Erschliessungsplan Unteres Torfeld
Sondernutzungsplan · Buchs (AG)
Dokument
- Nummer
- 2004-001790
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Buchs (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 24.11.2004
- In Kraft seit
- 24.11.2004
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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Legende:
Genehmigungsinhalt
Baulinie
Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht gemäss $132 BauG)
Informat ionsinhalt Bestehende Strassen und Wege Bahnlinie
Gemeindegrenze Grenze Bauzone Zufahrt Fussweg
FÜ Der Überbauungsplan Unteres Torfeld vom - - 13.9.1933 wird durch diesen Plan IN
vollständig abgelöst.
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aa
Amslerache
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et
nr Stadt Aarau
Gemeinde Buchs Ortsplanung
Erschl iessungsplan Unteres Torfeld Situation 1:1000
Offentliche Auflage vom:
gemäss $ 17 BauG
15, Aprit 2004 bis: 1 4. Mai 2004 Vorprüfungsbericht vom: 28, Jan. 200%
Beschlossen vom Gemeinderat am: 28, Juni 2004 ie Ue- Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber
Er
Genehmigungsvermerk! Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau,den 24. November 2004
ER a
H. Wandeler, dipl. Arch. ETH/SIA, Planer FSU Büroadresse: SNZ Ingenieure und Planer AG, Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 01/318 78 24 FAX 01/312 64 11 E-mail [email protected]
#1192.3 /I/ A 25. März .2004
Baudepartement Kanton Aargau ‚Abteilung Raumentwicklung
Übersichtsplan:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
24. November 2004
Art. Nr. 2004-001790
Gemeinde Buchs; Erschliessungsplan "Unteres Torfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. Juni 2004 28. Januar 2004 15. April bis 14. Mai 2004 28. Juni 2004 29. September 2004 11.Oktober 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Dezember 1997, die vom Grossen Rat am 6. März 2001 genehmigt worden ist. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Gemeinde Buchs verfügt über verschiedene Erschliessungspläne (Baulinienpläne, Überbauungspläne), welche nicht mehr den Gegebenheiten und den aktuellen Erfordernissen entsprechen, beziehungsweise materiell überholt sind. Die Gemeinde überarbeitet diese Erschliessungspläne in Etappen. Der Erschliessungsplan "Unteres Torfeld" ersetzt den "Überbauungsplan Unteres Torfeld" vom 13. September 1933. Er legt im Bereich des "Verenaweg Ost" eine 3 m Baulinie fest; im Übrigen werden alle rechtskräftigen Baulinien aufgehoben. Der Blumenweg soll bis zur Parzelle 1093 mit einer 4 m breiten Strasse verlängert und über einen 2 m breiten Fussweg mit der Industriestrasse verbunden werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.
Versand: 29. November 2004
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
An Stelle der Baulinien des Erschliessungsplans von 1933 gelten neu die Strassenabstände nach BauG. Dadurch werden insbesondere die 3 m Abstände entlang der Industriestrasse auf 4 m erhöht. Die 3 m Baulinie entlang des Verenawegs Ost sichert die erhaltenswerte gemeinsame Flucht eines Ensembles von fünf gleichartigen Häusern. Die Verlängerung des Blumenwegs regelt die Erschliessung der Parzelle 1093. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Unteres Torfeld" der Gemeinde Buchs vom 28. Juni 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: