Erschliessungsplan Hausmatten
Sondernutzungsplan · Brittnau
Dokument
- Nummer
- 2010-000418
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Brittnau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 17.03.2010
- In Kraft seit
- 17.03.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Brittnau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4274-2010-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4274-2010-E-1.pdf
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
983
Friedhof
2.50 189m
W2 D (Wohnzone)
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
-W2D (Wohnzone) N
an en cn ah
"7 K(Kem:
Ganzen Text zeigen
set
Vorprüfungsbericht vom: 23. Dezember 2008 Mitwirkung und öffentliche Auflage vom: 27. Januar - 25. Februar 2009
| Beschlossen vom Gemeinderat am: 28. September 2009
Frau Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin:
| "Genehmigung; Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau,den 14. rdı2 20% 2. hreiber: d
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
17. März 2010
Nr. 2010-000418
Gemeinde Brittnau; Erschliessungsplan "Hausmatten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
23. Dezember 2008 27. Januar 2009 bis 25. Februar 2009 28. September 2009 7. Dezember 2009 23. Dezember 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. Juni 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet "Hausmatten" liegt nördlich des Ortskerns von Brittnau zwischen der Autobahn A2 und der Kantonsstrasse K 306. Gemäss geändertem und vom Regierungsrat am 5. November 2008 genehmigten Bauzonenplan ist die unüberbaute Fläche weitgehend als Wohnzone W2 D ausgeschieden. Mit dem Erschliessungsplan wird die planungsrechtliche Baureife für das Gebiet "Hausmatten" geschaffen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan
Versand: 29. März 2010
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Erschliessung Die Erschliessung des Gebiets "Hausmatten" erfolgt über die bestehende Bruehlgasse sowie über einen Neuanschluss im Westen an die Kantonsstrasse K 306. Die Sicherstellung der geplanten Strassenanlage erfolgt mittels Strassenlinien, gemäss § 132 BauG kann nach erfolgter Rechtskraft dieses Erschliessungsplans das Enteignungsrecht geltend gemacht werden. Die nördlich und südlich angrenzende Gewerbezone soll gemäss Planungsbericht nicht über das Erschliessungsgebiet "Hausmatten" erschlossen werden. Die vorgesehene Strassenbreite von 5 m genügt den Anforderungen für eine verkehrsgerechte Erschliessung. Baulinien Baulinien sind nach der Vermarkung der mit Strassenlinien frei gehaltenen Strassen und der Abtretung der Strassenparzelle an die Gemeinde nicht mehr erforderlich. Werden Erschliessungsanlagen nicht gleich zu Beginn vollständig erstellt, sind sie zur Freihaltung der Erschliessungsanlagen unerlässlich. Da die Realisierung der Strassenanlage in Etappen erfolgen kann, werden entlang der Strassenanlagen Baulinien im Abstand von 4 m aufgenommen. Hochwasserschutz Der nördliche Teil des Perimeters liegt gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser Wiggertal in der Gefahrenstufe gelb mit geringer Gefährdung und weist ein Schutzdefizit auf. Die Gefährdung wird hauptsächlich durch die Eindolung des Vorstadtbachs mit ungenügendem Abflussquerschnitt verursacht. Im Bericht zur Gefahrenkarte werden Massnahmen wie Kalibervergrösserungen der Bachleitung, Ausdolung der Leitung oder kontrollierte Ableitung auf der Strasse kombiniert mit Objektschutzmassnahmen und Retention vorgeschlagen. Im Erschliessungsplan wird ein Bereich Hochwassergefahrenzone ausgeschieden, die dazugehörigen Bestimmungen entsprechen den Musterbestimmungen des Kantons und sind zweckmässig. Lärm Im Erschliessungsplan wird die östlich des neuen Hausmattenwegs gelegene Fläche im Plan speziell bezeichnet mit Vorschriften zum Lärmschutz. Die Anforderungen an bestehende, nicht erschlossene Bauzonen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz, USG) gelten im gesamten Perimeter. Die Begrenzung auf den östlichen Teil ist nachvollziehbar begründet mit den Vorschriften, die eine Überbauung auf der Westseite der neuen Erschliessungsstrasse erst ermöglichen, wenn eine zonengemässe Überbauung erstellt ist, die als Lärmschutz für die westlich davon gelegenen Flächen wirkt. Für das Gebiet nahe der Autobahn A2 liegt eine Bauprojektstudie (30. Juni 2008) zur Erschliessung und Bebauung vor. Im Erschliessungsplan sind Bestimmungen aufgenommen, wie zum Beispiel die kontrollierte Wohnraumlüftung (Element des Minergiestandards) sowie die Realisie-
-3-
rung von lärmgeschützten Aussenräumen. Den Anforderungen an Bauzonen (vgl. Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV) wird somit entsprochen. Vorstadtbach Fliessgewässer dürfen grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden (Art. 38 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [GSchG] vom 24. Januar 1991). Sie sind, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten (§ 119 Abs. 1 in Verbindung mit § 117 BauG). Der Vorstadtbach ist innerhalb des Erschliessungsplanperimeters auf einer Länge von ca. 80 m eingedolt. Der westliche Bereich (Parzelle 2945) ist auf einer Länge von ca. 35 m bereits überbaut. Westlich angrenzend befindet sich ein Landwirtschaftsbetrieb. Der eingedolte Bach liegt in einer Tiefe von ca. 2,5–3,5 m. Bei einer Öffnung des Bachs wäre mit einem grossen Querschnitt zu rechnen, eine rationelle Bewirtschaftung des Landwirtschaftslands wäre kaum mehr möglich. Weiter westlich führt der eingedolte Bach durch bebautes Gebiet. Eine Offenlegung des Vorstadtbachs ist daher unter Abwägung der erwähnten Gründe nicht zweckmässig und wird im Planungsbericht begründet. Schutzobjekte Durch den geplanten Ausbau der bestehenden Erschliessungsstrasse in der Kernzone wird der unter kantonalem Denkmalschutz stehende Speicher (Gebäude 123) tangiert. In Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege ist eine leichte Verschiebung dieser historischen Baute vorgesehen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Hausmatten" der Gemeinde Brittnau vom 28. September 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
-4-
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Vordere Breite 1, 4805 Brittnau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: