Gestaltungsplan Buhalde
Sondernutzungsplan · Biberstein
Dokument
- Nummer
- 15.53
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Biberstein
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 06.09.2016
- In Kraft seit
- 06.09.2016
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
KANTON AARGAU
GEMEINDE Biberstein
Gestaltungsplan „Buhalde" Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: -
Genehmigung
Situationsplan 1:500 Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
Mitwirkungsverfahren vom: 6. März 2015
bis: 7. April 2015
Vorprüfungsbericht vom: 23. September 2015 Öffentliche Auflage vom: 16. Oktober 2015
bis: 16. November 2015
Beschlos
vom Gemeinderat am: 6. Juni 2016
Der Ge
eammann:
indeschreiber:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU):
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den
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Juni 2016 Flury Planer + Ingenieure AG, Sägestrasse 6a, 5600 Lenzburg, [email protected], www.fluryag.ch; Tel. 058 733 33 44, Fax. 058 733 33 45
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Biberstein, Gestaltungsplan „Buhalde", Sondernutzungsvorschriften
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1. Einleitung / Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
1Der Gestaltungsplan bezweckt, den Erhalt und die Wahrung des Erscheinungsbildes und einheitlichen Charakters der ursprünglichen Arealüberbauung Buhalde (einheitliche steile Satteldächer mit Ziegeln, Giebelverkleidungen, Dachvorsprünge, breite Ortund Stirnbretter); die Möglichkeit Erweiterungen und Erneuerungen der Bauten im Rahmen des einheitlichen Quartiersbild vorzunehmen.
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
1Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften 2Erläuternder Bestandteil des Gestaltungsplanes ist: Planungsbericht
Art. 3 Perimeter
Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung, Ergänzendes
Recht
1Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonen- sowie der Kulturlandplan der Gemeinde Biberstein. 2Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
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2. Überbauung, Nutzung und Gestaltung der Bauten
Art. 5 Baubereiche
- Allgemein
1Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände und den Gewässerabstand.
- Baubereich „Hauptbauten"
2Hauptbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche für Hauptbauten zulässig. Hauptbauten haben einen rechteckigen Grundriss aufzuweisen. Zudem sind in den Baubereichen für Hauptbauten Anbauten, Wintergärten und Kleinbauten zulässig.
- Baubereiche „Eingeschossige Klein- und Anbauten"
3In den Baubereichen für eingeschossige Klein- und Anbauten sind neben eingeschossigen Anbauten auch Wintergärten und Kleinbauten zulässig. Innerhalb der Baubereiche für eingeschossige Klein- und Anbauten dürfen Bauten an die Parzellengrenze gebaut werden, sofern dadurch für die Nachbarparzelle eine Grenzbebauung möglich bleibt.
- Länge
4In den Baubereichen sind Bauten mit einer max. Länge (Traufseite) von 13.50 m zulässig. Die Firstlänge (Dacheindeckung) darf max. 15.60 m betragen
- Breite
8Die max. Breite (Giebelseite) von Bauten in den Baubereichen beträgt 10.00 m.
- Höhe
6Für Bauten innerhalb der Baubereiche gelten folgende Höhen: Gebäudehöhe max. 4.50 m; Firsthöhe
max. 9.50 m;
Kniestockhöhe max. 1.50 m. Kleinbauten
7Kleinbauten sind als eingeschossige Bauten auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, sofern sie die gesetzlichen Abstände einhalten.
Nutzung
81m gesamten Perimeter des Gestaltungsplanes sind Bauten zum Zweck der Haltung von Grosstieren (wie Pferde, etc.) unzulässig.
Art. 6 Ausnützung
1Es gilt eine Ausnützungsziffer von 0.40. 2Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer kann entweder das Dach- oder das Untergeschoss weggelassen werden. 3Es besteht kein Anspruch auf maximale Ausnützung.
§ Anordnung von Anbauten
lAnbauten an den Giebelfassaden dürfen nicht über die Fluchten der traufseitigen Fassaden des Hauptgebäudes hinausgehen.
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2Anbauten an die traufseitigen Fassaden haben einen seitlichen Abstand zur südlichen bzw. südwestlichen Giebelfassade des Hauptgebäudes von mind. 1.45 m aufzuweisen und dürfen nicht über die Flucht der nördlichen bzw. nordöstlichen Giebelfassade hinausragen.
Art. 8 Dach
- Form und Neigung
1Die Dächer von Hauptbauten sind als gleichschenklige Satteldächer mit einer Dachneigung von 42° bis 45° zu erstellen.
- Firstrichtung
2Für den Hauptfirst ist ausschliesslich die bezeichnete Richtung zulässig.
- Vorsprünge
3Bei Dächern der Hauptbauten sind folgende Dachvorsprünge zu realisieren: -
südliche bzw. südwestliche Giebelfassaden
1.20 m bis 1.80 m
nördliche bzw. nordöstliche Giebelfassaden
0.50 m bis 0.60 m
traufseitige Fassaden
mind. 1.00 m
4Die Dachvorsprünge des Hauptdaches sind auch bei der Erstellung von Dachaufbauten beizubehalten. Der Dachvorsprung der Traufseite darf nicht durch eine Dachaufbaute unterbrochen werden. - Aufbauten
6Dachaufbauten sind als Schlepplukarnen mit einer Dachneigung von max. 6° auszubilden, Giebellukarnen und Dacheinschnitte sind unzulässig. 6Der obere Ansatz der Schlepplukarne (auch bei zweigeschossigen Anbauten) muss mindestens einen Abstand von 2.30 m zum First (senkrecht gemessen) aufweisen. 7Dachaufbauten haben einen seitlichen Abstand zur südlichen bzw. südwestlichen Giebelfassade von mind. 2.00 m und zur nördlichen bzw. nordöstlichen Giebelfassade von mind. 1.00 m aufzuweisen. Dabei dürfen Dachaufbauten eine maximale Länge von 2/3 der Fassadenlänge aufweisen. 8Der Gemeinderat kann den Abstand von Dachaufbauten zur nördlichen bzw. nordöstlichen Giebelfassade reduzieren bzw. aufheben, sofern es sich ausschliesslich um einen Ausbau des bestehenden Badezimmers (gern. ursprünglicher Arealüberbauung „Buhalde") handelt. Eine weitere Dachaufbaute (ausgenommen Dachflächenfenster) ist an dieser Fassade unzulässig.
- zweigeschossige Anbauten
9Zweigeschossige Anbauten sind in Bezug auf die Dachform und Anordnung entsprechend der vorangegangenen Bestimmungen zu Dachaufbauten (Abs. 5-8) zu behandeln. 16Bei zweigeschossigen Anbauten sind Dachvorsprünge von 0.50 m bis 0.60 m zu realisieren.
- eingeschossige 11Eingeschossige Anbauten und Kleinbauten sind mit extensiv begrünten Anbauten, Kleinbauten Flachdächern auszuführen. - Wintergärten
12Wintergärten können entweder mit einem begrünten Flachdach oder einem flachen bzw. flachgeneigten Glasdach erstellt werden.
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Art. 9 Solaranlagen
1Solaranlagen sind im Rahmen des übergeordneten Rechtes als sorgfältig in das Dach integrierte, kompakte und zusammenhängende Ausführung zulässig.
Aussenantennen, Parabolspiegel
2Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des übergeordneten Rechtes untersagt.
Art. 10 Balkone
1Balkone sind unterhalb der Dächer der Giebelfassaden (auch bei Anbauten) anzuordnen.
Balkonbrüstung
2Brüstungen der Balkone an der südlichen bzw. südwestlichen Giebelfassade der Hauptbaute sind auf der Aussenseite als feingegliederte, horizontal gerichtete Brüstungen zu erstellen. Balkonbrüstungen von Anbauten können davon abweichen.
Art. 11 Anforderungen an die
Gestaltung - Allgemein
11m Perimeter des Gestaltungsplanes „Buhalde" gelten bezüglich der Einordnung der Bauten und Anbauten erhöhte Anforderungen an die Gestaltung. 2Die Materialien und die Farbgebung haben sich grundsätzlich in die bestehende Überbauung gut einzuordnen. Besonderes Augenmerk ist bei Sanierungen und bei der Erstellung von Anbauten auf die Kombination der Farb- und Materialienwahl in Verbindung mit der bestehenden Baute zu legen.
