Erschliessungsplan Sandhübelstrasse

Sondernutzungsplan · Brunegg · Aufgehoben am 15.10.2024

Dokument

Nummer
1982-00863
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Brunegg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
27.04.1982
In Kraft seit
27.04.1982
Aufgehoben
15.10.2024

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kasamı

KANTON AARGAU ze |

KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN SANDHÜBELSTRASSE

BAULINIENPLAN 1:500

Möriken

von

Verfasser:

INGENIEURBÜRO | JUNI 1981

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GEMEINDE BRUNEO

nach Birr

Ersetzt Plan

NONE Sa NR.

vom Nr.

Öffentliche Planauflage vom: 7. September pis:6. Oktober 1981

"Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am: 3. Dez. 1981 . ®

Der Gemeindeammann: ‚ Der Gemeindeschreiber‘

3 77777772 | FG: |

Genehmigung durch den Grossen Räi Genehmigungsvermerk: Aarau, den £ 7. ARborid AFSR i RRB -Nr. 265 a I Mer AFTER

im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:

Ernst Salm

G.R. Datum

je Datum, D——

blou blau blau rot rot rot

rot

orange

schwarz hellblau

braun

grün

grün

karmin zinnober orange gelb dunkelgrau violett

Hilo heilgrau feidgrou

grün

ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN

\. Das Genehmigungsverfahren

Dos Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Boulinien, Sichtzonen und Ausfohrtsbeschränkungen

Baulinien

Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien

Aufzuhebende Strassenlinien

Zu genehmigende Boulinien

Zu genehmigende Strossenlinien

Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden solien Projektierte Strossenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen

Zu genehmigende Baulinie (Art. IIO der Vercrdnung über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromonlagen vom 7. Juli 1933)

Sıchtzonen

Sıchtliinie als Begrenzung der Sichtzonen

Sichtzone ; Die hellblou angelegten Flächen sind stöndig als Sıchtzonen freı- zuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pfionzen , Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss

von 0.60m- 3.00m über Boden frei bleiben

Ausfohrtsbeschränkungen

= Absolute Anliegerfreiheit

Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig.

= Kurzfristige Uebergangsiösungen bis zur Anliegerfreiheit

Die Anliegerfreiheiheit . soll möglichst rasch realisiert werden. Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer rückwörtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender Ausfahrten sind wie Neubauten zu behandeln

= Langfristige Uebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden Sowohl bei Neubauten üblichen Umfangs wie auch bei bestehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen Erschliessung toleriert.

2. Zur Orientierung

Hochleistungsstrasse HLS Hoauptverkehrsstrasse HVS Sommelstrasse 55 Erschliessungsstrasse ES Bestehende Wege

Gehweg

Rodweg

Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs-und Beschleunigungsspur, Parkplatz

Bepfianzte Flächen, Grünstreifen

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

27. April 1982

Sa/ls

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 7. April 1982 gestützt auf .5 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung) erledigt: - Buchs und Suhr; Ueberbauungsplan "Industriegebiet Wynenfeld" (Botschaft Nr. 2928 vom 22. Februar 1982) - Lenzburg; Aenderung des Ueberbauungsplanes "Untere Widme" (Botschaft Nr. 2930 vom 22. Februar 1982) - Mühlethal; Ueberbauungsplan "Oeltrotten" (Botschaft Nr. 2931 vom 22. Februar 1982) - Wettingen; Revision des Ueberbauungsplanes "SchönenbühlHerrenberg" (Botschaft Nr. 2933 vom 22. Februar 1982) - Wettingen; Revision des Ueberbauungsplanes "Im Binz" (Botschaft Nr. 2934 vom 22. Februar 1982) - Brunegg; Ueberbauungsplan "Sandhübelstrasse" (Botschaft Nr. 2962 vom 15. März 1982) - Rupperswil; Ueberbauungsplan "Steinmatten-Martiloo" (Botschaft Nr. 2963 vom 15. März 1982) - Villmergen; Revision Ueberbauungsplan "Hendschikerfeld" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 2966 vom 15. März 1982) Grossratspräsident Kurt Theiler gibt hievon Kenntnis und erläutert den schriftlichen Hinweis betreffend § 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident: Staatsschreiber: i.V

Aufhebung

SS ★ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HJAI/CBD4

Datum Genehmigung: 15.10.2024

15. Okt. 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.23.291 Gemeinde Brunegg; Erschliessungsplan Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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10. April 2024 26. April 2024 bis 27. Mai 2024 17. Juni 2024 18. September 2024 29. Juli 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument­ wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän­ dig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. Mai 2023 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Bei der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurden die rechtskräftigen Gestaltungspläne (GP) auf ihre Übereinstimmung mit der neuen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überprüft. Bei den Erschliessungsplänen (EP) stand eine solche Überprüfung noch aus. Dies wurde mit vorliegendem Geschäft nachgeholt, mit dem Ergebnis, dass die beiden EP "Bifang" und "Sand­ hübelstrasse" (Kommunaler Überbauungsplan) aufgehoben werden sollen.

Erschliessungsplan "Bifang"

Gemäss Planungsbericht wurde die Erschliessungsstrasse auf den betroffenen Parzellen im Jahr 2014 erstellt. Mit der Realisierung des Kreisels Bifang im Bereich der Kantonsstrasse (K395) im Jahr 2016 wurden an der Parzellierung gewisse Anpassungen vorgenommen. Das Wegrecht über die Parzelle 115 zur Gewährleistung der Erschliessung von Parzelle 117 wurde gemäss Planungsbericht im Grundbuch eingetragen. Die Aufhebung ist somit begründet und zweckmässig.

Die Gestaltungsplanpflicht (§ 4 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Brunegg) auf den betroffenen Parzellen wird mit vorliegendem Gesuch nicht tangiert und bleibt auch nach Aufhebung der rechts­ kräftigen Sondernutzungsplanung (Erschliessungsplan "Bifang") bestehen. Kommunaler Überbauungsplan "Sandhübelstrasse"

Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie kommuna­ len Zielen. Dementsprechend liegt es vorwiegend an den Gemeinden zu entscheiden, ob an den Festsetzungen weiterhin Bedarf besteht. Aus kantonaler Sicht ist die Aufhebung begründet und zweckmässig.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Brunegg am 17. Juni 2024 beschlossenen Aufhebung fol­ gender Sondernutzungsplanungen; • Kommunaler Überbauungsplan "Bifang" vom 25. November 2013 • Erschliessungsplan "Sandhübelstrasse" vom 27. April 1982

Die Vorlage ist im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. August 2024 erläutert und begründet (Pla­ nungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. April 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumpianerische Beurteilung

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Vorlage "Erschliessungsplan Aufhebung Sondernutzungspläne", beschlossen vom Gemeinderat Brunegg am 17. Juni 2024, wird genehmigt.

2.

ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

itephi

legierungsrat

Verteiler • Gemeindeverwaltung, Platanenweg 1, 5505 Brunegg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­

ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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