Erschliessungsplan Hinterdorf - Neubuchs

Sondernutzungsplan · Buchs (AG)

Dokument

Nummer
09.126
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Buchs (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
25.02.2014
In Kraft seit
25.02.2014

Karte

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Text

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Legende: Gemeinde Buchs Ortsplanung

Genehmigungsinhalt

Erschliessungsplan Hinterdorf-Neubuchs

Baulinie (Bestätigung der geltenden Baulinie gemäss : 3 r en Überbauungsplan "Bären" vom 14.03.1989) Situation 1 ä 1 000 Ba, Verkehr und'Unmwelf gemäss $ 17 BauG

Abteilung Raumentwicklung

Strassen- und Weglinien neu (Enteignungsrecht gemäss 132 BauG)

Öffentliche Auflage vom: 29. Oktober 2009 bis: 30. November 2009

EE> Detailerschliessung privat oder mit Erschliessungsplan Vorprüfungsbericht vom: 28. August 2009

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eo 0 Künftige öffentliche Velo- und Fusswegverbindung. Genaue Lage ist im Zusammenhang mit der Detailerschliessung und Überbauung festzulegen

Beschlossen vom Gemeinderat am: 25, März 2913

oeoeo0 Künftige öffentliche Fusswegverbindung. Genaue Lage ist im Rahmen

des Projektes festzulegen Der Gemeindeammann: Dr Gemeindeschreiberin

HB CALF

Der Überbauungsplan Hinterdorf - Neubuchs vom 13.11.1933 mit Änderungen und

Ergänzungen vom 25.06.1963 wird durch diesen Plan vollständig abgelöst.

Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und U mit Änderungen/Aufl: Aarau, den 2S ebiuar Zo14

Informationsinhalt

Baulinie gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord

Strassenlinie gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan Verbindungsspange Buchs-Nord

Bahngeleise

un Gemeindegrenze

Pens Grenze Bauzone Bauzonentyp gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan vom 16. Dezember 1997 bestehende Strassen und Wege Em] Grünzone

Änderungen vemäss Beschwerde- Entscheid des Asglerungsrates

1 nicht genehmigt

neue Strasse geschützte Hecke

RER = geplanter Gehweg Ben Wald Be ee

Suhre Denkmalschutzobjekt Firma = nahen 15 In Arbeitsgemeinschaft mit: örflistrasse R an N SsNMz CH-E000 Zureh H. Wandeler dipl. Arch. ETH/SIA Planer FSU 8 u * ua Tel. 044/ 3187878 5 . x nn rn SNZ Ingenieure und Planer AG Fax 044/ 3126411 SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistrasse 112 CH 8050 Zürich o IMNENZEN Tel. 044/318 7824 Fax. 044 312 64 11 E-mail: [email protected] Bearb./Gepr./Vis. Datum Format Plan Nr. Dateipfad f na / Jo, Wa 25.03.2013 75/105 3696-004 1.\Bentley_V8\daten\3696\R_51\Projektstudie\Sit

Schulweg RS

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 25.02.2014

AGUN/pmoa

Versand:

2 6. Feb. 2014

Geschäfts-Nr. BVURO.09.126-1 Gemeinde Buchs; Erschliessungsplan "Hinterdorf-Neubuchs"; mit Ausnahmen und Auflagen; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage

28. August 2009 29. Oktober bis

November 2009

Beschluss Gemeinderat

25. März 2013

Eingereicht zur Genehmigung

28. März 2013

Ablauf der Beschwerdefrist

27. April 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergibt sich eine Änderung: Die Strassenlinie bei der Parzelle 1454 wird aufgehoben und zum neuen Entscheid an den Gemeinderat zurückgewiesen. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeent­ scheid.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 6. März 2001 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gemeinde Buchs verfügt über verschiedene Erschliessungspläne, die nicht mehr den Gegeben­ heiten und den aktuellen Erfordernissen entsprechen und materiell überholt sind. Die Gemeinde

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140207_bdv_09.126_beschwerden.docx

überarbeitet die Erschliessungspläne in Etappen. Bisher sind die Erschliessungspläne in den Gebie­ ten "Unteres Torfeld" am 24. November 2004 und "Triesch Süd" am 14. Dezember 2005 vom Regie­ rungsrat genehmigt worden. Die Revision des vorliegenden Erschliessungsplans hat sich verzögert durch die Eigentrassierung derWSB und die Verbindungsspange Buchs Nord südlich der SBB-Linie. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der Genehmigungsinhalt des Erschliessungsplans.

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis/Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder Änderungen nach Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen, eigenen Interessen Betroffenen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Ent­ scheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das 35 ha grosse Gebiet ist weitgehend überbaut und erschlossen. Der Überbauungsplan (Erschliessungsplan) "Hinterdorf-Neubuchs" vom 13. November 1933 mit der Änderung vom 25. Juni 1933 wird aufgehoben. Es werden keine neuen Baulinien festgelegt. Entlang des Amselacherwegs sind für Gehwege Strassenlinien festgelegt. Weitere künftige Velound Fusswegverbindungen sind vorgesehen von der Gysistrasse zum Uferweg an der Suhre, eine zwischen der Neumattstrasse und dem Uferweg. Die genaue Lage wird im Rahmen der nachfolgen­ den Projekte festgelegt. Die Erschliessung der 1,8 Hektaren grossen Gewerbezone im Gebiet Neubuchs wird privat oder in einem späteren Erschliessungsplan geregelt. Die Lage des Anschlusses an die Gysistrasse ist mit einem Pfeil symbolisch bezeichnet und gewährleistet für die nachfolgenden Verfahren einen ange­ messenen Planungsspielraum. Der Erschliessungsplan Verbindungsspange "Buchs Nord" vom 7. Juli 2008, genehmigt durch den Regierungsrat am 17. September, bleibt unverändert. Er ist zur Information dargestellt. 4.3 Beurteilung zu den Anträgen Die Baulinien des Überbauungsplans "Bären" vom 14. März 1989 werden im vorliegenden Erschlies­ sungsplan "bestätigt" (Genehmigungsinhalt). Der Überbauungsplan "Bären" wird nicht aufgehoben (vgl. Genehmigungsinhalt). Die Genehmigung von identischen Baulinien in zwei Sondernutzungsplä­ nen kann bei allfälligen Änderungen zu Rechtsunsicherheiten führen, weswegen diese Baulinie ledig­ lich nicht als Genehmigungs-, sondern als Informationsinhalt darzustellen ist, analog der Darstellung des Erschliessungsplans Verbindungsspange Nord. Die Vorlage wird dadurch materiell nicht geän­ dert. Auf eine Anhörung gemäss § 27 Abs. 3 BauG kann daher verzichtet werden.

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4.4 Gesamtbeurteilung Abgesehen von den vorgenannten Einschränkungen erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderun­ gen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Erschliessungsplan "Hinterdorf-Neubuchs" der Gemeinde Buchs vom 25. März 2013 wird ge­ nehmigt, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid (Aufhebung der Strassenlinie auf Parzelle 1454 und Rückweisung zum neuen Entscheid an den Gemeinderat). 2.

Es wird festgestellt, dass die Baulinie (Bestätigung der geltenden Baulinie gemäss Überbauungsplan "Bären" vom 14. März 1989) zum Informations- und nicht zum Genehmigungsinhalt gehört. 3. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der redaktionellen Bereinigung gemäss Ziffer 2 und der *

"att beauftragt.

Kegierungsrat

Verteiler • Bauverwaltung Buchs z.Hd. Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind.

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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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