- Sockelgeschoss
3Sockelgeschosse sind mural zu gestalten (ausgenommen Wintergärten) und es sind helle Farben (ausser weiss) zu verwenden. Davon ausgenommen sind südliche bzw. südwestliche Giebelfassaden, welche mindestens farblich, wenn möglich auch materiell, an die Gestaltung der Dachgeschoss- / Obergeschoss-Giebelfassade anzupassen ist.
- Dachgeschoss / Obergeschoss
4Die Giebelfassaden der Dachgeschosse bzw. der Obergeschosse sind materiell von der Gestaltung des Sockelgeschosses abzusetzen und farblich dunkel zu halten. Die Dachgeschoss- / Obergeschoss-Giebelfassaden zweigeschossiger Anbauten sollen ebenfalls materiell vom Sockelgeschoss abgesetzt werden, können farblich variieren.
- Dacheindeckung
5Die Dacheindeckung soll mit Pfannenziegeln in dunkelbrauner Farbe erfolgen.
- Dachaufbauten
6Dachaufbauten sind vollständig (Dacheindeckung und Fassade der Aufbaute) in Kupfer zu erstellen.
- Spenglerarbeiten
7Spenglerarbeiten an den Dächern sind in Kupfer auszuführen.
- Balkonbrüstung
5Die Balkonbrüstungen sind farblich an die Gestaltung der Dachgeschoss-- / Obergeschoss-Giebelfassade anzupassen.
- Terrainveränderungen
9Allfällige Terrainveränderungen sind so gering wie möglich zu halten. Niveauunterschiede sind möglichst durch bepflanzte Böschungen oder Stützmauern mit einer max. Höhe von 1.50 m zu gestalten.
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Art. 12 Fachgutachten
1 Es wird empfohlen, Ersatzbau-, Anbau- und Umbauprojekte im Projektstadium dem Gemeinderat zur Vorprüfung einzureichen. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch eine Fachperson anordnen.
3. Gewässer
Art. 13 Gewässerraum
1Der Abstand zum Gewässer und somit der Gewässerraum ist durch Baulinien und Baubereiche gesichert.
3 weitere Artikel
Art. 14 Hochwasserschutz
1Für den im Situationsplan gekennzeichneten Bereich "Hochwasserschutz" sind Bauten und Anlagen für eine Fliesstiefe bis zu 25 cm ab gewachsenem Terrain (HQ100) gegen Hochwasser zu sichern. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Der Nachweis, dass die Anlagen und Bauten ausreichend vor Hochwasser geschützt werden und durch die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen keine Mehrgefährdung der Nachbarschaft entsteht, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. 2Innerhalb des Bereichs „Hochwasserschutz" sind Schlafräume im Untergeschoss nicht zulässig.
4. Schlussbestimmungen
Art. 15 Abweichungen
lAbweichungen von einzelnen Bestimmungen kann der Gemeinderat zulassen, sofern dadurch eine Verbesserung ermöglicht wird, sie dem Zweck und den Zielen des Gestaltungsplanes entsprechen und die öffentlichen und privaten Interessen gewahrt bleiben.
Art. 16 Inkrafttreten,
Genehmigung
1Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2Eine Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
ROM * 011~11 IMMO KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/NAMT
Datum Genehmigung: 06.09.2016
Versand:
0 7, Sep. 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.53-1 Gemeinde Biberstein; Gestaltungsplan "Buhalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
23. September 2015 6. März bis 7. April 2015 16. Oktober bis 16. November 2015 6. Juni 2016 10. Juni 2016 11. Juli 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 8. September 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gebiet der "Buhalde" ist in den 1970/80er-Jahre eine Arealüberbauung mit zweiunddreissig gleichartig gestalteten Einfamilienhäusern mit Geldern der Wohneigentumsförderung (WEG) erstellt worden. Das 2,5 ha grosse Areal ist vollständig erschlossen und überbaut. Es liegt in der Wohnzone WZA (W2). Die kleinen Einfamilienhäuser entsprechen nicht mehr den heutigen Wohnbedürfnissen. An-, Um- und Neubauten sollen in einem geordneten Rahmen ermöglicht werden, wobei das Er-
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen \02_ARE\RO \20160829_bdv_15.53.docx
scheinungsbild und der Charakter der Arealüberbauung zu bewahren sind. Der Gestaltungsplan hat diese Quartierserhaltung zu gewährleisten (§ 1 Sondernutzungsvorschriften [SNV]). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Biberstein am 6. Juni 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Buhalde" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Juni 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 23. September 2015 ohne Vorbehalte.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Dem Gestaltungsplan liegt eine ausführliche Analyse des baulichen Bestands und der Quartiersstruktur zu Grunde. Mit den vorgesehenen Baufeldern können die bestehenden Einfamilienhäuser mit einer Grundfläche von lediglich 80 m2 vergrössert oder in quartiersverträglicher Weise ersetzt werden. Der Charakter der Arealüberbauung wird weitgehend erhalten. Die Ziele des Gestaltungsplans sind begründet (Quartierserhaltung), auch wenn sie nicht zu einer merklichen Innenentwicklung und insbesondere auch nicht zu einer Erhöhung der bestehenden, geringen Einwohnerdichte von rund 38 Personen pro Hektare führen werden. Die getroffenen Anordnungen sind der Lage entsprechend sachgerecht. 4.3 Erschliessung Das Areal ist erschlossen. Der Gestaltungsplan tangiert keine Belange der kantonalen Verkehrsplanung. Die Weiterentwicklung der Arealüberbauung hat kaum nennenswerte Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur. Stellenweise sind geringe Abstände zu den Gemeindestrassen vorgesehen (2 m). Sie tangieren die bestehenden Anschlüsse jedoch nicht (Sichtzonen). 4.4 Gewässerraum Der rechtskräftige Erschliessungsplan Burghalde vom 12. Mai 2003 legt gegenüber dem Dorfbach und gegenüber dem eingedolten Chuchibach respektive der Buhaldenstrasse Baulinien fest. Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz von Gewässern (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Der Gewässerraum ist bei der Nut-
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zungsplanung zu berücksichtigen und extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften. Die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) legt in Art. 41a die Bemessung der Gewässerräume fest. Der Gestaltungsplan bezeichnet entlang des Dorfbachs den Bereich zwischen den rechtskräftigen Baulinien als Gewässerraum. Daraus ergibt sich eine Gewässerraunnbreite von rund 13 m (bei den beiden Teichen breiter). Der Gewässerraum ist im Gestaltungsplanperimeter sachgerecht umgesetzt. 4.5 Hochwasserschutz Das Areal ist bei einem dreissigjährlichen Hochwasserereignis gefährdet. Es besteht ein Schutzdefizit. Im Gestaltungsplan sind die konkreten Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser festgelegt (§ 14 SNV). Der Hochwasserschutz ist im Gestaltungsplan sachgerecht umgesetzt. 4.6 Waldabstand Die Baufelder weisen einen grösseren Waldabstand auf als gemäss § 48 BauG erforderlich. Im Gestaltungsplan sind keine weiteren Massnahmen erforderlich. 4.7 Vorschriften Die Gemeinde Biberstein hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die Sondernutzungsvorschriften sind rechtmässig. 4.8 Archäologie Baumassnahmen im Gestaltungsplan "Buhalde" können die aktenkundige archäologische Fundstelle "Hub beim Bachhaldetälchen" tangieren. Es handelt sich dabei um Spuren einer bronzezeitlichen Siedlungsstelle sowie von alemannischen Gräbern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Bodeneingriffen noch unerkannte archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden; sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Die Kantonsarchäologie ist von der Bauherrschaft vier Wochen vor Beginn der ersten Bodeneingriffe zu benachrichtigen (056 462 55 19/00). Voruntersuchende Bodeneingriffe, wie zum Beispiel geologische Sondierungen, sind der Kantonsarchäologie sofort zu melden. Weitergehende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich. Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie muss bei einem archäologischen Fund (Mauerreste, Ziegelfragmente, Bodenverfärbungen, Steinkonzentrationen und Kleinfunde wie Scherben oder Knochen usw.) die Arbeit an der betreffenden Stelle selbstständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäologie benachrichtigt werden.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Buhalde", beschlossen vom Gemeinderat Biberstein am 6. Juni 2016, wird genehmigt. 2. ie Abteikng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
1
tephan tt egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Kirchbergstrasse 1, 5023 Biberstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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