Gestaltungsplan Rütiacker Ost
Sondernutzungsplan · Buchs (AG)
Dokument
- Nummer
- 2006-000164
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Buchs (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 15.02.2006
- In Kraft seit
- 15.02.2006
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4003-2006-E-1.pdf
gap
Einwohnergemeinde Buchs
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Aütiacker Ost» Lenzburg-Strasse Parz. Nr. 114/117/2502
Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Kanton Aargau Departement Weiterer Bestandteil ist: Bau, Vei.kehr und Umwelt - Situation 1:500 Abteilung Raumentwicklung
Uebersichtsskizze
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AZ . Tc.lthrt40.1 ZooG. Der Staatsschre er: Vorprüfungsbericht vom: 17.06.2005 Oeffentliche Planauflage vom: 23.08.2005 Beschlossen vorn Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
1
bis: 21.09.2005
9. Dez, 2005
4.
Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. :
Der
emei deseiber:
Datum: Der Staatsschreiber:
Datum:
08.06.2005
Delta Giacoma & Krummenacher Architekten SIA ETH Mittelgäustrasse 33 4616 Kappel T: 062 209 22 00 F: 062 209 22 10 e-mail: [email protected] Internet: www.arch-team.ch
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer verdichteten Wohnüberbauung von hoher gestalterischer Qualität, sowohl bezüglich der Wohneinheiten wie der Umgebungsgestaltung.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan durch eine rote, punktierte Linie gekennzeichnete Gebiet.
Art. 3 Stellung zur Bauordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Raumplanungsrechts.
Art. 8 Bereich für Bepflanzung mit All6ebäumen
Entlang der Lenzburgstrasse ist eine Allee aus hochstämmigen Bäumen zu pflanzen.
Art. 9 Freiflächen
Freiflächen dienen privaten Grünflächen, Veloabstellplätzen, Gebäudezugängen, internen Fussweg- und Fahrverbindungen, Spielbereichen und Plätzen, sowie der Zufahrt von Notfallund Anlieferungsfahrzeugen. Die gesamte Bepflanzung ist mit einheimischen Sträuchern und Bäumen anzulegen. Das Oberflächenwasser ist mehrheitlich der Versickerung zuzuführen (Retentionsmulde). Die detaillierte Umgebungsgestaltung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 10 Baubereiche
Die Ausnützungsziffer über das Gestaltungsplangebiet beträgt maximal 0.8.
Hochbauten inkl. Balkone sind nur innerhalb der im Gestaltungsplan bezeichneten Mantellinien der Baubereiche zulässig. In den Baubereichen A,B und C ist zwingend eine Unterteilung in je zwei Gebäude vorzunehmen, wobei mindestens der gesetzliche Gebäudeabstand (10 m, für Hauptwohnseiten 15 m) einzuhalten ist.
Art. 5 Tiefbauten sind im ganzen Geltungsbereich unter Einhaltung der
gesetzlichen Abstandsvorschriften zulässig.
Art. 4 Ausnützung
Dachgestaltung
Gestattet sind ausschliesslich Flach- oder leicht 0 geneigte Pultdächer bis 4 . Dächer sind, soweit sie nicht als Terrassen gestaltet sind, mit einer naturnahen, extensiven Dachbegrünung zu versehen.
Art. 6 Lärmschutz
Das Gebiet des Gestaltungsplanes ist der Empfindlichkeitsstufe ES III gemäss Lärmschutzverordnung vom 15.12.86 (LSV) zugeteilt. Bauten im Bereich mit überschrittenen Planungswerten haben mit lärmgerechten Grundrissen sicherzustellen, dass alle lärmempfindlichen Räume in Wohnungen über Fenster belüftet werden können, die nicht ausschliesslich zur Strasse hin orientiert sind. Ausgenommen sind Wohnungen mit mindestens 4 Zimmern. Diese dürfen im Sinne von Art. 30 LSV ein Zimmer aufweisen, welches zur Strasse hin orientiert ist.
Die maximale Gebäudehöhe beträgt 14m.
Art. 11 Die Parkierung für Bewohner ist über eine Tiefgarage mit gemeinsamer
Einfahrt für die gesamte lJeberbauung, gem. Eintrag im Situationsplan zu lösen. Die oberirdische Parkierung und deren Erschliessung ist nur für Besucherparkplätze auf den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zulässig.
Art. 12 Sichtzone
Sichtzonen haben den Bestimmungen von § 45 Abs. 1 ABauV ( Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, vom 23. Feb. 1994 ) zu entsprechen.
Art. 13
2 weitere Artikel
Art. 7 Parkierung
Abfallbeseitigung
Erschliessung
Die gesamte Ueberbauung ist über eine im Gestaltungsplan bezeichnete Einfahrt ab der Lenzburgstrasse zu erschliessen. Die Erschliessung des Teilgestaltungsplanareals «Rütiacker West» ist durch ein Mitbenützungsrecht an der Hauptverkehrserschliessung des Teilgestaltungsplanareals «Rütiacker Ost» zu gewährleisten. Die im Gestaltungsplan bezeichnete öffentliche Fussund Radwegverbindung ist mittels einer vor Baubeginn zu errichtenden Dienstbarkeit zugunsten der Einwohnergemeinde Buchs zu sichern. Es ist auf eine behindertengerechte Ausgestaltung der Erschliessungsanlagen und der Uebergangsbereiche zu den Erdgeschossen zu achten. Erschliessungsdetails sind im Baugesuchsverfahren aufzuzeigen.
Die Bereitstellung von Siedlungsabfällen hat zentralisiert zu erfolgen. Es sind ausreichend abgeschirmte Sammelplätze für Container vorzusehen und entsprechende Plätze für die Container-Uebergabe und die Abfuhr einzurichen.
Art. 14 Archäologische Fundstellen
Im Gebiet Rütiacker liegt eine archäologische Fundstelle aus der Jungsteinzeit. Sämtliche Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe (insbesondere Abhumusieren, Erschliessungsarbeiten und Baugruben) sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Gemeinde der Kantonsarchäologie in Brugg anzumelden und von der Bauherrschaft spätestens zwei Arbeitstage im Voraus mitzuteilen.
Orientierende Beilagen sind - Planungsbericht - Lärmschutzgutachten
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
15. Februar 2006
Art. Nr. 2006-000164
Gemeinde Buchs; Gestaltungsplan "Rütiacker Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Kein Bericht, da keine Eingaben 17. Juni 2005 23. August bis 21. September 2005 19. Dezember 2005 13. Januar 2006 16. Januar 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zum Gestaltungsplan sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Der Gestaltungsplan stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Dezember 1997, genehmigt durch den Grossen Rat am 6. März 2001. Der Gestaltungsplan liegt in der Mischzone WGc mit Gestaltungsplanpflicht. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan "Rütiacker Ost" umfasst die drei östlichen, insgesamt 1.6 ha grossen Parzellen 114, 117 und 2502 im Gebiet Rütiacker. Er sieht eine verdichtete Bauweise vor. Die Gebäudevolumen weichen deutlich von der Strasse zurück. Der Strassenraum wird mit einer Alleebepflanzung gefasst und damit optisch aufgewertet. Das Areal wird über einen Anschluss direkt an die Lenzburgerstrasse angeschlossen. Zwischen dieser und dem Wynefeldweg wird eine öffentliche Fuss- und Radwegverbindung sichergestellt. Die Parkierung erfolgt über eine gemeinsame Tiefgarage (§ 11 Sondernutzungsvorschriften [SNV]). 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans sowie die Sondernutzungsvorschriften.
Versand: 21. Februar 2006
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Zone WGc "Rütiacker" ist mit Gestaltungsplanpflicht belegt. Die Aufteilung des 3.1 ha grossen Areals in mehrere Gestaltungspläne ist begründet durch die unterschiedlichen zeitlichen Bauabsichten der Grundeigentümer und ist vorliegend sachgerecht gelöst. Die Volumenverteilung ist gut gelöst. In dieser Situation ist eine Bebauung von 14 m Höhe (Regelbauweise 11 m) auf dem ganzen Areal möglich (§ 10 Abs. 3 SNV). Für die Einpassung in die bestehende Siedlung ist eine gut gestaltete Umgebung entscheidend. Die Freiflächen sind mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Die detaillierte Umgebungsgestaltung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt (§§ 8 und 9 SNV). 4.3
Erschliessung
Der Gestaltungsplan berücksichtigt die Erschliessung der späteren Überbauung des westlichen Teils des Rütiackers, insbesondere durch ein Mitbenützungsrecht an der Erschliessung (§ 7 Abs. 2 SNV). Die Verbindung muss vor der ersten Baubewilligung im Gestaltungsplan gesichert sein. 4.4
Strassenabstand
Die Bauten halten den Abstand von 6 m (§ 111 BauG) gegenüber der K 210 grundsätzlich ein, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, die einen Abstand von 4 m, im Bereich der Busbucht von 2 m, aufweisen. Aufgrund der örtlichen Situation (ausgebaute K 210, Umfahrungsstrasse T5 etc.) ist im vorliegenden Fall gegen die Reduktion des Strassenabstands nichts einzuwenden. 4.5
Lärm
Die massgebenden Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III sind entlang der Kantonsstrasse überschritten. Mit dem vorgesehenen Abstand und der parallelen Stellung der Bauten in den beiden ersten Bautiefen kann der Lärmschutz mit architektonischen Mitteln gelöst werden (§ 6 SNV). Entlang der Kantonsstrasse sind keine Lärmschutzwände nötig. Der Lärmschutz ist sachgerecht gelöst. 4.6
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Rütiacker Ost" der Gemeinde Buchs vom 19. Dezember 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: