Grundwasserfassung Unterzelg III

Grundwasserschutzzonen · Villmergen

Dokument

Nummer
001.275
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Villmergen
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFU
Beschlossen
07.02.2023
In Kraft seit
07.02.2023

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Standortgemeinde: Villmergen

KANTON AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Grundwasserfassung

Unterzeig Eigentümer: Einwohnergemeinde Villmergen 7. Juni 2022 (

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Geprüft durch die Abteilung für Umwelt

Sachbearbeiter / -in:

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Verfügt durch den Gemeinderat Villmergen

am;

Gemeindeammann;

Gemeindeschreiber

Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG UWR

Grundwasserfassung Unterzeig, Villmergen

Standortgemeinde: Villmergen

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Grundwasserfassung

Unterzelg Eigentümer: Einwohnergemeinde Villmergen 7. Juni 2022

Geprüft durch die Abteilung für Umwelt

am: …………….

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter / -in:

…………………………………………

………………………………….

Verfügt durch den Gemeinderat Villmergen

am: ......................

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiber / -in

.........................................................

...............................................

Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG UWR

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

2

Inhalt

Art. 1

Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien ...........................................................3

Art. 2

Gegenstand, Planungen....................................................................................................5

Art. 3

Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone) ..........................................................6

Art. 4

Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone) ........................................................10

Art. 5

Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich) ............................................................12

Art. 6

Schlussbestimmungen ....................................................................................................13

Anhänge 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

2

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen

3

Schutzzonenplan 1:500

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010

1.7

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 19. Juli 2016 Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.8

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

1.9

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008

1.10

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.11

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004

1.12

Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012

1.13

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.14

Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2018

1.15

SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.16

Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002

1.17

Regelwerke des SVGW

1.18

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

1.19

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

4

1.20

Vollzugshilfe: Wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006

1.21

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)

1.22

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011

1.23

Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012

1.24

Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Landwirtschaft / Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft --> Gewässerschutz)

1.25

Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

5

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Unterzelg der Gemeinde Villmergen in der Gemeinde Villmergen ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden:

2.3

-

Hydrogeologischer Bericht «Hydrogeologischer Bericht über den Pumpversuch Juni 1978 in der Grundwasserfassung Unterzelg, neue Fassung III, Villmergen / AG, der Dr. Heinrich Jäckli AG vom 23.10.1978.

-

Hydrogeologischer Ergänzungsbericht «Grundwasserfassungen Kreuzester und Unterzelg, Villmergen/AG, Erläuterungen zur Überprüfung der Schutzzonen», der Jäckli Geologie AG vom 15.4.2021.

-

Schutzzonenplan 1:500 der K. Lienhard AG, Plan Nr. 11.0973.311 vom 10.6.2021.

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 1'300 l/min.

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

6

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".

3.2

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen

3.3

Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen möglich sind. Massgebend sind die SIANorm 190, die VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und der Ordner Siedlungsentwässerung.

3.4

Bei neuen Schmutzwasserleitungen dürfen nur spiegelgeschweisste Leitungen oder Leitungen mit einer permanenten Systemüberprüfung verwendet werden. Bei Neubauten sind die Schmutzwasserleitungen gebäudeintern sichtbar zu führen und gesamthaft via Kontrollschacht an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen.

3.5

Kontrollschächte und nicht sichtbare Schmutzwasserleitungen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen. Bei doppelwandigen Rohrsystemen genügt eine jährliche visuelle Kontrolle. Für fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden sind innert Jahresfrist zu sanieren.

3.6

Leitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können nur ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3.7

Neue Strassen- und Platzwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Neue Sauberwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Sauberwasser-Sammelleitung anzuschliessen bzw. einem Vorfluter zuzuführen. Dabei ist die Notwendigkeit einer Retention bzw. Vorbehandlung zu prüfen. Wenn keine Anschlussmöglichkeiten an eine Sauberwasser-Sammelleitung bzw. Vorfluter bestehen, sind neue Sauberwasserleitungen in Abstimmung mit dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Neue Strassen, Platz- und Sauberwasserleitungen sind vor der Inbetriebnahme gemäss SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" auf ihre Dichtheit zu prüfen.

3.8

Die notwendigen Kontrollen und deren Häufigkeit für Schmutz-, Sauber- und Platzwasserleitungen sind im Ordner Siedlungsentwässerung im Kapitel 4.23 ersichtlich, die notwendigen Kontrollen und deren Häufigkeit für Strassenabwasserleitungen sind im Kapitel 15.7 ersichtlich (www.ag.ch/siedlungsentwaesserung).

3.9

Alle Anlagen zur direkten Versickerung (Sickerschächte, Sickergalerien usw.) sind verboten.

3.10

Anlagen zur flächenförmigen Versickerung (Versickerungsmulde, humusierte Mulde, über die belebte Bodenschicht) sind, mit Ausnahme von Anlagen zur Versickerung von nicht verschmutztem Dachabwasser, verboten.

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

7

3.11

Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Haus- und Hofzufahrten, nicht gewerblichen Vor- und Einzelparkplätzen ohne Wasseranschluss sowie von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen ist flächenförmig am Ort des Anfalls über die belebte Bodenschicht zulässig.

3.12

Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sowie Strassenabwasser-Behandlungsanlagen (SABA) sind nicht zugelassen. Strassen / Wege / Plätze

3.13

Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers ist der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend. Einen dichten Belag mit erhöhten Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen:

3.14

-

Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen

-

Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung

-

Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe bei gewerblichen und industriellen Betrieben

-

Abstellplätze für Baumaschinen

An Strassen mit mittlerer und hoher Verkehrsbelastung (Autobahnen, Hauptstrassen, Gemeindestrassen) ist die Grenze der Schutzzone S3 mit dem Signal "Wasserschutzgebiet" (Art. 46) zu markieren.

Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.15

Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden.

3.16

Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

3.17

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

3.18

Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für Geflügelbestände sind verboten.

3.19

Die saisonale und ganzjährige extensive Weidehaltung sind erlaubt. Weideställe und -zelte sind aber verboten. Durch die Beweidung darf die Grasnarbe nicht zerstört werden.

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

8

3.20

Permanente Tränkestellen und Fressplätze sind abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern. Mobile Tränkestellen und Fressplätze sind regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauerhaft zerstört wird.

3.21

Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.

3.22

Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten.

3.23

Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung

3.24

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen (ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden, siehe Artikel 3.25). Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hofund Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.

3.25

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.

3.26

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.

3.27

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Landwirtschaftsarbeiten

3.28

Während der Ausführung von Landwirtschaftsarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen". Materialausbeutung, Deponien, Materiallager

3.29

Nicht zugelassen sind:

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

9

-

Abbau von mineralischen Rohstoffen

-

Deponien und Zwischenlager

-

Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)

3.30

Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften gemäss Art. 19 der VVEA.

3.31

Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen. Gewässer

3.32

An stehenden und fliessenden Oberflächengewässern (Seen, Weiher, Flüsse, Bäche) sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

3.33

Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sowie bei stehenden Oberflächengewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

10

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen

4.3

Der Bau von neuen Schmutzwasserleitungen, Sauberwasserleitungen, Strassen- und Platzentwässerungen, Bacheindolungen und Drainageableitungen ist verboten.

4.4

Ausnahmen vom Verbot gemäss Artikel 4.3 bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind neue Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse mit einer permanenten Systemüberprüfung zur erhöhten Sicherheit auszustatten. Hierfür ist ein von der Abteilung für Umwelt akzeptiertes Produkt zu verwenden.

4.5

Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA-Norm 190, der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und dem Ordner Siedlungsentwässerung zu überprüfen.

4.6

Bestehende Einfachrohr-Schmutzwasserleitungen (inklusive Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit hin zu kontrollieren. Undichte Schmutzwasserleitungen sind ausserhalb der Zone S2 zu verlegen. Kann der Nachweis erbracht werden, dass dies aus gefällstechnischen Gründen nicht möglich ist, können die Schmutzwasserleitungen in der Grundwasserschutzzone S2 saniert werden (gemäss Ordner Siedlungsentwässerung). Die Dichtheitsprüfung dieser renovierten Leitungen muss alle 2.5 Jahre erfolgen.

4.7

Bestehende Einfachrohrleitungen für Sauberwasser-, Strassen- und Platzentwässerungen sind erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre mittels Kanalfernsehen zu prüfen. Defekte Leitungen sind unverzüglich zu ersetzen oder zu sanieren (gemäss Ordner Siedlungsentwässerung).

4.8

Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen.

4.9

Versickerungsanlagen sind grundsätzlich verboten. Strassen / Flurwege

4.10

Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, erhöhte Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

11

4.11

Bestehende Flurwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).

4.12

Bei Flurwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone S1 gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flurwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.

4.13

Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen

4.14

Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten.

4.15

Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

4.16

Gemüse-, Obst und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.

4.17

Die ganzjährige Weidetierhaltung sowie Tränkestellen und Fressplätze sind verboten. Das Weiden während der Vegetationsperiode ist jedoch zulässig.

4.18

Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten.

4.19

Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind verboten. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung

4.20

Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten. Familiengartenanlagen

4.21

Die Neuanlegung und die Erweiterung von bestehenden Familiengartenanlagen (Schrebergärten) sind verboten.

4.22

Die landwirtschaftlichen Nutzungseinschränkungen (insbesondere Pflanzenschutz und Düngung) sind sinngemäss anzuwenden.

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

12

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

5.2

Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -

Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;

-

Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);

-

Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

13

Art. 6 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1

Der Gemeinderat Villmergen ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde(n) aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster

6.2

Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

6.3

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Villmergen, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie festgelegt und vom Gemeinderat Villmergen verfügt.

6.4

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Villmergen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

6.5

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

6.6

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Villmergen verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Grundbuchanmerkung / ÖREB-Kataster

6.7

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im ÖREB-Kataster ersichtlich.

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

14

Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.

-

Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.

-

Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die VVEA Art. 19.

-

Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.

-

Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten.

-

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.

-

Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.

-

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.

-

Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

-

Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

-

Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

-

Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig.

-

Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.

-

Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

15

Anhang 2

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen

Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.

-

Materiallager sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt.

-

Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen S1 und S2 an geeigneten Orten abzustellen.

-

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen ist das Betanken von Motorsägen mit tragbaren Kanistern in der Zone S2.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen zu lagern.

Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

170021 / Unterzelg_Schutzzonen-Reglement_Entwurf FR/Lü

Grundwasserfassung Unterzelg, Villmergen

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- Fischbach Ernst, 5612 Villmergen - Einwohnergemeinde Villmergen, 5612 Villmergen - Koch Thomas, 5612 Villmergen - Meyer Stefan, 5612 Villmergen - Meyer Stefan, 5612 Villmergen - Engel Josef und Engel Rita, 5612 Villmergen - Pauli Rudolf, 5600 Ammerswil - Fischbach Ernst, 5612 Villmergen

Legende:

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Gemeindewerke Villmergen

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Regenabwasserleitung

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Genehmigung

S8S ★ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt

Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Sektionsleiter

Datum Genehmigung: 4. August 2023

Versand:

- 4. AU6. 2023

Gemeinde Villmergen Grundwasserfassung Unterzeig III Genehmigung Grundwasserschutzzone

Sachverhalt

Ganzen Text zeigen

Der Gemeinderat Villmergen hat die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Unter­ zeig III überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 7. Juni 2022.

Erwägungen

Die Abteilung für Umwelt hat die Schutzzonendokumente geprüft und das Ergebnis im Prüfbericht vom 10. März 2022 festgehalten. Alsdann hat der Gemeinderat Villmergen die Dokumente bereinigt und sie dem Kanton zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht.

Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat Villmergen die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einzeln verfügt. Die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt weist eine gegen die Verfügung er­ gangene Beschwerde vollumfänglich ab. Demnach kann die Abteilung für Umwelt die Grundwasserschutzzone ohne Änderung gemäss Be­ schwerdeentscheid genehmigen (§ 14 Abs. 2 EG UWR).

Beschluss

Die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Unterzeig III (Reglement und Plan vom 7. Juni 2022) werden ohne Änderungen genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt nicht mit der Zustellung dieses Entscheids zu laufen, sondern erst nachdem der Entscheid des Departements über die Genehmigung der betreffenden Pla­ nung im kantonalen Amtsblatt publiziert worden ist.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 2 oder 3 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten.

5.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 6.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Christoph Mahr

Severin Gremlich

Sektionsleiter

Fachspezialist Grundwasser

Zustellung an (zusammen mit dem Beschwerdeentscheid) • Partei(en) gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post Plus)

• Rechtsabteilung BVU (BVURA.23.111) • Abteilung für Umwelt BVU

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