Grundwasserfassung Gehrenmatte
Grundwasserschutzzonen · Unterlunkhofen
Dokument
- Nummer
- 001.263
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Unterlunkhofen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung für Umwelt
- Genehmigt durch
- AFU
- Beschlossen
- 18.12.2000
- In Kraft seit
- 18.12.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
GWSZ-001.263-E.pdf
Wasserversorgungen Unterlunkhofen, Oberwil - Lieli cl%/
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Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan 1: 1'000
für die Grundwasserfassung Gehrenmatte in Unterlunkhofen / AG
26. Juni 1998
Vorprüfung gern. Ge,wässerschutzgesetzgebung durchgeführt am:
, 4. Dez. 2E3 AARG. BAUDEPARTEMENT ABTEILUNG UMWELTSCHUTZ
Vom Gemeinderat Unterlunkhofen verfügt am:
1 8,
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
2
I. Rechtliche Grundlagen
Art. 1 1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991, Art. 20.
Art. 1 2
Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981 (Stand 1. Januar 1992).
Art. 1 3
Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen, Bundesamt für Umweltschutz, 1982.
Art. 1 4
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986, mit Änderung vom 16. September 1992.
II. Gegenstand, Planunterlagen
Art. 2 1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Gehrenmatte der Wasserversorgungen Unterlunkhofen und Oberwil - Lieli in Unterlunkhofen ausgeschiedenen Schutzzonen (für Entnahme Q = 1'500 limin).
Art. 2 2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologischhydrologische Bericht des Büros Dr. Lorenz Wyssling AG vom 27.3.1998. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1: 1'000 des Geologischen Büros Dr. Lorenz Wyssling AG, Pfaffhausen vom 26. Juni 1998 massgebend.
Art. 2 3
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes bleiben vorbehalten.
III. Nutzungsbeschränkungen Zone S iii (Weitere Schutzzone)
Art. 3
In der Zone S III gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
3
Art. 3 1
Die Zulässigkeit von Anlagen gemäss Art. 1 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981 richtet sich nach Art. 23 VWF. Bestehende Anlagen gemäss Art. 1 VWF sind nach Inkrafttreten des Reglementes zu erheben. Aufgrund dieser Erhebung ordnet der Gemeinderat bei Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, deren Sanierung an.
Art. 3 2
Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen.
Art. 3 3
Für Strassen mit häufigem Verkehr gelten die Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27.5.1968.
Art. 3 4
An Abwasserleitungen und Hausanschlüsse sind bezüglich Dichtigkeit die Anforderungen der SIA-Norm 190 zu stellen. Bestehende Leitungen, die dieser Norm nicht entsprechen, sind nach den Anordnungen des Gemeinderates zu sanieren. Abwasserleitungen und Hausanschlüsse sind periodisch auf ihre Dichtigkeit zu kontrollieren.
24 weitere Artikel
Art. 3 5
Sickerschächte sind verboten. Unverschmutztes Dachwasser darf flächenförmig versickert werden.
Art. 3 6
Kiesgruben und andere Materialentnahmen sind verboten.
Art. 3 7
Auffüllungen oder Deponien sind nur mit nicht wassergefährdendem, unlöslichem Material zugelassen und bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Gewässerschutzfachstelle.
Art. 3 8
Landwirtschaftliche Nutzung ist unter den nachstehenden Einschränkungen erlaubt: Beim Ackerbau sind Bracheperioden durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Zu beachten sind die im nachgeführten PflanzenschutzmittelVerzeichnis der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten aufgeführten Beschränkungen. Produkte, die einem Anwendungsverbot unterliegen, haben einen entsprechenden Hinweis auf der Packung und sind im Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis mit einem Signet gekennzeichnet. Es
4 gilt die gemäss Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis der kantonalen Zentralstelle für Pflanzenschutz an der Landwirtschaftlichen Schule Muri laufend nachgeführte Liste. Bei der Düngung sind die Düngungsnormen der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten und die Einschränkungen gemäss Anhang 4.5 der Stoffverordnung (StoV) zu beachten. Das Ausbringen und Beseitigen von Dünge- und Spritzmitteln über das Mass der Bedürfnisse der jeweiligen Kultur ist verboten. Auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden darf keine Jauche ausgebracht werden. Vom 1. November bis 1. März ist das Ausbringen von stickstoffhaltigen Kunst- und Hof-Düngern verboten. Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Jauche dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt oder besät wird. Das Ausbringen von Klärschlamm ist verboten. Die Zwischenlagerung von Mist im Feld ist verboten.
Art. 3 9
Zur Beschränkung grundwassergefährdender Stoffe im Grundwasser (z.B. Pflanzenschutzmittel, Nitrat) kann der Gemeinderat Unterlunkhofen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Fachstellen, jeweils den neuesten Forschungsergebnissen angepasste Vorschriften für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bzw. Düngung erlassen.
Art. 3
10 Die bestehende forstliche Nutzung (Christbaumkultur) auf Parz. 56 ist gestattet, unter Beachtung nachfolgender Auflagen: Die forstliche Tätigkeit hat naturnah zu erfolgen. Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln ist verboten. Die Anwendung von Holzschutzmitteln gemäss Anhang 4.4 der StoV ist verboten.
Art. 3 11 Für neue Bauten und Anlagen wie Erholungseinrichtungen, Parkplätze
usw. ist bei der kantonalen Gewässerschutzfachstelle eine Bewilligung einzuholen. Sie kann erteilt werden, wenn das Grundwasser nachweisbar nicht gefährdet wird. Vorbehalten bleibt die Beurteilung aufgrund der bauund forstrechtlichen Bestimmungen.
5 Zone S II (Engere Schutzzone)
Art. 4 Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Beschränkungen gelten in der
Zone S II folgende Nutzungsbeschränkungen:
Art. 4 1
Das Erstellen von neuen wasserwerksfremden Hoch- und Tiefbauten ist verboten. Die zeitgemässe Erneuerung der bestehenden Bauten ist gestattet, wobei zu beachten ist, dass dadurch das Gefährdungspotential für das Grundwasser vermindert wird.
Art. 4 2
Das Erstellen von neuen Abwasserleitungen in der Zone S II ist verboten. Ausnahmen vom Verbot können von der zuständigen kantonalen Gewässerschutzfachstelle dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S II nicht ausgewichen werden kann. Für neue Abwasserleitungen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, doppelwandige Rohre, etc.) neue Hausanschlüsse sind kontrollierbar, d.h. mit Kontrollschächten zu erstellen.
Art. 4 3
Die Flurwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage).
Art. 4 4
Landwirtschaftliche Nutzung ist unter den Einschränkungen gemäss
Art. 3
8 und 3.9 und 4.5 bis 4.10 erlaubt.
Art. 4 5
Bezüglich des Ausbringens von Jauche wird die Zone S II unterteilt in die Teilzonen S II a und S II b wie folgt: In Teilzone S II a gilt ein generelles Verbot des Ausbringens von Jauche. In Teilzone S II b ist das Ausbringen von Jauche in der Zeit vom 1. März bis 1. November unter folgenden Einschränkungen zugelassen: a) Pro Gabe dürfen nicht mehr als 30 m3 je ha verdünnte Jauche ausgebracht werden. Pro Jahr und Hektare sind zwei bis drei Gaben zulässig, welche gleichmässig zu verteilen sind. b) Erdverlegte Leitungen für Jauche sind nicht gestattet. c) Ansammlungen vcn Jauche sind zu vermeiden. d) Das oberflächliche Abfliessen von Jauche gegen die Fassung ist strikte zu vermeiden.
6 e) Das Ausbringen von Jauche während oder unmittelbar nach schweren Regenfällen ist verboten.
Art. 4 6
Das Ausbringen von Mist ist pro Jahr auf zwei Gaben zu max. 20 t/ha beschränkt.
Art. 4 7
Das Ausbringen von Klärschlamm ist verboten.
Art. 4 8
Für den Gemüsebau und vergleichbare landwirtschaftliche Intensivkulturen gelten neben den Artikeln 3.8 und 3.9 und 4.5 bis 4.7 des vorliegenden Reglementes folgende Vorschriften: a) Zur Vermeidung der Winterbrache muss bei allen Kulturen unmittelbar nach der Ernte eine Winterbegrünung oder eine andere beständige Kultur angebaut werden. b) Der Boden muss in den Monaten November bis und mit Februar bewachsen sein. c) Muss im Ausnahmefall auf eine Winterbegrünung verzichtet werden, darf der Boden nach der letzten Ernte bis Ende Februar nicht bearbeitet werden. d) Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur im Rahmen einer Düngeplanung ausgebracht werden. Die Düngeplanung ist auf den Nährstoffbedarf der Kultur, die Bodenvorräte und die Ernterückstände abzustimmen.
Art. 4 9
Der Obstanbau ist gestattet, sofern er nach den Regeln der „Integrierten Obstproduktion" erfolgt. Die Pflanzenschutzempfehlungen für den Erwerbs-Obstanbau der Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Wädenswil, sowie die integrierten Pflanzenschutzempfehlungen der Kantonalen Zentralstelle für Obstbau, Liebegg, sind einzuhalten. Es dürfen nur IP-Präparate angewendet werden.
Art. 4
10 Container-Pflanzenschulen u.ä. sind verboten.
Zone S 1
Art. 5 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen:
7
Art. 5 1
Ausser Dauerwiesen, Bäumen und Sträuchern ist jede Nutzung untersagt.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 6 1
Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der „Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzarealen" des Bundesamtes für Umweltschutz 1982, jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle des Kant. Baudepartementes festgelegt und vom Gemeinderat Unterlunkhofen verfügt.
Art. 6 2
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Unterlunkhofen im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle des Kant. Baudepartementes Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen.
Art. 6 3
Der Gemeinderat Unterlunkhofen ist für den Vollzug dieses Reglementes zuständig.
8
ANHANG 1
Gewässerschutz auf der Baustelle im Bereich von Schutzzonen Während der Ausführung zulässiger Bauten im Bereich der Schutzzonen sind folgende Gewässerschutzmassnahmen zu beachten: • Die Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube resp. ausserhalb der Schutzzonen abzustellen. Für Grossbaustellen sind Installationsplätze einzurichten. • Reparaturen und Reinigungsarbeiten an Maschinen und Fahrzeugen dürfen auf der Baustelle selbst nicht ausgeführt werden. • Für das Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge sind spezielle, mit den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen versehene Baustellentanks zu verwenden. Ölfässer dürfen nicht verwendet werden. •
Kannen, Kanister usw. mit Schmiermitteln und anderen, das Grundwasser gefährdenden Flüssigkeiten dürfen nicht auf der Baustelle herumliegen. Sie müssen in Ölwannen mit 100% Auffangvolumen und unter Verschluss aufbewahrt werden.
•
Bauabfälle dürfen keinesfalls als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt.
