Erschliessungsplan Buhalde

Sondernutzungsplan · Biberstein

Dokument

Nummer
2003-001147
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Biberstein
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
06.08.2003
In Kraft seit
06.08.2003

Karte

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Kanton Aargau Gemeinde Biberstein

Baudepartement Kanton Aargau

Erschliessungsplan Ablelung Raumentwicklung Buhalde

Gemäss Art.17 BauG Situationsplan 1:500

uepjeyng

u 18.03.2003 18.03.2003 18.03.2003 5023.163.10

ACKERMANN+WERNLI Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: Projektnamen: Vermessungs- und Ingenieurbüro ep_buhalde

Bleichemattstrasse 43 A 5000 Aarau K: Gef ul

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Gezeichnet: | Geprüft: it/AutoCAD | we

Mitwirkungsbericht vom: 9. Mai 2003 Vorprüfungsbericht vom: 13. März 2003

Öffentliche Auflage vom 7. April 2003 - 6. Mai 2003 Beschl sen vom Gemeinderat am: 12. Mai 2003

Der G ndeammann: Der G indeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den 6. August 2003

Der Staatsschreiber: ei

Legende Erschliessungsplan

„. 1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt

rot Baulinien

orange Baulinien für Kleinbauten ($18 ABauV)

2. Orientierungsinhalt

grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan blau Gewässer

re. blau Bacheindolungen

hellgrün / grün Wald / Hecke

JOyseuspoAL

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

06. August 2003

Art. Nr. 2003-001147

Gemeinde Biberstein; Erschliessungsplan "Buhalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. Mai 2003 13. März 2003 7. April 2003  6. Mai 2003 12. Mai 20003 3. Juni 2003 16. Juni 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 8. September 1998. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für das Gebiet südlich des Hölimattwegs zwischen Welletenstrasse und Buhaldenstrasse wurde 1998 ein rechtskräftiger Erschliessungsplan aufgehoben. Es gelten die generellen Vorschriften des Baugesetzes und der BNO. Einzelne Gebäude entlang des Bachs unterschreiten den gesetzlichen Gewässerabstand. Um den erforderlichen Raumbedarf für das Gewässer sicherzustellen und um eine rechtssichere Grundlage zur Beurteilung von Klein- und Anbauten bereitzustellen, soll mit dem Erschliessungsplan die Frage des Bachabstands für das ganze Gebiet gesamthaft geregelt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan

Versand: 12.08.2003

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Festlegungen im Erschliessungsplan sind sachgerecht. Der Raumbedarf für die Hochwassersicherheit ist gewährleistet und für die ökologische Ufergestaltung verbleibt ausreichend Fläche. Die Festlegungen entsprechen den örtlichen Gegebenheiten und den Vorgaben des Baugesetzes. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Buhalde" der Gemeinde Biberstein vom 12. Mai 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5023 Biberstein  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: