffer:

0.45

maximale Gebäudelänge

30 m

Anzahl Geschosse

2

Anzahl Wohnungen

frei

Im übrigen gelten die Grundmasse gemäss § 8. Die Voraussetzungen sind in der ABauV § 21 Abs. 2 geregelt.

zu

von

erfüllenden

Art. 10 Klein- und

Anbauten

Talseits der Guggebüel- und der Panoramastrasse dürfen Garagentrakte und sowie Schöpfe, welche von der Strasse her gesehen als Kleinbauten in Erscheidnung treten und deren Traufhöhe gemessen ab Strasse nicht höher als 2.5 m ist, die Strassenbaulinie bis zur Kleinbautenlinie überschreiten. Massgebend ist der äusserste Punkt der Baute (inkl. Dachvorsprünge).

Art. 11 Umgebungs

gestaltung

Bei Bäumen und Sträuchern ist auf eine standortgerechte Bepflanzung zu achten. Einheimische Pflanzen sind vorzuziehen.

Art. 12 Terrain

veränderungen

Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Das gewachsene Terrain darf maximal um 1 m aufgeschüttet oder abgegraben werden. Massgebend für das gewachsene Terrain ist der Terrainaufnahmeplan 1:500. Für Parkplätze oder den Bereich zwischen Gebäude und Strasse dürfen grössere Abgrabungen und Aufschüttungen ausgeführt werden, solange sie dazu dienen das Niveau zwischen Strasse und Gebäude zu überbrücken und die Niveauanpassung gut gestaltet ist.

6 weitere Artikel

Art. 13 Garagevorplätze

Rampen bzw. Garagevorplätze dürfen auf eine Länge von 4 m gemessen Strassen, bzw. Gehweglinie höchstens 8 % Neigung aufweisen.

ab

Art. 14 Ein- und

Ausfahrten

In den im Plan markierten Bereichen sind keine Ein- und Ausfahrten von Privatgrundstücken auf die Strasse zugelassen.

Art. 15 Planbeilagen

Zusätzlich zu den in § 70 der Bau- und Zonenordnung genannten Unterlagen ist jedem Baugesuch ein Umgebungsplan im Massstab 1:100 einzureichen mit Angaben zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Bepflanzung, Bodenbedeckung. Einfriedung, Stützmauern etc.

Art. 16 Gemeinschaftliche

Heizungslösungen

Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelheizungen mit nicht erneuerbaren Energiequellen untersagen, wenn ein Zusammenschluss zu muss möglich ist. Die Gemeinschaftslösung einer Gruppenheizung eine individuelle energiesparend sein und wirtschaftlich sowie Wärmemessung erlauben.

3.

Schlussbestimmungen

Art. 17 Beitragspflicht

Die Beitragspflicht der gesetzlichen Bestimmungen.

Grundeigentümer

richtet

sich

nach

den

mit

der

der Grundeigentümer

Art. 18 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Revision

2

Die Abänderung des Gestaltungsplans und der bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

6. März 1997/41-610D/SOBAUV9.DOC/AHE

tritt

Spezialbauvorschriften

Genehmigung

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Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

30. April 1997

Art. Nr.

1997-000837

Gemeinde Auenstein; Gestaltungsplan "Guggenbüel" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

Ganzen Text zeigen

Baudepartement/Vortrag vom 15. April 1997

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Guggenbüel" inkl. Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Auenstein vom 4. März 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 15. April 1997 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat, 5105 Auenstein - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand:

1 2. Mai 1997