• Für die Bauabfälle der verschiedenen Handwerker sind Mulden bereitzustellen. • Falls eine Betonmischmaschine zum Einsatz gelangt, ist der Platz, auf welchem die Betonmischmaschine zu stehen kommt, dicht zu gestalten. Die anfallende Bojake ist vor dem Ableiten in Absetzbecken zu reinigen. Sie darf weder in die Kanalisation noch in ein öffentliches Gewässer abgegeben werden. • Die Lagerung oder Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände im Bereich von Schutzzonen ist verboten. • Baulatrinen müssen an die Kanalisation angeschlossen werden. • Engriffe ins Grundwasser wie z.B. Pfahlfundation, Spundwände, und Grundwasserhaltungen, dürfen nur vorgenommen werden, wenn dafür eine Bewilligung des Kantonalen Baudepartementes vorliegt. • Alle auf der Baustelle beschäfigten Personen sind durch persönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
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Beilageplan zum Reglement vom 26. 6. 1998 •
• • •
••
Grundwa3serfamung Gehrenmatte
••
Konz. Nr. 318/3.25, Unterlunkhofen
•
Zone 3111 (Weitere Schutzzone)
Schutzzonenplan 1: 1000 für Cl= 1500 ein
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•
59 Pan-Nr. 98.1675, PFitive
GEOLOGISCHES BÜRO DR. LORENZ WYSSLING AG Lohzelgstrasse 5 Telefon 01/825 30 56
8118 Pfaffhausen /ZH Telefax 01/825 30 75 •
NO 7
Genehmigung
*
MIAM * F‘ ONOWNI
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Boden und Wasser Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau 062 835 34 02 [email protected] www.ag.ch/bvu
Gemeinderat Unterlunkhofen Rottenschwilerstrasse 16 8918 Unterlunkhofen
6. November 2014 Gemeinde, Unterlunkhofen Grundwasserfassung "Gehrenmatte", Prüfung des Schutzzonenreglements Entwurf vom 10.04.2014 Sehr geehrte Damen und Herren Das Ingenieurbüro Faes+Porta, Bremgarten hat uns das überarbeitete Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan für die Fassung «Gehrenmatte» zur Stellungnahme und Prüfung eingereicht. Für die Grundwasserfassung «Gehrenmatte» besteht bereits ein rechtskräftiges Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan aus dem Jahre 1998, verfügt am 18.12.2000. Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 wurden die Zonengrenzen und das Reglement überprüft.
1. Gesetzliche Vorgaben Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 verlangt für alle im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 20). Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 enthält Einzelheiten über die Nutzungsbeschränkungen und legt die Normen für die Bemessung der Schutzzonengrösse fest. Nach § 14, Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 scheiden die Gemeinden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vorgaben des Kantons durch Einzelverfügungen die Schutzzonen aus. Die kantonale Fachstelle prüft vorgängig die Schutzzonen auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung und genehmigt sie. In § 26 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008 sind die Einzelheiten zum Verfahren festgelegt. Schutzzonen und dazugehörende Reglemente sind alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
2. Beurteilungsgrundlagen Als Grundlage für die Prüfung der Schutzzone dienten:
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• Hydrogeologischer Bericht "Abklärung der Grundwasserverhältnisse in Unterlunkhofen" vom 02.07.1971 des Geolog. Büros Dr. H. Jäckli AG • Hydrogeologischer Bericht "Ausscheidung von Schutzzonen um die Grundwasserfassungen im Nüeschhau", "Gehren" und Quellfassungen vom 25.07.1975 des Geolog. Büros Dr. H. Jäckli AG • "Hydrogeologischer Bericht zur Überarbeitung und Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen" vom 27.03.1998 des Geolog. Büros Dr. Lorenz Wyssling AG • Hydrogeologischer Kurzbericht "Erläuterungen zur Überprüfung der Schutzzonengrösse" vom 27.02.2014 des Geolog. Büros Dr. H. Jäckli AG • Hydrogeologischer Kurzbericht "Empfehlung betr. Bewirtschaftung und Düngung" vom 10.04.2014 des Geolog. Büros Dr. H. Jäckli AG • Altes Schutzzonenreglement vom 15.12.1995 mit Plan 1:1000 • Schutzzonenreglement vom 10.04.2014 mit Plan 1:1000 • Grundeigentümerverzeichnis des Ingenieurbüros Faes+Porta, Stand 10.04.2014 • Besprechung vom Mai 2014 mit Frau Stadelmann Ingenieurbüro Faes+Porta • Besprechung vom 31. Oktober 2014 mit Herr Gemeinderat Thomas Müller, Frau Gemeindeschreiberin Claudia Burkart, Frau Stadelmann Ingenieurbüro Faes+Porta und Ronni Hilfiker Abteilung für Umwelt
3. Prüfbericht A. Lage und Dimensionierung der Schutzzonen Die Schutzzonen liegen ausserhalb des Baugebietes zur Hauptsache im Landwirtschaftsgebiet. Das Geologische Büro Dr. H. Jäckli AG hat die bisherigen Schutzzonengrenzen überprüft und die 10-Tages-lsochrone neu berechnet. Dies hat zu geringfügigen Korrekturen an den bisherigen Zonengrenzen S3 geführt. Die Zonen Si und S2 können in der bisherigen Bemessung belassen werden. Der geologische Berater kommt zum Schluss, dass wegen der rund 14 m mächtigen schlecht durchlässigen Deckschicht aus Moränenmaterial und Seeablagerungen die gemäss Wegleitung Grundwasserschutz des Bafu geforderte Mindestdistanz von 100 m in der Zustromrichtung unterschritten werden darf. Somit ist die bereits ausgeschiedene S2 angemessen dimensioniert und kann in der bisherigen Bemessung belassen werden. Gemäss Wegleitung "Grundwasserschutz" soll der Abstand der Zone S3 vom äusseren Rand der Zone S2 etwa gleich gross ist wie der Abstand von der Zone Si bis zum äusseren Rand der Zone S2 sein. Damit diese Bedingung erfüllt ist, muss die Zone S3 in der Zustromrichtung um 20 — 30 m vergrössert werden. Den vom Geologen in seinem Gutachten gemachten Äusserungen zu den Schutzzonenabgrenzungen können wir beipflichten. Die vorgeschlagene Änderung erachten wir als zweckmässig, ebenso das Belassen der Begrenzung der Zone S2.
B.Gefahrenkataster B. 1 Einleitung Mit dem Gefahrenkataster soll frühzeitig die Realisierbarkeit einer Schutzzone aufgezeigt werden. Er dient als Entscheidungsgrundlage, ob eine Trinkwasserfassung infolge von problematischen Anlagen oder Nutzungen überhaupt ausreichend geschützt werden kann. Wenn ja, ist festzustellen, ob die mutmasslichen Kosten für die erforderliche Sanierung in einem tragbaren Ausmass liegen oder ob zukünftig auf die Fassung verzichtet werden soll und ein anderer Wasserbezug abzuklären ist. Der Gefahrenkataster besteht in der Regel aus: 2 von 4
• Grundeigentümerverzeichnis • Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen • Konfliktplan im selben Massstab wie der Schutzzonenplan • Massnahmenkatalog • Datenblatt Abwasseranlagen Im Gefahrenkataster sind die Gefahren aufzuführen und für die einzelnen Anlagen allenfalls vorhandene Schutzmassnahmen stichwortartig zu beschreiben. Wo noch keine Schutzmassnahmen vorhanden sind, müssen solche vorgeschlagen, die Kosten dafür abgeschätzt und Fristen zur Umsetzung festgelegt werden. Die tabellarisch erfassten Konflikte bzw. Gefahrenquellen sind im Plan zeichnerisch darzustellen. Ausserdem müssen der Fassungsstandort und die Zonengrenzen eingezeichnet werden. Der Gefahrenkataster gilt als behördenverbindliche Vollzugshilfe und ist nicht zusammen mit dem Reglement zu verfügen. Allfällig daraus resultierende Anordnungen an die Grundeigentümer müssen separat verfügt werden.
B. 2 Grundeigentümerverzeichnis Das Grundeigentümerverzeichnis gibt einen Überblick über die Eigentumsverhältnisse, über die betroffenen Flächen, die Nutzungszonen und die aktuelle Nutzung. Das eingereichte Grundeigentümerverzeichnis erscheint uns vollständig soweit wie wir dies überhaupt prüfen können.
B. 3 Verzeichnis Anlagen und Nutzungen, Plan Auf die Ausarbeitung des Gefahrenkatasters, mit Ausnahme des Grundeigentümerverzeichnisses, kann gestützt auf Art. 7.2 des Reglementes verzichtet werden. Für die relevanten zonenfremden Anlagen gelten die Bestimmungen im Reglement und insbesondere die speziellen Bestimmungen in Artikel 6. Die für die Kantonsstrasse K262 in den Artikeln 6.1 und 6.2 aufgeführten Massnahmen sind für einen guten Schutz des Trinkwassers ausreichend. Weil die K262 die Schutzzone durchquert wurden die Schutzzonenunterlagen auch der Abteilung Tiefbau (ATB) zur Stellungnahme zugestellt. Die ATB hat keine Einwände gegen die Erneuerung der Schutzzonen und bestätigt, dass die verlangten baulichen Schutzmassnahmen bereits in Planung sind. C. Schutzzonenreglement Das Schutzzonenreglement vom 10.04.2014 basiert auf der neuen Wegleitung Grundwasserschutz BAFU und entspricht dem aktuellen kantonalen Musterreglement. Für die Zone S2 ist, wie im gültigen Reglement vom26. Juni 1998, eine Unterteilung in die Zonen S2a und S2b vorgesehen. In der Zone S2b ist eine Ausnahme vom generellen Gülleausbringverbot postuliert. Für den Gemüsebau soll ebenfalls die bisherige Ausnahmeregelung übernommen werden. Wir können beiden Ausnahmeregelungen zustimmen. Sollte deswegen eine Verschlechterung des Trinkwassers erfolgen, müssten diese selbstverständlich neu beurteilt und aufgehoben werden. D. Prüfungsergebnis Auf Grund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen ist die Schutzzonenausscheidung realisierbar. Mit den aufgezeigten Massnahmen, insbesondere den baulichen Schutzmassnahmen an der
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Kantonsstrasse, kann eine Gefährdung des Trinkwassers weiter vermindert werden. Die Massnahmen sind umzusetzen. Wir stellen fest, dass die Überprüfung der Schutzzonengrösse nur eine unwesentliche Veränderung in der Zone S3 zur Folge hat. Die wichtigsten Nutzungsbeschränkungen für die Zonen S1 und S2 haben sich gegenüber dem bisherigen bereits, verfügten Reglement nicht entscheidend verändert. Die schon nach dem bisherigen Reglement verlangten baulichen Schutzmassnahmen an der Kantonsstrasse sind geplant und zur Ausführung bereit. Die im Artikel 6 des Reglementsentwurfes enthaltenen speziellen Bestimmungen sind entweder schon ausgeführt oder werden zusammen mit dem Strassenprojekt K 262 ausgeführt.
4. Genehmigung Das vom Gemeinderat Unterlunkhofen am 18. Dezember 2000 verfügte Schutzzonenreglement, datiert vom 26. Juni 1998 behält weiterhin seine Gültigkeit und ist nicht neu zu verfügen. Die Erweiterung der Zone S3 ist den beiden betroffenen Grundeigentümern bekannt zu machen. Wie abgemacht, haben die Grundeigentümern mit Unterzeichnung auf dem Schutzzonenplan zu bestätigen, dass sie die Veränderung der Zone S3 akzeptieren. Der Abteilung für Umwelt ist eine Kopie des unterzeichneten Plans zuzustellen. Für allfällige Fragen steht Ihnen Ronni Hilfiker, Telefon 062 835 34 02, [email protected], zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Daniel Schaub Sektionsleiter
Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser
Verteiler • Faes+Porta, Ingenieure Planer Geometer, Zugerstrasse 12, 5620 Bremgarten
4 von 4
Rechtsgrundlagen
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Kanton
SAR 781.211 · V EG UWR · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund